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OG. Dem Hauptintervenienten stehen Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu, auch wenn er vor der letzten kantonalen Instanz Parteirechte ausgeübt hat (Erw. 1).
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OG. Unzulässigkeit der Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Vorentscheid, weil das Beweisverfahren, das durch einen Endentscheid ausgeschaltet werden möchte, infolge Einstellung des Prozesses und Abwarten des Ergebnisses eines anderen Rechtsstreites ohnehin im ersteren nicht stattzufinden braucht (Erw. 2).
OG. Unzulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde, weil die Sache an sich berufungsfähig ist (Erw. 3).
cp. 1 e 74 OG. L'intervenuto in via principale non ha veste per interporre ricorso per riforma o nullità, anche se era parte dinanzi all'ultima giurisdizione cantonale (consid. 1).
cp. 1 e 74 OG. Irricevibilità d'un ricorso per riforma o nullità interposto contro una decisione pregiudiziale, pel motivo che l'assunzione delle prove, che dovrebbe essere evitata con una decisione finale, non dovrà ad ogni modo aver luogo in seguito alla sospensione della procedura decretata per attendere l'esito di un altro processo (consid. 2).
cp. 1 OG. Inammissibilità del ricorso per nullità perchè la causa è suscettibile in sè di essere deferita al Tribunale federale mediante ricorso per riforma (consid. 3).
OG, der für die Berufung und sinngemäss auch für die Nichtigkeitsbeschwerde gilt (Art. 74
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RS 272 CPC Codice di diritto processuale civile svizzero del 19 dicembre 2008 (Codice di procedura civile, CPC) - Codice di procedura civile Art. 96 [1] Tariffe e distrazione delle spese ripetibili |
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| I Cantoni stabiliscono le tariffe per le spese giudiziarie. È fatta salva la normativa in materia di tasse ai sensi dell'articolo 16 capoverso 1 LEF [2]. | ||||||
| I Cantoni possono prevedere che l'avvocato ha un diritto esclusivo agli onorari e spese assegnati a titolo di spese ripetibili. | ||||||
| [1] Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 17 mar. 2023 (Migliorare la praticabilità e l'applicazione del diritto), in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2023 491; FF 2020 2407). [2] RS 281.1 | ||||||
OG verleiht die Legitimation nicht jedem, der vor der letzten kantonalen Instanz Parteirechte ausgeübt hat, sondern nur dem, der es dank seiner ihm wirklich zukommenden Stellung als Nebenintervenient (oder Litisdenunziat) getan hat. Da
OG nicht eingetreten werden. Diese für die Berufung erlassene und gemäss Art. 74
OG auf die Nichtigkeitsbeschwerde entsprechend anwendbare Bestimmung lässt diese Rechtsmittel gegen selbständige Vorentscheide nur ausnahmsweise zu, nämlich "wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint". Im vorliegenden Falle ist schon fraglich, ob sofort ein "Endentscheid" im Sinne dieser Bestimmung herbeigeführt würde, wenn das Bundesgericht den Eintritt der Versicherungskasse Biel in die von Rosa und Alfred Brechbühler beanspruchten Rechte verneinen würde; denn die Versicherungskasse hat auch Eintritt in die Rechte der Irène Wyss in der Höhe von Fr. 4421.-- behauptet und müsste in diesem Umfange den Prozess gegen die "Alpina" und Born weiterführen. Zudem würde der Vorentscheid über die grundsätzliche Frage der Subrogation nicht "einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen". Um ein solches ist die Vorinstanz ohnehin im vorliegenden Prozesse herumgegangen, indem sie diesen bis zur endgültigen Beurteilung der Klage der Rosa und des Alfred Brechbühler gegen Born eingestellt hat, um die Höhe des Schadenersatzes aus dem Urteil der II. Zivilkammer zu erfahren. Vor dieser müsste das Beweisverfahren auch stattfinden, wenn das Bundesgericht die Subrogation verneinen würde. Es wäre übrigens auch nicht zweckmässig, über den Grundsatz der Subrogation vorweg zu entscheiden, ohne zugleich ihren Umfang zu bestimmen, worüber ein eindeutiges Urteil der Vorinstanz noch nicht vorliegt.
OG sie nur zulässt, wenn die Sache nicht der Berufung unterliegt. Die vorliegende Sache betrifft aus eidgenössischem Recht (OR bzw. MFG) abgeleitete Forderungen, ist also an sich berufungsfähig. Dass die Vorinstanz die Frage, wem sie zustehen, als eine solche des kantonalen Rechts ansieht, ändert nichts. Ob sie dieses richtig ausgelegt und angewendet habe, könnte zwar im Berufungsverfahren nicht überprüft werden. Für die Rüge der Beschwerdeführer aber, die Vorinstanz habe zu Unrecht kantonales statt eidgenössisches Recht angewendet, wäre, da im übrigen der Fall eben berufungsfähig ist, im Berufungsverfahren Platz.