OG bestimmt, dass "einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, ..... Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten..." gewährt werden kann. Auf Grund dieser Bestimmung können nach der Ansicht von BIRCHMEIER (Art. 152
OG N. 4 S. 522) sowohl natürliche als auch juristische Personen das Armenrecht beanspruchen. GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht (2. Aufl. S. 380 Anm. 25 c), nahm demgegenüber vorerst den Standpunkt ein, einer juristischen Person könne die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden. In dem 1961 erschienenen 1. Supplement zur 2. Auflage seines Werkes (S. 46) änderte er dagegen seine Meinung dahin ab, dass die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege möglich sein sollte, wenn sowohl die juristische Person, als auch ihre Mitglieder mittellos seien. Aus der schweizerischen Literatur sind sodann noch zwei Beiträge zur streitigen Frage zu erwähnen, die beide in der Zeitschrift "Die Schweizerische Aktiengesellschaft" (SAG) erschienen sind: SONTAG, "Kann den Handelsgesellschaften des schweizerischen Obligationenrechts das Armenrecht bewilligt werden?" (SAG 21, 1948/9, S. 94 f.), verneint dies für die AG F. VON STEIGER, "Kann einer juristischen Person das Armenrecht erteilt werden?" (SAG 23, 1950/51, S. 161 f.) bezeichnet es als fraglich, "ob man grundsätzlich die juristischen Personen von der Erteilung des Armenrechts ausschliessen kann, zumal der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz sich auch auf juristische Personen erstreckt (BURCKHARDT, Komm. zur BV 3. Aufl. S. 35)". In seinem Werke "Das Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz" (2. Aufl. S. 33) bezeichnet VON STEIGER es als fraglich, ob der Aktiengesellschaft das Armenrecht erteilt werden könne. Das Bundesgericht hat sich sur streitigen Frage noch nie ausgesprochen; wenn Armenrechtsgesuche juristischer
OG spricht nun zwar schlechthin von einer "bedürftigen Partei", bzw. im französischen Text von einer "partie qui est dans le besoin"; er beschränkt also das Institut des Armenrechts nicht ausdrücklich auf natürliche Personen. Aus den Ausdrücken "bedürftig", bzw. "dans le besoin", muss aber geschlossen werden, dass hiefür nur natürliche Personen in Betracht kommen. Denn "bedürftig" ist sprachlich gleichbedeutend mit "arm". Gleich verhält es sich mit der französischen Wendung "dans le besoin", in welcher der Begriff "besoin" im Sinne von "indigence", gebraucht wird (QUILLET, Dictionnaire de la Langue Française, 1948, S. 196). In der Bundesgesetzgebung findet sich das Wort "Bedürftigkeit" in Art. 152 Abs. 2
ZGB, wonach ein schuldloser Ehegatte, der durch die Scheidung "in grosse Bedürftigkeit" gerät ("qui tomberait dans le besoin"), gegenüber dem andern Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag erheben kann. Ferner bestimmt Art. 329 Abs. 1
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 329 |
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| Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. | ||||||
| Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht. [1] | ||||||
| Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben. [2] | ||||||
| Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 329 |
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| Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. | ||||||
| Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht. [1] | ||||||
| Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben. [2] | ||||||
| Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 329 |
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| Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. | ||||||
| Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht. [1] | ||||||
| Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben. [2] | ||||||
| Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
OG gelten. Die Ausdrücke "bedürftig" und "arm" weisen nämlich in dem hier gegebenen Zusammenhang eine rein menschliche,
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 725 [1] |
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| Der Verwaltungsrat überwacht die Zah lungsfähigkeit der Gesellschaft. | ||||||
| Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein. | ||||||
| Der Verwaltungsrat handelt mit der ge botenen Eile. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 88 [1] |
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| Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn: | ||||||
| deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder | ||||||
| deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist. | ||||||
| Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191). | ||||||
OG die Voraussetzungen des Armenrechts formulierte, dachte er ohne Zweifel nie daran, dass auch juristische Personen derselben teilhaftig werden sollten. Der Gedanke, der ihm vorschwebte, war vielmehr offenbar der, dass der arme Mann so gut wie der reiche vor Gericht sein Recht solle verfolgen können und daran nicht durch Kosten- und Vorschussvorschriften gehindert werden dürfe. Es gaben also Überlegungen den Ausschlag, die auf dem Begriff der Rechtsgleichheit beruhten, wie denn auch der bundesrechtliche Anspruch auf das Armenrecht in der Rechtsprechung der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts aus dem in Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 680 |
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| Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag. | ||||||
| Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu. | ||||||
OG auf natürliche Personen zu beschränken, drängt sich um so mehr auf, als auch in den kantonalen Prozessordnungen die Voraussetzungen für das Armenrecht meist in einer Weise formuliert sind, die keinen andern Schluss zulassen. So bestimmt z.B. die zürch. ZPO in § 81, die unentgeltliche Rechtspflege könne Parteien bewilligt werden, "welche die Mittel nicht besitzen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und die Ihrigen die Prozesskosten aufzubringen". Aus diesem Wortlaut wird allgemein abgeleitet, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur physischen, nicht dagegen auch juristischen Personen gewährt werden könne (Kommentar STRÄULI/HAUSER, N. 5 zu § 81). Ähnlich lautet Art. 77
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 77 Wirkungen der Intervention |
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| Ein für die Hauptpartei ungünstiges Ergebnis des Prozesses wirkt auch gegen die intervenierende Person, es sei denn: | ||||||
| sie sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen; oder | ||||||
| ihr unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen |
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| Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 77 Wirkungen der Intervention |
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| Ein für die Hauptpartei ungünstiges Ergebnis des Prozesses wirkt auch gegen die intervenierende Person, es sei denn: | ||||||
| sie sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen; oder | ||||||
| ihr unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden. | ||||||
OG nicht beanspruchen kann.