SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 627 E. Statuten / II. Weitere Bestimmungen / 1. Im Allgemeinen - II. Weitere Bestimmungen 1. Im Allgemeinen |
|
1 | Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen; |
10 | die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen; |
11 | die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann; |
12 | die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte; |
13 | die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; |
14 | die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 4 abweicht. |
2 | die Ausrichtung von Tantiemen; |
3 | die Zusicherung von Bauzinsen; |
4 | die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; |
5 | Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; |
6 | die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; |
7 | ... |
8 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
9 | die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 627 E. Statuten / II. Weitere Bestimmungen / 1. Im Allgemeinen - II. Weitere Bestimmungen 1. Im Allgemeinen |
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1 | Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen; |
10 | die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen; |
11 | die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann; |
12 | die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte; |
13 | die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; |
14 | die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 4 abweicht. |
2 | die Ausrichtung von Tantiemen; |
3 | die Zusicherung von Bauzinsen; |
4 | die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; |
5 | Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; |
6 | die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; |
7 | ... |
8 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
9 | die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 627 E. Statuten / II. Weitere Bestimmungen / 1. Im Allgemeinen - II. Weitere Bestimmungen 1. Im Allgemeinen |
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1 | Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen; |
10 | die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen; |
11 | die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann; |
12 | die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte; |
13 | die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; |
14 | die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 4 abweicht. |
2 | die Ausrichtung von Tantiemen; |
3 | die Zusicherung von Bauzinsen; |
4 | die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; |
5 | Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; |
6 | die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; |
7 | ... |
8 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
9 | die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 627 E. Statuten / II. Weitere Bestimmungen / 1. Im Allgemeinen - II. Weitere Bestimmungen 1. Im Allgemeinen |
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1 | Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen; |
10 | die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen; |
11 | die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann; |
12 | die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte; |
13 | die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; |
14 | die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 4 abweicht. |
2 | die Ausrichtung von Tantiemen; |
3 | die Zusicherung von Bauzinsen; |
4 | die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; |
5 | Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; |
6 | die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; |
7 | ... |
8 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
9 | die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 677 D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen / III. Tantiemen - III. Tantiemen Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 677 D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen / III. Tantiemen - III. Tantiemen Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 677 D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen / III. Tantiemen - III. Tantiemen Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 698 I. Befugnisse |
|
1 | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
2 | Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Festsetzung und Änderung der Statuten; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; |
3 | die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; |
4 | die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; |
5 | die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; |
6 | die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. 2 |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 698 I. Befugnisse |
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1 | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
2 | Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Festsetzung und Änderung der Statuten; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; |
3 | die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; |
4 | die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; |
5 | die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; |
6 | die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. 2 |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 698 I. Befugnisse |
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1 | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
2 | Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Festsetzung und Änderung der Statuten; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; |
3 | die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; |
4 | die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; |
5 | die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; |
6 | die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. 2 |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 698 I. Befugnisse |
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1 | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
2 | Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Festsetzung und Änderung der Statuten; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; |
3 | die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; |
4 | die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; |
5 | die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; |
6 | die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. 2 |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 706 VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen / 1. Legitimation und Gründe - VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen 1. Legitimation und Gründe 1 |
|
1 | Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
2 | Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: |
1 | unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
2 | in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
3 | eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; |
4 | die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben. 2 |
5 | Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre. |
34 | ... 3 |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 706 VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen / 1. Legitimation und Gründe - VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen 1. Legitimation und Gründe 1 |
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1 | Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
2 | Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: |
1 | unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
2 | in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
3 | eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; |
4 | die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben. 2 |
5 | Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre. |
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SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 706 VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen / 1. Legitimation und Gründe - VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen 1. Legitimation und Gründe 1 |
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1 | Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
2 | Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: |
1 | unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
2 | in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
3 | eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; |
4 | die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben. 2 |
5 | Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre. |
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SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 627 E. Statuten / II. Weitere Bestimmungen / 1. Im Allgemeinen - II. Weitere Bestimmungen 1. Im Allgemeinen |
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1 | Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen; |
10 | die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen; |
11 | die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann; |
12 | die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte; |
13 | die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; |
14 | die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 4 abweicht. |
2 | die Ausrichtung von Tantiemen; |
3 | die Zusicherung von Bauzinsen; |
4 | die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; |
5 | Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; |
6 | die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; |
7 | ... |
8 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
9 | die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 706 VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen / 1. Legitimation und Gründe - VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen 1. Legitimation und Gründe 1 |
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1 | Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
2 | Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: |
1 | unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
2 | in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
3 | eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; |
4 | die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben. 2 |
5 | Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre. |
34 | ... 3 |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 706 VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen / 1. Legitimation und Gründe - VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen 1. Legitimation und Gründe 1 |
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1 | Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
2 | Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: |
1 | unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
2 | in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
3 | eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; |
4 | die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben. 2 |
5 | Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre. |
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SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 706 VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen / 1. Legitimation und Gründe - VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen 1. Legitimation und Gründe 1 |
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1 | Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
2 | Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: |
1 | unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
2 | in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
3 | eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; |
4 | die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben. 2 |
5 | Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre. |
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SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 698 I. Befugnisse |
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1 | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
2 | Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Festsetzung und Änderung der Statuten; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; |
3 | die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; |
4 | die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; |
5 | die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; |
6 | die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. 2 |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 698 I. Befugnisse |
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1 | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
2 | Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Festsetzung und Änderung der Statuten; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; |
3 | die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; |
4 | die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; |
5 | die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; |
6 | die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. 2 |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 627 E. Statuten / II. Weitere Bestimmungen / 1. Im Allgemeinen - II. Weitere Bestimmungen 1. Im Allgemeinen |
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1 | Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen; |
10 | die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen; |
11 | die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann; |
12 | die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte; |
13 | die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; |
14 | die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 4 abweicht. |
2 | die Ausrichtung von Tantiemen; |
3 | die Zusicherung von Bauzinsen; |
4 | die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; |
5 | Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; |
6 | die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; |
7 | ... |
8 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
9 | die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 627 E. Statuten / II. Weitere Bestimmungen / 1. Im Allgemeinen - II. Weitere Bestimmungen 1. Im Allgemeinen |
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1 | Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen; |
10 | die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen; |
11 | die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann; |
12 | die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte; |
13 | die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; |
14 | die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 4 abweicht. |
2 | die Ausrichtung von Tantiemen; |
3 | die Zusicherung von Bauzinsen; |
4 | die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; |
5 | Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; |
6 | die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; |
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8 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
9 | die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 627 E. Statuten / II. Weitere Bestimmungen / 1. Im Allgemeinen - II. Weitere Bestimmungen 1. Im Allgemeinen |
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1 | Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen; |
10 | die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen; |
11 | die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann; |
12 | die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte; |
13 | die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; |
14 | die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 4 abweicht. |
2 | die Ausrichtung von Tantiemen; |
3 | die Zusicherung von Bauzinsen; |
4 | die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; |
5 | Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; |
6 | die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; |
7 | ... |
8 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
9 | die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 627 E. Statuten / II. Weitere Bestimmungen / 1. Im Allgemeinen - II. Weitere Bestimmungen 1. Im Allgemeinen |
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1 | Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen; |
10 | die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen; |
11 | die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann; |
12 | die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte; |
13 | die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; |
14 | die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 4 abweicht. |
2 | die Ausrichtung von Tantiemen; |
3 | die Zusicherung von Bauzinsen; |
4 | die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; |
5 | Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; |
6 | die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; |
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8 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
9 | die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 627 E. Statuten / II. Weitere Bestimmungen / 1. Im Allgemeinen - II. Weitere Bestimmungen 1. Im Allgemeinen |
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1 | Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen; |
10 | die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen; |
11 | die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann; |
12 | die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte; |
13 | die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; |
14 | die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 4 abweicht. |
2 | die Ausrichtung von Tantiemen; |
3 | die Zusicherung von Bauzinsen; |
4 | die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; |
5 | Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; |
6 | die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; |
7 | ... |
8 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
9 | die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 627 E. Statuten / II. Weitere Bestimmungen / 1. Im Allgemeinen - II. Weitere Bestimmungen 1. Im Allgemeinen |
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1 | Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen; |
10 | die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen; |
11 | die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann; |
12 | die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte; |
13 | die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; |
14 | die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 4 abweicht. |
2 | die Ausrichtung von Tantiemen; |
3 | die Zusicherung von Bauzinsen; |
4 | die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; |
5 | Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; |
6 | die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; |
7 | ... |
8 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
9 | die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 627 E. Statuten / II. Weitere Bestimmungen / 1. Im Allgemeinen - II. Weitere Bestimmungen 1. Im Allgemeinen |
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1 | Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen; |
10 | die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen; |
11 | die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann; |
12 | die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte; |
13 | die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; |
14 | die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 4 abweicht. |
2 | die Ausrichtung von Tantiemen; |
3 | die Zusicherung von Bauzinsen; |
4 | die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; |
5 | Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; |
6 | die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; |
7 | ... |
8 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
9 | die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 627 E. Statuten / II. Weitere Bestimmungen / 1. Im Allgemeinen - II. Weitere Bestimmungen 1. Im Allgemeinen |
|
1 | Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen; |
10 | die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen; |
11 | die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann; |
12 | die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte; |
13 | die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; |
14 | die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 4 abweicht. |
2 | die Ausrichtung von Tantiemen; |
3 | die Zusicherung von Bauzinsen; |
4 | die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; |
5 | Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; |
6 | die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; |
7 | ... |
8 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
9 | die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 677 D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen / III. Tantiemen - III. Tantiemen Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 677 D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen / III. Tantiemen - III. Tantiemen Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 677 D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen / III. Tantiemen - III. Tantiemen Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 698 I. Befugnisse |
|
1 | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
2 | Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Festsetzung und Änderung der Statuten; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; |
3 | die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; |
4 | die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; |
5 | die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; |
6 | die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. 2 |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 698 I. Befugnisse |
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1 | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
2 | Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Festsetzung und Änderung der Statuten; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; |
3 | die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; |
4 | die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; |
5 | die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; |
6 | die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. 2 |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 698 I. Befugnisse |
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1 | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
2 | Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Festsetzung und Änderung der Statuten; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; |
3 | die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; |
4 | die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; |
5 | die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; |
6 | die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. 2 |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 698 I. Befugnisse |
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1 | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
2 | Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Festsetzung und Änderung der Statuten; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; |
3 | die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; |
4 | die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; |
5 | die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; |
6 | die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. 2 |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 677 D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen / III. Tantiemen - III. Tantiemen Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 677 D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen / III. Tantiemen - III. Tantiemen Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 677 D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen / III. Tantiemen - III. Tantiemen Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 627 E. Statuten / II. Weitere Bestimmungen / 1. Im Allgemeinen - II. Weitere Bestimmungen 1. Im Allgemeinen |
|
1 | Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen; |
10 | die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen; |
11 | die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann; |
12 | die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte; |
13 | die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; |
14 | die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 4 abweicht. |
2 | die Ausrichtung von Tantiemen; |
3 | die Zusicherung von Bauzinsen; |
4 | die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; |
5 | Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; |
6 | die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; |
7 | ... |
8 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
9 | die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 627 E. Statuten / II. Weitere Bestimmungen / 1. Im Allgemeinen - II. Weitere Bestimmungen 1. Im Allgemeinen |
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1 | Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen; |
10 | die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen; |
11 | die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann; |
12 | die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte; |
13 | die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; |
14 | die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 4 abweicht. |
2 | die Ausrichtung von Tantiemen; |
3 | die Zusicherung von Bauzinsen; |
4 | die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; |
5 | Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; |
6 | die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; |
7 | ... |
8 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
9 | die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 627 E. Statuten / II. Weitere Bestimmungen / 1. Im Allgemeinen - II. Weitere Bestimmungen 1. Im Allgemeinen |
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1 | Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen; |
10 | die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen; |
11 | die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann; |
12 | die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte; |
13 | die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; |
14 | die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 4 abweicht. |
2 | die Ausrichtung von Tantiemen; |
3 | die Zusicherung von Bauzinsen; |
4 | die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; |
5 | Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; |
6 | die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; |
7 | ... |
8 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
9 | die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 627 E. Statuten / II. Weitere Bestimmungen / 1. Im Allgemeinen - II. Weitere Bestimmungen 1. Im Allgemeinen |
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1 | Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen; |
10 | die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen; |
11 | die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann; |
12 | die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte; |
13 | die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; |
14 | die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 4 abweicht. |
2 | die Ausrichtung von Tantiemen; |
3 | die Zusicherung von Bauzinsen; |
4 | die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; |
5 | Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; |
6 | die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; |
7 | ... |
8 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
9 | die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 698 I. Befugnisse |
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1 | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
2 | Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Festsetzung und Änderung der Statuten; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; |
3 | die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; |
4 | die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; |
5 | die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; |
6 | die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. 2 |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 698 I. Befugnisse |
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1 | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
2 | Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Festsetzung und Änderung der Statuten; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; |
3 | die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; |
4 | die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; |
5 | die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; |
6 | die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. 2 |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 706 VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen / 1. Legitimation und Gründe - VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen 1. Legitimation und Gründe 1 |
|
1 | Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
2 | Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: |
1 | unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
2 | in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
3 | eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; |
4 | die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben. 2 |
5 | Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre. |
34 | ... 3 |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 706 VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen / 1. Legitimation und Gründe - VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen 1. Legitimation und Gründe 1 |
|
1 | Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
2 | Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: |
1 | unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
2 | in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
3 | eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; |
4 | die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben. 2 |
5 | Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre. |
34 | ... 3 |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 706 VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen / 1. Legitimation und Gründe - VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen 1. Legitimation und Gründe 1 |
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1 | Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
2 | Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: |
1 | unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
2 | in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
3 | eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; |
4 | die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben. 2 |
5 | Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre. |
34 | ... 3 |