Satz 2 BStP.
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 27 |
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| Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. | ||||||
| Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). | ||||||
Satz 2 BStP entschieden. Sein Urteil kann daher nach dieser Bestimmung nicht mit der Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden. Dass dem Urteil des Polizeigerichts eine Strafverfügung des Gerichtspräsidenten vorausgegangen ist, ändert daran nichts. Die Strafverfügung wird im abgekürzten Verfahren erlassen und erlangt - gleich wie in anderen Kantonen der Strafbefehl oder das Strafmandat - bloss dann die Bedeutung eines Urteils, wenn der Beschuldigte sich dem Entscheid des Einzelrichters unterzieht (§ 181 Abs. 2 StPO). Verlangt er dagegen innert zehn Tagen Beurteilung durch das Polizeigericht, so hat die Strafverfügung als nicht erlassen zu gelten; sie fällt als Urteilsspruch dahin, mit der Folge, dass
Satz 2 BStP. Diese Bestimmung ist im Jahre 1965 erlassen worden, damit Strafurteile unterer Gerichte nicht mehr, wie bisher, unter Ausschaltung einer zweiten kantonalen Instanz direkt beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 92 IV 54). Solchen Urteilen gehen aber sehr oft Strafverfügungen voraus, die, wenn sie als Urteile erster Instanz anzusehen wären, den Zweck der Novelle in all diesen Fällen vereiteln würden. In der parlamentarischen Beratung war man sich denn auch klar darüber, dass die neue Bestimmung nicht in diesem Sinne aufzufassen ist (StenBull NR 1965 S. 286, Votum Bachmann). Dass verschiedene Kantone gezwungen sind, Verfahrensbestimmungen abzuändern, ist dem Gesetzgeber nicht entgangen; er hielt dies im Interesse eines vollständigen Rechtsschutzes und zur Behebung eines Zustandes, der dem Aufbau der kantonalen und eidgenössischen Gerichtsorganisation grundsätzlich widersprach, vielmehr für notwendig (vgl. Botschaft zur Novelle, BBl 1964 II 891).