ZGB.
ZGB ist für die Scheidungsklage der Richter am Wohnsitz des klagenden Ehegatten zuständig. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Praxis der Wohnsitz massgebend, den der klagende Ehegatte zu der Zeit hat, da die Klage rechtshängig gemacht wird (BGE 64 II 177,BGE 74 II 68, BGE 90 II 215 mit Hinweis auf frühere Entscheide). Wann die Rechtshängigkeit eintritt, ist eine Frage des - kantonalen - Prozessrechts (BGE 64 II 176/77,BGE 72 II 323,BGE 74 II 69, BGE 90 II 216). Nach zürcherischer Prozessordnung tritt sie mit dem Einreichen der Weisung des Friedensrichters beim Gericht ein (§ 121 ZPO, Komm. STRÄULI/HAUSER dazu, was auch festgehalten wird in BGE 64 II 185, BGE 74 II 68ff., BGE 75 II 96). So besehen ist deshalb das Bezirksgericht Pfäffikon dann für die vorliegende Scheidungsklage zuständig, wenn die Klägerin in Bauma Wohnsitz hatte, als sie dem Gericht am 3./4. November 1964 die Weisung einreichte. Das Obergericht hält indessen diese Zuständigkeitsregel auf Grund des kantonalen Zivilprozessrechts nicht für zwingend: Bei einer am Wohnsitz des Beklagten anzubringenden Klage kann, wenn er nach der Vorladung zum Sühneversuch den Wohnsitz ändert, der Kläger ihn nach § 19 der Zürcher Zivilprozessordnung
ZGB nicht halten. Sie widerspricht der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach - ausschliesslich - der Richter des Ortes zuständig ist, wo sich der Wohnsitz der klagenden Partei beim Eintritt der Rechtshängigkeit befindet. Dieser Wohnsitz kann nur ein einziger sein, denn nach Art. 24 Abs. 2
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 24 |
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| Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. | ||||||
| Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. | ||||||
ZGB weist auf einen einzigen Gerichtsstand hin; er befindet sich an dem (im massgebenden Zeitpunkt bestehenden) Wohnsitz des Klägers. Nur sagt das Gesetz nicht, welches der massgebende Zeitpunkt sei. Aus guten Gründen wird hiebei auf den Eintritt der Rechtshängigkeit abgestellt und somit aus Art. 144
ZGB die Regel abgeleitet, dass der die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage begründende prozessuale Akt am Wohnsitz des Klägers stattzufinden hat, und dass alsdann die gerichtliche Zuständigkeit ohne Rücksicht auf spätere Wohnsitzverlegungen bestehen bleibt, während einem vor der Begründung der Rechtshängigkeit bestehenden Wohnsitz diese Bedeutung nicht zukommt. Diese Unterscheidung steht mit andern für die Scheidungsklage wesentlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit im Einklang. Vor allem schafft die zuerst rechtshängig gewordene Scheidungsklage einen einheitlichen Gerichtsstand auch für allfällige Gegenbegehren des andern Ehegatten. Klagt dieser nachher selbständig bei einem andern Richter auf Scheidung oder Trennung der Ehe, so steht diesem Vorgehen eine Einrede des unlösbaren Sachzusammenhanges mit der zuerst hängig gewordenen Klage entgegen. Diese Wirkung der zeitlichen Priorität der einen Klage
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 160 Mitwirkungspflicht |
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| Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: | ||||||
| als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; | ||||||
| Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009 [2]; | ||||||
| einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. | ||||||
| Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. [3] Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. | ||||||
| Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). [2] SR 935.62 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 160 Mitwirkungspflicht |
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| Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: | ||||||
| als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; | ||||||
| Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009 [2]; | ||||||
| einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. | ||||||
| Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. [3] Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. | ||||||
| Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). [2] SR 935.62 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 169 |
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| Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. | ||||||
| Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen. | ||||||
ZGB auf die eigentliche, den Streit hängig machende Klage anzuwenden. Mag das kantonale Prozessrecht auch bereits für ein vorbereitendes Sühneverfahren eine entsprechende Zuständigkeitsnorm anerkennen, so muss dann doch der die Rechtshängigkeit herbeiführende Akt von Bundesrechts wegen beim Richter des nunmehr bestehenden Wohnsitzes des klagenden Ehegatten erfolgen. b) Das Obergericht des Kantons Zürich erwog in einem frühern Entscheid, Art. 144
ZGB lasse die Frage offen, ob der Wohnsitz des Klägers zur Zeit der Einleitung der Klage beim Friedensrichter oder zur Zeit der Litiskontestation massgebend sei. Deshalb bleibe dem kantonalen Recht anheimgestellt, auf den Wohnsitz im einen oder andern Zeitpunkt abzustellen (BlZR 51 Nr. 147). Das ist freilich in dem Sinne richtig, dass das kantonale Prozessrecht schon mit der Einleitung, Durchführung oder Beendigung des Sühneverfahrens die Wirkung der Rechtshängigkeit verbinden kann (was denn auch in mehreren Kantonen geltendes Recht ist; vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. A., S. 240/41). Doch gerät die kantonale Ordnung dann mit jener des Bundes in Widerspruch, wenn das kantonale Recht für die Scheidungsklage einen andern Richter als ausschliesslich zuständig erklärt als denjenigen des Wohnsitzes des Klägers zur Zeit des Eintrittes der Rechtshängigkeit,
ZGB, woran nach dem Gesagten festzuhalten ist, als sinnvoll.
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 25 [1] |
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| Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge [2] gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. | ||||||
| Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122153Art. 1; BBl 1979 II 1191). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 170 |
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| Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. | ||||||
| Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. | ||||||
| Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 170 |
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| Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. | ||||||
| Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. | ||||||
| Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. | ||||||
ZGB (in Verbindung mit § 19 ZPO) nicht nötig schien. Das Bezirksgericht Pfäffikon führte in seinem Entscheid aus, der Wohnsitz des Beklagten habe sich im November 1964 noch in Bauma befunden, obschon er angeblich bereits im September seine dortige Wohnung aufgegeben habe. Eine solche Annahme mag nahe liegen, da mangels eines gegenteiligen Nachweises das letzte gemeinsame eheliche Domizil als fortbestehendes Domizil des Klägers im Zeitpunkt der Klageeinreichung zu gelten hat (BGE 77 II 17/18). Da es jedoch in der Begründung des angefochtenen Entscheides an jeglicher Feststellung