194 Staatsrecht.

nicht durch eine entsprechende Steuererhöhung zu decken beschlossen hat,
nachdem sie vom Regierungsrat bereits _ in den beiden Vorjahren erfolglos
eingeladen werden war,

der erwähnten Gesetzesvorschrift nachzuleben. Und wenn der Regierungsrat
unter diesen Umständen die Gemeinde als zur selbständigen Herbeiführung
des gesetzesgemässen Zustandes ihres Finanzhaushaltes unfähig und
deshalb die direkte Anordnung der den Verhältnissen angemessenen
Steuererhöhung als erforderlich erachtet hat, so kann darin jedenfalls
eine Willkür nicht gefunden werden. Vielmehr lag diese Massnahme bei
der gegebenen Situation wohl nahe, da die streitige Steuererhöhung von
den zuständigen Gemeindebehörden befürwortet und von der das Büdget
genehmigenden Gemeindeversammlung selbst nur mit schwacher Mehrheit
abgelehnt worden war.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Eigentums-Watte N° 28. sssi ' 195

VIII. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIÉTÉ

28. Urteil vom 6. Juli 1916 i. S. Baumann, und Mitbeteihgt' ' e.
gegen Aargau, Regierungsrat. Eigentumsgarantie. Keine Verletzung durch
eine Verfügung der Administrativhchörde, welche gestützt auf eine
gesetz-liche Bestimmung im Interesse des Naturschutzes das Fischen
in einzelnen Gewässerteilen entgegen bestehenden Fischereirechten
untersagt. Kognition des Bundesgerichts

in Bezug auf die Frage, ob die vom Gesetz geforderten tatsächlichen
Voraussetzungen für eine solche Beschränkung

vorhanden seien.

A. Durch Dekret vom 25. März 1907 hat der Grosse Rat des Kantons
Aargau gestützt auf Art. 96 Abs. 2 der KV und das Gesetz über Strassen-,
Wasserund Hochbau Vom 23. März 1859 beschlossen, es sei der Lauf der Aare
von der Kantonsgrenze oberhalb Aarau bis Stilli auf Grund des vom Bunde
genehmigten generellen Projektes zu korrigieren. Bei der Ausführung der
Korrektion hat sich unterhalb der Stadt Aarau gegen Biberstein zwischen
dem linken Aareu'fer und dem Fabrikkanal der Jura-ZementFabriken, beim
sog. Rüchlig, eine Insel oder richtiger eine Halbinsel gebildet, die durch
einen Damm vom linksseitigen Ufer der Aare abgegrenzt ist. Diese Halbinsel
ist vor einigen Jahren auf Ansuchen der aargauischen naturfarschenden
Gesellschaft als Reservation in dem Sinne erklärt worden, dass darauf
jegliche Ausübung der Jagd verboten wurde. Am 13. Dezember 1915 hat
sodann die Finanzdirektion des Kantons Aargau infolge eines Begehrens
der Jura-Zement-Fabriken, die inzwischen Eigentümer der durch Marken
vom öffentlichen Eigentum abge-

198 · Staatsrecht.

grenzten Insel geworden waren, die Reservation inhaltlich dahin
ausgedehnt, dass sie auch das F i s c h e n auf ihr bis auf weiteres
gänzlich untersagte. Nach der Begründung der Verfügung ging die Direktion
dabei von der Voraussetzung aus, dass ein solches Verbot die an der
Aare bestehenden Fischereirechte nicht beeinträchtige, weil die auf der
Insel befindlichen Wassertümpel nicht in unmittelbarer Verbindung mit
dem Flusse stünden und somit aus diesem keine Fische in sie gelangen
könnten. Dementsprechend wurden die J ura-Zement Fabriken verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass ein solcher Uebertritt von Fischen während der
Dauer des Verbotes auch fernerhin unmöglich sei.

Eine über diese Verfügung von drei Fischereirechtsbesitzern, Jakob
Baumann, David Baumann und Heinrich Lehner, erhobene Beschwerde wies
der Regierungsrat am 22. März 1916 ab, indem er zunächst übereinstimmend
mit der Auffassung der Finanzdirektion aus-

führte, dass die Beschwerdeführer durch das erlassene ,

Verbot nicht geschädigt würden, weil die Tümpel, auf die es sich
beziehe, keine Altwasser der Aare im Sinne von Art. 8, sondern künstlich
angelegte Privatgewässer ss im Sinne von Art. 2-3 des eidgenössischen
Fischereigesetzes seien, und sodann auch ' noch auf eine im Gutachten
des kantonalen Wasserrechtsingenieurs enthaltene Bemerkung des Inhalts
verwies, dass der Eigentümer der Insel über deren Gebiet, weil er es ohne
Belastung vom Staate gekauft, frei verfügen könne, und demnach auch befugt
wäre, die vorhandenen Teiche zuzuschütten, wenn es ihm passte : über
die Verwendung des Grundwassers habe ihm niemand Vorschriften zu machen.

B. Durch Eingabe vom 11. April 1916 haben darauf zwei der vorgenannten
Fischereirechtsbezitzer Jakob und David Baumann, denen sich in der
Folge noch ein weiterer, Dr. G. Amsler in Wildegg, angeschlossen hat,
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben, mit dem Antrage,
es sei der Entscheid des Regierungsrats

Eigentumsgarantte. N° 28. 197

samt der Verfügung der Finanzdirektion vom 13. Dezember 1915, soweit die
Rekurrenten betreffend, aufzuheben In der Begründung der Beschwerde wird
zunächst in tatsächlicher Beziehung behauptet, dass die auf der Insel
vorhandenen Tümpel von der Aare herrührten, indem sie durch aus dieser
stammendes Grundwasser gespeist Würden, und dass auch jetzt noch eine
direkte Verbindung mit dem Fluss in Gestalt einer Röhre vorhanden sei und
zwar offenbar einer Zement,und nicht bloss einer Brunnenröhre, sodass die
Fische reichlich zu passieren Gelegenheit hätten. In rechtlicher Hinsicht
wird geltend gemacht, dass sich die den Rekurrenten zustehenden ebehaften
Fischereireehte, wie bisher nie in Zweifel gezogen worden sei, nicht
nur auf den Flusslauf der Aare selbst, sondern auch auf alle Giessen,
Altwasser, Tümpel etc., welche diese bilde, erstreckten, was übrigens auch
aus § 2 der aargauischen Vollziehungsverordnung zum eidg. Fischereigesetz
unzweideutig hervorgehe. Das Verbot, auf der Insel zu fischen, greife
daher in wohlerworhene Privatreehte der Rekurrenten ein und verstosse
gegen die in Art. 22 KV ausgesprochene Eigentumsgarantie. Dass die Rechte
nicht als Servitu-

{_ten auf den Ufergrundstücken eingetragen seien, ändere Haran nichts. Die
Berechtigung, letztere soweit nötig

zum Fischen zu betreten, bestehe auch ohne solchen Eintrag von
Rechtswegen. Deshalb hätten sich dern auch die Jura Zement-Fabriken
gegenüber den Rekurrenten nicht etwa auf ihr Eigentumsrecht berufen,
sondern die Intervention der Regierung nachgesucht. Sollten sie aber je
gestützt auf das ihnen an der Insel zustehende Eigentum die Rekurrenten
am Fischen verhindern wollen, so bliebe ihnen dazu nur der Weg, den die
ZPO für solche Fälle vorschreibe, nämlich ein richterliches Verbot des
Betretens ihres Grund und Bodens zu erwirken. Es sei also eventuell auch
der Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 3, 37 43, 50 57 KV) verletzt,
indem der Regierungsrat durch die Erledigung der

198 Staatsrecht.

Sache auf dem Verwaltungsweg in die Kompetenzen des Richters, dem einzig
die Entscheidung über den Umfang _ der Fischereirechte und über ihr
Verhältnis zum Eigentum der Jura-Zement-Fabriken zukäme, übergegrifien
hätte. Das von Finanzdirektion und Regierungsrat in Aussicht genommene
Verfahren, durch künstliche Veränderungen, wie Erhöhung des Dammes und
Absperrung der Röhre, die Tümpel auf der Insel von der Aare abzuschneiden,
sei schon deshalb unzulässig, weil es mit Art. 8 des eidgenössischen
Fischereigesetzes im Widerspruch stehe. Dass diese Bestimmung hier
deshalb nicht anwendbar sei, weil es sich nicht um Altwasser, sondern
um ein künstlich angelegtes Privatgewässer im Sinne von Art. 23 ebenda
handle, sei nach dem Gesagten augenscheinlich unrichtig : der Teich
sei nichts anderes als ein Ueberrest der Aare, der mit der Zeit der
Verschlammung anheimfallen, vielleicht verschwinden werde. Auch das
Dekret vom 25. März 1907 werde zu Unrecht angerufen, da es nur sage,
dass das durch die Korrektion gewonnene Land dem staates zufalle,
keineswegs dass die Fischerei;'echte nachher aufhörten : enthielte
es eine solche Bestimmung, so wäre sie überdies verfassungswidrig
Zur Erläuterung des gestellten Antrages wird schliesslich bemerkt,
derselbe habe die Meinung, dass die vom Bundesgericht auszusprechend'e
Aufhebung des Verbots nur zu Gunsten der Rekurrenten wirken solle. Da es
sich'um Privatrechte handle, bleibe den übrigen Fischereiberechtigten
nnbenommen, sich dasselbe gefallen zu lassen. C. Der Regierungsrat des
Kantons Aargau hat in seiner Vernehmlassung zunächst die Legitimation
des Dr. G. Arnsler, der im kantonalen Beschwerdeveriahren nicht Partei
gewesen, zum Rekurse in Zweifel gezogen. Zur Sache selbst führt er aus :
als dem Inhaber des Hoheitsrechts über die Gewässer stehe dem Kanton auch
die Befugnis zu, den Lauf eines Flusses durch Korrektionen zu bestimmen,
und dadurch die Flussuier nach Belieben zu begrenzen. Das sei anlässlich
der Ausführung der

Eigentumsgarantie. N° 28. 199

Aarekorrektion hier geschehen, wobei man in der Folge die beim
sog. Rüchlig entstandene Insel an die JuraZement-Fabriken verkauft
habe. Die Errichtung einer Reservation auf dieser Insel stütze sich
sowohl für das Verbot der Jagd als für dasjenige der Fischerei, auf
Gesetz, nämlich auf Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
ZGB und EUR93 des kantonalen EG zum ZGB. Es
handle sich dabei um eine im Interesse des öffentlichen Wohles getroffene
Verfügung,' indem dadurch den Vögeln und anderen Tieren, insbesondere aueh
den Fischen, die sich bei und in den Wassertümpeln der Insel aufhalten,
ein Zufluchtsort bereitet werden solle. Der Wert solcher Reservation'en
brauche heute nicht mehr dargetan zu werden. Für ihre Nützlichkeit
und Zweckmässigkeit im vorliegenden Falle werde auf die Erläuterungen
in der der Beschwerdeantwort beigelegten Erklärung der aargauischen
naturforschenden Gesellschaft vom }. Mai (1. J. verwiesen. Dass früher
da, wo die streitige Insel liege, sich ein Seitenarm der Aare befunden
habe, sei unerheblich. Der Grundsatz, dass auch das Bestehen ehehafter
Fischereirechte den Staat an. der Ausübung seiner übrigen. Rechte an
den Gewässern, zu denen die Befugnis zu Aenderungen am Flusslauf bei
Korrektionen gehöre, nicht zu hindern vermöge, sei in Art. 86 Abs. 2
des Gesetzes über den Strassen-, Wasserund Hochbau vom 23. März 1859
ausdrücklich anerkannt; er sei auch in den über ehehaite Fischereirechte
ausgestellten Anerkennungsurkunden stets gewahrt worden, indem diese
sämtlich den Vorbehalt polizeilicher Anordnungen enthielten. Das den
Rekurrenten zustehende Fischereirccht gehe höchstens dahin, in d e r
A a re von Vöschnau bis Stilli zu fischen : es werde daher durch das
angefochtene Verbot überhaupt nicht berührt, da ja das Aarebett bestehen
bleibe. Einen Rechtstitel, woraus hervorginge, dass sie auch befugt
wären in selbständigen Gewässern auf einer im Privateigentum stehenden
Insel zu fischen- die neben der Aare liege, hätten die Rekurrenten nicht
verlegen können. Ein solcher Fall liege aber hier

200 Staatsrecht.

vor : das Wasser in den Tümpeln auf der streitigen Insel sei Grundwasser ;
wenn es auch durch Sickerung aus der Aare kommen möge, so würden dadurch
die Tümpel noch nicht zu einem Teil des AarebettS. Unter diesen Umständen
könne von einem Verstoss gegen die Garantie der wohlerworbenen Rechte
nicht die Rede sein. Aber auch der Grundsatz der Gewaltentrennung sei
nicht verletzt, weil die Regierung bei ihrem Entscheide in Ausübung des
staatlichen Hoheitsrechts an den Gewässern gehandelt habe. Die Auffassung,
dass beim Richter auf Anerkennung des Rechtes, eine Reservation
einzurichten, hätte geklagt werden müssen, sei unhaltbar. Wenn überhaupt
ein privatrechtlicher Anspruch auf Unterlassung dieses Vorhabens in
Frage kommen könnte, so wäre es umgekehrt Sacheder Rekurrenten gewesen,
klagend aufzutreten und nachzuweisen, dass der Staat sein Hoheitsrecht
um ihrer Privatrechte willen nicht ausüben dürfe. Im übrigen werde auch
daran festgehalten, dass man es, wie schon im angefochtenen Entscheide
im Anschluss an den Bericht des Wasserrechtsingenieurs festgestellt,
hier mit einem künstlich angelegten Privatgewasser zu tun habe, in das
Fische aus der Aare überhaupt nicht gelangen könnten. In Privatgewassern
hätten aber die Rekurrenten von vorneherein kein Recht zu fischen. D. Die
vorerwähnte, der Beschwerdeautwort beigelegte Eingabe der Naturforschenden
Gesellschaft weist zunächst einleitend auf die allgemeine ethische,
wissenschaftliche und praktische Wichtigkeit des Naturschutzgedankens hin
und betont sodann, dass sich dabei von besonderer Wichtigkeit diejenigen
Reservate erwiesen, Welche dem von Jaegern und Fischern rücksichtslos
verfolgten Wassergeflügel Schutz bieten sollten . Hiezu eigne sich die
hier in Frage stehende Insel in hohem Masse. Immerhin nur, wenn jeder
menschliche Eingriff ausgeschlossen werde, weil nur dann die Natur das
nötige Gleichgewicht auf diesem Gebiete herzustellen vermöge. Würde in
dem abgeschlossenen Teich, den die

Eigentumsgarantie. N° 28. 201

Reservation als einziges Gewässer besitze, das Fischen zugelassen,
so Würde damit den tierischen Inselbewohnern die Wichtigste Quelle
ihrer Lebensbedingungen entzogen. Infolge des Fischens und der dadurch
verminderten Bruten würde auch die Zahl der übrigen Wasserbewohner,
namentlich der Kleintiere und Pflanzen in einem solchen Masse abnehmen,
dass besonders den Sumpfund Wasservögeln die Reservation trotz des
Jagdverbotes wegen Futtermangels nutzlos würde. Zudem beherbergten die
Schilfwiesen und die Gebüsche der Teichufer die Brutstätten seltener
Rohrund Laubsänger. Wo die Fischerei ausgeübt werde, da seien aber
solche Bestände von Fusswegen durchzogen und die seltenen Vogelarten
würden verscheucht und in ihrer Nistgelegenheit gestört. solle die
Reservation nicht wertlos werden, so sei daher dringend zu wünschen,
dass das erlassene Fischereiverbot aufrechterhalten werde.

E. Der zu besserer Aufklärung über die örtlichen Verhältnisse von der
Instruktionskommission vorgenommene Augenschein ergab den Bestand einer
Zementröhre, die von der Aare in den auf der Insel gelegenen Tümpel
führt. Bei Aufdeckung der in die Aare gehenden Röhren öfinung zeigte
sich, dass durch sie eine Kommunikass tion zwischen Fluss und Tümpel in
der Tat besteht, indem. infolge der Aufdeckungsarbeiten auch das Wasser
im Tümpel sich trübte : auch erschien die Möglichkeit, dass Fische durch
die Leitung in den Tümpel gelangen könm nen, nicht ausgeschlossen. Denn
der vor dem Einlauf der Röhre befindliche Rechen ist so konstruiert,
dass die vertikalen Stäbe (Maschen) einen Abstand von 9 cm unter
sich aufweisen. Entsprechend der in der Verfügung der Finanzdirektion
gemachten Auflage hat darauf der anwesende Vertreter der Jura-Zement
Fabriken erklärt, dass die Röhre sofort beseitigt werde und die hiezu
nötigen Befehle erteilt. . .

F. In der Replik halten die Rekurrenten an den bereits in der Beschwerde
vorgebrachten Behauptungen

si *202 . Staatsrecht.

über den Umfang ihrer Fischereirechte fest und weisen zur Unterstützung
u. a. darauf hin, dass in Uebereinstimmung damit die Regierung
anlässlich entstandener ' Streitigkeiten wiederholt den Anspruch der
Fischer, auch in den vom Fluss abzweigenden privaten Gewerbekanälen
fischen zu dürfen, anerkannt habe. Wenn die ausgestellten Urkunden
Drittmannsrechte vorbehiel: ten, so habe man darunter jedenfalls
die staatlichen Hoheitsrechte nicht mitverstanden: für den Staat
sei jeweilen nur die Befugnis, die Fischenzen polizeilich zu regeln,
gewahrt werden. Dass sich die Fischer Beschränkungen im öffentlichen
Interesse gefallen lassen müssten, sei selbstverständlich, aber soweit
ihre Rechte dadurch , geschmälert würden, nach Art. 22 KV eben nur
gegen Entschädigung. Das vorliegende Verbot habe indessen weder mit dem
staatlichen Fischereipolizeirechte noch mit der Aarekorrektion etwas zu
tun. Auch die Berufung auf den Heimatschutz sei unbegründet ; durch den
Abschluss des Tümpels würden höchstens die Fische der Gefahr ausgesetzt,
zu Grunde zu gehen. Wenn auch nicht verlangt werden könne, dass der Lauf
der Aare nicht geändert werde, so sei doch allgemein anerkannt und

häufig praktisch geworden, dass bei Entwertung der pri-'

vaten Fischereirechte durch Korrektions und Wasserwerksanlagen
Entschädigung zu leisten sei. Der Unterschied zwischen öffentlichen
und privaten Gewässern sei auf das Fischereirecht.ohne Einfluss, 'wie
schon aus dem oben erwähnten Beispiele der Gewerbekanäle hervorgeheG.
Der Regierungsrat seinerseits beharrt duplizierend darauf, dass die
Rekurrenten das behauptete private Fischereirecht am Tümpel nicht hätten
dartun können : der dafür in der Replik angetretene Beweis sei gänzlich
misslungen. In den beiden allein in Betracht kommenden Urkunden (Beilage
9 und 10 der Replik) sei nur von einem Fischereirechte in der Aare die
Rede. Private. Gerechtsamen dürften aber gegenüber den Hoheitsrechten
des Staats nicht ausdchnend interpretiert

Eigentumsgarantie. N° 28. 283

werden. Die in Art. 86 des Baugesetzes gegenüber den privaten
Fischereirechten vorbehaltene allgemeine Polizeihoheit des Staates,
auf deren Ausübung gegenüber den Rekurrenten nie verzichtet werden sei,
schliesse überdies ohne Frage auch das Recht zur Schaffung dem Naturschutz
dienender Reservationen in sich.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

l. Da der Beschluss der Regierung vom 22. März 1916 nicht etwa den
Charakter eines allgemein verbindlichen Erlasses hat, sondern sich als
blosse Entscheidung in einer konkreten Verwaltungsstreitsache darstellt,
konnte er Wirkungen nur gegenüber denjenigen Personen entfalten, die an
dem ihm vorangegangenen Verfahren als Partei, d. h. als Beschwerdeführer
beteiligt waren. Nur sie sind daher auch zum staatsrechtlichen Rekurse
gegen ihn legitimiert. Die Rechtsstellung des Rekurrenten Dr. Amsler ist
durch ihn in keiner Weise berührt werden. Wenn und soweit ein Eingriff
in rechtlich geschützte Interessen des Genannten vorliegen sollte,
ist er nicht auf die Entscheidung der Regierung, sondern einzig auf
das ihr vorangegangene Verbot der Finanzdirektion vom 13. Dezember
1915 zurückzuführen. Dieses kann aber Dr. Amsler heute nicht mehr
anfechten, weil es mangels Weiterziehung innert nützlicher Frist ihm
gegenüber rechtskräftig geworden ist. Da andererseits eine Anfechtung
des regierungsrätlichenEntscheides, in Bezug auf den die Rekursfrist
an sich gewahrt wäre, durch ihn nach dem Gesagten mangels Legitimation
als ausgeschlossen erscheint, muss daher sein Rekurs entsprechend dem
Antrage des Regierungsrates als unzulässig von der Hand ' gewiesen werden.

2. Was die demnach allein materiell zu behandelnden Rekurse des Jakob
und David Baumann betrifft, so ist es. nicht nötig, auf die zwischen
den Parteien streitigen Fragen einzutreten, wie weit räumlich die an
der Aare beste-

204 Staatsrecht.

henden ehehaften Fischereirechte reichen, ob sie sich nur auf das
Flussbett selbst oder auch auf davon getrennte, neben dem Flussufer
liegende Gewässer der vorliegenden Art erstrecken, ob im Falle von
Meinungsverschiedenheiten die Regierung hierüber überhaupt verbindlich
hätte entscheiden können oder ob nicht, weil dabei der Bestand von
privatrechtlichen Ansprüchen in Frage stand, nötigenfalls in dieser
Beziehung zunächst ein richterliches Urteil hätte provoziert werden
müssen. Alle diese Streitpunkte erweisen sich für die Beurteilung der
Sache als bedeutungslos, weil selbst wenn der Anspruch der Rekurrenten,
die Fischerei auch in den Tümpeln auf der den Jura-Zement-Fabriken
gehörenden Insel auszuüben, feststünde und das von den kantonalen
Be-hörden erlassene Fischereiverbot demzufolge in ihre Privatrechtssphäre
eingreifen würde, damit noch nicht gesagt wäre, dass es verfassungswidrig
sei.

Wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat, gewährleistet die
Garantie der wohlerworbenen Privatrechte, die sich in der einen oder
anderen Form in den meisten Kantonsverfassungen findet, das Privateigentum
keineswegs unbeschränkt, sondern nur mit demjenigen Inhalte, der sich
aus der jeweils geltenden objektiven Rechtsordnung ergibt; sie schliesst
also die Aufstellung im öffentlichen Interesse liegender gesetzlicher
Eigentumsbeschränkungen nicht aus. Da das nämliche folgerichtig für die
übrigen dinglichen Privatrechte gelten muss, zu denen nach im Aargau
herrschender Rechtsauffassung (vergl. § 86 des Gesetzes über Strassen-,
Wasserund Hochbau von 1859 und § 1 der Vollziehungsverordnung zum
eidgen. Fischereigesetz) die an einzelnen Gewässern noch bestehenden
sog. ehehaften Fischereirechte gehören, ist demnach auch gegen inhaltliche
Beschränkungen der aus ihnen fliessenden Befugnisse, vom Standpunkte der
erwähnten Verfassungsgarantie nichts einzuwenden. Voraussetzung ist nur,
dass sie aus Gründen des öffentlichen

Eigentumsgarantie. N° 28. 205

'Wohles und auf Grund einer gesetzlichen Norm, nicht etwa durch blosse
Verwaltungsanordnung erfolgen. Beides trifft hier zu.

Obschon sowohl die Verfügung der Finanzdirektion als der Entscheid des
Regierungsrats zur Rechtfertigung des erlassenen Verbotes wesentlich
geltend machen, dass es keine rechtlich geschützten Interessen verletze,
weil die bestehenden Fischereirechte sich nicht auf die streitigen
Tümpelf erstreckten, liegt doch der wahre Rechtsgrund desselben nicht
darin, sondern, wie aus der Fassung der Direktionsverfügung ( Auf der als
Reservation für alle Tiere bestimmten und bereits mit einem Jagdverbot
belegten Halbinsel zwischen darf bis auf weiteres auch die Fischerei
nicht mehr ausgeübt werden ), unzweideutig hervorgeht, in der Absicht,
den durch frühere Anordnungen geschaffenen Zufluchtsort für bestimmte
Tierarten noch weiter auszugestalten. Es sollte damit den Rekurrenten
die Befugnis zur Ausübung der Fischerei nicht etwa deshalb abgesprochen
werden, um sie für den Staat oder den Inseleigentümer zu reservieren,
sondern um den Naturschutzbestreb u n g e n, die schon zum Erlasse des
Jagdverhotes geführt hatten, noch in verstärktem Masse und nach einer
weiteren Richtung Geltung zu verschaffen. So aufgefasst erscheint das
Verbot aber auch dann als zulässig, Wenn dadurch die Rekurrenten in der
Geltendmachung eines ihnen an sich zustehenden Privatrechts gehindert
werden sollten, weil es sich dabei um eine Massnahme handelt, die nicht
zum Schutze privater, sondern öffentlicher Interessen getroffen worden
ist und die sich auf eine ausdrückliche Vorschrift des Gesetzes, nämlich
den § 93 des aargauischen EG zum ZGB stützen kann. Denn hier wird in
Ausübung der den Kantonen durch Art. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
und 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
des ZGB vorbehaltenen
legislatorischen Befugnisse der Regierungsrat allgemein ermächtigt,
zur Erhaltung und Sicherung von Naturdenkmälern sowie vom Aussterben

206 Staatsrecht.

bedrohter Pflanzen und Tiere die nötigen Verfügungen unter
Strafandrohung zu treffen . Darauf, dass auf diese Rechtsgrundlage in
den angefochtenen Erlassen nicht * besonders hingewiesen worden ist,
kann nichts ankommen entscheidend erscheint, dass jedenfalls für die
Massnahme selbst von Anfang an die erwähnte Rücksicht und nicht ' etwa
andere, vom Standpunkte der Eigentumsgarantie ,unzulässige Erwägungen,
wie Begünstigung der ökonomischen Interessen des Staates oder des
Inseleigentümers massgebend waren. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen
für die Anwendung der zitierten Gesetzesvorschrift vorgelegen haben,
d. h. ob die Schaffung einer Reservation in dem erwähnten Sinne hier
wirklich nötig oder doch angebracht gewesen sei, ist nicht zu untersuchen,
Da ,man es dabei mit einer Tatund Ermessensfrage zu tun hat, könnte
das Bundesgericht in dieser Beziehung von der Ansicht der kantonalen
Instanzen nur abweichen, wenn sie sich Willkür hätten zu schulden kommen
lassen, also die Notwendigkeit und Nützlichkeit der Reservation aus
offenbar unhaltbaren Gründen bejaht oder das Motiv des Naturschutzes
nur vorgeschoben hätten, um die in Wirklichkeit vorliegende Verfolgung
anderer Zwecke zu bemänteln. Hievon kann aber nach den in der oben
Fakt. D erwähnten Eingabe der naturforschenden Gesellschaft enthaltenen
Auseinandersetzungen, die von den Rekurrenten in keiner Weise haben
widerlegt werden können die blosse Behauptung, dass bei Abschliessung
der Tümpel die Fische dem Zugrundegehen ausgesetzt würden, kann unmöglich
als solche Videilegung gelten augenscheinlich nicht die Rede sein. Ebenso
hat sich das Bundesgericht mit der weiteren Frage nicht zu befassen, ob
nicht der Staat für eine aus seinem Vorgehen allenfalls sich ergebende
Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen der Rekurrenten diesen
trotz der Rechtmässigkeit des Eingriffes schadenersatzpflichtig sei,
da im vorliegenden Verfahren nur über die Zulässigkeit

Eigentumsgarantle. N° 28. M

des Verbotes zu fischen als solchen zu entscheiden ist. Glauben die
Rekurrenten einen solchen Anspruch zu besitzen, so bleibt es ihnen
unbenommen, ihn auf dem Prozesswegfleltend zu machen.

3. Die weitere Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes der
Gewaltentrennung ist in der Rekursschrift ausdrücklich nur eventuell,
nämlich nur für den ' Fall erhoben werden, als sich das ergangene
Fischerei ' verbot auf das Eigentum der Jura-Zement-Fabriken an der
Insel stützen sollte. Sie fällt daher, nach dem was vorstehend über
den wahren Sinn der Verfügung-ausgeführt worden ist, ohne weiteres
dahin. Wenn die Regierung zur Begründung ihres Entscheides u. a. auch
darauf verwiesen hat, dass es sich um Gewässer auf im Privateigentum
stehenden Areal handle, so geschah dies nicht, um damit den Rechtsgrund
des erlassenen Verbotes zu bezeichnen, sondern lediglich um darzutun, dass
unter diesen Umständen der Ausdehnung der zu N a t nr5 c h u t z z w e c
k e n geschaffenen Reservation auf die Fischerei auch mit Rücksicht auf
die Rechte der Rekurrenten nichts entgegenstehe, weil diese sich nicht
auf die Ausübung der Fischerei in den streitigen Tümpeln erstrecken
könnten. Als Massregel zum Zwecke des Naturschutzes aber konnte die
angefochtene Massnahme nur von den Verwaltungsbehörden und nicht vom
Richter ausgehen, weil dabei nicht die Lösung eines Konflikts zwischen
Privaten, sondern die Ausübung der allgemeinen Polizeihoheit des Staates
und damit ein ausschliesslich dem Gebiet der Verwaltung und Vollziehung
angehörender Akt in Frage stand. Das Vorliegen eines Eingriffs in die
richterliche Gewalt müsste daher selbst dann verneint werden, wenn die
Kompetenzregel des ss Art. 93 EG, die den Erlass von Verfügungen zu
Zwecken des Naturschutzes ausdrücklich der R e g i e r u n g überträgt,
nicht bestünde. ' -

208 Staatsrecht.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : 1. Auf den Reknrs des
Dr. G. Amsler wird nicht eingetreten.

2. Die Rekurse des Jakob und David Baumann werden abgewiesen.

IX. AUSLIEFERUN G

EXTRADITION

29. Urteil vom 13. Juli 1916 i. S. Glass gegen Deutschland.

Auslieferungsvertrag mit Deutschland. Hehlerei, soforn sie sich
auf eines der in Art. 1 Ziff. 1-23 aufgeführten Vergehen bezieht,
Auslieferungsdelikt. Der Grundsatz, dass die Handlung wegen deren die
Auslieferung verlangt wird, sowohl nach dem Strafrechte des ersuchenden
als des ersuchten Staates den Tatbestand eines Auslieferungsvergehens
erfüllen muss, gilt auch für den deutsch schweizerischen
Auslieferungsverkehr allgemein. Angeblich verschiedene Umschreibung des
Hehlereibegriffs in den beiden Rechten als Auslieferungshinderniss.

A. Mit Note vom 2. Juni 1916 hat die Kaiserlich Deutsche Gesandtschaft in
Bern gestützt auf Art. 1 Ziff. 11 und Art. 9 des Auslieferungsvertrages
zwischen der Schweiz und Deutschland vom 24. Januar 1874 sowie
die früheren Verhandlungen zwischen beiden Staaten im Falle
Spring beim Bundesrat um die Auslieferung des in Zürich wohnhaften
russischen Staatsangehörigen Bernhard Glass naehgesucht. Nach dem dem
Auslieferungsbegehren beigegebenen Haftbefehl des Untersuehungsrichters
II beim Kgl. Landgericht Köln vom 13. November 1915 ist Glass beschuldigt,
im Winter 1911-

Auslieferung. N° 21 3. 209

1912 zu Köln am Rhein einen Mineralwasserapparat, eine Saftzunge,
einen Manometer, eine Spindel, ein Flaschenspritzventil, drei
Niederschraubhähne, einen Schüttelapparat, ein Abspritzventil, einen
Flaschenspülapparat, alles fremde, bewegliche, der Firma C. Malmendier in
Köln gehörige Sachen, im Gesamtwerte von 360 Mark, welche der Schlosser
Albert Bär in Köln, Richard Wagnerstrasse 17, eingestandenermassen
der Eigentümerin in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen
hatte, von diesem Dieb weit unter Preis und Wert erworben, also seines
Vorteils wegen die von Bär gestohlenen Sachen, von denen er wusste oder
den Umständen nach annehmen musste, dass sie von Bär, den er als nicht
verfügungsbereehtigten Arbeiter der Firma Malmendier kannte, mittelst
einer strafbaren Handlung (Diebstahls) erlangt waren, angekauft zu haben
und zwar um aus der Hehlerei eine fortgesetzte Einkommensquelle zu machen.
In diesen Handlungen liege das Vergehen der gewerbemäsä sigen Hehlerei
im Sinne von §§ 259 und 260 des Reichsstrafgesetzbuehes (EStG) lautend :

§ 259. Wer seines Vorteils wegen Sachen, von denen er weiss oder den
Umständen nach annehmen muss, dass sie mittelst einer strafbaren Handlung
erlangt sind, verheimlicht, ankauft, zu Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt oder zu deren Absatze bei anderen mitwirkt, wird als Hehler mit
Gefängnis bestraft.

§ 260. Wer die Hehlerei gewerbsoder gewohnheitsmässig betreibt, wird
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

B. Nachdem Glass bei einer ersten Verhaftung, die auf seine Ausschreibung
im deutschen Fahndungsblatt hin erfolgte, zunächst in die Auslieferung
eingewilligt hatte, kam er später von diesem Entschlusse wieder ab und zog
seine Zustimmung iurück. In mehreren an den Bundesrat und das Schweiz. J
ustizdepartement gerichteten Eingaben begründet sein Verteidiger die
Einsprache damit, dass nach Art. 1 des schweizerischadeutsehen Aus-

AS 42 K 1916 Li-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 I 195
Datum : 05. Juli 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 I 195
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 194 Staatsrecht. nicht durch eine entsprechende Steuererhöhung zu decken beschlossen


Gesetzesregister
ZGB: 6 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
weiler • regierungsrat • fischerei • bundesgericht • aargau • zement • frage • eigentumsgarantie • fabrik • jura • naturschutz • fluss • eigentum • hehlerei • kv • replik • rechtlich geschütztes interesse • grundwasser • gewaltentrennung • deutschland
... Alle anzeigen