|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 519 |
||||||
| Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: | ||||||
| wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; | ||||||
| wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; | ||||||
| wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. | ||||||
| Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 519 |
||||||
| Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: | ||||||
| wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; | ||||||
| wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; | ||||||
| wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. | ||||||
| Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 519 |
||||||
| Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: | ||||||
| wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; | ||||||
| wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; | ||||||
| wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. | ||||||
| Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 142 |
||||||
| Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 521 |
||||||
| Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet. | ||||||
| Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jahren. | ||||||
| Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 521 |
||||||
| Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet. | ||||||
| Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jahren. | ||||||
| Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden. | ||||||