Urteilskopf

95 II 280

35. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Juni 1969 i.S. Casutt gegen Walser.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 280

BGE 95 II 280 S. 280

Die erst nach Ablauf der Berufungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 5 OG erfolgte Ernennung eines Vertreters rechtfertigt auch den zusätzlichen Schriftenwechsel. Auf die als "Ergänzung zur Berufung" bezeichnete Eingabe des ernannten Vertreters vom 8. April 1969 und die Vernehmlassung des Beklagten hiezu ist daher einzugehen. Art. 55 OG betreffend die Anforderungen, denen eine Berufungsschrift genügen muss, gilt jedoch auch für die Ergänzung. Die Ernennung eines Vertreters und der zusätzliche Schriftenwechsel haben nicht zur Folge, dass die vom Kläger persönlich eingereichte Berufungsschrift unbeachtlich würde. Der ernannte Vertreter hat sie denn auch nicht widerrufen, sondern nur ergänzt. Eine Ausnahme macht das Rechtsbegehren: Der Vertreter beantragt ausser der Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 37'000.-- nebst Zins nur noch die Zusprechung von Fr. 1'000.-- nebst Zins. Er setzt also die Gegenforderung des Klägers von Fr. 46'300.-- auf Fr. 1'000.-- herab.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 95 II 280
Datum : 04. Juni 1969
Publiziert : 31. Dezember 1970
Quelle : Bundesgericht
Status : 95 II 280
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 29 Abs. 5 OG. Prozessuale Wirkungen der erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgten Bezeichnung eines Parteivertreters


Gesetzesregister
OG: 29  55
BGE Register
95-II-280
Stichwortregister
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