Urteilskopf

95 I 253

36. Auszug aus dem Urteil vom 9. Juli 1969 i.S. Bank Rohner & Co. A.-G. gegen Architekturgemeinschaft Wildbolz & Huber und Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Sachverhalt ab Seite 253

BGE 95 I 253 S. 253

A.- Die Kollektivgesellschaft Wildbolz und Huber stellte an die Ordre der Fontanella SA einen durch die Zürcher Kantonalbank zahlbaren Check aus über Fr. 29'000.--. Die Fontanella übertrug diesen durch Indossament an die Bank Rohner & Co. AG, welche ihn mit Brief vom 24. Mai 1968 der Zürcher Kantonalbank zum Inkasso übergab. Diese schrieb der Bank Rohner "Eingang vorbehalten" die Checksumme gut und teilte ihr mit, sie vergüte ihr weisungsgemäss Fr. 29'000.-- auf deren Girokonto bei der Schweizerischen Nationalbank. Von dieser wurde der Check der Beschwerdeführerin am 28. Mai 1968 gutgeschrieben. Da die Checksumme nicht einging, forderte die Zürcher Kantonalbank dieselbe von der Bank Rohner und klagte in der Folge auf Bezahlung von Fr. 29'105.65. Daraufhin schrieb die Bank Rohner der Kantonalbank die verlangte Summe gut und leitete gegen die Ausstellerin des Checks die Wechselbetreibung ein. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Einzelrichter und Obergericht des Kantons Zürich verweigerten dessen Bewilligung. Auf Nichtigkeitsbeschwerde hin hat das Kassationsgericht den obergerichtlichen Entscheid aufgehoben und den Rechtsvorschlag bewilligt, mit der Begründung: Die "Eingang vorbehalten" von der Kantonalbank erteilte Gutschrift bedeute, dass sich die Kantonalbank
BGE 95 I 253 S. 254

zur Auszahlung nur für den Fall des Einganges des Gegenwertes verpflichtet habe. Dessen ungeachtet habe sie die Nationalbank beauftragt, der Bank Rohner Gutschrift zu erteilen. Diese Gutschrift sei nicht mit einem Vorbehalt versehen gewesen. Die Nationalbank sei durch sie gegenüber der Anweisungsempfängerin zur Zahlung verpflichtet worden. Sie habe deshalb der Bank Rohner gegenüber nicht diejenigen Einwendungen erheben können, welche der Kantonalbank gegenüber der Bank Rohner zustanden (Art. 468
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 468 - 1 Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.
1    Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.
2    Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet.
3    Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass er es mit dem Anweisenden vereinbart hätte.
OR). Von einer bedingten Zahlung könne deshalb nicht gesprochen werden. Vielmehr sei der Check eingelöst und damit im Sinne von Art. 182
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 182 - Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag:
1  wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist;
2  wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird;
3  wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründet erscheint;
4  wenn eine andere nach Artikel 1007 OR353 zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden.
SchKG bezahlt worden. Möglich wäre unter diesen Umständen nur eine Rückforderung des der Bank Rohner auf Veranlassung der Kantonalbank Bezahlten. Die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes verletze klares Recht.
B.- Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt die Bank Rohner & Co., den Beschluss des Kassationsgerichtes aufzuheben und den Wechselrechtsvorschlag zu verweigern. Sie rügt eine Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und macht zur Begründung geltend: Klares Recht wäre nur verletzt, wenn der Entscheid des Obergerichtes einer klaren gesetzlichen Vorschrift widersprechen würde. Das sei nicht der Fall, wenn eine gesetzliche Vorschrift auszulegen sei oder wenn das Gesetz auf das richterliche Ermessen verweise. Das Kassationsgericht habe nicht die Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift angenommen, sondern eine Rechtshandlung der Zürcher Kantonalbank ausgelegt, indem es die Anweisung an die Nationalbank als bedingungslose Zahlung bezeichne. Damit habe das Kassationsgericht § 344 Ziff. 9 ZPO und gleichzeitig die Rechtsgleichheit verletzt. Überdies sei die Annahme willkürlich, der Check sei bedingungslos eingelöst worden.
C.- Das Kassationsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Das Gericht bewilligt in der Wechselbetreibung den Rechtsvorschlag, wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt
BGE 95 I 253 S. 255

oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist (Art. 182 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 182 - Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag:
1  wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist;
2  wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird;
3  wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründet erscheint;
4  wenn eine andere nach Artikel 1007 OR353 zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden.
SchKG). Ist der Rechtsvorschlag bewilligt, so wird die Betreibung eingestellt. Der Gläubiger hat zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu betreten (Art. 186
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 186 - Ist der Rechtsvorschlag bewilligt, so wird die Betreibung eingestellt; der Gläubiger hat zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu betreten.
SchKG). Für den Fall der Anwendung von Art. 184 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 184 - 1 Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags wird den Parteien sofort eröffnet.355
1    Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags wird den Parteien sofort eröffnet.355
2    Ist der Rechtsvorschlag nur nach Hinterlegung des streitigen Betrages bewilligt worden, so wird der Gläubiger aufgefordert, binnen zehn Tagen die Klage auf Zahlung anzuheben. Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, so wird die Hinterlage zurückgegeben.
SchKG, d.h. bei Bewilligung des Rechtsvorschlages erst nach Hinterlegung des streitigen Betrages, wo der Gläubiger ebenfalls auf die Anhebung der Klage auf Zahlung verwiesen wird, wird in BGE 90 I 201 davon ausgegangen, der kantonale Instanzenzug sei vor der Durchführung dieser Klage nicht erschöpft, die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung daher unzulässig (Art. 86 , 87 OG). Es stellt sich deshalb die Frage der Anfechtbarkeit mit staatsrechtlicher Beschwerde auch im Falle von Art. 182 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 182 - Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag:
1  wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist;
2  wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird;
3  wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründet erscheint;
4  wenn eine andere nach Artikel 1007 OR353 zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden.
in Verbindung mit Art. 186
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 186 - Ist der Rechtsvorschlag bewilligt, so wird die Betreibung eingestellt; der Gläubiger hat zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu betreten.
SchKG. Denn die Gleichartigkeit der Sachlage ist trotz der verschiedenen Voraussetzungen für die Bewilligung des Rechtsvorschlages nicht zu verkennen. In beiden Fällen ist zu entscheiden, ob die dem Gläubiger offenstehende Klage zur Geltendmachung seines Anspruchs ein Rechtsmittel ist, das die Letztinstanzlichkeit des Entscheides ausschliesst.
2. Die Rechtsprechung hat bisher staatsrechtliche Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden als unzulässig erklärt, wenn zur Erreichung des Zieles, auf das sie gerichtet waren, die Zivilklage zur Verfügung stand (BGE 78 I 250, BGE 81 I 61, BGE 83 I 166). Dieser Grundsatz wurde in BGE 79 I 44, 153 erstmals auch auf Entscheide über die Gewährung oder Verweigerung provisorischer Rechtsöffung angewendet. Es wurde davon ausgegangen, die staatsrechtliche Beschwerde gegen derartige Entscheidungen sei nicht zulässig im Hinblick auf die Möglichkeit, durch Forderungs- bzw. Aberkennungsklage den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung abklären zu lassen. Ob an der Rechtsprechung, wonach die offenstehende Zivilklage die staatsrechtliche Beschwerde ausschliesse, festzuhalten ist, wurde später wieder offen gelassen (BGE 94 I 371 Erw. Ziff. 4). Die Anwendung auf Entscheidungen, welche die Gewährung oder Verweigerung provisorischer Rechtsöffunng betreffen, wurde dagegen im gleichen Urteil aufgegeben, weil das Rechtsöffnungsverfahren ein Zwischenverfahren der Schuldbetreibung rein vollstreckungsrechtlicher Natur ist, während
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Forderungs- und Aberkennungsklage sich in keiner wesentlichen Beziehung von einem mit einem Betreibungsverfahren überhaupt nicht mehr zusammenhängenden Forderungsstreit unterscheiden, Rechtsöffnungs- und Zivilprozessverfahren ihrem Gegenstand nach also derart verschieden sind, dass es nicht angeht, sie als Einheit aufzufassen und die Klage vor dem Richter als Rechtsmittel im Sinne von Art. 86 , 87 OG zu betrachten.
3. Bei der Geltendmachung des Anspruchs des Gläubigers im ordentlichen Zivilprozess (Art. 186
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 186 - Ist der Rechtsvorschlag bewilligt, so wird die Betreibung eingestellt; der Gläubiger hat zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu betreten.
SchKG) verhält es sich nicht anders. Sie ist keine Fortsetzung des Betreibungs- und Rechtsvorschlagsverfahrens. Die Betreibung ist bereits mit der Bewilligung des Rechtsvorschlages eingestellt. Der durchzuführende Prozess unterscheidet sich nicht von einem mit einem Betreibungsverfahren nicht mehr zusammenhängenden Forderungsstreit. Damit wird der ordentliche Prozessweg betreten. Es besteht aber auch kein in Betracht fallender Unterschied, wenn der Rechtsvorschlag nur nach Hinterlegung des streitigen Betrages bewilligt und der Gläubiger aufgefordert wird, die Klage auf Bezahlung anzuheben. Dabei handelt es sich um die gleiche zivilrechtliche Forderungsklage, wie sie der Gläubiger zur Realisierung seines Anspruches dann anzustellen hat, wenn der Rechtsvorschlag schlechthin bewilligt wurde, bloss mit dem Unterschied, dass die Forderung durch die Hinterlage des Schuldners sichergestellt ist, wenn die Klage binnen der Frist von 10 Tagen angehoben wird (BLUMENSTEIN, Schuldbetreibungsrecht S. 590 Ziff. 5). Bei dieser Sachlage ist nicht zu umgehen, dass auch auf das Urteil in BGE 90 I 201 zurückzukommen sein wird. Der Entscheid, mit dem der Rechtsvorschlag bewilligt wird, stellt somit einen Endentscheid dar, der, wenn er wie hier von der letzten kantonalen Instanz ausgeht, mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar ist.
4. Indem die Zürcher Kantonalbank die Schweizerische Nationalbank ohne Vorbehalt zur Zahlung des Checkbetrages anwies, hat sie den Check bezahlt. Vom Zeitpunkt an, da die Nationalbank der Beschwerdeführerin die Checksumme von Fr. 29'000.-- gutschrieb, konnte dieser Auftrag von der Kantonalbank nicht mehr zurückgenommen werden. Denn der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und
BGE 95 I 253 S. 257

kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnis oder aus dem Inhalt der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnis zum Anweisenden (Art. 468
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 468 - 1 Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.
1    Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.
2    Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet.
3    Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass er es mit dem Anweisenden vereinbart hätte.
OR). Die Annahme des Obergerichts, die Zahlung sei unter einer auflösenden Bedingung erfolgt, ist nicht haltbar. Die Zahlung ist ein Akt der Verfügung, d.h. ein Rechtsgeschäft, dessen Rechtswirkung auf einen Gegenstand unmittelbar gerichtet ist, dessen Rechtslage unmittelbar ändert. Durch die Zahlung geht das Geleistete in das Vermögen des Gläubigers über. Daran würde ein einseitiger Vorbehalt des Leistenden nichts ändern. Ein solcher ist übrigens bei der Zahlung gerade nicht angebracht worden. Das Verhalten der Kantonalbank entspricht durchaus dieser Rechtslage. Als sie feststellte, dass der Check nicht gedeckt sei, hat sie nicht versucht, den der Nationalbank erteilten definitiven und ausgeführten Auftrag zu widerrufen. Sie verlangte von der Beschwerdeführerin Rückerstattung, d.h. eine neue Zahlung. Darauf ging denn auch die gegen die Beschwerdeführerin angehobene Klage. Mit der Bezahlung durch die Kantonalbank ist die Forderung des Inhabers erloschen, so dass diesem aus dem Check keinerlei Rechte mehr zustehen. Der Rechtsvorschlag war deshalb zu bewilligen.
Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.