IR 0.232.141.1 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) PCT Art. 14 Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung |
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1a | Das Anmeldeamt prüft, ob die internationale Anmeldung einen der nachstehend aufgeführten Mängel aufweist, nämlich ob sie |
1ai | nicht entsprechend der Ausführungsordnung14 unterzeichnet ist; |
1aii | nicht die vorgeschriebenen Angaben über den Anmelder enthält; |
1aiii | keine Bezeichnung der Erfindung enthält; |
1aiv | keine Zusammenfassung enthält; |
1av | den Formerfordernissen in dem von der Ausführungsordnung vorgesehenen Umfang nicht entspricht. |
3a | Stellt das Anmeldeamt fest, dass die gemäss Artikel 3 Absatz 4 Ziffer iv vorgeschriebenen Gebühren nicht oder die gemäss Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebene Gebühr für keinen Bestimmungsstaat innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingezahlt worden sind, so gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. |
b | Stellt das Anmeldeamt fest, dass die gemäss Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebene Gebühr für einzelne (jedoch nicht alle) Bestimmungsstaaten innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingezahlt worden ist, so gilt die Bestimmung der Staaten, für welche die Gebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht gezahlt worden ist, als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. |
IR 0.232.141.1 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) PCT Art. 15 Die internationale Recherche - (1) Für jede internationale Anmeldung wird eine internationale Recherche durchgeführt. |
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5a | Der Anmelder, der eine nationale Anmeldung bei dem nationalen Amt eines Vertragsstaats oder bei einem für einen Vertragsstaat handelnden Amt einreicht, kann, wenn das nationale Recht dieses Staates es gestattet und unter den nach diesem Recht vorgesehenen Bedingungen, beantragen, dass für diese Anmeldung eine der internationalen Recherche ähnliche Recherche («Recherche internationaler Art») durchgeführt wird. |
b | Das nationale Amt eines Vertragsstaats oder das für einen Vertragsstaat handelnde Amt kann, wenn das Recht dieses Staates es gestattet, jede bei ihm eingereichte nationale Anmeldung einer Recherche internationaler Art unterwerfen. |
c | Die Recherche internationaler Art wird von der in Artikel 16 genannten Internationalen Recherchenbehörde durchgeführt, die für eine internationale Recherche zuständig wäre, wenn es sich um eine bei dem in den Buchstaben a und b genannten Amt eingereichte internationale Anmeldung handeln würde. Ist die nationale Anmeldung in einer Sprache eingereicht worden, in der sie die Internationale Recherchenbehörde nicht glaubt bearbeiten zu können, so wird die Recherche internationaler Art auf der Grundlage einer Übersetzung durchgeführt, die der Anmelder in einer Sprache eingereicht hat, die für internationale Anmeldungen vorgeschrieben ist und in der die Internationale Recherchenbehörde entsprechend der von ihr übernommenen Verpflichtung internationale Anmeldungen entgegenzunehmen hat. Die nationale Anmeldung und eine Übersetzung, falls diese verlangt wird, sind in der für internationale Anmeldungen vorgeschriebenen Form vorzulegen. |
IR 0.232.141.1 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) PCT Art. 30 Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung |
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1a | Ausser auf Antrag des Anmelders oder mit seiner Einwilligung dürfen, vorbehaltlich des Buchstaben b, das Internationale Büro und die Internationalen Recherchenbehörden keiner Person oder Behörde Einsicht in eine internationale Anmeldung gewähren, bevor die internationale Veröffentlichung der Anmeldung erfolgt ist. |
2a | Kein nationales Amt gewährt Dritten ohne Antrag oder Genehmigung des Anmelders Einsicht in die internationale Anmeldung vor dem frühesten der nachstehend angegebenen Zeitpunkte: |
2ai | dem Zeitpunkt der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, |
2aii | dem Zeitpunkt des Eingangs der Übermittlung der internationalen Anmeldung nach Artikel 20. |
2aiii | dem Zeitpunkt des Eingangs eines Exemplars der internationalen Anmeldung nach Artikel 22. |
b | Buchstabe a hindert kein nationales Amt, Dritte davon zu unterrichten, dass es bestimmt worden ist, oder diese Tatsache zu veröffentlichen. Eine solche Mitteilung oder Veröffentlichung darf jedoch nur folgende Angaben enthalten: Bezeichnung des Anmeldeamts, Name des Anmelders, internationales Anmeldedatum, internationales Aktenzeichen und Bezeichnung der Erfindung. |
c | Buchstabe a hindert kein Bestimmungsamt, Gerichtsbehörden Einsicht in die internationale Anmeldung zu gestatten. |
IR 0.232.141.1 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) PCT Art. 30 Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung |
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1a | Ausser auf Antrag des Anmelders oder mit seiner Einwilligung dürfen, vorbehaltlich des Buchstaben b, das Internationale Büro und die Internationalen Recherchenbehörden keiner Person oder Behörde Einsicht in eine internationale Anmeldung gewähren, bevor die internationale Veröffentlichung der Anmeldung erfolgt ist. |
2a | Kein nationales Amt gewährt Dritten ohne Antrag oder Genehmigung des Anmelders Einsicht in die internationale Anmeldung vor dem frühesten der nachstehend angegebenen Zeitpunkte: |
2ai | dem Zeitpunkt der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, |
2aii | dem Zeitpunkt des Eingangs der Übermittlung der internationalen Anmeldung nach Artikel 20. |
2aiii | dem Zeitpunkt des Eingangs eines Exemplars der internationalen Anmeldung nach Artikel 22. |
b | Buchstabe a hindert kein nationales Amt, Dritte davon zu unterrichten, dass es bestimmt worden ist, oder diese Tatsache zu veröffentlichen. Eine solche Mitteilung oder Veröffentlichung darf jedoch nur folgende Angaben enthalten: Bezeichnung des Anmeldeamts, Name des Anmelders, internationales Anmeldedatum, internationales Aktenzeichen und Bezeichnung der Erfindung. |
c | Buchstabe a hindert kein Bestimmungsamt, Gerichtsbehörden Einsicht in die internationale Anmeldung zu gestatten. |
IR 0.232.141.1 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) PCT Art. 30 Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung |
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1a | Ausser auf Antrag des Anmelders oder mit seiner Einwilligung dürfen, vorbehaltlich des Buchstaben b, das Internationale Büro und die Internationalen Recherchenbehörden keiner Person oder Behörde Einsicht in eine internationale Anmeldung gewähren, bevor die internationale Veröffentlichung der Anmeldung erfolgt ist. |
2a | Kein nationales Amt gewährt Dritten ohne Antrag oder Genehmigung des Anmelders Einsicht in die internationale Anmeldung vor dem frühesten der nachstehend angegebenen Zeitpunkte: |
2ai | dem Zeitpunkt der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, |
2aii | dem Zeitpunkt des Eingangs der Übermittlung der internationalen Anmeldung nach Artikel 20. |
2aiii | dem Zeitpunkt des Eingangs eines Exemplars der internationalen Anmeldung nach Artikel 22. |
b | Buchstabe a hindert kein nationales Amt, Dritte davon zu unterrichten, dass es bestimmt worden ist, oder diese Tatsache zu veröffentlichen. Eine solche Mitteilung oder Veröffentlichung darf jedoch nur folgende Angaben enthalten: Bezeichnung des Anmeldeamts, Name des Anmelders, internationales Anmeldedatum, internationales Aktenzeichen und Bezeichnung der Erfindung. |
c | Buchstabe a hindert kein Bestimmungsamt, Gerichtsbehörden Einsicht in die internationale Anmeldung zu gestatten. |