ZGB.
ZGB kann nur erfolgen, wenn einerseits in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe vorhanden ist und dieses anderseits eine wirtschaftliche Einheit bildet. Die Beklagten bestreiten zunächst, dass im vorliegenden Falle diese beiden Voraussetzungen erfüllt seien. Der Erblasser habe keinen landwirtschaftlichen Beruf ausgeübt, und die Gebäude hätten nicht landwirtschaftlichen Zwecken gedient. Man könne deshalb nicht sagen, es habe beim Tode des Ernst Messerli ein landwirtschaftliches Gewerbe vorgelegen. Ausserdem seien die Grundstücke seit zehn Jahren parzellenweise an verschiedene Landwirte verpachtet gewesen, so dass es auch an der wirtschaftlichen Einheit fehle, die nicht im Wege der Erbteilung geschaffen werden dürfe, indem man bisher einzeln verpachtete oder vermietete Liegenschaften zu einer Einheit zusammenfasse. Schliesslich mangle es auch an zureichenden Wohn- und Oekonomiegebäuden; das Bauernhaus Spergeren sei baufällig und könne nur mit hohen Kosten so weit in Stand gestellt werden, dass es einer Bauernfamilie samt lebendem und totem Inventar Unterkunft gewähre. a) Für die Entscheidung der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege oder nicht, kommt nichts darauf an, ob der Erblasser den Beruf eines Landwirts ausgeübt hat oder nicht. Denn unter dem Begriff des Gewerbes, wie er in Art. 620
ZGB verwendet wird, ist nicht eine Berufstätigkeit zu verstehen; vielmehr meint das Gesetz damit die materielle Grundlage für die Ausübung einer solchen Tätigkeit, das Unternehmen im
ZGB; vgl. auch HUBER, Erläuterungen, 2. Auflage, I. S. 466). Massgebend ist deshalb einzig, ob - wie Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 16. November 1945 (BS 9, S. 112) sich ausdrückt - eine Gesamtheit von Land und Gebäuden vorhanden ist, die der Gewinnung und Verwertung organischer Stoffe des Bodens dienen und einen Betrieb ... bilden. Im vorliegenden Falle steht ausser Zweifel, dass es sich bei den umstrittenen Grundstücken um einen Komplex landwirtschaftlich genutzten Bodens handelt; jede einzelne der Parzellen wurde bis anhin landwirtschaftlich bearbeitet, und es liegt nichts dafür vor, dass sich hieran in absehbarer Zeit etwas ändern sollte (s. BGE 83 II 113). Zudem reicht die Gesamtheit der Parzellen nicht bloss als Grundlage für eine Nebenbeschäftigung (z.B. Gemüsebau usw.) aus, sondern sie erlaubt ihrem Inhaber, in vollem Umfang den Beruf eines Landwirts auszuüben. Damit ist zugleich das vom Gesetz geforderte Merkmal der wirtschaftlichen Einheit erstellt. Denn es ist auch in diesem Zusammenhang ohne Belang, ob der Erblasser zu Lebzeiten sein Gut als Landwirt bearbeitet hat (vgl. auch ESCHER, Kommentar, N. 19 zu Art. 617
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 617 [1] |
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| Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 617 [1] |
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| Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 617 [1] |
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| Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 617 [1] |
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| Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953). | ||||||
ZGB ausgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen handelt es sich dabei um Grundstücke mit überwiegend nicht landwirtschaftlichem Anteil. Da sie infolge ihrer Grösse und Bedeutung nicht als blosse Nebensache zum landwirtschaftlichen Gewerbe betrachtet werden können, war ihre Abtrennung gegeben. Das entspricht übrigens auch der Praxis des Bundesgerichtes, das eine solche Aussonderung beispielsweise bei zukünftigem Bauland gutgeheissen (BGE 50 II 330) und bei Wohnhäusern angeordnet hat (BGE 83 II 120).