S. 78 / Nr. 16 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 78 III 78

16. Entscheid vom 8. Mai 1952 i. S. Internationaler Bau- und Industrietrust.

Regeste:
Konkurs. Verbot der Verwertung eines Grundstücks während der Hängigkeit eines
Prozesses über dingliche Lasten (Art. 128 a VZG Tragweite). Ausnahmen (Art.
128 Abs. 2; Voraussetzungen; unaufschiebbare Reparaturen sind in der Regel
kein hinreichender Grund). Art. 240
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 240 - Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
und 2432 SchKG.
Faillite. Interdiction de vendre un immeuble durant un procès portant sur
l'existence ou l'étendue de droits de gage ou d'autres droits réels (art. 128
al. 1 ORI portée de cette disposition). Exceptions (art. 128 al. 2: conditions
des réparations qu'on ne peut différer ne constituent pas en règle générale un
motif suffisant). Art. 240 et 243 al. 2 LP.
Fallimento. Divieto di vendere un immobile durante un processo concernente
delle contestazioni relative all'esistenza o estensione di diritti di pegno o
di altri diritti reali (art. 128 cp. 1 RRF portata di questo disposto).
Eccezioni (art. 128 cp. 2: condizioni; delle riparazioni indifferibili non
costituiscono in via di massima un motivo sufficiente). Art. 240 e 243 cp. 2
LEF.

A. - Im Konkurs des Personalfürsorgefonds der Bumax-Werke A.-G. in Dürrenäsch
schwebt zwischen der Rekurrentin und der Masse ein Kollokationsprozess über
zwei Grundpfandrechte, die die Rekurrentin an dem zur Masse gehörenden
Grundstück «Hofstatt» in Dürrenäsch zu haben behauptet.
B. - Am 12. Februar 1952 hat das Konkursamt Kulm mit Bewilligung der untern
Aufsichtsbehörde die Versteigerung der Liegenschaft schon vor Erledigung jenes
Prozesses auf den 26. März 1952 angeordnet.
C. - Eine Beschwerde der Rekurrentin gegen diese Anordnung hat die obere
Aufsichtsbehörde am 27. März 1952 abgewiesen. Die Begründung geht dahin, das
auf dem Grundstück stehende Haus bedürfe infolge seines

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schlechten baulichen Zustandes dringend der Reparatur. Zudem sei die
Erstellung einer Hauskläranlage notwendig geworden. Eine vorzeitige Verwertung
verletze keine berechtigten Interessen.
D. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin rechtzeitig an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Ohne Aufschub sind nach Art. 243 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.442
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
SchKG Sachen zu verwerten, welche
einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen
Unterhalt erfordern. Bei Grundstücken ist jedoch die Verwertung grundsätzlich
ausgeschlossen während der Dauer eines Kollokationsprozesses über daran
bestehende dingliche Rechte, die den Wert des Grundstückes beeinflussen (wie
etwa Dienstbarkeitslasten) oder nach denen sich die Steigerungsbedingungen zu
richten haben (so Grundpfand. rechte für nicht fällige Forderungen, die,
soweit sie zu Recht bestehen und durch den Zuschlagspreis gedeckt werden, dem
Ersteigerer zu überbinden sind).
Über diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (BGE 40 III 16, 41
III 31
) hinausgehend, stellt Art. 128 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
VZG die Regel auf, dass ganz
allgemein während der Dauer eines Kollokationsprozesses über dingliche Rechte
das betreffende Grundstück im Konkurse «selbst im Falle der Dringlichkeit»
nicht verwertet werden darf. Damit wird dem Interesse des Ansprechers eines
solchen Rechtes, sich je nach dem Ausgang des Kollokationsprozesses selber an
der Steigerung zu beteiligen oder nicht, Rechnung getragen, und zwar
gleichgültig, ob das streitige Recht den Wert des Grundstückes beeinflusst
oder für die Steigerungsbedingungen Bedeutung hat. Diese Ordnung erklärt sich
daraus, dass die Ansprecher dinglicher Rechte im Konkursverfahren besondere
Rücksicht verdienen. Sind sie doch nicht wie im Pfändungsverfahren durch das
sog.

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Deckungsprinzip vor den von nachgehenden Gläubigern verlangten
Verwertungsmassnahmen geschützt (Art. 258
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 258 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
1    Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
2    Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.456
gegenüber 141 SchKG).
Art. 128 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
VZG gibt dann aber den Aufsichtsbehörden die Befugnis,
ausnahmsweise die vorzeitige Verwertung zu bewilligen, sofern keine
«berechtigten Interessen» entgegenstehen. Voraussetzung einer solchen
Bewilligung muss im Hinblick auf die Regel des Abs. 1 eine mehr als
gewöhnliche Dringlichkeit sein, es müssen ganz besondere Umstände die
Verwertung als unaufschiebbar erscheinen lassen. Ist einerseits diese
Voraussetzung einmal erfüllt, so können dann aber anderseits als
Hinderungsgründe nicht einfach diejenigen Interessen in Betracht fallen, die
die vorzeitige Verwertung gewöhnlich (nach der Regel des Abs. 1) nicht
zulassen. Es muss sich um Interessen von besonderer Bedeutung handeln,
insbesondere um Tatsachen, die eine ordnungsmässige Verwertung vor Beendigung
des Kollokationsstreites überhaupt unmöglich machen oder doch die Erzielung
eines sachentsprechenden Erlöses in Frage stellen (vgl. BGE 72 III 27, 75 III
100
).
2.- Ob die Verwertung «überdringlich», sei, hängt von diesem aus Art. 128 Abs.
2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
VZG zu gewinnenden Rechtsbegriff ab und ist daher grundsätzlich vom
Bundesgericht nachzuprüfen. In gewissem Umfange ist dann allerdings die
Würdigung der Tatumstände eine Frage des Ermessens. Nun stellt aber der
kantonale Entscheid gar nichts weiteres als gewöhnliche Dringlichkeit fest. Er
übersieht also jenes zur Anwendung von Art. 128 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
VZG aufgestellte
besondere Erfordernis und beruht somit auf unrechtmässiger Grundlage. Das muss
zur Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz führen, sofern sie sich
nicht bereits auf Grund der vorliegenden Akten nach den massgebenden
Gesichtspunkten beurteilen lässt, sei es, dass «Überdringlichkeit» vorliegt
und die Verwertung nicht durch «berechtigte Interessen» gleichwohl
ausgeschlossen ist, sei es, dass es an der «Überdringlichkeit»

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fehlt oder e berechtigte Interessen i der vorzeitigen Verwertung auf alle
Fälle entgegenstehen.
3.- Der kantonale Entscheid hält dafür, angesichts des bedenklichen Zustandes
des Hauses dürfe mit der Dachreparatur nicht länger zugewartet werden. Allein
die Unaufschiebbarkeit einer Instandstellungsarbeit hat nicht ohne weiteres
die e Überdringlichkeit der Verwertung zur Folge. Der Unterhalt eines zum
Konkursvermögen gehörenden Gebäudes obliegt zunächst der Konkursverwaltung.
Zwar ist Art. 18
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 18 - 1 Erfordert die Verwaltung die Führung von Prozessen oder andere, mit grösseren Kosten verbundene oder sonstwie aussergewöhnliche Massnahmen, so hat das Betreibungsamt, wenn Gefahr im Verzuge ist, von sich aus das Nötige vorzukehren, jedoch die betreibenden Gläubiger, einschliesslich der Grundpfandgläubiger, die Betreibung angehoben haben (Art. 806 ZGB33), und den Schuldner unverzüglich von den getroffenen Massnahmen zu benachrichtigen, unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht.
1    Erfordert die Verwaltung die Führung von Prozessen oder andere, mit grösseren Kosten verbundene oder sonstwie aussergewöhnliche Massnahmen, so hat das Betreibungsamt, wenn Gefahr im Verzuge ist, von sich aus das Nötige vorzukehren, jedoch die betreibenden Gläubiger, einschliesslich der Grundpfandgläubiger, die Betreibung angehoben haben (Art. 806 ZGB33), und den Schuldner unverzüglich von den getroffenen Massnahmen zu benachrichtigen, unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht.
2    Ist keine Gefahr im Verzuge, so soll das Betreibungsamt die Gläubiger und den Schuldner vorher um ihre Ansicht befragen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Formulierung eines bestimmten Vorschlages über die zu treffenden Massnahmen und die Art der Kostendeckung, der bei unbenutztem Ablauf der Frist als angenommen gilt. Verständigen sich Gläubiger und Schuldner über die Vornahme anderer Massnahmen, so hat das Betreibungsamt die ihm erteilten Instruktionen zu befolgen, vorausgesetzt, dass die Gläubiger einen allfällig erforderlichen Kostenvorschuss leisten oder dass sonst genügend Mittel vorhanden sind. Sind die Beteiligten über das zu beobachtende Verhalten nicht einig, so ersucht das Betreibungsamt die Aufsichtsbehörde um die nötige Weisung.
VZG im Konkurse nicht anwendbar, doch hat die
Konkursverwaltung nach Art. 240
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 240 - Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
SchKG «alle zur Erhaltung... der Masse
gehörenden Geschäfte zu besorgen», also jeder (weitergehenden)
Wertverminderung, soweit möglich, vorzubeugen. Dem Konkursamte steht es somit
nicht ohne weiteres zu, das Grundstück vorzeitig zu verwerten, nur um sich auf
diese Weise der Aufgabe, der «durchlässigen Bedachung» des Hauses abzuhelfen,
entschlagen zu können. Über die nach Art. 128 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
VZG grundsätzlich
Rechtsschutz geniessenden Interessen des im Prozess um sein dingliches Recht
stehenden Ansprechers (also der Rekurrentin) hinwegzuschreiten, ist nur
gerechtfertigt, wenn die Vornahme der nötigen Reparatur auf Kosten der Masse
sich als unmöglich oder unzumutbar erweist. Wie es sich damit verhält, hat die
kantonale Aufsichtsbehörde zu Unrecht ausser acht gelassen, als ob die grosse
Dringlichkeit der Reparatur ohne weiteres zur vorzeitigen Verwertung des
Grundstücks Veranlassung böte. Es ist aber gar nicht festgestellt, dass der
erforderliche Geldbetrag fehlt. Er dürfte sich wohl den Erträgnissen des
Grundstücks, das vermietet ist, entnehmen lassen. Sonst wäre er allenfalls auf
andere Weise zu beschaffen (etwa mit Hilfe der Rekurrentin, der, falls sie
diese Kosten vorschiesst, deren Vorausdeckung aus dem dereinst zu erzielenden
Verwertungserlös ja gesichert ist; vgl. Art. 262 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG; JAEGER, N. 4
dazu). Übrigens kommt je nach den Umständen eine blosse Notbedachung in Frage,
die wesentlich

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billiger sein dürfte und, falls sich dafür bei der Verwertung kein
entsprechend höherer Preis sollte erwarten lassen, dennoch nicht kurzerhand
als unzumutbare Massnahme bezeichnet zu werden verdient. Ohne besonders
gewichtige Gründe soll eben nicht von der Regel des Art. 128 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
VZG
abgewichen werden; ein gewisser ohne Gegenwert bleibender Kostenaufwand ist
unter Umständen in Kauf zu nehmen (ganz abgesehen davon, dass mitunter der
effektive Mindererlös gerade den am Kollokationsprozesse beteiligten
Pfandgläubiger am stärksten trifft).
4.- Lässt sich somit über die «Überdringlichkeit», wie sie Art. 128 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
VZG
voraussetzt, nur auf Grund ergänzender Erhebungen befinden, so muss die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Die erörterte Frage erscheint nach
den Akten nicht etwa als gegenstandslos, weil eine vorzeitige Verwertung auf
alle Fälle wegen berechtigter Interessen a ausgeschlossen wäre. Solche
Interessen besonderer Art sind nicht ersichtlich. Immerhin bleibt die
Berücksichtigung neuer dafür erheblicher Tatsachen aus den Konkursakten oder
nach Massgabe von Art. 66
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
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SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
OG vorbehalten.
5.- Für die Frage der «Überdringlichkeit» fällt das Projekt einer Kläranlage
für das Haus ausser Betracht. Es ist nicht einzusehen, wieso es mit dieser
Verbesserung des Hauses eine solche Eile haben sollte, dass um ihretwillen von
der Regel des Art. 128 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
VZG abgewichen werden dürfte.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben
und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde
zurückgewiesen wird.