IR 0.631.252.934.951.1 Notenaustausch vom 1. Dezember 1971 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Châtelard (Wallis) Wallis Art. 5 - 1. Die schweizerischen und französischen Dienststellen nehmen die Abfertigung in der Regel während des Haltes der Züge im Bahnhof vor; die für die Abfertigung vorbehaltenen Räume des Bahnhofs werden hiezu nur im Falle äusserster Notwendigkeit benützt. |
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1 | Die schweizerischen und französischen Dienststellen nehmen die Abfertigung in der Regel während des Haltes der Züge im Bahnhof vor; die für die Abfertigung vorbehaltenen Räume des Bahnhofs werden hiezu nur im Falle äusserster Notwendigkeit benützt. |
2 | Mit der Grenzabfertigung wird in den aus der Schweiz kommenden und nach Frankreich fahrenden Zügen erst begonnen, nachdem die Reisenden mit Bestimmungsort Châtelard diese Züge verlassen haben. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 30 - 1 Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. |
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1 | Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. |
2 | Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie das Verfahren der Vernehmlassung und der Information der Bürger. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 30 - 1 Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. |
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1 | Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. |
2 | Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie das Verfahren der Vernehmlassung und der Information der Bürger. |