OG).
cp. 2 OG).
|
IR 0.232.141.1 PCT Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) Art. 14 Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung |
||||||
| Das Anmeldeamt prüft, ob die internationale Anmeldung einen der nachstehend aufgeführten Mängel aufweist, nämlich ob sienicht entsprechend der Ausführungsordnung [1] unterzeichnet ist;nicht die vorgeschriebenen Angaben über den Anmelder enthält;keine Bezeichnung der Erfindung enthält;keine Zusammenfassung enthält;den Formerfordernissen in dem von der Ausführungsordnung vorgesehenen Umfang nicht entspricht. | ||||||
| nicht entsprechend der Ausführungsordnung [1] unterzeichnet ist; | ||||||
| nicht die vorgeschriebenen Angaben über den Anmelder enthält; | ||||||
| keine Bezeichnung der Erfindung enthält; | ||||||
| keine Zusammenfassung enthält; | ||||||
| den Formerfordernissen in dem von der Ausführungsordnung vorgesehenen Umfang nicht entspricht. | ||||||
| Stellt das Anmeldeamt einen dieser Mängel fest, so fordert es den Anmelder auf, die internationale Anmeldung innerhalb der vorgesehenen Frist zu berichtigen; kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so gilt diese Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. | ||||||
| Ist in der internationalen Anmeldung auf Zeichnungen Bezug genommen, die tatsächlich nicht beigefügt sind, so benachrichtigt das Anmeldeamt den Anmelder hiervon; er kann sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachreichen, und in diesem Falle gilt als internationales Anmeldedatum der Tag, an dem die Zeichnungen beim Anmeldeamt eingehen. Andernfalls gilt jede Bezugnahme auf diese Zeichnungen als nicht erfolgt. | ||||||
| Stellt das Anmeldeamt fest, dass die gemäss Artikel 3 Absatz 4 Ziffer iv vorgeschriebenen Gebühren nicht oder die gemäss Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebene Gebühr für keinen Bestimmungsstaat innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingezahlt worden sind, so gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. | ||||||
| Stellt das Anmeldeamt fest, dass die gemäss Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebene Gebühr für einzelne (jedoch nicht alle) Bestimmungsstaaten innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingezahlt worden ist, so gilt die Bestimmung der Staaten, für welche die Gebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht gezahlt worden ist, als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. | ||||||
| Stellt das Anmeldeamt, nachdem es der internationalen Anmeldung ein internationales Anmeldedatum zuerkannt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist fest, dass ein unter Ziffern i bis iii des Artikels 11 Absatz 1 aufgeführtes Erfordernis zum Anmeldezeitpunkt nicht erfüllt war, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. | ||||||
| [1] SR 0.232.141.11 | ||||||
|
IR 0.232.141.1 PCT Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) Art. 15 Die internationale Recherche |
||||||
| Für jede internationale Anmeldung wird eine internationale Recherche durchgeführt. | ||||||
| Die internationale Recherche dient der Ermittlung des einschlägigen Standes der Technik. | ||||||
| Die internationale Recherche wird auf der Grundlage der Ansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen (falls vorhanden) durchgeführt. | ||||||
| Die in Artikel 16 genannte Internationale Recherchenbehörde bemüht sich, den Stand der Technik so weit zu ermitteln, wie es ihre Möglichkeiten erlauben, und berücksichtigt auf jeden Fall den in der Ausführungsordnung [1] festgelegten Prüfstoff. | ||||||
| Der Anmelder, der eine nationale Anmeldung bei dem nationalen Amt eines Vertragsstaats oder bei einem für einen Vertragsstaat handelnden Amt einreicht, kann, wenn das nationale Recht dieses Staates es gestattet und unter den nach diesem Recht vorgesehenen Bedingungen, beantragen, dass für diese Anmeldung eine der internationalen Recherche ähnliche Recherche («Recherche internationaler Art») durchgeführt wird. | ||||||
| Das nationale Amt eines Vertragsstaats oder das für einen Vertragsstaat handelnde Amt kann, wenn das Recht dieses Staates es gestattet, jede bei ihm eingereichte nationale Anmeldung einer Recherche internationaler Art unterwerfen. | ||||||
| Die Recherche internationaler Art wird von der in Artikel 16 genannten Internationalen Recherchenbehörde durchgeführt, die für eine internationale Recherche zuständig wäre, wenn es sich um eine bei dem in den Buchstaben a und b genannten Amt eingereichte internationale Anmeldung handeln würde. Ist die nationale Anmeldung in einer Sprache eingereicht worden, in der sie die Internationale Recherchenbehörde nicht glaubt bearbeiten zu können, so wird die Recherche internationaler Art auf der Grundlage einer Übersetzung durchgeführt, die der Anmelder in einer Sprache eingereicht hat, die für internationale Anmeldungen vorgeschrieben ist und in der die Internationale Recherchenbehörde entsprechend der von ihr übernommenen Verpflichtung internationale Anmeldungen entgegenzunehmen hat. Die nationale Anmeldung und eine Übersetzung, falls diese verlangt wird, sind in der für internationale Anmeldungen vorgeschriebenen Form vorzulegen. | ||||||
| [1] SR 0.232.141.11 | ||||||
|
IR 0.232.141.1 PCT Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) Art. 30 Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung |
||||||
| Ausser auf Antrag des Anmelders oder mit seiner Einwilligung dürfen, vorbehaltlich des Buchstaben b, das Internationale Büro und die Internationalen Recherchenbehörden keiner Person oder Behörde Einsicht in eine internationale Anmeldung gewähren, bevor die internationale Veröffentlichung der Anmeldung erfolgt ist. | ||||||
| Kein nationales Amt gewährt Dritten ohne Antrag oder Genehmigung des Anmelders Einsicht in die internationale Anmeldung vor dem frühesten der nachstehend angegebenen Zeitpunkte:dem Zeitpunkt der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung,dem Zeitpunkt des Eingangs der Übermittlung der internationalen Anmeldung nach Artikel 20.dem Zeitpunkt des Eingangs eines Exemplars der internationalen Anmeldung nach Artikel 22. | ||||||
| dem Zeitpunkt der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, | ||||||
| dem Zeitpunkt des Eingangs der Übermittlung der internationalen Anmeldung nach Artikel 20. | ||||||
| dem Zeitpunkt des Eingangs eines Exemplars der internationalen Anmeldung nach Artikel 22. | ||||||
| Buchstabe a ist auf Übermittlungen an die zuständige Internationale Recherchenbehörde sowie auf Übermittlungen nach Artikel 13 und nach Artikel 20 nicht anzuwenden. | ||||||
| Buchstabe a hindert kein Bestimmungsamt, Gerichtsbehörden Einsicht in die internationale Anmeldung zu gestatten. | ||||||
| Absatz 2 Buchstabe a gilt für jedes Anmeldeamt, sofern es sich nicht um Übermittlungen nach Artikel 12 Absatz 1 handelt. | ||||||
| Im Sinne dieses Artikels umfasst der Begriff «Einsichtnahme» alle Möglichkeiten für Dritte, Kenntnis zu erlangen, einschliesslich persönlicher Mitteilungen und allgemeiner Veröffentlichungen; jedoch darf kein nationales Amt eine internationale Anmeldung oder eine Übersetzung dieser Anmeldung allgemein veröffentlichen, bevor die internationale Veröffentlichung erfolgt ist oder, wenn die internationale Veröffentlichung bei Ablauf von 20 Monaten ab Prioritätsdatum noch nicht stattgefunden hat, vor Ablauf von 20 Monaten nach diesem Prioritätsdatum. | ||||||
|
IR 0.232.141.1 PCT Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) Art. 30 Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung |
||||||
| Ausser auf Antrag des Anmelders oder mit seiner Einwilligung dürfen, vorbehaltlich des Buchstaben b, das Internationale Büro und die Internationalen Recherchenbehörden keiner Person oder Behörde Einsicht in eine internationale Anmeldung gewähren, bevor die internationale Veröffentlichung der Anmeldung erfolgt ist. | ||||||
| Kein nationales Amt gewährt Dritten ohne Antrag oder Genehmigung des Anmelders Einsicht in die internationale Anmeldung vor dem frühesten der nachstehend angegebenen Zeitpunkte:dem Zeitpunkt der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung,dem Zeitpunkt des Eingangs der Übermittlung der internationalen Anmeldung nach Artikel 20.dem Zeitpunkt des Eingangs eines Exemplars der internationalen Anmeldung nach Artikel 22. | ||||||
| dem Zeitpunkt der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, | ||||||
| dem Zeitpunkt des Eingangs der Übermittlung der internationalen Anmeldung nach Artikel 20. | ||||||
| dem Zeitpunkt des Eingangs eines Exemplars der internationalen Anmeldung nach Artikel 22. | ||||||
| Buchstabe a ist auf Übermittlungen an die zuständige Internationale Recherchenbehörde sowie auf Übermittlungen nach Artikel 13 und nach Artikel 20 nicht anzuwenden. | ||||||
| Buchstabe a hindert kein Bestimmungsamt, Gerichtsbehörden Einsicht in die internationale Anmeldung zu gestatten. | ||||||
| Absatz 2 Buchstabe a gilt für jedes Anmeldeamt, sofern es sich nicht um Übermittlungen nach Artikel 12 Absatz 1 handelt. | ||||||
| Im Sinne dieses Artikels umfasst der Begriff «Einsichtnahme» alle Möglichkeiten für Dritte, Kenntnis zu erlangen, einschliesslich persönlicher Mitteilungen und allgemeiner Veröffentlichungen; jedoch darf kein nationales Amt eine internationale Anmeldung oder eine Übersetzung dieser Anmeldung allgemein veröffentlichen, bevor die internationale Veröffentlichung erfolgt ist oder, wenn die internationale Veröffentlichung bei Ablauf von 20 Monaten ab Prioritätsdatum noch nicht stattgefunden hat, vor Ablauf von 20 Monaten nach diesem Prioritätsdatum. | ||||||
cp. 2 OG. Trattasi inoltre di una decisione cantonale, emanata in ultima istanza e riguardante un procedimento civile nel senso dell'art. 68
cp. 1 OG. Infatti, oggetto del processo è una pretesa fondata su un contratto di locazione a norma del CO. Ne segue che il presente gravame è ammissibile.
cp. 1 OG, bensì
|
IR 0.232.141.1 PCT Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) Art. 30 Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung |
||||||
| Ausser auf Antrag des Anmelders oder mit seiner Einwilligung dürfen, vorbehaltlich des Buchstaben b, das Internationale Büro und die Internationalen Recherchenbehörden keiner Person oder Behörde Einsicht in eine internationale Anmeldung gewähren, bevor die internationale Veröffentlichung der Anmeldung erfolgt ist. | ||||||
| Kein nationales Amt gewährt Dritten ohne Antrag oder Genehmigung des Anmelders Einsicht in die internationale Anmeldung vor dem frühesten der nachstehend angegebenen Zeitpunkte:dem Zeitpunkt der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung,dem Zeitpunkt des Eingangs der Übermittlung der internationalen Anmeldung nach Artikel 20.dem Zeitpunkt des Eingangs eines Exemplars der internationalen Anmeldung nach Artikel 22. | ||||||
| dem Zeitpunkt der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, | ||||||
| dem Zeitpunkt des Eingangs der Übermittlung der internationalen Anmeldung nach Artikel 20. | ||||||
| dem Zeitpunkt des Eingangs eines Exemplars der internationalen Anmeldung nach Artikel 22. | ||||||
| Buchstabe a ist auf Übermittlungen an die zuständige Internationale Recherchenbehörde sowie auf Übermittlungen nach Artikel 13 und nach Artikel 20 nicht anzuwenden. | ||||||
| Buchstabe a hindert kein Bestimmungsamt, Gerichtsbehörden Einsicht in die internationale Anmeldung zu gestatten. | ||||||
| Absatz 2 Buchstabe a gilt für jedes Anmeldeamt, sofern es sich nicht um Übermittlungen nach Artikel 12 Absatz 1 handelt. | ||||||
| Im Sinne dieses Artikels umfasst der Begriff «Einsichtnahme» alle Möglichkeiten für Dritte, Kenntnis zu erlangen, einschliesslich persönlicher Mitteilungen und allgemeiner Veröffentlichungen; jedoch darf kein nationales Amt eine internationale Anmeldung oder eine Übersetzung dieser Anmeldung allgemein veröffentlichen, bevor die internationale Veröffentlichung erfolgt ist oder, wenn die internationale Veröffentlichung bei Ablauf von 20 Monaten ab Prioritätsdatum noch nicht stattgefunden hat, vor Ablauf von 20 Monaten nach diesem Prioritätsdatum. | ||||||
cp. 1 lett. b ultima frase OG, la violazione dell'art. 59 CF può infatti essere allegata unicamente mediante ricorso di diritto pubblico. .. b) Con ragione il ricorrente non pretende che al disciplinamento della competenza dei tribunali per territorio,