Satz 2 BStP.
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RS 741.01 LCStr Legge federale del 19 dicembre 1958 sulla circolazione stradale (LCStr) Art. 27 |
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| L'utente della strada deve osservare i segnali e le demarcazioni stradali, come anche le istruzioni della polizia. I segnali e le demarcazioni hanno la priorità sulle norme generali; le istruzioni della polizia hanno la priorità su le norme generali, i segnali e le demarcazioni. | ||||||
| Alla percezione degli speciali segnalatori dei veicoli del servizio antincendio, del servizio sanitario, della polizia e delle dogane, la carreggiata deve essere lasciata libera immediatamente. Se necessario, i conducenti devono fermare i loro veicoli. [1] | ||||||
| [1] Nuovo testo giusta l'all. n. 14 della L del 18 mar. 2005 sulle dogane, in vigore dal 1° mag. 2007 (RU 2007 1411; FF 2004 485). | ||||||
Satz 2 BStP entschieden. Sein Urteil kann daher nach dieser Bestimmung nicht mit der Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden. Dass dem Urteil des Polizeigerichts eine Strafverfügung des Gerichtspräsidenten vorausgegangen ist, ändert daran nichts. Die Strafverfügung wird im abgekürzten Verfahren erlassen und erlangt - gleich wie in anderen Kantonen der Strafbefehl oder das Strafmandat - bloss dann die Bedeutung eines Urteils, wenn der Beschuldigte sich dem Entscheid des Einzelrichters unterzieht (§ 181 Abs. 2 StPO). Verlangt er dagegen innert zehn Tagen Beurteilung durch das Polizeigericht, so hat die Strafverfügung als nicht erlassen zu gelten; sie fällt als Urteilsspruch dahin, mit der Folge, dass
Satz 2 BStP. Diese Bestimmung ist im Jahre 1965 erlassen worden, damit Strafurteile unterer Gerichte nicht mehr, wie bisher, unter Ausschaltung einer zweiten kantonalen Instanz direkt beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 92 IV 54). Solchen Urteilen gehen aber sehr oft Strafverfügungen voraus, die, wenn sie als Urteile erster Instanz anzusehen wären, den Zweck der Novelle in all diesen Fällen vereiteln würden. In der parlamentarischen Beratung war man sich denn auch klar darüber, dass die neue Bestimmung nicht in diesem Sinne aufzufassen ist (StenBull NR 1965 S. 286, Votum Bachmann). Dass verschiedene Kantone gezwungen sind, Verfahrensbestimmungen abzuändern, ist dem Gesetzgeber nicht entgangen; er hielt dies im Interesse eines vollständigen Rechtsschutzes und zur Behebung eines Zustandes, der dem Aufbau der kantonalen und eidgenössischen Gerichtsorganisation grundsätzlich widersprach, vielmehr für notwendig (vgl. Botschaft zur Novelle, BBl 1964 II 891).