S. 118 / Nr. 28 Strafgesetzbuch (d)

BGE 78 IV 118

28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1952 i. S. Portmann
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Tobler.

Regeste:
Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB. Wann liegt eine Handlung innerhalb der Amtsbefugnis des
Beamten?
Art. 285 ch. 1 CP. Notion de l'acte entrant dans les fonctions d'une autorité
ou d'un fonctionnaire.
Art. 285 cifra 1 CP. Nozione dell'atto che entra nelle attribuzioni di un
funzionario.

Aus den Erwägungen:
Nach Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB ist strafbar, wer eine Behörde oder einen Beamten
durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer
Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer
Amtshandlung tätlich angreift».
Es kommt also nicht darauf an, ob die Handlung an der der Täter den Beamten
durch Gewalt oder Drohung hindert oder während deren Vornahme er ihn tätlich
angreift, materiell berechtigt sei. Es genügt, dass sie Amtshandlung sei, d.
h. innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten liege. Trifft das zu, so hat der
Betroffene sich ihr zu unterziehen, unter Vorbehalt des Rechtsweges, der ihm
allenfalls zusteht, um ihre Gesetzmässigkeit abklären zu lassen (Beschwerde
usw.) er darf sich ihr nicht mit Gewalt oder Drohung widersetzen oder den
Beamten bei ihrer Vornahme tätlich angreifen. Tut er das trotzdem, so hat der
Strafrichter nicht zu entscheiden, ob die Handlung

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des Beamten materiell berechtigt gewesen sei, sondern nur, ob sie innerhalb
der Amtsbefugnisse des Beamten gelegen habe, d. h. ob dieser zuständig gewesen
sei. Es verhält sich gleich wie in den Fällen von Ungehorsam gegenüber
amtlichen Verfügungen, Verweisungsbruch und dgl., wo zur Bestrafung des Täters
genügt, dass er bewusst und gewollt eine von der zuständigen Behörde
ausgegangene Verfügung missachtet habe, ohne Rücksicht darauf, ob diese
sachlich gerechtfertigt und zweckmässig gewesen sei (BGE 71 IV 219, 73 IV 256;
nicht veröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1949 i. S. Weber
betreffend Ungehorsam nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB).
Vgl. auch Nr. 29 (fahrlässige Tötung), 30 (Betrug).
Voir aussi nos 29, 30.