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IR 0.631.252.934.951.1 Wallis Notenaustausch vom 1. Dezember 1971 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Châtelard (Wallis) Art. 5 |
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| Die schweizerischen und französischen Dienststellen nehmen die Abfertigung in der Regel während des Haltes der Züge im Bahnhof vor; die für die Abfertigung vorbehaltenen Räume des Bahnhofs werden hiezu nur im Falle äusserster Notwendigkeit benützt. | ||||||
| Mit der Grenzabfertigung wird in den aus der Schweiz kommenden und nach Frankreich fahrenden Zügen erst begonnen, nachdem die Reisenden mit Bestimmungsort Châtelard diese Züge verlassen haben. | ||||||
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SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 Art. 30 [1] |
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| Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. | ||||||
| Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie das Verfahren der Vernehmlassung und der Information der Bürger. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Juni 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567Art. 1 Ziff. 5 I 969). | ||||||
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SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 Art. 30 [1] |
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| Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. | ||||||
| Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie das Verfahren der Vernehmlassung und der Information der Bürger. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Juni 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567Art. 1 Ziff. 5 I 969). | ||||||