BStP.
, 228
, 245
BStP) und diejenige im Beschwerdeverfahren vor dem Kassationshof des Bundesgerichtes (Art. 278
BStP). Für das in Art. 264
BStP zur Bestimmung des interkantonalen Gerichtsstandes vorgesehene Verfahren vor der Anklagekammer des Bundesgerichtes wird jedoch die Frage der Kosten in keinem der beiden Gesetze ausdrücklich geordnet. Diese Lücke ist nicht zufällig. Als anlässlich der Revision von 1934 die Gerichtsstandsbestimmungen des Entwurfes zum eidgenössischen Strafgesetzbuch in das Gesetz über die Bundesstrafrechtspflege aufgenommen wurden, übertrug der Gesetzgeber gleichzeitig die Kompetenz zur Entscheidung von Gerichtsstandskonflikten in Bundesstrafsachen der Anklagekammer des Bundesgerichtes (Art. 260-264 in der Fassung vom 15. Juni 1934). Zweck dieser Neuerung war, das Verfahren zur Beilegung solcher Gerichtsstandsstreitigkeiten gegenüber dem bisher erforderlichen Weg des staatsrechtlichen Rekurses einfacher und rascher zu gestalten (Botschaft des Bundesrates vom 10. September 1929, Votum Stämpfli in der ständerätlichen Kommission vom 18. Oktober 1932). Darauf ist zurückzuführen, dass die Kostenfrage in den Gesetzesberatungen übergangen wurde, wie überhaupt die Aufstellung
OG). Daran ändert nichts, dass die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 2
OG subsidiäres Rechtsmittel ist; solange die Anklagekammer nach Art. 264
BStP angerufen werden kann, ist übrigens jedes andere eidgenössische Rechtsmittel gegen die Verletzung bundesrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften in Strafsachen ausgeschlossen (BGE 73 IV 54,BGE 76 IV 114, BGE 80 I 265). Gerichtsstandskonflikte gemäss Art. 351
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 351 |
||||||
| Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. | ||||||
| Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. | ||||||
| Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. | ||||||
| Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 351 |
||||||
| Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. | ||||||
| Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. | ||||||
| Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. | ||||||
| Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 351 |
||||||
| Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. | ||||||
| Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. | ||||||
| Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. | ||||||
| Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 351 |
||||||
| Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. | ||||||
| Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. | ||||||
| Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. | ||||||
| Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 351 |
||||||
| Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. | ||||||
| Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. | ||||||
| Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. | ||||||
| Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. | ||||||