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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 940 |
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| Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden. | ||||||
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SR 221.411 HRegV Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) Art. 21 Unterschriften |
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| Wird eine zeichnungsberechtigte Person zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so muss sie ihre eigenhändige Unterschrift nach Massgabe einer der nachfolgenden Modalitäten beim Handelsregisteramt hinterlegen: | ||||||
| Sie zeichnet die Unterschrift beim Handelsregisteramt. | ||||||
| Sie reicht dem Handelsregisteramt die Unterschrift als Beleg ein:auf Papier von einer Urkundsperson beglaubigt;elektronisch eingelesen und von einer Urkundsperson beglaubigt; oderelektronisch eingelesen und von ihr selbst bestätigt. [1] | ||||||
| auf Papier von einer Urkundsperson beglaubigt; | ||||||
| elektronisch eingelesen und von einer Urkundsperson beglaubigt; oder | ||||||
| elektronisch eingelesen und von ihr selbst bestätigt. [1] | ||||||
| Zeichnet sie die Unterschrift beim Handelsregisteramt, so muss sie ihre Identität durch einen gültigen Pass oder eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen schweizerischen Ausländerausweis nachweisen. Das Handelsregisteramt beglaubigt die Unterschrift. [2] | ||||||
| Um die elektronisch eingelesene Unterschrift selbst zu bestätigen, versieht die zeichnungsberechtigte Person diese mit einer Erklärung, dass sie diese als ihre eigene anerkennt, und signiert sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). [3] SR 943.03 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 807 |
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| Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen. Sie müssen die Beschlüsse umschreiben, für die das Vetorecht gilt. | ||||||
| Die nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. | ||||||
| Das Vetorecht kann nicht übertragen werden. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 807 |
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| Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen. Sie müssen die Beschlüsse umschreiben, für die das Vetorecht gilt. | ||||||
| Die nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. | ||||||
| Das Vetorecht kann nicht übertragen werden. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 807 |
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| Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen. Sie müssen die Beschlüsse umschreiben, für die das Vetorecht gilt. | ||||||
| Die nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. | ||||||
| Das Vetorecht kann nicht übertragen werden. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 807 |
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| Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen. Sie müssen die Beschlüsse umschreiben, für die das Vetorecht gilt. | ||||||
| Die nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. | ||||||
| Das Vetorecht kann nicht übertragen werden. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 807 |
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| Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen. Sie müssen die Beschlüsse umschreiben, für die das Vetorecht gilt. | ||||||
| Die nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. | ||||||
| Das Vetorecht kann nicht übertragen werden. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 807 |
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| Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen. Sie müssen die Beschlüsse umschreiben, für die das Vetorecht gilt. | ||||||
| Die nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. | ||||||
| Das Vetorecht kann nicht übertragen werden. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 807 |
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| Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen. Sie müssen die Beschlüsse umschreiben, für die das Vetorecht gilt. | ||||||
| Die nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. | ||||||
| Das Vetorecht kann nicht übertragen werden. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 807 |
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| Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen. Sie müssen die Beschlüsse umschreiben, für die das Vetorecht gilt. | ||||||
| Die nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. | ||||||
| Das Vetorecht kann nicht übertragen werden. | ||||||