S. 289 / Nr. 50 Personenrecht (d)

BGE 78 II 289

50. Urteil der Il. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1952 i. S. K. gegen W.


Seite: 289
Regeste:
Berufung bei Verbindung eines die Berufungssumme (Art. 46 OG) nicht
erreichenden vermögensrechtlichen mit einem nicht vermögensrechtlichen
Anspruch.
Verletzung der persönlichen Verhältnisse eines Ehegatten durch eine
Drittperson, mit welcher der andere Gatte ehewidrige Beziehungen unterhält
(Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB). Unzulässigkeit der Unterlassungsklage. Voraussetzungen des
Genugtuungsansprucbs (Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR).
Recours en réforme lorsque le litige porte à la fois sur un droit de nature
pécuniaire mais dont la valeur est insuffisante pour autoriser un tel recours
et sur un droit de nature non pécuniaire.
Atteinte portée aux intérêts personnels d'un époux par un tiers qui entretient
avec le conjoint dudit époux des relations incompatibles avec les obligations
qui découlent du mariage (art. 28 CC). Inadmissibilité de l'action en
cessation du trouble. Conditions de l'action tendant à l'allocation d'une
indemnité à titre de réparation morale (art. 49 CO).
Ricorso per riforma, quando la contestazione verte tanto su un diritto di
natura pecuniaria, ma il cui valore non raggiunge il minimo legale, quanto su
un diritto di natura non pecuniaria.
Pregiudizio delle relazioni personali d'un coniuge da parte d'un terzo col
quale l'altro coniuge mantiene dei rapporti incompatibili cogli obblighi del
matrimonio (art. 28 CC). Inammissibilità dell'azione volta a far cessare la
turbazione. Presupposti dell'azione tendente ad ottenere una riparazione
morale (art. 49 CO).

K., geb. 1889, der Ehemann der um vier Jahre jüngern Klägerin, lernte im Jahre
1944 die damals 20-jährige Beklagte kennen und unterhielt mit ihr in der Folge
ein Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr. Nachdem die Klägerin wiederholt
den Eheschutzrichter angerufen und K. zweimal auf Scheidung geklagt, beidemal
aber die Klage nach der Hauptverhandlung wegen geringer Erfolgsaussichten
zurückgezogen hatte, leitete die Klägerin im Jahre 1950 gegen die Beklagte
Klage ein mit den Begehren, (1) es sei festzustellen, dass die Beklagte durch

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ihre ehebrecherischen, eventuell ehewidrigen Beziehungen zum Ehemann der
Klägerin deren Ehefrieden störe, und es sei ihr deshalb unter Androhung von
Ordnungsbusse und Bestrafung wegen Ungehorsams zu verbieten, diese Beziehungen
in irgendwelcher Form aufrecht zu erhalten, und (2) sie sei zu verpflichten,
an die Klägerin eine Genugtuungssumme von Fr. 2000.- zu bezahlen.
Das Bezirksgericht Zürich erkannte am 7. September 1951 in Anwendung von Art.
28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB und Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR:
1. Der Beklagten wird untersagt, mit dem Ehemann der Klägerin irgendwelche
ehestörenden Beziehungen zu unterhalten, ihn zu besuchen und bei sich zu
Besuch zu empfangen, mit ihm auszugehen, die Ferien zu verbringen oder Reisen
zu unternehmen, und überhaupt schriftlich oder mündlich mit ihm persönlichen
Kontakt zu pflegen. Dieses Verbot erfolgt unter der Androhung, dass die
Beklagte im Zuwiderhandlungsfalle wegen Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB mit Haft oder Busse bestraft würde.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Genugtuungssumme von Fr.
600.- zu bezahlen. Die in diesem Punkt weitergehende Klage wird abgewiesen.
Das Obergericht des Kantons Zürich, an das nur die Beklagte appellierte, hat
am 14. Februar 1952 die Klage abgewiesen mit der Begründung, es sei
grundsätzlich unzulässig, dass ein Ehegatte gegen den Dritten, der mit dem
andern Gatten die Ehe störende Beziehungen unterhalte, auf Grund der erwähnten
Bestimmungen Klage erhebe.
Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht beantragt die Klägerin Aufhebung des
Obergerichtlichen und Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1.- Soweit die Klage auf das Verbot der Weiterführung der die Ehe störenden
Beziehungen mit dem Ehemann der Klägerin gerichtet ist, hat man es mit einer
nicht vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeit zu tun. In diesem Punkte
ist also die Berufung gemäss Art. 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
OG zulässig.
Der Anspruch auf Genugtuung ist vermögensrechtlicher Natur (BIRCHMEIER, N. 3 a
zu Art. 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
OG, S. 127, und dort

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zitierte Entscheide). Hätte die Klägerin nur auf Genugtuung geklagt, so wäre
deshalb die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der vor
der letzten kantonalen Instanz noch streitigen Rechtsbegehren wenigstens Fr.
4000.- betragen würde (Art. 46 OG), was nicht der Fall ist. Der
Genugtuungsanspruch wurde jedoch im kantonalen Verfahren nicht für sich
allein, sondern in Verbindung mit dem nicht vermögensrechtlichen Anspruch auf
Unterlassung weiterer Ehestörung geltend gemacht und steht mit diesem
hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen in engem
Zusammenhang. In solchen - vom OG nicht geregelten - Fällen muss in analoger
Anwendung von Art. 271 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
BStP (entgegen BIRCHMEIER, N. 1 zu Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
OG)
die Berufung im vermögensrechtlichen Punkt jedenfalls dann zugelassen werden,
wenn dieses Rechtsmittel auch mit Bezug auf den nicht vermögensrechtlichen
Punkt ergriffen wird, da sonst einander widersprechende Urteile über
zusammenhängende Ansprüche zu befürchten wären. (Noch weiter geht BGE 71 II
205
bezüglich der Berufung gegen den im Scheidungsurteil enthaltenen Entscheid
über die Unterhaltspflicht für Kinder). Die vorliegende Berufung ist daher
auch insoweit zulässig, als sie sich auf den Genugtuungsanspruch bezieht.
2.- Die Klagen aus Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB und Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR setzen eine unbefugte Verletzung
in den persönlichen Verhältnissen voraus. Die Beklagte macht geltend, die
Störung einer Ehe könne nicht als Verletzung persönlicher Verhältnisse im
Sinne des Gesetzes gelten, weil die Persönlichkeit in der Ehe aufgegeben
werde. Diese Ansicht ist abwegig. Die Persönlichkeit der Ehegatten geht in der
Ehe nicht unter, sondern ist eine notwendige Grundlage der ehelichen
Gemeinschaft. Anderseits ist die Ehe für die Ehegatten in persönlicher
Hinsicht von so grosser Bedeutung, dass sich nicht im Ernste bezweifeln lässt,
dass ein Dritter, der mit einem Ehegatten ehewidrige Beziehungen unterhält und
so die Ehe stört, damit zugleich den andern

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Gatten in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt. Der Annahme, dass der
Dritte, der sich in solche Beziehungen einlässt, eine solche Verletzung
begeht, stellt der von der Vorinstanz hervorgehobene Umstand nicht im Wege,
dass die Störung der Ehe in einem derartigen Falle nicht allein auf das
Verhalten des Dritten zurückzuführen ist, sondern erst durch das Verhalten des
untreuen Gatten perfekt wird; denn das Verhalten des Dritten ist unter allen
Umständen (auch wenn nicht er, sondern der untreue Gatte der aktive Teil ist)
eine Mitursache der Verletzung. Unbefugterweise handelt nicht nur der Gatte,
der sich gegen die Treuepflicht (Art. 159 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB) vergeht, sondern auch
der an ehewidrigen Beziehungen teilnehmende Dritte, da er in Rechte eingreift,
die von jedermann zu achten sind.
3.- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes setzt die Anwendung von
Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB eine zur Zeit der Klageerhebung erst noch bevorstehende
oder doch noch fortdauernde Störung voraus, wogegen für eine ganz in der
Vergangenheit liegende Verletzung der persönlichen Verhältnisse
ausschliesslich die Bestimmungen gelten, auf die Abs. 2 verweist, also
namentlich Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR (BGE 48 II 16 und dort zitierte Entscheide, 52 II 354,
56 II 36, 68 II 132). Die Auffassung, wonach Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB zum Schutz
gegen eine erst noch bevorstehende Störung angerufen werden kann, schliesst
die Annahme in sich, dass die dort vorgesehene Klage auf Beseitigung der
Störung die Klage auf Unterlassung künftiger Störungen mitumfasst; denn
drohender Störung kann in der Regel mit keiner andern Klage als mit einer
Unterlassungsklage wirksam begegnet werden. In BGE 52 II 351 ff., 56 II 24 ff.
und 68 II 129 ff. wurden denn auch Unterlassungsbegehren als nach Art. 28 Abs.
1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB grundsätzlich zulässig behandelt.
Ein Urteil, das den Beklagten zu einer Unterlassung verpflichtet, ist indessen
sinnlos und darf daher nicht erlassen werden, wenn es nicht möglich ist, den
Beklagten im Falle der Missachtung der Unterlassungspflicht ohne

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neuen Zivilprozess mit einer Sanktion zu belegen. Diese Möglichkeit besteht
nur, wenn sich das zu unterlassende Verhalten im Urteil so bestimmt
umschreiben lässt, dass in der Folge ohne weiteres mit Sicherheit festgestellt
werden kann, ob die Handlungen des Beklagten unter das Verbot fallen oder
nicht. Nur unter dieser Voraussetzung darf die Verhängung der Sanktion dem
Vollstreckungsrichter bzw. (da die Einhaltung einer Unterlassungspflicht in
der Regel nicht durch direkten Zwang, sondern nur. mittels Bestrafung wegen
Ungehorsams durchgesetzt werden kann) dem Strafrichter überlassen werden.
Würde man Unterlassungsklagen auch in Fällen zulassen, wo das nach Zivilrecht
Unerlaubte vom Erlaubten nicht zum voraus in derart bestimmter Weise
abgegrenzt werden kann, so würde man dem Vollstreckungs- bzw. Strafrichter
eine Aufgabe übertragen, deren Lösung dem Zivilrichter vorbehalten bleiben
muss. Ausserdem könnte es zu einer umfassenden polizeilichen Kontrolle des
Privatlebens kommen, die mit freiheitlichen Anschauungen unverträglich wäre.
Ob ein Verhalten ehewidrig sei oder nicht, lässt sich schon dann, wenn es sich
um die Beurteilung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens handelt,
vom Falle des Ehebruchs abgesehen oft nur schwer entscheiden. Es besteht dafür
kein einfach zu handhabendes Kriterium, sondern es sind jeweilen die gesamten
objektiven und subjektiven Umstände zu würdigen. Zum voraus genau zu sagen,
welche Handlungen ausser dem Ehebruch die Ehe stören, ist bei dieser Sachlage
ausgeschlossen. Eine klare Umschreibung des Verbotenen liesse sich in einem
solchen Falle höchstens dadurch erreichen, dass man dem Beklagten schlechthin
jeden persönlichen Kontakt mit dem Ehegatten des Klägers verbieten würde, wie
das Bezirksgericht es getan hat. Damit würde aber auch Zulässiges verboten;
denn es kann keine Rede davon sein, dass jeder weitere mündliche oder
schriftliche Verkehr zwischen einem Gatten und einem Dritten, die miteinander
ehewidrige

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Beziehungen unterhielten, unter allen Umständen wiederum ehewidrig und somit
geeignet sei, den andern Gatten in seinen persönlichen Verhältnissen zu
verletzen. Das Verbot weiterer Störung der Ehe so zu fassen, dass es leicht
anzuwenden ist und doch nicht zu weit geht, ist also nicht möglich. Schon
deswegen kann die Unterlassungsklage im Sinne von Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB nicht
dazu dienen, einen Gatten gegen die Verletzung seiner persönlichen
Verhältnisse durch ehewidrige Beziehungen des andern mit eine In Dritten zu
schützen.
4.- Eine Klage auf Unterlassung des Ehebruchs lässt sich anders als eine Klage
auf Unterlassung sonstiger Störung der Ehe nicht wegen Unmöglichkeit einer
genügend bestimmten Fassung des Verbots als unzulässig erklären. Würde in eine
in Urteil der ehebrecherische Verkehr untersagt, so wäre leicht zu
entscheiden, welche Handlungen unter das Verbot fallen und welche nicht.
Bedenken gegen die Zulassung einer solchen Klage ergeben sich dagegen aus der
Art, wie das Strafrecht den Ehebruch behandelt.
a) Es kann sich von vornherein fragen, ob ein richterliches Verbot des
Ehebruchs, dessen Sanktion offenbar nur in der Bestrafung wegen Ungehorsams
bestehen könnte, deswegen unzulässig sei, weil das Strafgesetzbuch den
Ehebruch ohnehin mit Strafe bedroht (Art. 214
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 214
StGB). In der Schweiz hat
namentlich das zürcherische Obergericht seit 1908 in zahlreichen
Entscheidungen angenommen, wo eine Handlung als gesetzlich verboten bereits
mit öffentlicher Strafe bedroht sei, sei für eine richterliche Strafandrohung
kein Bedürfnis und kein Raum vorhanden (Hinweise bei HAFTER, Schweiz.
Strafrecht Besond. Teil II S. 727 und in ZR 39 Nr. 67 S. 134, wo es sich
gerade um das Verbot des Ehebruchs handelte). Diese Auffassung ist jedoch
nicht unangefochten geblieben (vgl. z.B. den Entscheid des zürch.
Kassationsgerichts in ZR 17 Nr. 152; ferner EGGER N. 83 zu Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB). Das
deutsche Reichsgericht, das sie früher vertreten hatte, hat sie später
aufgegeben

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(vgl. STAUDINGER, 9. Aufl., Schuldverhältnisse 3. Teil S. 1762/63; WARNEYER,
BGB, 11. Aufl. 1950, I S. 541 und dort zit. Entscheidungen). Das Bundesgericht
hat bis heute lediglich festgestellt, dass die Straffolgen von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB
nicht angedroht werden dürfen, wenn die Nichtbefolgung der in Frage stehenden
Verfügung von der einschlägigen Gesetzgebung mit einer besondern
Ungehorsamsstrafe bedroht wird (BGE 69 IV 210, wo Prot. 11. Exp. komm. 5 177
statt 2 177 zitiert sein sollte, und 73 IV 129; vgl. 75 III 110). Ob
Handlungen, die nicht unter einen besondern Ungehorsamstatbestand, sondern
unter eine andere Strafbestimmung fallen, vom Richter unter Androhung der
Bestrafung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB verboten werden dürfen, ist damit noch nicht
ohne weiteres entschieden. Zu dieser Streitfrage Stellung zu nehmen, ist im
vorliegenden Falle nicht notwendig, weil die Behandlung des Ehebruchs im
geltenden Strafrecht den Erlass eines mit einer Strafdrohung verbundenen
richterlichen Verbots ehebrecherischer Beziehungen selbst dann als unzulässig
erscheinen liesse, wenn man annähme, es sei dem Zivilrichter grundsätzlich
gestattet, durch das Strafrecht allgemein verbotene Handlungen bestimmten
Personen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe zu verbieten.
b) Der Ehegatte, der einen Ehebruch begeht, und sein Mitschuldiger können nach
Art. 214 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 214
StGB nur dann mit der hier vorgesehenen Strafe belegt werden,
wenn die Ehe wegen dieses Ehebruchs geschieden oder getrennt wurde. Diese
Vorschrift beruht unzweifelhaft auf der Absicht, das Einschreiten der Polizei-
und Strafbehörden gegen solche Verfehlungen auszuschliessen, solange die
Gatten in ungetrennter Ehe leben. Diesem Bestreben liefe eine Strafverfolgung
wegen Ungehorsams, begangen durch Übertretung eines richterlichen
Ehebruchsverbots, ebenso zuwider wie ein Strafverfahren wegen Ehebruchs im
Sinne von Art. 214
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 214
StGB, und zwar auch dann, wenn sie sich wie das beantragte
Verbot nicht gegen den fehlbaren Gatten, sondern nur gegen den Dritten richten
würde. Im

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übrigen könnte es leicht geschehen, dass der fehlbare Gatte als Anstifter in
das durch den Ungeborsam des Dritten veranlasste Strafverfahren einbezogen
würde. Aus dem Grundgedanken der in Art. 214
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 214
StGB aufgestellten
Strafbarkeitsbedingung ergibt sich also, dass der mit einer Unterlassungsklage
befasst e Zivilrichter nicht befugt sein kann, den Ehebruch unter Androhung
der Straffolgen von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu verbieten. Ohne derartige Sanktion ist
ein solches Verbot aber sinnlos.
5.- Unabhängig von den bisherigen Erwägungen zwingt auch die gesetzliche
Regelung des Eheschutzes (Art. 169 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
. ZGB) zur Annahme, dass ein Ehegatte bei
Untreue des andern weder gegen diesen noch gegen den mitschuldigen Dritten auf
Unterlassung weitem ehewidrigen oder ehebrecherischen Verkehrs klagen kann.
Während noch der bundesrätliche Entwurf in Art. 177 Abs. 2 bestimmt hatte, der
Richter treffe nach fruchtloser Mahnung «die zum Schutze der Gemeinschaft
erforderlichen Massregeln «, erhielt Art. 169 Abs. 2 des geltenden Gesetzes
auf Antrag der nationalrätlichen Kommission (vgl. das Protokoll der Sitzung
vom 30. Januar 1905, S. 2, und Sten.Bull. 1905 S. 652) die Fassung, der
Richter treffe in diesem Falle «die zum Schutze der Gemeinschaft
erforderlichen, vom Gesetz vorgesehenen Massregeln». Dieser Zusatz wurde
unzweifelhaft in der Absicht angebracht, den Eheschutzrichter im Interesse der
persönlichen Freiheit in der Wahl der Mittel zur Durchführung seiner Aufgabe
zu beschränken (vgl. LEUENBERGER, Der Schutz der ehelichen Gemeinschaft, S. 77
78). Dieser Tendenz widerspräche es, wenn bei pflichtwidrigem Verhalten eines
Gatten auf dem Wege des gewöhnlichen Zivilprozesses eigens zum Schutz der Ehe
bestimmte Massnahmen erwirkt werden könnten, die der Eheschutzrichter nach
Art. 169 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
. ZGB nicht treffen darf. Daher muss angenommen werden dass Art.
169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB diese Möglichkeit ausschliessen will, und zwar gilt dies nicht nur für
Massnahmen, die die Ehegatten selber betreffen, sondern auch für Massnahmen

Seite: 297
gegenüber Dritten. Da Art. 171
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 171 - Die Kantone sorgen dafür, dass sich die Ehegatten bei Eheschwierigkeiten gemeinsam oder einzeln an Ehe- oder Familienberatungsstellen wenden können.
ZGB Anweisungen an die Schuldner des Ehemanns
zulässt, kann nicht etwa gesagt werden, das Gesetz sehe von vornherein nur
Massnahmen gegenüber den Ehegatten, nicht auch solche gegenüber Dritten vor,
sodass aus den Vorschriften über den Eheschutz keine Beschränkung des Rechts
zur Zivilklage gegen Dritte abgeleitet werden könne.
Dem fehlbaren Gatten oder gar dem mitschuldigen Dritten weitem ehewidrigen
oder ehebrecherischen Verkehr formell zu verbieten, zumal unter Androhung von
Strafe, erlaubt das Gesetz dein Eheschutzrichter nicht. Er kann nach dieser
Richtung gemäss Art. 169 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB nichts anderes tun als den
pflichtvergessenen Gatten an seine Pflicht mahnen. Daraus muss nach dem
Gesagten geschlossen werden, dass auch das ordentliche Zivilgericht kein
solches Verbot aussprechen kann. Wenn der Gesetzgeber solche Verbote hätte
zulassen wollen, hätte es nahe gelegen, diese Möglichkeit im Rahmen der
Bestimmungen über den Eheschutz vorzusehen, was aber eben nicht geschehen ist.
Obwohl in der Teilnahme an ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen eine
Verletzung der persönlichen Verhältnisse des andern Gatten liegt, kann dieser
also nicht auf Unterlassung der Weiterführung solcher Beziehungen klagen. (Im
Ergebnis gleich die Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts, RGZ 71 Nr. 25
S. 85 und 151 Nr. 25 S. 159 = SJZ 33 S. 283. Gegenteilig ein Urteil des
österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 12. September 1935, SJZ 32 S. 237,
dessen Massgeblichkeit jedoch durch ein Urteil des gleichen Gerichtshofs vom
4. März 1936, Entscheidungen in Zivil - und Justizverwaltungssachen 18 Nr. 44
S. 115 = SJZ 33 S. 76, in Frage gestellt wird.)
6.- Die Gründe, welche in Fällen wie dem vorliegenden die Unterlassungsklage
ausschliessen, stehen einer Klage gegen den Dritten auf Genugtuung im Sinne
von Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR nicht entgegen. Insbesondere lässt sich aus den Vorschriften
über das Eheschutzverfahren, auf welche die

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Vorinstanz vor allem abstellt, nichts gegen die Zulassung einer solchen Klage
herleiten, und zwar nicht einmal für den hier gegebenen Fall, dass während
bestehender Ehe geklagt wird. Die Genugtuungsklage geht darauf aus, dem Kläger
durch Zusprechung einer Geldsumme einen Ausgleich für eine bereits erfolgte,
ihm unrecht mässig zugefügte Kränkung zu verschaffen. Sie verfolgt also einen
ganz andern Zweck als das Eheschutzverfahren, das ausschliesslich der Sorge
für das künftige Wohl der Ehe dient und demgemäss zu Mahnungen und Anordnungen
mit Bezug auf das Verhalten in der Zukunft führt, sodass die Erhebung einer
solchen Klage anders als die Einleitung einer Unterlassungsklage nicht den
Versuch bedeutet., auf dem Wege des gewöhnlichen Zivilprozesses gesetzlich
nicht vorgesehene Massnahmen zum Schutz der Ehe gegen Störungen durch einen
Dritten durchzusetzen. Für die Annahme der Vorinstanz, dass das ordentliche
Zivilgericht nicht nur gehindert sei, weitere eheliche Verfehlungen zu
verbieten, sondern dass eheliche Verfehlungen ausser im Scheidungsprozess
überhaupt nicht in einem Zivilprozess erörtert werden dürfen und deshalb auch
nicht zur Begründung einer Genugtuungsklage gegen den mit schuldigen Dritten
angerufen werden können, bieten die Art. 169 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
. ZGB keinen genügenden
Anhaltspunkt.
Man kann sich dagegen fragen, ob Art. 151 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB dem beleidigten Ehegatten
verbiete, vor der Scheidung vom Dritten eine Genugtuung zu verlangen. Diese
Bestimmung sieht vor, dass der Scheidungsrichter dem schuldlosen Gatten eine
Genugtuung zusprechen kann, wenn in den Umständen, die zur Scheidung geführt
haben, für ihn eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse liegt.
Daraus folgt wohl, dass der beleidigte Gatte den andern nur im Zusammenhang
mit einer Scheidungsklage auf Genugtuung belangen kann. Man könnte versucht
sein, hieraus den weitem Schluss zu ziehen, dass vor der Scheidung eine
Genugtuungsklage auch gegen den mit schuldigen Dritten nicht zulässig sei.
Dieser Schluss wäre jedoch

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abwegig. Das Zivilrecht enthält keinen Grundsatz, wonach derjenige, der durch
eine von zwei Personen zu verantwortende unerlaubte Handlung verletzt worden
ist, nicht allein gegen eine davon oder doch nicht bloss gegen die weniger
schuldige vorgehen dürfte. Eine Sondervorschrift, die das Vorgehen gegen den
einen der beiden Schuldigen ausschliesst, wirkt also nicht etwa von selbst
auch zugunsten des andern. Die Gründe, die dafür sprechen, dass der eine Gatte
den andern nur bei der Scheidung auf Genugtuung belangen kann, lassen sich
nicht ohne weiteres auch der Zulassung einer solchen Klage gegen den
mitschuldigen Dritten entgegenhalten. Eine Genugtuungsklage gegen den Dritten
(die unter Umständen sogar nach der Aussöhnung der Gatten noch einem Bedürfnis
entspricht, vgl. das Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. März 1927 i. S. Sch.
gegen G.) ist mit dem Fortbestand der Ehe nicht unverträglich. Es besteht
daher kein zureichender Grund zur Abkehr von der Rechtsprechung der I.
Zivilabteilung, nach welcher solche Klagen ohne Rücksicht darauf zulässig
sind, ob sie erst nach der Scheidung oder aber während bestehender Ehe
eingeleitet werden (vgl. BGE 43 II 309 ff.; Urteile vom 28. März 1927 i. S.
Sch. gegen G., vom 14. Januar 1936 i. S. B. gegen Sch. und vom 27. März 1945
i. S. J. gegen St.).
Im vorliegenden Falle kann jedoch die Genugtuungsklage keinen Erfolg haben,
auch wenn man sie im Gegensatz zur Vorinstanz als grundsätzlich zulässig
betrachtet. Es ist festgestellt, dass das Verhältnis zwischen den Eheleuten K.
schon seit mehreren Jahren gestört war, als K. die Beklagte kennen lernte. Die
Initiative zur Annäherung zwischen K. und der um 35 Jahre jüngern Beklagten
ging sodann ohne Zweifel nicht von dieser, sondern von K. aus. Es kann nicht
gesagt werden, die Beklagte habe sich (wie die Beklagten in den Fällen BGE 43
II 309
und Sch. gegen G.) in das eheliche Verhältnis eingedrängt, sondern sie
liess sich einfach von K. verführen. Dass die Art, wie sie sich als Geliebte
K.s betrug, für die Klägerin besonders

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verletzend gewesen sei, ist nicht dargetan (vgl. dagegen z.B. den Fall B.
gegen Sch., wo die Beklagte wiederholt in der Wohnung der Klägerin mit deren
Ehemann Ehebruch begangen hatte). Unter diesen Umständen kann von besonderer
Schwere der Verletzung und des Verschuldens im Sinne von Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR nicht die
Rede sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 14. Februar 1952 bestätigt.