OG).
OG) unterbleibt, wenn sie nicht zu einem anderen Urteil führen könnte.
OG).
OG), quando questa misura non potrebbe conseguire una diversa sentenza.
OG ist daher die Berufung gegen den angefochtenen Vorentscheid zulässig.
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
OG nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Beklagte ist Beauftragter. Das Rechtsverhältnis, aus dem ihn die Kläger belangen, hängt am engsten mit der Schweiz zusammen, in der er während der ganzen
OG nicht in Frage. Anderseits erübrigt es sich, die Sache nach Art. 60 Abs. 1 lit. c
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||