IR 0.452 Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) revidiert Art. 9 Transportfähigkeit - 1. Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
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1 | Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
2 | Kranke oder verletzte Tiere sind als nicht transportfähig anzusehen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf: |
a | leicht verletzte oder erkrankte Tiere, denen durch den Transport keine zusätzlichen Leiden zugefügt würden; |
b | Tiere, die für experimentelle oder andere wissenschaftliche Zwecke transportiert werden, die von der entsprechenden zuständigen Behörde genehmigt worden sind, wenn die Krankheit oder Verletzung Teil des Forschungsprogramms ist; |
c | Tiertransporte unter tierärztlicher Aufsicht für eine oder nach einer Notbehandlung. |
3 | Transporte von Tieren mit fortgeschrittener Trächtigkeit, von Tieren, die kurz zuvor geboren haben, sowie von sehr jungen Tieren sind besonders zu betreuen: |
4 | Beruhigungsmittel sind nur dann zu verabreichen, wenn dies dringend notwendig ist, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen. Sie dürfen nur unter tierärztlicher Anleitung gemäss der nationalen Gesetzgebung verabreicht werden. |
IR 0.452 Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) revidiert Art. 9 Transportfähigkeit - 1. Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
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1 | Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
2 | Kranke oder verletzte Tiere sind als nicht transportfähig anzusehen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf: |
a | leicht verletzte oder erkrankte Tiere, denen durch den Transport keine zusätzlichen Leiden zugefügt würden; |
b | Tiere, die für experimentelle oder andere wissenschaftliche Zwecke transportiert werden, die von der entsprechenden zuständigen Behörde genehmigt worden sind, wenn die Krankheit oder Verletzung Teil des Forschungsprogramms ist; |
c | Tiertransporte unter tierärztlicher Aufsicht für eine oder nach einer Notbehandlung. |
3 | Transporte von Tieren mit fortgeschrittener Trächtigkeit, von Tieren, die kurz zuvor geboren haben, sowie von sehr jungen Tieren sind besonders zu betreuen: |
4 | Beruhigungsmittel sind nur dann zu verabreichen, wenn dies dringend notwendig ist, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen. Sie dürfen nur unter tierärztlicher Anleitung gemäss der nationalen Gesetzgebung verabreicht werden. |
IR 0.452 Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) revidiert Art. 9 Transportfähigkeit - 1. Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
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1 | Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
2 | Kranke oder verletzte Tiere sind als nicht transportfähig anzusehen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf: |
a | leicht verletzte oder erkrankte Tiere, denen durch den Transport keine zusätzlichen Leiden zugefügt würden; |
b | Tiere, die für experimentelle oder andere wissenschaftliche Zwecke transportiert werden, die von der entsprechenden zuständigen Behörde genehmigt worden sind, wenn die Krankheit oder Verletzung Teil des Forschungsprogramms ist; |
c | Tiertransporte unter tierärztlicher Aufsicht für eine oder nach einer Notbehandlung. |
3 | Transporte von Tieren mit fortgeschrittener Trächtigkeit, von Tieren, die kurz zuvor geboren haben, sowie von sehr jungen Tieren sind besonders zu betreuen: |
4 | Beruhigungsmittel sind nur dann zu verabreichen, wenn dies dringend notwendig ist, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen. Sie dürfen nur unter tierärztlicher Anleitung gemäss der nationalen Gesetzgebung verabreicht werden. |
IR 0.452 Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) revidiert Art. 9 Transportfähigkeit - 1. Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
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1 | Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
2 | Kranke oder verletzte Tiere sind als nicht transportfähig anzusehen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf: |
a | leicht verletzte oder erkrankte Tiere, denen durch den Transport keine zusätzlichen Leiden zugefügt würden; |
b | Tiere, die für experimentelle oder andere wissenschaftliche Zwecke transportiert werden, die von der entsprechenden zuständigen Behörde genehmigt worden sind, wenn die Krankheit oder Verletzung Teil des Forschungsprogramms ist; |
c | Tiertransporte unter tierärztlicher Aufsicht für eine oder nach einer Notbehandlung. |
3 | Transporte von Tieren mit fortgeschrittener Trächtigkeit, von Tieren, die kurz zuvor geboren haben, sowie von sehr jungen Tieren sind besonders zu betreuen: |
4 | Beruhigungsmittel sind nur dann zu verabreichen, wenn dies dringend notwendig ist, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen. Sie dürfen nur unter tierärztlicher Anleitung gemäss der nationalen Gesetzgebung verabreicht werden. |
IR 0.452 Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) revidiert Art. 9 Transportfähigkeit - 1. Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
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1 | Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
2 | Kranke oder verletzte Tiere sind als nicht transportfähig anzusehen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf: |
a | leicht verletzte oder erkrankte Tiere, denen durch den Transport keine zusätzlichen Leiden zugefügt würden; |
b | Tiere, die für experimentelle oder andere wissenschaftliche Zwecke transportiert werden, die von der entsprechenden zuständigen Behörde genehmigt worden sind, wenn die Krankheit oder Verletzung Teil des Forschungsprogramms ist; |
c | Tiertransporte unter tierärztlicher Aufsicht für eine oder nach einer Notbehandlung. |
3 | Transporte von Tieren mit fortgeschrittener Trächtigkeit, von Tieren, die kurz zuvor geboren haben, sowie von sehr jungen Tieren sind besonders zu betreuen: |
4 | Beruhigungsmittel sind nur dann zu verabreichen, wenn dies dringend notwendig ist, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen. Sie dürfen nur unter tierärztlicher Anleitung gemäss der nationalen Gesetzgebung verabreicht werden. |
IR 0.452 Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) revidiert Art. 9 Transportfähigkeit - 1. Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
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1 | Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
2 | Kranke oder verletzte Tiere sind als nicht transportfähig anzusehen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf: |
a | leicht verletzte oder erkrankte Tiere, denen durch den Transport keine zusätzlichen Leiden zugefügt würden; |
b | Tiere, die für experimentelle oder andere wissenschaftliche Zwecke transportiert werden, die von der entsprechenden zuständigen Behörde genehmigt worden sind, wenn die Krankheit oder Verletzung Teil des Forschungsprogramms ist; |
c | Tiertransporte unter tierärztlicher Aufsicht für eine oder nach einer Notbehandlung. |
3 | Transporte von Tieren mit fortgeschrittener Trächtigkeit, von Tieren, die kurz zuvor geboren haben, sowie von sehr jungen Tieren sind besonders zu betreuen: |
4 | Beruhigungsmittel sind nur dann zu verabreichen, wenn dies dringend notwendig ist, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen. Sie dürfen nur unter tierärztlicher Anleitung gemäss der nationalen Gesetzgebung verabreicht werden. |
IR 0.452 Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) revidiert Art. 9 Transportfähigkeit - 1. Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
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1 | Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
2 | Kranke oder verletzte Tiere sind als nicht transportfähig anzusehen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf: |
a | leicht verletzte oder erkrankte Tiere, denen durch den Transport keine zusätzlichen Leiden zugefügt würden; |
b | Tiere, die für experimentelle oder andere wissenschaftliche Zwecke transportiert werden, die von der entsprechenden zuständigen Behörde genehmigt worden sind, wenn die Krankheit oder Verletzung Teil des Forschungsprogramms ist; |
c | Tiertransporte unter tierärztlicher Aufsicht für eine oder nach einer Notbehandlung. |
3 | Transporte von Tieren mit fortgeschrittener Trächtigkeit, von Tieren, die kurz zuvor geboren haben, sowie von sehr jungen Tieren sind besonders zu betreuen: |
4 | Beruhigungsmittel sind nur dann zu verabreichen, wenn dies dringend notwendig ist, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen. Sie dürfen nur unter tierärztlicher Anleitung gemäss der nationalen Gesetzgebung verabreicht werden. |