S. 60 / Nr. 15 Strafgesetzbuch (d)

BGE 79 IV 60

15. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Juni 1953 i. S. Elmer
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

Regeste:
1. Art. 21 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
, 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB. Gilt die Strafe für das vollendete Verbrechen die
vorausgegangenen Versuche mit ab? (Erw. 1)
2. Art. 156
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.
StGB setzt nicht voraus, dass der Täter dem anderen die
angedrohten Nachteile im Falle der Nichtgewährung des verlangten
Vermögensvorteils wirklich zufügen wollte. (Erw. 2)
1. Art. 21 ss. et 68 CP. La peine infligée pour l'infraction consommée
réprime-t-elle en même temps les tentatives antérieures? (consid. 1)
2. L'art. 156 CP n'exige pas que l'auteur veuille vraiment causer a la victime
les dommages dont il l'a menacé pour le cas où elle ne lui accorderait pas
l'avantage pécuniaire demandé. (consid. 2)
1. Art. 21 sgg. e 68 CP. Con la pena inflitta pel reato consumato sono puniti
anche i tentativi anteriori? (consid. 1)
2. L'art. 156 CP non esige che l'autore intenda veramente recare alla vittima
il danno di cui l'ha minacciata pel caso in cuui non dovesse concedergli il
vantaggio pecuniario chiesto. (consid. 2)

A. - Regina Elmer nahm an der schwangeren Österreicherin Anna Feilhammer am
27. April 1952 mit deren Einverständnis einen Eingriff vor, in der Absicht ihr
die Leibesfrucht abzutreiben. Sie erteilte der Schwangeren den Rat, sich
neuerdings zu melden, wenn innert kurzer Zeit keine Blutungen einträten. Sie
ersuchte sie, dem Johann Bunzenberger zu schreiben, wenn etwas nicht stimmen
sollte, und ihm die vereinbarte Vergütung von Fr. 400.- zu schicken.

Seite: 61
Da der Eingriff nicht Erfolg hatte, wandte sich Anna Feilhammer an
Bunzenberger und vereinbarte hierauf mit Frau Elmer telefonisch, sie nochmals
aufzusuchen. Am 7. Mai 1952 nahm Frau Elmer an ihr einen zweiten Eingriff vor.
Er führte am folgenden Tage zum Abgang der Leibesfrucht.
Auf Veranlassung von Frau Elmer ersuchte Bunzenberger Anna Feilhammer am 4.
Juni 1952 schriftlich, umgehend ihre Schuld für die Eingriffe in Ordnung zu
bringen, ansonst wegen Betruges Anzeige erstattet und die Fremdenpolizei
benachrichtigt werde, was zur Folge hätte, dass Anna Feilhammer ausgewiesen
würde. Diese leistete der Aufforderung nicht Folge.
B. - Am 7. Oktober 1952 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Schwyz
Regina Elmer wegen aktiver Abtreibung (Art. 119 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 119 - 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
1    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
2    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.
3    Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4    Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.
5    Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.
StGB),
vollendeten Versuchs der Abtreibung (Art. 119 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 119 - 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
1    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
2    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.
3    Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4    Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.
5    Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.
und 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.

StGB) und Anstiftung zu vollendetem Erpressungsversuch (Art. 156 Ziff. 1 Abs.
1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.
, 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
und 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB) zu vierzehn Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der
Untersuchungshaft.
Auf Appellation der Verurteilten wurde das Urteil am 23. Februar 1953 vom
Kantonsgericht von Schwyz bestätigt.
C. - Regina Elmer führt Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
. BStP mit
den Anträgen:
«1. die Angeklagte sei von der Anklage des vollendeten Versuchs der Abtreibung
im Sinne von Art. 119 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 119 - 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
1    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
2    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.
3    Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4    Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.
5    Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.
und 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB freizusprechen bzw.
die Angeklagte sei für ihre Handlungen vom 27. April und 7. Mai 1952 in
Tateinheit wegen vollendeter Abtreibung im Sinne von Art. 119 Ziff. 1 zu
bestrafen
2. die Angeklagte sei von der Anklage der Anstiftung zu versuchter Erpressung
freizusprechen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie dürfe nur wegen vollendeter
Abtreibung, nicht ausserdem wegen Abtreibungsversuchs bestraft werden, weil
die beiden Eingriffe eine Tateinheit bildeten, da beide auf ein und demselben,

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schon am 27. April 1952 gefassten Vorsatz der Abtreibung beruhten.
Sie verkennt, dass zwei selbständige strafbare Handlungen nicht dadurch zu
einer einzigen werden, dass der Täter den Entschluss, sie zu begehen,
gleichzeitig fasst. So hat das Bundesgericht stets abgelehnt, aus dem
subjektiven (und objektiven) Zusammenhang zwischen den Einzelhandlungen eines
Tat komplexes abzuleiten, dass die Strafe für die eine auch die andere abgelte
(Theorie der sog. straflosen Vor- bzw. Nachtat BGE 71 IV 20772 IV 11578 IV
198). Wer sich zu mehreren Verbrechen gleichzeitig entschliesst, ist nicht
wegen der Einheit des Willensentschlusses minder strafbar. Eine Ausnahme
besteht auch dann nicht, wenn das eine Verbrechen nur eventualiter, für den
Fall des Fehlschlagens des andern, beschlossen wird, wie die
Beschwerdeführerin den zweiten Eingriff nur für den Fall des Misslingens des
ersten in Aussicht genommen hat. Es kommt auch nichts darauf an. ob die
gleichzeitig beschlossenen Verbrechen verschiedener oder gleicher Art sind und
ob der Erfolg des einen den des andern ausschliesst. Wie immer (vgl. BGE 71 IV
209
) gilt auch hier der Grundsatz, dass die Strafe für die eine Tat die andere
nur dann mit abgilt, wenn dein Gesetze deutlich zu entnehmen ist, dass der
Tatbestand des einen Verbrechens den des andern mit umfasst.
Im Verhältnis zwischen versuchtem und vollendetem Verbrechen trifft das dann
zu, wenn jenes ein Schritt auf dem Wege zu diesem ist die Strafe für die
vollendete Tat sühnt nicht nur den Eintritt des Erfolges, sondern auch die
Ausführungshandlungen, die ihn bewirken, weil diese zum Begriff des
vollendeten Verbrechens gehören. Wer jemanden in der Absicht, ihn zu töten, so
schwer verwundet, dass das Opfer einige Tage später stirbt, ist nur wegen
vollendeter, nicht auch wegen versuchter Tötung zu bestrafen, ebenso wer
jemandem wiederholt geringe Mengen Gift verabfolgt, in der Absicht, ihn
dadurch nach und nach körperlich so zu schwächen. dass er stirbt. Anders ist

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es, wenn im Stadium des Versuchs steckengebliebene Ausführungshandlungen
keinen Beitrag zum Erfolg des später neu begonnenen und diesmal vollendeten
Verbrechens geliefert haben.
So liegen die Dinge hier. Wie die Vorinstanz verbindlich feststellt, war der
zweite Eingriff selbständiger Natur, was bedeutet, dass der Abgang der
Leibesfrucht auf ihn allein, nicht teilweise auch auf den ersten Eingriff
zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch gar nicht, dass
der erste Eingriff zu dem am 8. Mai 1952 erfolgten Abgang der Leibesfrucht
beigetragen habe. Sie hat zwei Verbrechen begangen: am 27. April 1952 einen
vollendeten Abtreibungsversuch und am 7. Mai 1952 auf Grund neu begonnener
Ausführungshandlungen eine vollendete Abtreibung.
Eine andere Würdigung ihrer Handlungen würde ihr übrigens nichts nützen.
Selbst wenn sie ein einziges Verbrechen (vollendete Abtreibung) bildeten, wäre
im Strafmass zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur einmal,
sondern zweimal alles getan hat, um den verbrecherischen Erfolg
herbeizuführen. Solche Hartnäckigkeit, auch wenn sie zum vornherein in der
Absicht der Beschwerdeführerin gelegen hat, erhöht das Verschulden im Sinne
des Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die
Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, wenn das Ergebnis (die Rechtsfolgen) des
angefochtenen Urteils gegen eidgenössisches Recht verstösst, nicht auch, wenn
bloss die Begründung, zu der auch der sog. Schuldspruch gehört, vor dem Gesetz
nicht standhält. (BGE 69 IV 112,150; 70 IV 50, 72 IV 188, 73 IV 262, 75 IV
180
, 77 IV 61, 78 IV 130 .)
2.- Die Beschwerdeführerin bestreitet den Tatbestand der Anstiftung zu
vollendetem Erpressungsversuch, weil weder sie noch Bunzenberger die im
Schreiben vom 4. Juni 1952 enthaltene Drohung ernst gemeint hätten und Anna
Feilhammer das nicht entgangen sein könne.
Art. 156
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.
StGB setzt indessen nicht voraus, dass der Täter

Seite: 64
dem andern die angedrohten Nachteile im Falle der Nicht -gewährung des
verlangten unrechtmässigen Vermögensvorteils wirklich zufügen wolle. Die
Erpressung ist vollendet, wenn die Drohung das Opfer zur Gewährung des
Vorteils bestimmt, und versucht ist sie, wenn der Täter bewusst und gewollt
die Drohung zum Mittel macht, um den Vorteil zu erlangen. Dass Bunzenberger
den Brief vom 4. Juni 1952 mit dem Bewusstsein und dem Willen geschrieben hat,
Anna Feilhammer durch die Androhung einer Anzeige wegen Abtreibung der
Leibesfrucht zur Zahlung des Abtreiberlohnes zu bestimmen, und dass auch die
Beschwerdeführerin als Anstifterin auf diese Wirkung der Drohung ausgegangen
ist, wird jedoch mit Recht nicht bestritten. Ob die Willensfreiheit der
Bedrohten in der gewünschten Weise beeinträchtigt worden ist, d.h. ob Anna
Feilhammer die Drohung ernst aufgefasst hat, ist unerheblich, da der
Beschwerdeführerin nicht Anstiftung zu vollendeter sondern nur zu versuchter
Erpressung vorgeworfen wird. Käme auf die Wirkung, welche die Drohung auf Anna
Feilhammer gehabt hat, etwas an, so hätte der Kassationshof übrigens gemäss
der verbindlichen tatsächlichen Fest -stellung der Vorinstanz davon
auszugehen, dass die Bedrohte der Auffassung war, die Drohung sei ernst
gemeint die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin wäre nicht zu hören
(Art. 277bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.
, 273 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.
lit. b BStP).
Demnach erkennt des Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen soweit auf sie eingetreten werden
kann.