SR 211.413.1 Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte EigVV Art. 4 - 1 Die Eintragung kann von beiden Parteien gemeinsam oder von einer derselben, mündlich oder schriftlich, nachgesucht werden. |
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1 | Die Eintragung kann von beiden Parteien gemeinsam oder von einer derselben, mündlich oder schriftlich, nachgesucht werden. |
2 | Über mündliche Anmeldungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer stellt dafür ein obligatorisches Formular auf. |
3 | Schriftliche Anmeldungen müssen gleichfalls alle für die Eintragung erforderlichen Angaben enthalten. Es kann hiezu das in Absatz 2 erwähnte Formular verwendet werden. |
4 | Eine einseitige Anmeldung ist nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der andern Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wird. Diese Erklärung (Kaufvertrag usw.) ist im Original oder in beglaubigter Wiedergabe zu den Akten des Amtes einzureichen. |
5 | Stützt sich die Anmeldung auf einen Konsumkreditvertrag im Sinne des KKG, so ist die Eintragung nur dann zulässig, wenn: |
a | der Vertrag die in Artikel 15 Absatz 1 KKG angeführten Bestimmungen einhält; |
b | der Konsument bescheinigt, vor mindestens sieben Tagen eine Kopie des Vertrages erhalten und binnen dieser Frist den Vertrag nicht gemäss Artikel 16 KKG widerrufen zu haben.7 |
SR 211.413.1 Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte EigVV Art. 7 - Die Eintragung findet nach anliegendem Formular statt und muss enthalten: |
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a | die Ordnungsnummer des Eintrages; |
b | das Datum der Eintragung; |
c | Name, Beruf und Wohnort des Veräusserers sowie gegebenenfalls des Zessionars oder Ersteigerers der Forderung; |
d | Name, Beruf und Wohnort des Erwerbers; |
e | die Angabe des Antragstellers; |
f | die genaue Bezeichnung der Sache und ihres Standortes. Bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf eine Sachgesamtheit oder sonst auf eine grössere Anzahl von Gegenständen, so ist ein genaues Inventar darüber einzureichen und zu den Akten zu legen und es genügt alsdann im Register ein bezüglicher Hinweis; |
g | das Datum der Vereinbarung betreffend den Eigentumsvorbehalt nach Angabe der Parteien bzw. des Vertrages; |
h | den garantierten Forderungsbetrag; |
i | dessen Verfallzeit. Sind für die Abzahlung bestimmte Raten vereinbart, so sind auch ihre Beträge und Verfalltermine anzugeben. |
SR 211.413.1 Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte EigVV Art. 7 - Die Eintragung findet nach anliegendem Formular statt und muss enthalten: |
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a | die Ordnungsnummer des Eintrages; |
b | das Datum der Eintragung; |
c | Name, Beruf und Wohnort des Veräusserers sowie gegebenenfalls des Zessionars oder Ersteigerers der Forderung; |
d | Name, Beruf und Wohnort des Erwerbers; |
e | die Angabe des Antragstellers; |
f | die genaue Bezeichnung der Sache und ihres Standortes. Bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf eine Sachgesamtheit oder sonst auf eine grössere Anzahl von Gegenständen, so ist ein genaues Inventar darüber einzureichen und zu den Akten zu legen und es genügt alsdann im Register ein bezüglicher Hinweis; |
g | das Datum der Vereinbarung betreffend den Eigentumsvorbehalt nach Angabe der Parteien bzw. des Vertrages; |
h | den garantierten Forderungsbetrag; |
i | dessen Verfallzeit. Sind für die Abzahlung bestimmte Raten vereinbart, so sind auch ihre Beträge und Verfalltermine anzugeben. |
SR 211.413.1 Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte EigVV Art. 7 - Die Eintragung findet nach anliegendem Formular statt und muss enthalten: |
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a | die Ordnungsnummer des Eintrages; |
b | das Datum der Eintragung; |
c | Name, Beruf und Wohnort des Veräusserers sowie gegebenenfalls des Zessionars oder Ersteigerers der Forderung; |
d | Name, Beruf und Wohnort des Erwerbers; |
e | die Angabe des Antragstellers; |
f | die genaue Bezeichnung der Sache und ihres Standortes. Bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf eine Sachgesamtheit oder sonst auf eine grössere Anzahl von Gegenständen, so ist ein genaues Inventar darüber einzureichen und zu den Akten zu legen und es genügt alsdann im Register ein bezüglicher Hinweis; |
g | das Datum der Vereinbarung betreffend den Eigentumsvorbehalt nach Angabe der Parteien bzw. des Vertrages; |
h | den garantierten Forderungsbetrag; |
i | dessen Verfallzeit. Sind für die Abzahlung bestimmte Raten vereinbart, so sind auch ihre Beträge und Verfalltermine anzugeben. |
SR 211.413.1 Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte EigVV Art. 7 - Die Eintragung findet nach anliegendem Formular statt und muss enthalten: |
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a | die Ordnungsnummer des Eintrages; |
b | das Datum der Eintragung; |
c | Name, Beruf und Wohnort des Veräusserers sowie gegebenenfalls des Zessionars oder Ersteigerers der Forderung; |
d | Name, Beruf und Wohnort des Erwerbers; |
e | die Angabe des Antragstellers; |
f | die genaue Bezeichnung der Sache und ihres Standortes. Bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf eine Sachgesamtheit oder sonst auf eine grössere Anzahl von Gegenständen, so ist ein genaues Inventar darüber einzureichen und zu den Akten zu legen und es genügt alsdann im Register ein bezüglicher Hinweis; |
g | das Datum der Vereinbarung betreffend den Eigentumsvorbehalt nach Angabe der Parteien bzw. des Vertrages; |
h | den garantierten Forderungsbetrag; |
i | dessen Verfallzeit. Sind für die Abzahlung bestimmte Raten vereinbart, so sind auch ihre Beträge und Verfalltermine anzugeben. |
SR 211.413.1 Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte EigVV Art. 4 - 1 Die Eintragung kann von beiden Parteien gemeinsam oder von einer derselben, mündlich oder schriftlich, nachgesucht werden. |
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1 | Die Eintragung kann von beiden Parteien gemeinsam oder von einer derselben, mündlich oder schriftlich, nachgesucht werden. |
2 | Über mündliche Anmeldungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer stellt dafür ein obligatorisches Formular auf. |
3 | Schriftliche Anmeldungen müssen gleichfalls alle für die Eintragung erforderlichen Angaben enthalten. Es kann hiezu das in Absatz 2 erwähnte Formular verwendet werden. |
4 | Eine einseitige Anmeldung ist nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der andern Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wird. Diese Erklärung (Kaufvertrag usw.) ist im Original oder in beglaubigter Wiedergabe zu den Akten des Amtes einzureichen. |
5 | Stützt sich die Anmeldung auf einen Konsumkreditvertrag im Sinne des KKG, so ist die Eintragung nur dann zulässig, wenn: |
a | der Vertrag die in Artikel 15 Absatz 1 KKG angeführten Bestimmungen einhält; |
b | der Konsument bescheinigt, vor mindestens sieben Tagen eine Kopie des Vertrages erhalten und binnen dieser Frist den Vertrag nicht gemäss Artikel 16 KKG widerrufen zu haben.7 |
SR 211.413.1 Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte EigVV Art. 7 - Die Eintragung findet nach anliegendem Formular statt und muss enthalten: |
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a | die Ordnungsnummer des Eintrages; |
b | das Datum der Eintragung; |
c | Name, Beruf und Wohnort des Veräusserers sowie gegebenenfalls des Zessionars oder Ersteigerers der Forderung; |
d | Name, Beruf und Wohnort des Erwerbers; |
e | die Angabe des Antragstellers; |
f | die genaue Bezeichnung der Sache und ihres Standortes. Bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf eine Sachgesamtheit oder sonst auf eine grössere Anzahl von Gegenständen, so ist ein genaues Inventar darüber einzureichen und zu den Akten zu legen und es genügt alsdann im Register ein bezüglicher Hinweis; |
g | das Datum der Vereinbarung betreffend den Eigentumsvorbehalt nach Angabe der Parteien bzw. des Vertrages; |
h | den garantierten Forderungsbetrag; |
i | dessen Verfallzeit. Sind für die Abzahlung bestimmte Raten vereinbart, so sind auch ihre Beträge und Verfalltermine anzugeben. |
SR 211.413.1 Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte EigVV Art. 2 - 1 Vor der Eintragung hat der Betreibungsbeamte sich über seine Zuständigkeit zu vergewissern und kann zu diesem Behufe einen amtlichen Ausweis darüber verlangen, dass der Erwerber seinen Wohnort bzw. eine Geschäftsniederlassung im Betreibungskreise hat. |
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1 | Vor der Eintragung hat der Betreibungsbeamte sich über seine Zuständigkeit zu vergewissern und kann zu diesem Behufe einen amtlichen Ausweis darüber verlangen, dass der Erwerber seinen Wohnort bzw. eine Geschäftsniederlassung im Betreibungskreise hat. |
2 | Hält sich der Betreibungsbeamte nicht für zuständig, so nimmt er die Eintragung nur provisorisch vor und setzt dem Antragsteller unter Angabe der Gründe eine Frist von zehn Tagen, innerhalb deren er bei der Aufsichtsbehörde gegen die Verweigerung der Eintragung Beschwerde führen kann, mit der Androhung, dass andernfalls die provisorische Eintragung dahinfallen würde. |