S. 170 / Nr. 40 Strafgesetzbuch (d)

BGE 78 IV 170

40. Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober 1952 i. S. Thommen gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft.

Regeste:
1. Art. 234
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 234 - 1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.312
1    Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.312
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB gilt auch, wenn der Täter das Trinkwasser der eigenen Quelle
verunreinigt, ebenso wenn das verunreinigte Wasser nur einem beschränkten
Kreis von Personen zugänglich ist, nicht dagegen, wenn die Tat nach der Natur
der Sache Dritte oder die Haustiere Dritter nicht einmal abstrakt gefährdet
(Erw. 1, 2).
2. Art. 32
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
StGB, 641 Abs. 1, 684 Abs. 1 ZGB. Die Stellung als Grundeigentümer
berechtigt den Täter nicht, das eigene Trinkwasser oder jenes des Nachbarn zu
verunreinigen (Erw. 3).
3. Art. 277bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
BStP. Tatsächliche Feststellung oder blosse Vermutung?
(Erw. 4).
4. Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB. Kann sich auf diese Bestimmung auch berufen, wer bloss
fahrlässig sich vergangen hat? Zureichende Gründe? (Erw. 5).
1. L'art. 234 CP s'applique aussi lorsque l'auteur a contaminé l'eau potable
de sa propre source ou que l'eau contaminée est seulement accessible à un
cercle restreint de personnes, mais non lorsque des tiers ou leurs animaux
domestiques n'ont couru aucun danger, même abstrait (consid. 1 et 2).

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2. Art. 32 CP, 641 al. 1, 684 al. 1 CC. La qualité de propriétaire foncier
n'autorise pas à contaminer son eau potable ou celle du voisin (consid. 3).
3. Art. 277bis al. 1 PPF. Constatation de fait ou simple supposition? (consid.
4).
4. Art. 20 CP. L'auteur d'une infraction par négligence peut-il invoquer cette
disposition? Raisons suffisantes? (consid. 5).
1. L'art. 234 CP è applicabile anche quando l'autore ha inquinato l'acqua
potabile della propria fonte o quando l'acqua inquinata è accessibile soltanto
ad una cerchia ristretta di persone, non invece quando i terzi o i loro
animali domestici non hanno corso alcun pericolo, neanche astratto (consid. 1
e 2).
2. Art. 32 CP, 641 cp. 1, 684 cp. 1 CC. La qualità di proprietario del fondo
non autorizza l'inquinamento della propria acqua potabile o di quella del
vicino (consid. 3).
3. Art. 277bis cp. 1 PPF. Accertamento di fatto o semplice supposizione?
(consid. 4).
4. Art. 20 CP. Questo disposto può essere invocato da colui che commette
un'infrazione per negligenza? Ragioni sufficienti? (consid. 5).

A. - Der über Oberdorf gelegene Bauernhof der Brüder Emil, Paul und Fritz
Thommen wird aus zwei Quellen mit Trinkwasser versorgt, die sich auf einer den
Eigentümern des Hofes gehörenden Weide befinden. Unterhalb dieser Weide liegt
auf dem Grundstück des Robert Probst eine dritte Quelle, aus der Probst für
seinen unweit des Hofes der Brüder Thommen liegenden Bauernhof Trinkwasser
bezieht. Wenn die Brüder Thommen ihre Weide mit Jauche düngen - was sie, wie
früher schon ihr Vater, jedes Jahr tun -, werden alle drei Quellen für
mindestens einen Tag so stark verunreinigt, dass das Wasser sichtbar Jauche
enthält und sehr stark nach solcher schmeckt und riecht. Die Brüder Thommen
pflegen sich aus diesem Grunde vor dem Düngen mit einem für einige Tage
ausreichenden Vorrat an Wasser zu versehen. Früher zeigten sie Probst das
Düngen zum voraus an, damit auch er sich für die Zeit der Trübung seiner
Quelle einen Vorrat sauberen Wassers anlegen konnte. Seit einigen Jahren
unterlassen sie die Anzeige.
Am 6. November 1951 leiteten die Brüder Thommen mittels einer Schlauchanlage
fast den ganzen Inhalt ihrer Jauchegrube auf die Weide, was zur Folge hatte,
dass das

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Wasser der Quelle des Probst während einer Woche trüb war und Jauchegeschmack
aufwies. Die chemische Untersuchung ergab, dass es bis zu 8,5 mg Ammoniak und
weniger als 8 mg Chlor-Jon je Liter enthielt. Probst erstattete Strafanzeige,
und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft klagte die Brüder
Thommen wegen des Vorgehens vom 6. November 1951 der vorsätzlichen
Verunreinigung von Trinkwasser an.
B. - Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach die Angeklagten
frei, das Obergericht, an das die Staatsanwaltschaft appellierte, verurteilte
dagegen am 23. Mai 1952 jeden wegen fahrlässiger Verunreinigung von
Trinkwasser (Art. 234 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 234 - 1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.312
1    Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.312
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB) zu Fr. 50.- Busse bedingt löschbar nach
einer Probezeit von zwei Jahren.
Das Obergericht führte im wesentlichen aus, rechtswidrig sei das Verhalten der
Angeklagten schon, wenn es gegen Art. 234
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 234 - 1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.312
1    Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.312
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB verstosse; es brauche nicht
ausserdem das Grundeigentum zu überschreiten. Auch der Eigentümer einer Quelle
dürfe sie nicht verunreinigen, da das durch Art. 234 geschützte Rechtsgut
nicht die Einzelperson, sondern die öffentliche Gesundheit, d.h. die
Gesundheit einer unbestimmten Anzahl von Personen sei. Die Handlung der
Angeklagten würde schon dann den objektiven Tatbestand der Bestimmung
erfüllen, wenn sie nur ihre eigenen Quellen, nicht auch jene des Probst
verunreinigt hätten oder wenn dieser in die Verunreinigung seiner Quelle
eingewilligt hätte. Dass die Verunreinigung von Trinkwasser unter die Delikte
gegen die öffentliche Gesundheit gestellt werde, bedeute anderseits nur, dass
der Gesetzgeber die Verunreinigung jeder Art von Trinkwasser als Gefahr für
die öffentliche Gesundheit betrachte, nicht etwa, dass er nur die öffentliche
Wasserversorgung durch diese Bestimmung geschützt wissen wolle. Da durch den
Genuss verunreinigten Trinkwassers vor allem ansteckende Krankheiten entstehen
könnten, würden durch das Delikt auch immer eine unbestimmte Anzahl Personen
gefährdet. Auch hätten die Angeklagten für ihr Verhalten keinen
Rechtfertigungsgrund.

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Wohl sei das Jauchedüngen von Wiesen normalerweise erlaubt, doch werde es dann
unstatthaft, wenn dadurch Trinkwasser verunreinigt werde. Dass das
Verunreinigen von Trinkwasser durch Jauche gesundheitsschädlich sei, liege auf
der Hand. Der Experte habe dargelegt, dass das Trinkwasser noch sehr lange
Zeit nach der sichtbaren Jauchetrübung einen gefährlichen Gehalt an Koli-,
Typhus. und anderen Bakterien aufweise. Die Handlung der Angeklagten erfülle
somit objektiv Art. 234. Es sei nachgewiesen und zugestanden, dass die
Angeklagten wussten, dass durch das Düngen der Weide ihr Trinkwasser und das
des Probst jeweils verunreinigt wurde. Das Gericht nehme jedoch zu ihren
Gunsten an, dass sie sich über die Gesundheitsschädlichkeit dieser Einwirkung
nicht im klaren waren, indem sie diese Folge in pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedachten. Sie glaubten ihr vielmehr entgehen zu
können, indem sie sich vor dem Düngen jeweils mit einem für einige Tage
ausreichenden Wasservorrat versorgten und annahmen, Probst werde sich in der
gleichen Weise vorsehen. Sie hielten ihre Handlungsweise auch deswegen für
ungefährlich, weil sie ihre Weide seit Jahren gedüngt hätten, ohne dass ein
Schaden entstanden wäre.
C. - Die Brüder Thommen und die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft führen Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Verurteilten beantragen, das Urteil des Obergerichts «sei aufzuheben und
die Sache zur Freisprechung der Beschwerdeführer bzw. zur Befreiung der
Beschwerdeführer von Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen». Sie machen
geltend, sie hätten Probst die bevorstehende Düngung nicht mehr mitgeteilt,
weil er einmal erklärt habe, er lege keinen Wasservorrat mehr an. Zudem hätten
die Beschwerdeführer inzwischen eine Schlauchanlage erworben, und sie hätten
angenommen, Probst werde durch das Legen der Leitungen rechtzeitig und
genügend gewarnt. Ein Polizeiwachtmeister habe ihnen einmal mitgeteilt, Probst

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wünsche, dass die Weide nicht mehr mit Jauche, sondern mit Mist gedüngt werde.
Als sie das dann gemacht hätten, sei das Wasser weniger stark, aber während
längerer Zeit verunreinigt worden. Der Polizeibeamte habe ihnen indessen das
Düngen nicht verboten. 1947 habe Probst das Wasser durch das kantonale
Lebensmittelinspektorat untersuchen lassen, und auch diese Amtsstelle habe die
Beschwerdeführer weiterhin gewähren lassen. Angesichts dieser Tatsachen und
der Notwendigkeit des Düngens seien die Beschwerdeführer überzeugt gewesen, im
Rahmen des Erlaubten zu handeln, wenn sie die Weide jährlich einmal düngten.
Dazu komme die in ihren Kreisen allgemein verbreitete Meinung, jeder dürfe auf
seinem Grund und Boden nach Belieben schalten und walten, wenigstens soweit er
damit einen vernünftigen und erlaubten Zweck verfolge. Die Beschwerdeführer
hätten sich somit in einem durch zureichende Gründe gerechtfertigten
Rechtsirrtum befunden, zumal offenbar auch das erstinstanzliche Gericht dem
gleichen Irrtum verfallen sei. Das angefochtene Urteil verletze Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB.
Sodann seien die Beschwerdeführer inbezug auf die Verunreinigung des für ihren
eigenen Gebrauch bestimmten Wassers zu Unrecht nach Art. 234
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 234 - 1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.312
1    Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.312
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB bestraft
worden. Für sie sei eine Gefahr ausgeschlossen gewesen, weil sie einen für die
Bewohner des Hofes und für die Haustiere genügenden Vorrat an Wasser anzulegen
pflegten und nach der Düngung während gewisser Zeit nur gekochtes Wasser
getrunken hätten. Unbefugten Dritten sei das Wasser nicht zugänglich gewesen.
Während der massgebenden Zeit habe also das Wasser nicht als Trinkwasser
gedient. Übrigens dürfte nach Art. 234 ohnehin nicht strafbar sein, wer das
Wasser verunreinigt, das nur er selbst und seine Haustiere trinken. Wenn schon
ein Rechtsirrtum der Beschwerdeführer inbezug auf das für Probst bestimmte
Trinkwasser angenommen werden müsse, so mit vermehrter Begründung auch inbezug
auf das für ihren eigenen Gebrauch bestimmte, falle es doch jedem Bürger nicht
leicht, zu glauben, dass er seine eigene Wasserversorgung

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nicht so solle einrichten können, wie es ihm selbst gut scheine.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben
und die Sache zur Verurteilung der Angeklagten wegen vorsätzlicher
Verunreinigung von Trinkwasser zurückzuweisen. Sie macht geltend, es sei keine
Feststellung, sondern eine für den Kassationshof unverbindliche Vermutung,
wenn das Obergericht «annehme», die Angeklagten seien sich der
Gesundheitsschädlichkeit ihres Verhaltens nicht bewusst gewesen. Diese
Vermutung sei unhaltbar, desgleichen die sich daran anknüpfend Würdigung des
subjektiven Tatbestandes als Fahrlässigkeit. Die Angeklagten hätten alle
Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen und Haustiere mit
gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. Handelt der Täter
fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse (Art. 234
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 234 - 1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.312
1    Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.312
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB).
Unerheblich ist, in wessen Eigentum die Quelle, die Versorgungsanlage und das
aus ihr fliessende Wasser stehen. Die Bestimmung erfasst nicht nur die
Verunreinigung von Trinkwasser aus einer dem öffentlichen Gemeinwesen
gehörenden Quelle oder Versorgungsanlage, sondern die Verunreinigung von
Trinkwasser für Menschen und Haustiere schlechthin. Daher kann sich auch
strafbar machen, wer das Wasser aus der Quelle oder Versorgungsanlage einer
Privatperson, ja sogar wer das Wasser der eigenen Quelle oder
Versorgungsanlage verunreinigt.
Es kommt nach dem Wortlaut der Bestimmung auch nichts darauf an, ob das Wasser
der «Öffentlichkeit», d.h. jeder beliebigen Person zugänglich sei oder ob nur
ein beschränkter Kreis von Personen, z.B. die Bewohner eines bestimmten Hauses
oder die Mitglieder einer bestimmten

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Familie es trinken können. Sogar wenn nur die Familie des Täters mit dem
verunreinigten Wasser versorgt wird, trifft Art. 234
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 234 - 1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.312
1    Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.312
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB zu. Dass diese
Bestimmung im Titel über die «Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche
Gesundheit i steht, führt nicht zu einer anderen Auslegung. Wie ein Randtitel
den klaren Wortlaut einer Bestimmung nicht einzuschränken vermag (vgl. BGE 76
IV 55
), ist auch eine Titelüberschrift nichts anderes als eine allgemeine
Bezeichnung für die im Titel umschriebenen strafbaren Handlungen und ändert an
dem aus dem Wortlaut der einzelnen Bestimmung sich ergebenden Sinne nichts.
Die Überschrift des achten Titels sagt weiter nichts, als dass der Gesetzgeber
die in diesem Titel geordneten Handlungen, so wie sie in den einzelnen
Artikeln umschrieben sind, als Angriffe auf die öffentliche Gesundheit ansehe,
wobei er unter «Gesundheit i nicht nur jene von Menschen und Tieren, sondern
auch (siehe Art. 233) die Gesundheit von Pflanzen versteht. Dagegen darf aus
der Überschrift nicht abgeleitet werden, dass über die in den einzelnen
Bestimmungen genannten Merkmale hinaus auch das Merkmal der «Öffentlichkeit»
nachgewiesen sein müsse, sowenig z.B. die Überschrift des dreizehnten Titels
«Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung» den Sinn
hat, dass die Auskundschaftung eines die Landesverteidigung nicht berührenden
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses einer Privat Firma selbst dann nicht
unter Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB falle, wenn im übrigen die Merkmale dieser Bestimmung
erfüllt sind (BGE 74 IV 208). Art. 234 im besonderen ist in den achten Titel
eingereiht worden, weil nach Auffassung des Gesetzgebers die abstrakte Gefahr
besteht, dass Wasser, das dazu bestimmt ist, von Menschen oder Haustieren
getrunken zu werden (Trinkwasser), von irgendwem tatsächlich getrunken oder
irgend einem Haustier zum Trinken vorgesetzt werde. Dass diese Gefahr im
einzelnen Falle auch eine konkrete gewesen sei oder dass sie einen grossen
Personenkreis (z.B. die Einwohner eines ganzen Dorfes oder die Bewohner eines
vollbesetzten

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Gasthofes) getroffen habe, verlangt Art. 234 nicht.
Dagegen gilt diese Bestimmung nicht, wenn die Tat nach der Natur der Sache
Dritte oder die Haustiere Dritter nicht einmal abstrakt gefährdet, z.B. wenn
der Täter nur ein Glas Wasser verunreinigt, das er selber trinkt. Diese
Ausnahme trifft bei der Verunreinigung einer Quelle, eines Brunnens, eines
Wasserreservoirs und dergleichen, aus denen stets ausser dem Täter auch Dritte
oder die Haustiere Dritter trinken können, selbst wenn die Quelle usw. dem
Täter gehört, nicht zu, es sei denn, dass die Versorgungsanlage rechtzeitig
und genügend lange (bis wieder vollständig unschädliches Wasser fliesst) für
Dritte und die Haustiere Dritter unzugänglich gemacht oder das Wasser
sonstwie, z.B. durch Anschrift bei den Hähnen, seiner Bestimmung als
Trinkwasser entzogen wird.
2.- Die Brüder Thommen haben objektiv den Tatbestand des Art. 234
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 234 - 1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.312
1    Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.312
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB nicht
nur durch Verunreinigung der Quelle des Probst erfüllt - was sie in der
Beschwerde nicht mehr bestreiten -, sondern auch durch Verunreinigung ihrer
eigenen Quellen. Diese versorgen ihren Bauernhof, auf dem nicht nur sie,
sondern auch die Ehefrau und die drei Kinder des Fritz Thommen leben und auf
dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zufällig anwesende weitere
Drittpersonen hätten Wasser trinken können. Die Unterrichtung der Hausbewohner
und die Anlegung eines Wasservorrates genügten nicht, um das Wasser aus den
Quellen für die Zeit der Verunreinigung seiner Bestimmung als Trinkwasser zu
entziehen, sodass auch eine bloss abstrakte Gefahr für die Gesundheit von
Menschen oder Haustieren ausgeschlossen gewesen wäre. Nach der Feststellung
des angefochtenen Urteils pflegte der Vorrat nur für einige Tage angelegt zu
werden, und auch in der Beschwerde wird nur behauptet, er habe ausgereicht,
bis das Wasser wieder rein floss, während anderseits verbindlich festgestellt
ist, dass das Wasser noch sehr lange nach der sichtbaren Jauchetrübung einen
gefährlichen

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Gehalt an Koli-, Typhus- und anderen Bakterien aufweist.
3.- Dass die Stellung als Grundeigentümer der gedüngten Weide die
Beschwerdeführer zur Tat berechtigt habe, wird in der Beschwerde mit Recht
nicht mehr geltend gemacht. Der Eigentümer einer Sache darf nur in den
Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen (Art. 641
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB). Zur «Rechtsordnung» im Sinne dieser Bestimmung gehören nicht nur
die Normen des Zivilgesetzbuches selbst, sondern alle Gebote und Verbote des
geltenden Rechts, insbesondere auch des öffentlichen, und zwar nicht nur des
kantonalen, das in Art. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
ZGB gegenüber dem Bundeszivilrecht ausdrücklich
vorbehalten ist, sondern auch des vom Bundesgesetzgeber selber gesetzten
öffentlichen Rechts. Wie daher z.B. Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB auch den trifft, der am
eigenen Hause eine gemeingefährliche Feuersbrunst verursacht, und nach Art.
229
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 229 - 1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.308
1    Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.308
2    Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB auch zu bestrafen ist, wer beim Abbruch des eigenen Hauses die Regeln
der Baukunde missachtet, setzt auch Art. 234
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 234 - 1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.312
1    Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.312
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB den Rechten des
Grundeigentümers Schranken. Als diese Bestimmung in das Gesetz aufgenommen
wurde, war man sich denn auch im klaren, dass sie sich unter anderem auch
gegen Grundeigentümer richte, die im Bereiche von Quellen düngen (Prot. 2.
ExpK 3 381 ff.). Wieder die Verunreinigung der eigenen Quellen noch die
Verunreinigung der Quelle des Probst war deshalb rechtmässig. Etwas anderes
ergibt sich, was die gegenüber Probst begangene Tat betrifft, auch nicht aus
Nachbarrecht. Durften die Beschwerdeführer durch das Düngen ihrer Weide ihr
eigenes Trinkwasser nicht verunreinigen, so kann ihnen ihre Stellung als
Grundeigentümer auch nicht das Recht verliehen haben, die Tat am Trinkwasser
des Nachbarn zu begehen; das war eine übermässige Einwirkung auf das Eigentum
des Nachbarn im Sinne des Art. 684 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB.
4.- In der Erwägung des Obergerichts, es nehme zu Gunsten der Brüder Thommen
an, dass sie sich über die

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Gesundheitsschädlichkeit ihrer Einwirkung nicht im klaren waren, indem sie die
Folge in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedachten, liegt entgegen der
Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht bloss eine Vermutung, sondern die
verbindliche tatsächliche Feststellung, dass die Täter nicht daran dachten,
ihre Tat sei gesundheitsschädlich. Was ein Gericht «annimmt», ist selbst dann
im Sinne des Art. 277bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
BStP festgestellt, wenn die Annahme bloss «zu
Gunsten des Angeklagten», d.h. nach dem Grundsatz in dubio pro reo nur deshalb
getroffen wird, weil eine vom Ankläger behauptete andere Tatsache nicht
genügend bewiesen ist. Es verhält sich anders als in dem von der
Staatsanwaltschaft angerufenen, in BGE 76 IV 191 veröffentlichten Falle, wo
das Gericht zu Lasten des Angeklagten auf einen Sachverhalt abstellte, von dem
es nicht überzeugt war, sondern den es nur «viel eher» für möglich hielt als
den vom Angeklagten behaupteten. Hat der Kassationshof demnach davon
auszugehen, dass das Wissen der Brüder Thommen um die Gesundheitsschädlichkeit
der ihnen zur Last fallenden Verunreinigung nicht bewiesen ist, so können die
Angeklagten entgegen dem Beschwerdebegehren der Staatsanwaltschaft nicht wegen
vorsätzlicher Verunreinigung von Trinkwasser bestraft werden.
5.- Die Brüder Thommen anderseits bestreiten mit Recht in der Beschwerde
nicht, dass sie nach den Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen bei
pflichtgemässer Überlegung die Gesundheitsschädlichkeit der ihnen bekannten
Verunreinigung hätten erkennen können, dass ihnen also im Sinne des Art. 18
Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Sie berufen sich lediglich auf Rechtsirrtum (Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB). Indessen kann
nichts darauf ankommen, ob sie beim Sachverhalt, den sie sich vorstellten,
nämlich bei der Annahme, die Verunreinigung sei nicht gesundheitsschädlich,
ihr Verhalten für rechtsmässig gehalten haben und ob bei diesem Sachverhalt
ihr Irrtum auf «zureichenden Gründen» beruhte. Denn nicht wegen des
eingebildeten

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Sachverhaltes sind sie bestraft worden, sondern weil sie den wahren Tatbestand
(Gesundheitsschädlichkeit der Verunreinigung) pflichtwidrig nicht bedacht
haben. Wie sie ihre Tat im Rahmen eines gar nicht bedachten, auch nicht bloss
als eventuell möglich ins Auge gefassten Sachverhaltes für rechtmässig
gehalten haben könnten, ist aber nicht gut einzusehen. Sei dem jedoch wie ihm
wolle, hätte jedenfalls die irrige Vorstellung, sie dürften ihre Quelle und
jene des Probst selbst dann mit Jauche verunreinigen, wenn dieser Stoff
gesundheitsschädlich sein sollte, nicht auf «zureichenden Gründen» im Sinne
des Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB beruht. Das behauptete passive Verhalten des
Polizeiwachtmeisters und des kantonalen Lebensmittelinspektorates war kein
zureichender Grund, denn es konnte ebensogut wie auf unzutreffender
Rechtsauffassung auf einem ungenügenden Nachweis der tatsächlichen
Voraussetzungen einer Bestrafung beruhen oder auch bloss auf
Opportunitätsgründen, etwa weil der Anstoss zu einem Straf- oder
Zivilverfahren dem Probst überlassen werden wollte. Dass Polizei oder
Lebensmittelinspektorat den Beschwerdeführern etwa erklärt hätten, ihr
Verhalten sei rechtmässig, selbst wenn das verunreinigte Wasser
gesundheitsschädlich sein sollte, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Auch
auf ihre angebliche Meinung, der Grundeigentümer dürfe im Rahmen eines
vernünftigen und erlaubten Zweckes nach Belieben schalten und walten, kommt
nichts an. Jedermann weiss oder muss wissen, dass das Gebot der Rücksichtnahme
auf die Gesundheit der Mitmenschen, insbesondere der Nachbarn, der Tätigkeit
des Grundeigentümers Schranken setzt, selbst wenn er mit ihr vernünftige und
erlaubte Zwecke verfolgt. Auf das freisprechende erstinstanzliche Urteil kommt
schon deshalb nichts an, weil es auf der Annahme beruht, die
Gesundheitsschädlichkeit der Verunreinigung sei nicht nachgewiesen und den
Angeklagten jedenfalls nicht bewusst gewesen. Zur irrigen Rechtsauffassung,
dass sich die Angeklagten sogar dann nicht strafbar gemacht hätten, wenn

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die Gesundheitsschädlichkeit objektiv und subjektiv nachgewiesen wäre, hat
sich das Strafgericht nicht bekannt. Übrigens ist Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB nicht schon
anwendbar, wenn der Täter zureichende Gründe hatte, die Tat nicht für strafbar
zu halten, sondern nur dann, wenn seine Gründe die Annahme, er tue überhaupt
kein Unrecht, zu entschuldigen vermögen (BGE 69 IV 180, 70 IV 100, 72 IV 155).
Zu dieser Annahme bestand aber zum vornherein kein zureichender Grund, nachdem
Probst sich gegen die Verunreinigung seiner Quellen verwahrt hatte und die
Brüder Thommen bei pflichtgemässer Überlegung hätten wissen können, dass sie
auch die Gesundheit der Bewohner ihres eigenen Hofes in Gefahr brachten.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 46 (Gerichtsstand). - Voir aussi no 46.