SR 322.2 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) MStV Art. 45 Ausdehnung der Voruntersuchung - 1 Der Untersuchungsrichter dehnt die Voruntersuchung auf alle seit Erlass des Befehls zur Voruntersuchung neu bekanntgewordenen oder begangenen strafbaren Handlungen des Beschuldigten aus, wenn dieser dafür der Militärgerichtsbarkeit untersteht. Er dehnt die Voruntersuchung ferner auf Personen aus, die an der Straftat des Beschuldigten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt waren und der Militärgerichtsbarkeit unterstehen.39 |
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1 | Der Untersuchungsrichter dehnt die Voruntersuchung auf alle seit Erlass des Befehls zur Voruntersuchung neu bekanntgewordenen oder begangenen strafbaren Handlungen des Beschuldigten aus, wenn dieser dafür der Militärgerichtsbarkeit untersteht. Er dehnt die Voruntersuchung ferner auf Personen aus, die an der Straftat des Beschuldigten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt waren und der Militärgerichtsbarkeit unterstehen.39 |
2 | Die Ausdehnungsverfügung (Art. 111 MStP) hat die betroffene Person und den Sachverhalt genau zu bezeichnen. |
SR 322.2 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) MStV Art. 45 Ausdehnung der Voruntersuchung - 1 Der Untersuchungsrichter dehnt die Voruntersuchung auf alle seit Erlass des Befehls zur Voruntersuchung neu bekanntgewordenen oder begangenen strafbaren Handlungen des Beschuldigten aus, wenn dieser dafür der Militärgerichtsbarkeit untersteht. Er dehnt die Voruntersuchung ferner auf Personen aus, die an der Straftat des Beschuldigten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt waren und der Militärgerichtsbarkeit unterstehen.39 |
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1 | Der Untersuchungsrichter dehnt die Voruntersuchung auf alle seit Erlass des Befehls zur Voruntersuchung neu bekanntgewordenen oder begangenen strafbaren Handlungen des Beschuldigten aus, wenn dieser dafür der Militärgerichtsbarkeit untersteht. Er dehnt die Voruntersuchung ferner auf Personen aus, die an der Straftat des Beschuldigten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt waren und der Militärgerichtsbarkeit unterstehen.39 |
2 | Die Ausdehnungsverfügung (Art. 111 MStP) hat die betroffene Person und den Sachverhalt genau zu bezeichnen. |
SR 322.2 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) MStV Art. 45 Ausdehnung der Voruntersuchung - 1 Der Untersuchungsrichter dehnt die Voruntersuchung auf alle seit Erlass des Befehls zur Voruntersuchung neu bekanntgewordenen oder begangenen strafbaren Handlungen des Beschuldigten aus, wenn dieser dafür der Militärgerichtsbarkeit untersteht. Er dehnt die Voruntersuchung ferner auf Personen aus, die an der Straftat des Beschuldigten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt waren und der Militärgerichtsbarkeit unterstehen.39 |
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1 | Der Untersuchungsrichter dehnt die Voruntersuchung auf alle seit Erlass des Befehls zur Voruntersuchung neu bekanntgewordenen oder begangenen strafbaren Handlungen des Beschuldigten aus, wenn dieser dafür der Militärgerichtsbarkeit untersteht. Er dehnt die Voruntersuchung ferner auf Personen aus, die an der Straftat des Beschuldigten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt waren und der Militärgerichtsbarkeit unterstehen.39 |
2 | Die Ausdehnungsverfügung (Art. 111 MStP) hat die betroffene Person und den Sachverhalt genau zu bezeichnen. |
SR 322.2 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) MStV Art. 46 Weitere strafbare Handlungen - 1 Hat neben dem Beschuldigten noch eine andere Person eine der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehende strafbare Handlung begangen, so beantragt der Untersuchungsrichter der zur Anordnung einer Untersuchung zuständigen Stelle (Art. 101 MStP) den Erlass eines Untersuchungsbefehls. |
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1 | Hat neben dem Beschuldigten noch eine andere Person eine der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehende strafbare Handlung begangen, so beantragt der Untersuchungsrichter der zur Anordnung einer Untersuchung zuständigen Stelle (Art. 101 MStP) den Erlass eines Untersuchungsbefehls. |
2 | Sind an der Straftat des Beschuldigten Personen beteiligt, die der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehen, oder hat der Beschuldigte auch noch strafbare Handlungen begangen, für die zivile Strafbehörden zuständig sind, so legt der Untersuchungsrichter die Akten mit seinem Antrag dem Oberauditor vor. Dieser fällt den durch die Artikel 220 und 221 MStG dem Bundesrat zugewiesenen Entscheid. Überträgt er den Fall den militärischen Strafbehörden, so dehnt der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung entsprechend aus. |
3 | Wird neben der strafbaren Handlung des Beschuldigten, für die militärische Strafbehörden zuständig sind, noch eine selbständige, der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehende Widerhandlung einer andern Person festgestellt, so erstattet der Untersuchungsrichter der zuständigen zivilen Strafbehörde Anzeige. |
4 | Wird bei einer vorläufigen Beweisaufnahme oder einer Voruntersuchung festgestellt, dass kein der militärgerichtlichen Beurteilung unterliegender Sachverhalt gegeben ist, aber eine von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung vorliegt, die der zivilen Gerichtsbarkeit untersteht, so erstattet der Untersuchungsrichter der zuständigen zivilen Behörde Anzeige.40 |
SR 322.2 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) MStV Art. 46 Weitere strafbare Handlungen - 1 Hat neben dem Beschuldigten noch eine andere Person eine der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehende strafbare Handlung begangen, so beantragt der Untersuchungsrichter der zur Anordnung einer Untersuchung zuständigen Stelle (Art. 101 MStP) den Erlass eines Untersuchungsbefehls. |
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1 | Hat neben dem Beschuldigten noch eine andere Person eine der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehende strafbare Handlung begangen, so beantragt der Untersuchungsrichter der zur Anordnung einer Untersuchung zuständigen Stelle (Art. 101 MStP) den Erlass eines Untersuchungsbefehls. |
2 | Sind an der Straftat des Beschuldigten Personen beteiligt, die der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehen, oder hat der Beschuldigte auch noch strafbare Handlungen begangen, für die zivile Strafbehörden zuständig sind, so legt der Untersuchungsrichter die Akten mit seinem Antrag dem Oberauditor vor. Dieser fällt den durch die Artikel 220 und 221 MStG dem Bundesrat zugewiesenen Entscheid. Überträgt er den Fall den militärischen Strafbehörden, so dehnt der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung entsprechend aus. |
3 | Wird neben der strafbaren Handlung des Beschuldigten, für die militärische Strafbehörden zuständig sind, noch eine selbständige, der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehende Widerhandlung einer andern Person festgestellt, so erstattet der Untersuchungsrichter der zuständigen zivilen Strafbehörde Anzeige. |
4 | Wird bei einer vorläufigen Beweisaufnahme oder einer Voruntersuchung festgestellt, dass kein der militärgerichtlichen Beurteilung unterliegender Sachverhalt gegeben ist, aber eine von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung vorliegt, die der zivilen Gerichtsbarkeit untersteht, so erstattet der Untersuchungsrichter der zuständigen zivilen Behörde Anzeige.40 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. |
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1 | Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. |
2 | Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |