MFV.
MFV dürften Anhänger an Traktoren nur zur Beförderung von Gütern verwendet werden. Aber auch Kippel treffe ein Verschulden. Es sei sehr gewagt gewesen, den abgleitenden Rucksack noch halten zu wollen und sich zu diesem Zwecke gegen den Rand des Heufuders zu bewegen, wo kein sicherer Untergrund mehr bestanden habe. Die Fehler des Beklagten einerseits und des Kippel anderseits stünden im Verhältnis von 3 zu 2. Ansprüche auf Schadenersatz beständen nicht, weil die Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt den Schaden überstiegen. Genugtuung gebühre dem Kinde Margrith nicht, weil es zur Zeit des Unfalles zu jung gewesen sei, um die Schwere des Verlustes des Vaters zu ermessen.
MFV bestimmt: "Traktoren dürfen einen Zweiachser, zwei Einachser zum Gütertransport oder höchstens drei landwirtschaftliche Anhängewagen mit sich führen. Im Nahverkehr kann durch die kantonale Behörde das Mitführen von drei Einachsern oder zwei Zweiachsern gestattet werden". Diese Norm steht im Abschnitt "Verkehrsregeln" und gilt daher auch für Traktoren, deren Geschwindigkeit 20 km/Std nicht übersteigen kann und die zu Fahrten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes verwendet werden (Art. 5
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SR 512.271 MFV Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung Art. 5 Einstufung |
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| Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: a. Kategorie A: 1. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Kampfflugzeuge fliegen, 2. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Helikopter fliegen, 3. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, bis zur Vollendung des 45. Altersjahres, 4. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind; b. Kategorie B: 1. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, 2. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, 3. Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, 4. Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, 5. alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, 6. Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen. | ||||||
| Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen. | ||||||
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SR 512.271 MFV Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung Art. 5 Einstufung |
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| Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: a. Kategorie A: 1. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Kampfflugzeuge fliegen, 2. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Helikopter fliegen, 3. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, bis zur Vollendung des 45. Altersjahres, 4. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind; b. Kategorie B: 1. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, 2. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, 3. Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, 4. Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, 5. alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, 6. Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen. | ||||||
| Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen. | ||||||
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IR 0.732.012 Beschluss Satzung vom 20. Dezember 1957 der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Nuklearenergie (Beschluss) Art. 7 |
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| a. Die Agentur hat gemeinsam mit dem Handelsausschuss [1] alle diejenigen Massnahmen zu prüfen, mit denen sich eine möglichst weitgehende Liberalisierung des internationalen Handels mit den für die Produktion und Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken notwendigen Erzeugnissen erreichen lässt.b. Der Direktionsausschuss hat insbesondere diejenigen Kompetenzen auszuüben, die ihm auf diesem Bereiche vom Rat übertragen werden. | ||||||
| [1] AS 1974 997 | ||||||
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SR 512.271 MFV Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung Art. 1 Gegenstand |
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| Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militärischen Flugdienstes. | ||||||
MFV). Das bedeutet aber nicht, dass die Sicherheit auf dem Traktorenzug geringer sei. Die Verordnung muss schon mit Rücksicht auf den Führer des Traktors darauf abzielen, dass sie ebenso gross sei wie bei den dem Bundesratsbeschluss vom 20. August 1957 unterstehenden Anhängerzügen. Der Verschiedenheit des Zug- und Bremsvermögens des einen und des anderen Zugwagens ist denn auch dadurch Rechnung getragen, dass Traktorenzüge höchstens 14 t, die dem Bundesratsbeschluss unterstellten Anhängerzüge dagegen bis zu 20 t
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SR 512.271 MFV Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung Art. 1 Gegenstand |
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| Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militärischen Flugdienstes. | ||||||
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SR 512.271 MFV Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung Art. 5 Einstufung |
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| Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: a. Kategorie A: 1. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Kampfflugzeuge fliegen, 2. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Helikopter fliegen, 3. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, bis zur Vollendung des 45. Altersjahres, 4. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind; b. Kategorie B: 1. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, 2. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, 3. Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, 4. Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, 5. alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, 6. Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen. | ||||||
| Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen. | ||||||
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SR 512.271 MFV Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung Art. 5 Einstufung |
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| Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: a. Kategorie A: 1. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Kampfflugzeuge fliegen, 2. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Helikopter fliegen, 3. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, bis zur Vollendung des 45. Altersjahres, 4. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind; b. Kategorie B: 1. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, 2. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, 3. Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, 4. Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, 5. alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, 6. Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen. | ||||||
| Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen. | ||||||