Urteilskopf

91 III 98

19. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1965 i.S. Eggimann gegen Dick.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 98

BGE 91 III 98 S. 98

A.- Am 24. Februar 1960 verkaufte Gottfried Eggimann seinem Sohn Werner eine Liegenschaft in Grossaffoltern. Der
BGE 91 III 98 S. 99

Kaufvertrag wurde vom hiezu beauftragten Notar am 17. Juni 1960 beim Grundbuchamt Aarberg zur Eintragung angemeldet und die Eintragung am gleichen Tage vollzogen.
B.- Am 12. März 1965 focht Rudolf Dick, dem in der Betreibung gegen Gottfried Eggimann ein Verlustschein ausgestellt worden war, jene Vermögensentäusserung durch Klage gegen den Erwerber gestützt auf Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG an. Er behauptete, der Kaufpreis liege mindestens um den Betrag seines Verlustscheins (Fr. 11'589.--) unter dem wahren Werte der Liegenschaft, und verlangte eine entsprechende Rückleistung im Sinne des Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG.
C.- Während der Gerichtspräsident von Aarberg die Klage am 15. Mai 1965 wegen Verwirkung bzw. Verjährung abwies, verwarf der Appellationshof des Kantons Bern diese Einrede mit Entscheid vom 10. Juni 1965 und wies die Angelegenheit zur einlässlichen Behandlung an den erstinstanzlichen Richter zurück.
D.- Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die vorliegende Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem erneuten Antrag auf Abweisung des Klage wegen "Verjährung" gemäss Art. 292
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 292 - 1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1    Das Anfechtungsrecht verjährt:
1  nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2  nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3  nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
2    Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG517 nicht mitberechnet.
SchKG. Der Antrag des Klägers geht auf Abweisung der Berufung.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid weist die auf einer bundesrechtlichen Norm beruhende Verjährungseinrede ab und kennzeichnet sich damit als selbständiger Vorentscheid im Sinne des Art. 50
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 292 - 1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1    Das Anfechtungsrecht verjährt:
1  nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2  nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3  nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
2    Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG517 nicht mitberechnet.
OG. Die dort genannten Voraussetzungen zur gesonderten Berufung gegen diesen Vorentscheid sind erfüllt: Der Entscheid wurde von einer der in Art. 48 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 292 - 1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1    Das Anfechtungsrecht verjährt:
1  nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2  nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3  nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
2    Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG517 nicht mitberechnet.
OG genannten Behörde gefällt; der Streitwert beträgt, wie sich schon aus dem Klagebegehren ergibt und übrigens unbestrittenist, Fr. 11'589.--, erreicht also den nach Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 292 - 1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1    Das Anfechtungsrecht verjährt:
1  nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2  nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3  nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
2    Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG517 nicht mitberechnet.
OG erforderlichen Betrag von Fr. 8'000.--, und bei abweichender Beurteilung der Vorfrage würden sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein beträchtlicher Aufwand an Zeit und Kosten erspart.
2. Die Entscheidung darüber, ob "Verjährung" im Sinne des Art. 292
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 292 - 1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1    Das Anfechtungsrecht verjährt:
1  nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2  nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3  nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
2    Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG517 nicht mitberechnet.
SchKG eingetreten sei, hängt davon ab, ob die fünfjährige Frist vom Abschluss des Kaufvertrages an (24. Februar 1960) oder erst von der Anmeldung und Eintragung des Eigentumsüberganges an (17. Juni 1960) zu berechnen ist. Im ersten Fall ist die Einrede (gemäss dem erstinstanzlichen Entscheide)
BGE 91 III 98 S. 100

zu schützen, und zwar gleichgültig, ob man Verjährung oder Verwirkung annimmt oder der gesetzlichen Frist einen doppelten Charakter zuschreibt (vgl. BGE 41 III 319; FRITZSCHE, SchK Band II S. 276/77); denn der Kläger hat vor der Klageanhebung nichts unternommen, was als Grund zur Unterbrechung einer Verjährung nach Art. 135 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR gelten könnte. Im zweiten Fall, bei Fristbeginn am 17. Juni 1960, ist die Einrede dagegen (in Übereinstimmung mit dem Entscheid des Appellationshofes) zu verwerfen; denn die Klage ist binnen fünf Jahren seit jenem Datum angehoben worden.
Nach Art. 292
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 292 - 1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1    Das Anfechtungsrecht verjährt:
1  nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2  nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3  nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
2    Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG517 nicht mitberechnet.
SchKG tritt "Verjährung" ein, wenn fünf Jahre "seit der anfechtbaren Rechtshandlung", "à partir de l'acte vicieux", "dall'atto rivocabile", abgelaufen sind. Der erstinstanzliche Entscheid betrachtet als anfechtbare Rechtshandlung den nach den Vorbringen des Klägers auf Gläubigerbenachteiligung angelegten Abschluss des Kaufvertrages. Demgegenüber weist der Appellationshof auf den Zweck der Anfechtungsklage hin. Diese solle zur Rückerstattung dessen führen, was dem Beschlagsrecht des Anfechtungsklägers entzogen wurde. Den Grund der Anfechtungsklage bilde die durch eine Rechtshandlung des Schuldners direkt oder indirekt herbeigeführte Verschlechterung der Exekutionsrechte der Gläubiger, sei es durch Belastung oder gänzliche Entziehung eines Exekutionsobjektes oder durch Vergrösserung der auf die Aktiven angewiesenen Passivmasse (JAEGER, N 3 zu Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG). Im Fall der Anfechtung eines Liegenschaftsverkaufes zu untersetztem Preis nach Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
SchKG habe das Bundesgericht daher denjenigen Rechtsakt als für die Fristbemessung massgebend bezeichnet, der den Entzug zukünftiger Exekutionsobjekte zum Abschluss bringt, also die Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch oder allenfalls die Anmeldung zur Eintragung (BGE 45 III 182/83). Entsprechendes müsse für den Beginn der allgemeinen Verjährungs- oder Verwirkungsfrist des Art. 292
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 292 - 1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1    Das Anfechtungsrecht verjährt:
1  nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2  nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3  nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
2    Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG517 nicht mitberechnet.
SchKG gelten. Es sei belanglos, dass das Gesetz im einen Fall (in Art. 286) von Rechtsgeschäften, im andern Fall (in Art. 288, und ebenso in Art. 285 und 292) von Rechtshandlungen spreche. "In beiden Fällen kommt es nach Sinn und Zweck der Anfechtungsklage für den Fristbeginn auf die Entzugshandlung an, bei Veräusserungen demnach auf den Vollzug des Verfügungsgeschäftes." Daher spiele es auch keine Rolle, dass der Schuldner (Verkäufer) die Einwilligung zur Eigentumsübertragung bereits
BGE 91 III 98 S. 101

im Kaufvertrag erteilt und den beurkundenden Notar mit der Anmeldung beauftragt habe. Denn die Sache sei dem Zugriff der Gläubiger erst durch die Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch entzogen worden. Dieser Auffassung ist beizustimmen. Die Anfechtung nach Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG richtet sich in den meisten Fällen gegen Handlungen des Schuldners, durch welche sein Aktivvermögen vermindert worden ist. Dass das Gesetz in erster Linie solche Fälle ins Auge fasst, ergibt sich namentlich aus Art. 291. Danach ist, wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung "Vermögen des Schuldners erworben hat", zur "Rückgabe" verpflichtet. Von Vermögenserwerb und Rückgabe kann jedenfalls grundsätzlich nur gesprochen werden, wenn ein Vermögensübergang stattgefunden hat. Sodann kennzeichnen sich die nach Art. 287 anfechtbaren Rechtshandlungen eindeutig als Verfügungsakte (Pfandbestellung und Tilgungshandlungen). Auch Art. 286 Abs 1 bezieht sich auf Leistungen, die nicht bloss versprochen, sondern vollzogen sind. Ist es beim blossen Schenkungsversprechen geblieben, so bedarf es nach Ausstellung eines Verlustscheines oder Eröffnung des Konkurses gar keiner Anfechtung. Das Versprechen ist alsdann von Gesetzes wegen ungültig (Art. 250 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 250 - 1 Bei dem Schenkungsversprechen kann der Schenker das Versprechen widerrufen und dessen Erfüllung verweigern:
1    Bei dem Schenkungsversprechen kann der Schenker das Versprechen widerrufen und dessen Erfüllung verweigern:
1  aus den gleichen Gründen, aus denen das Geschenkte bei der Schenkung von Hand zu Hand zurückgefordert werden kann;
2  wenn seit dem Versprechen die Vermögensverhältnisse des Schenkers sich so geändert haben, dass die Schenkung ihn ausserordentlich schwer belasten würde;
3  wenn seit dem Versprechen dem Schenker familienrechtliche Pflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheblich geringerem Umfange bestanden haben.
2    Durch Ausstellung eines Verlustscheines oder Eröffnung des Konkurses gegen den Schenker wird jedes Schenkungsversprechen aufgehoben.
OR). Bei den auch den Gegenkontrahenten des Schuldners zu einer Leistung verpflichtenden "Rechtsgeschäften" des Art. 286 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
SchKG verhält es sich nicht grundsätzlich anders. Ziff. 1 daselbst betrifft die gemischten Schenkungen; diese sind gewöhnlich, wenn es zur Anfechtung kommt, seitens des Schuldners vollzogen (so war es auch im Falle von BGE 45 III 182/83). Bei den Rechtsgeschäften der Ziff. 2 daselbst geht es in der Regel ebenfalls um eine vollzogene Leistung; denn bei derartigen Geschäften ist der Schuldner meistens vorleistungspflichtig. Sehr umfassend lautet dann allerdings die Umschreibung des Gegenstandes der Anfechtung in Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG. Darunter fallen "alle Rechtshandlungen", die der Schuldner in der vom Gesetz verpönten Absicht vorgenommen hat, sofern diese Absicht dem andern Teil erkennbar war. Unter Umständen werden von dieser Norm bloss obligatorische Rechte betroffen (vgl. BGE 31 II 351/52, sowie BGE 37 II 680 ff.; HANGARTNER, Die Gläubigeranfechtung im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1929, S. 85). Art. 288 ermöglicht sogar die Anfechtung prozessualer Erklärungen wie auch gewisser Unterlassungen des Schuldners (vgl. JAEGER, N 3 A zu Art. 288;
BGE 91 III 98 S. 102

FRITZSCHE, SchK Band II, S. 269; GAUGLER, Die paulianische Anfechtung, Band I S. 102/3). Indessen kommt der Anfechtung einer Übertragungsverpflichtung des Schuldners eine geringe Bedeutung zu. Sofern eine solche Verpflichtung nicht überhaupt durch Verzicht (Rücktritt vom Vertrag, Art. 83
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 83 - 1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
1    Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
2    Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten.
OR; vgl. auch Art. 211
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 211 - 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
1    Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2    Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.375
2bis    Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR376) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.377
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB378).379
SchKG) dahinfällt, besteht die "Rückgewähr" einfach in der Duldung der Nichtbeachtung des Anspruches (vgl. JAEGER, N 2 B zu Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG, S. 405). Ist die Übertragung vollzogen, so ist dann aber hauptsächlich sie anzufechten. Denn die Erfüllungshandlung stellt eine zur Verpflichtung hinzutretende Rechtshandlung dar, welche um ihrer dinglichen Wirkung willen nun erst in eigentlichem Sinn in die Beschlagsrechte der Gläubiger eingreift. Dass der Vollzugshandlung eine entscheidende Bedeutung zukommt, ergibt sich auch daraus, dass ihre Anfechtbarkeit keineswegs von der Anfechtbarkeit des Grundgeschäftes abhängt. Das gilt nicht nur für Handlungen nach Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
SchKG, sondern auch für Tilgungshandlungen, die unter Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG fallen (vgl. JAEGER, N 3 A Schlussabsatz zu Art. 288). Gleich verhält es sich nun aber auch, wenn das Grundgeschäft ebenfalls bereits die sonstigen Merkmale einer anfechtbaren Rechtshandlung aufwies, jedoch wegen Ablaufes der Klagefrist des Art. 292
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 292 - 1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1    Das Anfechtungsrecht verjährt:
1  nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2  nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3  nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
2    Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG517 nicht mitberechnet.
SchKG seinerseits der Anfechtung entrückt ist. Bildet somit das Verfügungsgeschäft eine besondere Rechtshandlung, die um ihrer über die obligatorische Verpflichtung hinausgehenden Rechtswirkungen willen der Anfechtung unterliegt - und sei es auch wegen der schon mit dem Abschluss des Grundgeschäftes verfolgten Absichten, die eben nun verwirklicht wurden - so muss für den Beginn der Klagefrist des Art. 292 der Zeitpunkt der Vollzugshandlung massgebend sein. Die Überlegungen, die in BGE 45 III 182/83 zur Frage des Beginnes der sechsmonatigen Frist des Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
SchKG angestellt wurden, gelten somit in der Tat auch für den Beginn der Klagefrist des Art. 292
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 292 - 1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1    Das Anfechtungsrecht verjährt:
1  nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2  nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3  nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
2    Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG517 nicht mitberechnet.
SchKG. Ob der Schuldner die Anmeldung an das Grundbuchamt selbst vornahm oder einen anderen, insbesondere wie hier den beurkundenden Notar damit beauftragte, bleibt sich gleich; denn für die Handlung seines Vertreters hat der Schuldner einzustehen, und sie gilt auch dem Dritten, also dem Beklagten gegenüber wie eine eigene Handlung des Schuldners (vgl. BGE 39 II 397; JAEGER, N 4 zu Art. 288). Soweit sich in der Literatur über die streitige Frage Äusserungen vorfinden, lauten sie im gleichen Sinne (vgl. GAUGLER, Die
BGE 91 III 98 S. 103

paulianische Anfechtung, Bd. I S. 108 und 189, mit Ausführungen darüber, dass eine Anfechtbarkeit des Grundgeschäftes, die das Erfüllungsgeschäft nicht mitergreift, nicht möglich sei, wohl aber eine Anfechtbarkeit des Vollzugsgeschäftes ohne gleichzeitige Anfechtbarkeit des Verpflichtungsgeschäftes; "für die Frage der zeitlichen Schranken der Anfechtbarkeit ergeben sich hieraus beachtliche Konsequenzen"; H.P. BERZ, Der paulianische Rückerstattungsanspruch, Diss. Zürich 1960, welcher auf S. 43/44 mit Fussnote 18 die entscheidende Bedeutung des Erfüllungsgeschäftes für die Berechnung der Fristen, namentlich auch der Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist des Art. 292
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 292 - 1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1    Das Anfechtungsrecht verjährt:
1  nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2  nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3  nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
2    Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG517 nicht mitberechnet.
SchKG, hervorhebt. Damit stehen die Ausführungen von BLUMENSTEIN, Handbuch S. 888, und JAEGER, N 3 zu Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
und N 1 zu Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG, im Einklang). Nichts Abweichendes ergibt sich aus dem Inhalt der "Rückgabepflicht" des Anfechtungsgegners nach Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG. Die erfolgreiche Anfechtung macht den Grundbucheintrag allerdings nicht ungerechtfertigt, noch verpflichtet sie den Erwerber zur Rückübertragung des Eigentums auf den Schuldner. Es lässt sich somit trotz dem Wortlaut des Art. 285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
SchKG nicht von Ungültigkeit der Rechtshandlung (im zivilrechtlichen Sinne) sprechen. Vielmehr soll dem Gläubiger lediglich das Beschlagsrecht gesichert werden, das ihm durch die angefochtene Rechtshandlung entzogen wurde (BGE 47 III 92, BGE 81 III 102). Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt aber der Vollzugshandlung entscheidende Bedeutung zu, so dass sie den wesentlichen oder einzigen Gegenstand der Anfechtung bildet und die Klagefrist des Art. 292
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 292 - 1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1    Das Anfechtungsrecht verjährt:
1  nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2  nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3  nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
2    Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG517 nicht mitberechnet.
SchKG vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an zu berechnen ist.
Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 10. Juni 1965 bestätigt.