SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 6 Bürgerrecht - Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Genfer Bürgerrechts. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 53 Gemeindewahlen - Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen: |
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a | den Gemeinderat; |
b | die Gemeindeexekutive. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 55 Majorzwahlverfahren - 1 Die Wahlen nach dem Grundsatz des Majorzes erfolgen in einem einzigen Wahlkreis. |
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1 | Die Wahlen nach dem Grundsatz des Majorzes erfolgen in einem einzigen Wahlkreis. |
2 | Gewählt sind im ersten Wahlgang die Kandidatinnen und Kandidaten, die am meisten Stimmen, aber mindestens die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen einschliesslich der leeren Wahlzettel erzielt haben. |
3 | Wird ein zweiter Wahlgang nötig, so entscheidet das relative Mehr. |
4 | Bei einer Vakanz während der Amtszeit wird innert kürzester Frist eine Ergänzungswahl durchgeführt. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
5 | Entspricht die Anzahl der Kandidierenden der Anzahl zu besetzender Sitze, so erfolgt die Besetzung in stiller Wahl. Diese Regel gilt nicht für den ersten Wahlgang der Wahlen für den Staatsrat und die Genfer Deputation in den Ständerat.7 |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 66 Referendum für finanzielle Sanierungsmassnahmen - 1 Das Gesetz kann vorsehen, dass Massnahmen auf Gesetzesstufe im Rahmen von Massnahmen zur finanziellen Sanierung den Stimmberechtigten obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet werden. |
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1 | Das Gesetz kann vorsehen, dass Massnahmen auf Gesetzesstufe im Rahmen von Massnahmen zur finanziellen Sanierung den Stimmberechtigten obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet werden. |
2 | Hat eine solche Massnahme eine Senkung der Belastung zur Folge, so muss ihr in der Abstimmung eine Steuererhöhung mit gleichartiger Wirkung gegenübergestellt werden. |
3 | Jede Person, die sich an der Abstimmung beteiligt, muss eine Wahl treffen; sie kann der vorgeschlagenen Alternative weder ein doppeltes Ja noch ein doppeltes Nein gegenüberstellen. |