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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 80 Tierschutz |
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| Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere. | ||||||
| Er regelt insbesondere: | ||||||
| die Tierhaltung und die Tierpflege; | ||||||
| die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier; | ||||||
| die Verwendung von Tieren; | ||||||
| die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen; | ||||||
| den Tierhandel und die Tiertransporte; | ||||||
| das Töten von Tieren. | ||||||
| Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 80 [1] |
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| Der Staatsrat entscheidet über die Gültigkeit von Initiativen vor dem Start der Unterschriftensammlung. Er stellt die Ungültigkeit von Initiativen fest, die: | ||||||
| gegen übergeordnetes Recht verstossen; | ||||||
| die Einheit des Rangs, der Form oder der Materie verletzen. | ||||||
| Der Entscheid des Staatsrates kann mit Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten werden. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, in Kraft seit 10. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035Art. 1 Ziff. 9, 2014 9091). | ||||||