OG). (Erw. 1).
EHG). Unter welchen Voraussetzungen ist dies der Fall? Dass das schuldhafte Verhalten des Dritten oder des Verunfallten nach der Lebenserfahrung in keiner Weise voraussehbar gewesen sei, ist nicht erforderlich (Änderung der Rechtsprechung). (Erw. 2).
OG) (consid. 1).
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IR 0.452 Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) revidiert Art. 9 Transportfähigkeit - 1. Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
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| 1 | Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
| 2 | Kranke oder verletzte Tiere sind als nicht transportfähig anzusehen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf: |
| a | leicht verletzte oder erkrankte Tiere, denen durch den Transport keine zusätzlichen Leiden zugefügt würden; |
| b | Tiere, die für experimentelle oder andere wissenschaftliche Zwecke transportiert werden, die von der entsprechenden zuständigen Behörde genehmigt worden sind, wenn die Krankheit oder Verletzung Teil des Forschungsprogramms ist; |
| c | Tiertransporte unter tierärztlicher Aufsicht für eine oder nach einer Notbehandlung. |
| 3 | Transporte von Tieren mit fortgeschrittener Trächtigkeit, von Tieren, die kurz zuvor geboren haben, sowie von sehr jungen Tieren sind besonders zu betreuen: |
| 4 | Beruhigungsmittel sind nur dann zu verabreichen, wenn dies dringend notwendig ist, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen. Sie dürfen nur unter tierärztlicher Anleitung gemäss der nationalen Gesetzgebung verabreicht werden. |
des Bundesgesetzes betr. die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen und der Post vom 28. März 1905 (EHG) die Haftpflicht der Beklagten, wenn weder ein Verschulden auf ihrer Seite noch eine besondere Betriebsgefahr der Bahn zum Unfall beigetragen habe. Ein Verschulden der Beklagten liege nicht vor. Dagegen sei der Unfall durch eine besondere Betriebsgefahr mitverursacht worden, die namentlich darin begründet sei, dass bei der in Frage stehenden, wenig übersichtlichen Kreuzung zwischen einer Hauptstrasse und einer von verhältnismässig rasch fahrenden Zügen benützten Bahnlinie eine Sicherung durch Barrieren oder Halbbarrieren gefehlt habe. Das Verschulden Malkins und des Klägers führe daher nicht zur gänzlichen Entlastung der Beklagten, sondern gemäss Art. 5
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IR 0.452 Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) revidiert Art. 9 Transportfähigkeit - 1. Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
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| 1 | Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
| 2 | Kranke oder verletzte Tiere sind als nicht transportfähig anzusehen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf: |
| a | leicht verletzte oder erkrankte Tiere, denen durch den Transport keine zusätzlichen Leiden zugefügt würden; |
| b | Tiere, die für experimentelle oder andere wissenschaftliche Zwecke transportiert werden, die von der entsprechenden zuständigen Behörde genehmigt worden sind, wenn die Krankheit oder Verletzung Teil des Forschungsprogramms ist; |
| c | Tiertransporte unter tierärztlicher Aufsicht für eine oder nach einer Notbehandlung. |
| 3 | Transporte von Tieren mit fortgeschrittener Trächtigkeit, von Tieren, die kurz zuvor geboren haben, sowie von sehr jungen Tieren sind besonders zu betreuen: |
| 4 | Beruhigungsmittel sind nur dann zu verabreichen, wenn dies dringend notwendig ist, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen. Sie dürfen nur unter tierärztlicher Anleitung gemäss der nationalen Gesetzgebung verabreicht werden. |
OG nicht dargelegt werde, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt seien. Richtig ist, dass der Kläger in der Berufungsschrift (von einem Hinweis auf Art. 5
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IR 0.452 Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) revidiert Art. 9 Transportfähigkeit - 1. Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
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| 1 | Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
| 2 | Kranke oder verletzte Tiere sind als nicht transportfähig anzusehen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf: |
| a | leicht verletzte oder erkrankte Tiere, denen durch den Transport keine zusätzlichen Leiden zugefügt würden; |
| b | Tiere, die für experimentelle oder andere wissenschaftliche Zwecke transportiert werden, die von der entsprechenden zuständigen Behörde genehmigt worden sind, wenn die Krankheit oder Verletzung Teil des Forschungsprogramms ist; |
| c | Tiertransporte unter tierärztlicher Aufsicht für eine oder nach einer Notbehandlung. |
| 3 | Transporte von Tieren mit fortgeschrittener Trächtigkeit, von Tieren, die kurz zuvor geboren haben, sowie von sehr jungen Tieren sind besonders zu betreuen: |
| 4 | Beruhigungsmittel sind nur dann zu verabreichen, wenn dies dringend notwendig ist, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen. Sie dürfen nur unter tierärztlicher Anleitung gemäss der nationalen Gesetzgebung verabreicht werden. |
EHG für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter oder durch Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht ist. Das - hier allein in Betracht kommende - Verschulden eines Dritten oder des Verletzten vermag die Bahnunternehmung nur dann von ihrer Haftung zu befreien, wenn es im Rechtssinne, d.h. unter dem Gesichtspunkt der adäquaten Kausalität, die einzige Ursache des Unfalls bildet, m.aW. wenn es die von der Bahn zu vertretenden Umstände, die zu dessen Eintritt beigetragen haben, insbesondere diejenigen, in denen sich die Betriebsgefahr zeigt, an ursächlicher Bedeutung so weit übertrifft,
EHG grundsätzlich haftbar, doch kann in einem solchen Falle nach Art. 5
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IR 0.452 Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) revidiert Art. 9 Transportfähigkeit - 1. Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
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| 1 | Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
| 2 | Kranke oder verletzte Tiere sind als nicht transportfähig anzusehen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf: |
| a | leicht verletzte oder erkrankte Tiere, denen durch den Transport keine zusätzlichen Leiden zugefügt würden; |
| b | Tiere, die für experimentelle oder andere wissenschaftliche Zwecke transportiert werden, die von der entsprechenden zuständigen Behörde genehmigt worden sind, wenn die Krankheit oder Verletzung Teil des Forschungsprogramms ist; |
| c | Tiertransporte unter tierärztlicher Aufsicht für eine oder nach einer Notbehandlung. |
| 3 | Transporte von Tieren mit fortgeschrittener Trächtigkeit, von Tieren, die kurz zuvor geboren haben, sowie von sehr jungen Tieren sind besonders zu betreuen: |
| 4 | Beruhigungsmittel sind nur dann zu verabreichen, wenn dies dringend notwendig ist, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen. Sie dürfen nur unter tierärztlicher Anleitung gemäss der nationalen Gesetzgebung verabreicht werden. |
EHG, wonach sich die Bahnunternehmung durch den Nachweis eines solchen Verschuldens von ihrer Haftung befreien kann, praktisch fast jeden Sinn. Eine Entlastung der Bahnunternehmung
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IR 0.452 Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) revidiert Art. 9 Transportfähigkeit - 1. Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
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| 1 | Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
| 2 | Kranke oder verletzte Tiere sind als nicht transportfähig anzusehen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf: |
| a | leicht verletzte oder erkrankte Tiere, denen durch den Transport keine zusätzlichen Leiden zugefügt würden; |
| b | Tiere, die für experimentelle oder andere wissenschaftliche Zwecke transportiert werden, die von der entsprechenden zuständigen Behörde genehmigt worden sind, wenn die Krankheit oder Verletzung Teil des Forschungsprogramms ist; |
| c | Tiertransporte unter tierärztlicher Aufsicht für eine oder nach einer Notbehandlung. |
| 3 | Transporte von Tieren mit fortgeschrittener Trächtigkeit, von Tieren, die kurz zuvor geboren haben, sowie von sehr jungen Tieren sind besonders zu betreuen: |
| 4 | Beruhigungsmittel sind nur dann zu verabreichen, wenn dies dringend notwendig ist, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen. Sie dürfen nur unter tierärztlicher Anleitung gemäss der nationalen Gesetzgebung verabreicht werden. |
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IR 0.452 Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) revidiert Art. 9 Transportfähigkeit - 1. Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
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| 1 | Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
| 2 | Kranke oder verletzte Tiere sind als nicht transportfähig anzusehen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf: |
| a | leicht verletzte oder erkrankte Tiere, denen durch den Transport keine zusätzlichen Leiden zugefügt würden; |
| b | Tiere, die für experimentelle oder andere wissenschaftliche Zwecke transportiert werden, die von der entsprechenden zuständigen Behörde genehmigt worden sind, wenn die Krankheit oder Verletzung Teil des Forschungsprogramms ist; |
| c | Tiertransporte unter tierärztlicher Aufsicht für eine oder nach einer Notbehandlung. |
| 3 | Transporte von Tieren mit fortgeschrittener Trächtigkeit, von Tieren, die kurz zuvor geboren haben, sowie von sehr jungen Tieren sind besonders zu betreuen: |
| 4 | Beruhigungsmittel sind nur dann zu verabreichen, wenn dies dringend notwendig ist, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen. Sie dürfen nur unter tierärztlicher Anleitung gemäss der nationalen Gesetzgebung verabreicht werden. |
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IR 0.452 Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) revidiert Art. 9 Transportfähigkeit - 1. Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
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| 1 | Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren. |
| 2 | Kranke oder verletzte Tiere sind als nicht transportfähig anzusehen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf: |
| a | leicht verletzte oder erkrankte Tiere, denen durch den Transport keine zusätzlichen Leiden zugefügt würden; |
| b | Tiere, die für experimentelle oder andere wissenschaftliche Zwecke transportiert werden, die von der entsprechenden zuständigen Behörde genehmigt worden sind, wenn die Krankheit oder Verletzung Teil des Forschungsprogramms ist; |
| c | Tiertransporte unter tierärztlicher Aufsicht für eine oder nach einer Notbehandlung. |
| 3 | Transporte von Tieren mit fortgeschrittener Trächtigkeit, von Tieren, die kurz zuvor geboren haben, sowie von sehr jungen Tieren sind besonders zu betreuen: |
| 4 | Beruhigungsmittel sind nur dann zu verabreichen, wenn dies dringend notwendig ist, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen. Sie dürfen nur unter tierärztlicher Anleitung gemäss der nationalen Gesetzgebung verabreicht werden. |
EHG als die einzige adäquate Ursache des Unfalls bezeichnet zu werden verdient. Dies führt zur Befreiung der Beklagten.