S. 278 / Nr. 47 Versicherungsvertrag (d)

BGE 78 II 278

47. Urteil der Il. Zivilabteilung vom 3. Juli 1952 i. S. Basler
Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden gegen Erne.


Seite: 278
Regeste:
Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches (Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG) durch
falsche Schadensdeklaration (Erw. 1 und 2).
Die Absicht des Versicherten, sich für andere Schadensposten, die er etwa
vergessen haben möchte, schadlos zu halten, entschuldigt ihn nicht (Erw. 3);
auch nicht die spätere Berichtigung der Angabe bei einer vom Versicherer
angeordneten Schadensermittlung nach Art. 67
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG (Erw. 4). Wie wäre es bei
unverzüglicher Berichtigung? (Erw. 5).
Fraude faite en vue d'obtenir le droit aux prestations de l'assurance et
consistant dans une déclaration de sinistre fausse (art. 40 LCA) (consid. 1 et
2).
Ne constitue pas «ne excuse, l'intention de l'assuré de se faire indemniser de
cette façon pour d'autres dommages qu'il pourrait avoir oublié d'annoncer
(consid.:3) pas plus que le fait de rectifier ultérieurement les indications
primitives, lors d'une évaluation de dommage ordonnée par l'assureur selon
l'art. 67 LCA (consid. 4). Qu'en serait-it en cas de rectification immédiat?
(consid. 5).
Frode in vista di ottenere il diritto alle prestazioni dell'assicuarzione e
consistente in una falsa dichiarazione di sinistro. Art 40 LCA (consid. 1 e
2).
Non costituisce una scusa l'intenzione dell'assicurato di farsi risarcire in
questo modo di altri danni che potrebbe aver dimenticato di annunciare
(consid. 3) e nemmendo il fatto di rettificare ulteriormente le indicazioni
primitive, in caso d'una valutazione del danno ordinata dal'assucarotore norma
dell'art. 67 LCA (consid. 4). Quid in caso d'immediata rettifica? (Consid. 5)?

A. - Am:30. August 1948 brach in der Schreinerwerkstätte des Klägers Erne in
Gippingen ein Brand aus, der das Gebäude samt dem grössten Teil des darin
vorhandenen Mobiliars zerstörte. Dieses war gruppenweise für insgesamt Fr.
50000.- bei der beklagten Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden
versichert.
B. - Der Kläger reichte dem Schadeninspektor der Beklagten am 14. Oktober 1948
ein 9-seitiges «Inventar vom 29. August 1948», also dem Tag vor dem Brande
ein. Darin gab er (unter Position 151) an:

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«3 Radio-Möbel à 405.- = 1215.-», während in Wirklichkeit nur ein solches
Möbel vorhanden gewesen und verbrannt war.
C. - Bei der von der Beklagten angeordneten Schadenermittlung hatte der Kläger
am 25. Oktober 1948 ein «Einleitungsprotokoll» zu unterzeichnen, das darauf
hinwies, dass der Ansprecher im Fall unwahrer Angaben zu Täuschungszwecken
jeden Entschädigungsanspruch verliere. Nun berichtigte er von sich aus jene
falsche Angabe, und der Vertreter der Beklagten ersetzte demgemäss die jenem
«Inventar» entnommene Zahl 3 bei Position 151 durch die Zahl 1 und bezifferte
den Schaden auf den Wertbetrag des einzigen Radiomöbels von Fr. 405.-.
D. - Das Bezirksgericht Zurzach sprach den heutigen Kläger wegen jener
falschen Angabe mit Urteil vom 20. Juli 1949 des unvollendeten
Betrugsversuches schuldig und verurteilte ihn deswegen und wegen einer
Veruntreuung im Betrage von Fr. 510.- zu zwei Monaten Gefängnis.
E. - Hierauf verweigerte die Beklagte dem Kläger die Auszahlung einer
Entschädigung. Von deren in Betracht kommendem Gesamtbetrage von Fr. 34882.05
zahlte sie immerhin den Teilbetrag von Fr. 23142.- an die Aargauische
Hypothekenbank als Faustpfandgläubigerin aus, der die Einrede aus Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG
nicht entgegengehalten werden konnte.
F. - Den Differenzbetrag von Fr. 11740.05 klagte Erne ein. Er erhielt durch
das Bezirksgericht Zurzach Fr. 10622.55 zugesprochen, was das Obergericht des
Kantons Aargau mit Urteil vom 4. April 1952 bestätigte.
G. - Mit vorliegender Berufung trägt die Beklagte neuerdings auf Abweisung der
Klage an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Unter dem Randtitel «Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches»
bestimmt Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG, dass die zum Zwecke der Täuschung erfolgte Verschweigung
oder unrichtige Mitteilung von Tatsachen, die die Leistungspflicht

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des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, den Hinfall des
Versicherungsanspruches nach sich zieht. Die gleiche Folge muss das
wahrheitswidrige Vorbringen von Tatsachen haben, die die Leistungspflicht des
Versicherers begründen oder erhöhen würden. Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG kann nur so gemeint
sein, wie denn der Randtitel in erster Linie nicht den im Text umschriebenen
negativen, sondern den positiven Tatbestand des fälschlichen Vorbringens
anspruchsbegründender Tatsachen bezeichnet. Ein solcher Sachverhalt lässt sich
übrigens entsprechend der eigentlichen Fassung des Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG dahin
umschreiben, dass, wer wahrheitswidrig anspruchsbegründende Tatsachen meldet,
deren Nichtbestehen verschweige; eine Konstruktion, zu der aber angesichts des
unzweifelhaften Gesetzeswillens und des den Gesetzestext ergänzenden
Randtitels nicht gegriffen zu werden braucht. Der Sache nach ist denn auch
diese Auslegung allgemein anerkannt (vgl. ROELLI, N. 2, S. 491, und
OSTERTAG-HIESTAND, N. 4, zu Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG; davon geht auch BGE 46 II 193;4 aus).
2.- Das vom Kläger zunächst eingereichte Inventar der am Tag vor dem Brande
vorhanden gewesenen Gegenstände, das die falsche Angabe enthält, verzeichnet
auch Vermögensstücke, die zweifellos nicht verbrannt sein können. So finden
sich unter Ziffer I unter anderem der Gebäudeplatz und die Kanalisation
angeführt. Die Ziff. II-VII, deren Totalbeträge dann am Schluss des Inventars
zusammengestellt sind, enthalten dagegen eine Schadensdeklaration; sie
bezeichnen die vom Brande betroffenen Fahrnissachen. Insbesondere ist
festgestellt, dass der Kläger unter Position 151 bewusst unwahr drei
Radiomöbel statt des einzigen vorhandenen verzeichnete, um die Beklagte
glauben zu machen, es seien drei solcher Möbelstücke verbrannt.
3.- Der Kläger will sich damit entschuldigen, dass er nicht beabsichtigt habe,
die Beklagte im Endergebnis zu schädigen. Es sei ihm vielmehr nur darum zu tun
gewesen, sich für etwa vergessene oder nicht mehr rekonstruierbare

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andere Schadensposten, die ihm entgehen würden, schadlos zu halten. Mit Recht
lässt das Obergericht diese Entschuldigung nicht gelten. Zwar findet sich die
Ansicht vertreten, bei einer in Bausch und Bogen abgeschlossenen
Feuerversicherung könne darüber hinweggesehen werden, dass der Versicherte für
nichtverbrannte Gegenstände Ersatz fordere, sofern er nur den Gesamtschaden
nicht zu hoch beziffere (ROELLI, N. 2 zu Art. 40, S. 490/491, mit Hinweis auf
ein Strafurteil des deutschen Reichsgerichts vom 17. September 1912; ähnlich
OSTERTAG-HIESTAND, N. 4 am Ende zu Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG). Dem ist indessen, was die
Voraussetzungen der Anspruchsverwirkung nach Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG betrifft, nicht
beizustimmen (während das gegen den heutigen Kläger ergangene Strafurteil hier
nicht zu überprüfen ist). Höchstens dann, wenn der Versicherte aus einem
besondern Grund einen zweifellos bestehenden Schadensposten verschweigt und an
dessen Stelle einen erfundenen deklariert, liesse sich allenfalls von
harmloser, nicht mit Verwirkungsfolgen zu belegender Unwahrheit sprechen. So
verhält es sich aber im vorliegenden Falle nicht; vielmehr hat der Kläger,
ohne bewusst einen Schadensposten wegzulassen, zwei Radiomöbel zuviel als
verbrannt angegeben und sich bloss mit dem Gedanken beschwichtigt, er möge
vielleicht andere verbrannte Sachen zu bezeichnen vergessen haben. Diese
Möglichkeit hob den betrügerischen Charakter jener Angabe nicht auf. Wenn der
Kläger damit rechnete, etwas vergessen zu haben, konnte er einfach einen
Vorbehalt anbringen. Der Schadensdeklaration kommt erhöhte Bedeutung zu, wenn,
wie bei der vorliegenden Feuerschadensversicherung, die Gegenstände in der
Police nur gattungsmässig bezeichnet und gar nicht ein- für allemal dieselben,
sondern die jeweilen vorhandenen versichert sind. Solchenfalls ist der
Versicherer in besonderem Masse auf wahrhaftige Angabe der vor dem Brand
vorhanden gewesenen Sachen durch den Versicherten angewiesen.
4.- Das Obergericht lässt dennoch die

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Verwirkungsfolgen des Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG nicht eintreten, weil das «Inventar» vom 14.
Oktober 1948 nur vorläufigen Charakter gehabt und der Kläger ja dann im
Schadenermittlungsverfahren die frühere Angabe berichtigt habe. Diese Ansicht
ist jedoch mit der gesetzlichen Ordnung nicht zu vereinbaren. Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG
verpönt jegliche unrichtige Mitteilung zum Zwecke der Täuschung des
Versicherers über Tatsachen, die für die Anspruchsbegründung von Belang sind.
Er hat zweifellos gerade Mitteilungen im Sinne von Art. 39
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 39 - 1 Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind.
1    Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind.
2    Der Vertrag kann verfügen:
1  dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen, beizubringen hat;
2  dass die in Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehenen Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungsanspruches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem das Versicherungsunternehmen den Anspruchsberechtigten, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen.
VVG im Auge (auf
den er denn auch in anderer Hinsicht ausdrücklich hinweist). Ob der
Versicherte die betreffenden Angaben auf Anfrage des Versicherers oder von
sich aus (eben zur Anspruchsbegründung) macht, ist gleichgültig. Dass der
Versicherer es allenfalls nicht bei deren Entgegennahme bewenden lässt,
sondern ein Schadenermittlungsverfahren im Sinne von Art. 67
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG anordnet,
enthebt den Anspruchsberechtigt en nicht der Verantwortlichkeit für jene
frühern Mitteilungen. Die Schadenermittlung gemäss Art. 67
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG (und Art. 17
ff. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) ist übrigens fakultativ. Ihr
Zweck besteht auch gar nicht in der Verwirklichung der Auskunftspflicht (vgl.
ROELLI, N. 1 am Ende zu Art. 39
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 39 - 1 Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind.
1    Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind.
2    Der Vertrag kann verfügen:
1  dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen, beizubringen hat;
2  dass die in Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehenen Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungsanspruches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem das Versicherungsunternehmen den Anspruchsberechtigten, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen.
VVG), und man geht dabei in der Regel eben von
der Schadensdeklaration des Anspruchsberechtigten und den ihr beigegebenen
Mitteilungen aus. Das ist auch im vorliegenden Falle geschehen, wo ja die aus
dem «Inventar e vom 14. Oktober 1948 übernommene Zahl 3 eben erst zufolge der
neuen Angabe des Klägers anlässlich der Schadenberechnung berichtigt wurde.
Damit war die frühere falsche Angabe zwar für die Beklagte unschädlich
geworden, aber zugleich offenbar geworden, dass der Kläger sie zu täuschen
versucht und die gute Treue gebrochen hatte, die bei der Mitteilung
anspruchsbegründender Tatsachen obwalten muss.
5.- Bei dieser Sachlage kann nicht von einer der falschen Angabe auf dem Fusse
folgenden Berichtigung gesprochen werden, die allenfalls dem Kläger zugute
gehalten

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werden könnte. Die Beklagte hat auch nicht auf die sich aus Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG
ergebenden Einreden verzichtet. Die Geltendmachung der Anspruchsverwirkung
blieb ihr vorbehalten. Nichts Abweichendes folgt daraus, dass das
«Einleitungs-Protokoll vom 25. Oktober 1948 dem Kläger mit vorgedrucktem Text
ausdrücklich die Wahrheitspflicht und die Folgen falscher Angaben vor Augen
hielt. Damit war nicht ausgesprochen, nun erst stehe er unter der Androhung
der Anspruchsverwirkung. Vielmehr blieb es bei den gesetzlichen Folgen der
falschen Inventarisierung vom 14. Oktober 1948.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Aargau vom 4. April 1952 aufgehoben und die Klage abgewiesen.