SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 5 Einstufung |
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1 | Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: |
1 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, |
2 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, |
3 | Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, |
4 | Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, |
5 | alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, |
6 | Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen. |
a | Kategorie A: |
b | Kategorie B: |
2 | Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen. |
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 5 Einstufung |
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1 | Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: |
1 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, |
2 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, |
3 | Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, |
4 | Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, |
5 | alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, |
6 | Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen. |
a | Kategorie A: |
b | Kategorie B: |
2 | Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen. |
IR 0.732.012 Satzung vom 20. Dezember 1957 der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Nuklearenergie (Beschluss) Beschluss Art. 7 - a. Die Agentur hat gemeinsam mit dem Handelsausschuss7 alle diejenigen Massnahmen zu prüfen, mit denen sich eine möglichst weitgehende Liberalisierung des internationalen Handels mit den für die Produktion und Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken notwendigen Erzeugnissen erreichen lässt. |
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militärischen Flugdienstes. |
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militärischen Flugdienstes. |
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 5 Einstufung |
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1 | Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: |
1 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, |
2 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, |
3 | Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, |
4 | Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, |
5 | alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, |
6 | Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen. |
a | Kategorie A: |
b | Kategorie B: |
2 | Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen. |
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 5 Einstufung |
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1 | Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: |
1 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, |
2 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, |
3 | Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, |
4 | Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, |
5 | alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, |
6 | Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen. |
a | Kategorie A: |
b | Kategorie B: |
2 | Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen. |