S. 235 / Nr. 34 Internationales Auslieferungsrecht (d)

BGE 78 I 235

34. Urteil vom 24. September 1952 i. S. Wyrobnik.

Regeste:
Bundesgesetz betreffend die Auslieferung gegenüber dem Ausland.
Auslieferungsvertrag mit Deutschland.
Bewilligung der Auslieferung für Urkundenfälschungen, die im Zusammenhang mit
Nichtauslieferungsvergehen (Devisendelikten) begangen worden sind.

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Loi sur l'extradition aux Etats étrangers et traité d'extradition
germano-suisse.
Extradition accordée pour faux dans les titres commis en concours avec des
infractions (en matière de devises) ne donnant pas lieu à extradition.
Legge federale sull'estradazione agli Stati stranieri. Trattato di
estradizione germano-svizzero.
Estradizione accordata per falsità in documenti commessa in concorso con
infrazioni valutarie che non danno luogo ad estradizione.

A. - Mit Schreiben vom 30. Juni 1952 ersuchte das Justizministerium
Baden-Württemberg in Stuttgart die Schweiz um Auslieferung des zuletzt in
Offenbach (Main wohnhaft gewesenen polnischen Staatsangehörigen Gustav
Wyrobnik. Dem Gesuch liegt ein Haftbefehl des Amtsgerichtes Heidelberg vom 18.
Juni 1952 bei, nach welchem Wyrobnik beschuldigt wird, in Heidelberg und an
andern Orten Westdeutschlands im Laufe der Jahre 1950 und 1951
1) von Angehörigen der amerikanischen Besatzungsmacht Dollar-Scrips
(Besatzungsgutscheine) in einer Gesamthöhe von etwa 500,000 Dollar gegen
Hingabe von Deutschen Mark teils selbst, teils durch Mittelspersonen
unbefugterweise aufgekauft und in Besitz genommen zu haben;
2) diese Dollar-Scrips (Besatzungsgutscheine) bei den Filialen der
amerikanischen Bank American Express Company in Heidelberg, Mannheim und
Umgebung unbefugterweise teils selbst, teils durch Mittelspersonen in Dollar-
und Travellerchecks umgetauscht und diese gesetzwidrig erworbenen Dollar- oder
Travellerschecks teils selbst, teils durch Mittelsmänner ins Ausland verbracht
zu haben;
3) zur Durchführung dieser Tauschgeschäfte die hiezu erforderlichen
Umtauschanträge oder Checks teils selbst mit ihm nicht zukommenden Namen
unterschrieben oder Mittelspersonen durch Hingabe oder Versprechen von
Provisionen veranlasst zu haben, die Umtauschanträge oder Checks mit falschen
Namen zu unterschreiben.
Der Haftbefehl bezeichnet diese Vergehen als «drei

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rechtlich selbständige Handlungen». Die unter 1 und 2 erwähnten sollen gegen
das Gesetz Nr. 6 des Rates der Hohen Alliierten Kommission vom 21. September
1949 über die Besatzungsgutscheine bzw. gegen das Gesetz Nr. 53 der
amerikanischen «Militärregierung in Deutschland vom 19. September 1949 über
die Devisenbewirtschaftung und die Kontrolle des Güterverkehrs verstossen; bei
den unter 3 genannten Vergehen handle es sich um fort gesetzte
Urkundenfälschung und Anstiftung dazu im Sinne der §§ 267, 48 und 74 des
Deutschen Strafgesetzbuches (DStGB). Die Auslieferung wird nur wegen
Urkundenfälschung und Anstiftung dazu nachgesucht unter Berufung auf Art. 1
Ziff. 17
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung
BevSV Art. 1 - 1 Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend:
1    Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend:
a  die behördenübergreifenden Fachgremien;
b  die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes;
c  die Nationale Alarmzentrale (NAZ);
d  die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten;
e  das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen;
f  die Ausbildung.
2    Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall.
des Schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar
1874 (AV).
Wyrobnik, der am 19. Juni 1952 in Zürich verhaftet worden war, erhob
Einsprache gegen die Auslieferung. Er gab eine vom Haftbefehl abweichende
Darstellung des Sachverhaltes und machte weiter geltend: Durch Unterzeichnung
voll bezahlter Travellerchecks mit fiktiven Namen habe er keine
Urkundenfälschung begangen, da er niemanden geschädigt habe und der Vorteil,
den er sich gegenüber der deutschen Devisengesetzgebung verschafft habe, nicht
«unrechtmässig» im Sinne von Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB sei, weil die ausländischen
Devisenvorsehriften dem Schweiz. ordre public widersprächen. Allenfalls läge
nur eine straflose Vorbereitungshandlung oder ein nicht ins Gewicht fallender
Bestandteil eines Devisenvergehens vor, für das die Auslieferung ohnehin nicht
zulässig sei. Zudem falle die Verfolgung von Devisenvergehen in den
Kompetenzbereich der amerikanischen Militärbehörden, sodass die deutschen
Behörden zur Stellung des Auslieferungsbegehrens nicht zuständig seien.
B. - Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement hat die Akten am 13. August 1952
dem Bundesgericht zum Entscheid über die Auslieferung überwiesen.
Im Sachbericht der Polizeiabteilung wird ausgeführt, das Auslieferungsbegehren
gehe von der zuständigen Behörde

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aus, und ebenso der Haftbefehl, dessen Inhalt den Anforderungen des Art. 7
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung
BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr:
1    Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr:
a  Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein.
b  Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus.
c  Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase.
d  Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher.
e  Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen.
f  Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen.
g  Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an.
2    Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen:
a  Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen.
b  Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen.
c  Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen.
3    Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können.
AV
entspreche. Damit seien die formellen Voraussetzungen der Auslieferung
erfüllt. Dem Umstand, dass die Auslieferung wegen der unter Ziff. 1 und 2 des
Haftbefehls erwähnten Verstösse gegen die Devisengesetzgebung nicht zulässig
sei, werde dadurch Rechnung zu tragen sein, dass im Falle der Gewährung der
Auslieferung wegen Urkundenfälschung ein entsprechender Vorbehalt angebracht
werde.
Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Auslieferung zu bewilligen unter dem
Vorbehalt, dass allfällige Verstösse des Ausgelieferten gegen die
Devisengesetzgebung bei dessen Strafverfolgung nicht berücksichtigt werden
dürfen. Der Einwand des Angeschuldigten, die Nennung von Phantasienamen auf
vom Käufer voll bezahlt en Travellerchecks stelle keine Urkundenfälschung dar,
weil niemand geschädigt oder getäuscht worden sei, gehe fehl. Der in Art. 1
Ziff. 17
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung
BevSV Art. 1 - 1 Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend:
1    Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend:
a  die behördenübergreifenden Fachgremien;
b  die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes;
c  die Nationale Alarmzentrale (NAZ);
d  die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten;
e  das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen;
f  die Ausbildung.
2    Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall.
AV vorausgesetzten Absicht «zu betrügen oder zu schaden» entspreche
die in Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB als Tatbestandsmerkmal der Urkundenfälschung
aufgestellte Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich einen
unrecht mässigen Vorteil zu verschaffen, wobei unter Vorteil nicht nur ein
Vermögensvorteil, sondern jede Besserstellung zu verstehen sei (BGE 74 IV 56).
Wyrobnik habe eine solche Besserstellung - nach dem im Haftbefehl dargelegten
Sachverhalt zu schliessen - beabsichtigt, indem er durch das Fälschen oder
Fälschenlassen der Umtauschanträge oder Checks eine etwaige Strafverfolgung
wegen Widerhandlung gegen Devisenvorschriften habe erschweren wollen. Auch der
weitere Einwand, dass es sich bei der ihm vorgeworfenen Urkundenfälschung
lediglich um einen Bestandteil eines Devisendeliktes handle, halte nicht
stand. Von Konsumtion der Urkundenfälschung durch die Devisendelikte könnte
nur die Rede sein, wenn der begriffliche Tatbestand der Urkundenfälschung zu
den Begriffsmerkmalen der fraglichen Devisendelikte gehörte, diese also eine
Urkundenfälschung stets und notwendig in

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sich schliessen würden. Das sei jedoch nicht der Fall. Die Urkundenfälschung
erweise sich als ein von den Devisendelikten durchaus unabhängiger
Straftatbestand, für den die Auslieferung nach Massgabe von Art. 1 Ziff. 17
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung
BevSV Art. 1 - 1 Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend:
1    Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend:
a  die behördenübergreifenden Fachgremien;
b  die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes;
c  die Nationale Alarmzentrale (NAZ);
d  die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten;
e  das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen;
f  die Ausbildung.
2    Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall.
AV
zu gewähren sei.
C. - Mit Eingaben vom 20. August und 22. September 1952 bestätigt Wyrobnik
seine Einsprache gegen das Auslieferungsbegehren und führt aus:
a) Die Unterzeichnung von Umtauschanträgen mit falschen Namen sei keine
Urkundenfälschung, denn diese Anträge hätten nicht den Charakter von Urkunden,
da sie nicht dazu bestimmt seien, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu
beweisen (Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB). Die Umtauschanträge mögen für die Checks
ausstellenden Banken gewisse Zwecke der Kontrolle, Registratur und Statistik
erfüllen; irgendwelche rechtliche Bedeutung komme ihnen aber nicht zu.
Der Check selber sei zwar eine Urkunde. Die Unterzeichnung eines Checks mit
einem andern Namen erfülle aber den Tatbestand der Falschbeurkundung - und nur
dieser komme hier in Betracht - nicht. Die schriftliche Lüge sei eine
Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB nur dann, wenn die
Schrift dazu bestimmt sei, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen. Für die
den Check ausgebende Bank sei aber der richtige Name des Checkbestellers nicht
von Interesse. Von Bedeutung sei lediglich, dass sich der Checkinhaber bei
Einlösung des Checks als Berechtigter legitimieren, d.h. durch die zweite
Unterschrift seine Identität mit dem Checkbesteller nachweisen könne. Ob der
dabei verwendete Name richtig sei, sei unerheblich, würden doch gerade im
Bankverkehr fiktive Namen und Nummern öfters verwendet. Der Checkinhaber,
welcher den Antrag oder den Check mit einem andern Namen unterschreibe,
verschaffe sich dadurch keineswegs einen unrechtmässigen Vorteil, sondern
laufe vielmehr Gefahr, bei einem allfälligen Verlust des Checks sich nicht
mehr als Berechtigter ausweisen zu können. Dem

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Gebrauch eines falschen Namens könnte im vorliegenden Falle einzig und allein
im Zusammenhang mit den auslieferungsfreien Devisenvergehen eine gewisse
rechtliche Bedeutung zukommen.
b) Nach Art. 1 Ziff. 17
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung
BevSV Art. 1 - 1 Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend:
1    Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend:
a  die behördenübergreifenden Fachgremien;
b  die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes;
c  die Nationale Alarmzentrale (NAZ);
d  die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten;
e  das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen;
f  die Ausbildung.
2    Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall.
AV sei die Urkundenfälschung nach schweizerischem und
deutschen Recht nicht schlechthin Auslieferungsdelikt, sondern nur wenn sie in
betrügerischer oder schädigender Absicht erfolge. Das sei entgegen der Annahme
der Bundesanwaltschaft nicht schon der Fall, wenn der Täter beabsichtige, sich
damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB).
Mit dieser Umschreibung sei der Urkundenfälschung der betrugsähnliche
Charakter genommen worden, den sie früher gehabt habe und den der AV
voraussetze. Die von der Bundesanwaltschaft vermutete, aber im Haftbefehl
nicht behauptete Absicht, eine allfällige Strafverfolgung wegen
Devisendelikten zu erschweren, genüge somit nicht. Erforderlich wäre die
Absicht, zu betrügen oder zu schaden. Dafür fehle aber im Haftbefehl jeder
Anhaltspunkt; es werde Wyrobnik dort nur vorgeworfen, bei der angeblichen
Urkundenfälschung die Absicht gehabt zu haben, den verbotenen Umtausch von
Besatzungsdollars in Checks zu ermöglichen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1.- Ob ein Auslieferungsbegehren formell den in Staatsvertrag oder Gesetz
aufgestellt en Voraussetzungen entspricht, hat der Bundesrat zu entscheiden.
Das Bundesgericht hat sich daher nicht mit der Frage zu befassen, ob das
vorliegende Auslieferungsbegehren von der zuständigen Behörde gestellt und der
ihm beigegebene Haftbefehl von der zuständigen Stelle erlassen worden ist
(Art. 16 AG; BGE 53 I 316 und dort angeführte frühere Urteile). Ebensowenig
hat es zu prüfen, ob das Gericht, dem der Auszuliefernde überwiesen werden
soll, nach der Gesetzgebung des ersuchenden Staates zuständig ist; zu
berücksichtigen wäre nur der Einwand, der Auszuliefernde solle vor ein

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Ausnahmegericht gestellt werden (Art. 9 AG), der aber im vorliegenden Fall,
offenbar mit Recht, nicht erhoben wird.
2.- Der bundesgerichtlichen Prüfung entzieht sich auch, wie schon oft
entschieden wurde, die Schuldfrage der Entscheid über die Auslieferung hat auf
Grund des Tatbestandes zu erfolgen, welcher in dem dem Auslieferungsbegehren
beigegebenen Strafverfolgungsakt, hier im Haftbefehl vom 18. Juni 1952,
behauptet wird (BGE 781 45 Erw. 2 und dort angeführte frühere Urteile).
Nach diesem Haftbefehl wird Wyrobnik sowohl wegen Widerhandlung gegen
Vorschriften der in Deutschland geltenden, von den Besatzungsmächten
erlassenen Devisengesetzgebung als auch wegen Urkundenfälschung und Anstiftung
dazu verfolgt. Die Auslieferung wird aber nur für die beiden letzten Vergehen
verlangt, nicht für die Devisendelikte, die keine Auslieferungsdelikte bilden.
3.- Die Auslieferung an Deutschland ist nach Art. 1
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung
BevSV Art. 1 - 1 Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend:
1    Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend:
a  die behördenübergreifenden Fachgremien;
b  die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes;
c  die Nationale Alarmzentrale (NAZ);
d  die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten;
e  das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen;
f  die Ausbildung.
2    Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall.
AV und Art. 3 AG zu
bewilligen, wenn die dem Einsprecher im Haftbefehl zur Last gelegt en
Handlungen sowohl nach Schweizerischem wie nach deutschem Rechte strafbar sind
und den Tatbestand eines im AV vorgesehenen Deliktes erfüllen. Dem Einsprecher
wird vorgeworfen, er habe beim unbefugten Umtausch widerrechtlich erworbener
Besatzungsgutscheine (Dollar-Scrips) gegen Dollars- oder Travellerchecks die
erforderlichen Umtauschanträge oder Checks teils selbst mit ihm nicht
zukommenden Namen unterschrieben oder Mittelspersonen veranlasst, die
Umtauschanträge oder Checks mit falschen Namen zu unterschreiben. Es fragt
sich, ob diese Handlungen die Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung im
Sinne von Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
eidg. StGB, § 267 DStGB und Art. 1 Ziff. 17
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung
BevSV Art. 1 - 1 Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend:
1    Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend:
a  die behördenübergreifenden Fachgremien;
b  die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes;
c  die Nationale Alarmzentrale (NAZ);
d  die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten;
e  das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen;
f  die Ausbildung.
2    Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall.
AV aufweisen.
a) Nach Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB wird wegen Urkundenfälschung bestraft, wer in
der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder
sich oder einem andern einen unrecht mässigen Vorteil zu verschaffen, eine
Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift

Seite: 242
oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde
benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder
beurkunden lässt. Damit will sowohl die Herstellung einer Urkunde unter
falschem Namen (Urkundenfälschung im engern Sinne oder materielle Fälschung)
als auch die Herstellung einer inhaltlich unwahren Urkunde (Falschbeurkundung
oder intellektuelle Urkundenfälschung) unter Strafe gestellt (vgl. dazu BGE 68
II 90
).
aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach eine schriftliche Lüge nur
dann Strafe nach Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB nach sich zieht, wenn die Schrift dazu bestimmt
oder geeignet ist, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen, bezieht sich nur
auf den Fall der Falschbeurkundung (BGE 75 TV 168). Auf diese Rechtsprechung
kann sich der Einsprecher, der Umtauschanträge und Checks mit falschem Namen
unterzeichnet haben soll, nicht berufen, da ihm damit nicht die Herstellung
einer inhaltlich falschen Urkunde (Falschbeurkundung). sondern eine
Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne (materielle Fälschung) vorgeworfen
will. Eine solche begeht, wer eine Urkunde mit einer falschen Unterschrift
versieht und damit vortäuscht, sie stamme von einer andern Person, als sie in
Wirklichkeit stammt. Voraussetzung ist in einem solchen Falle nur, dass das
mit der falschen Unterschrift versehene Schriftstück eine Urkunde im Sinne von
Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB, d.h. dazu bestimmt oder geeignet sei, eine Tatsache von
rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Diese Eigenschaft spricht der Einsprecher
den Umtauschanträgen ab, während er inbezug auf die Unterzeichnung der Checks,
die unbestrittenermassen Urkunden sind, einwendet, dass der richtige Name des
Checkbestellers für die den Check ausstellende Bank gar nicht von Interesse
sei und daher die Unterzeichnung mit einem falschen Namen nicht als
Urkundenfälschung betrachtet werden könne. Für letzteres beruft er sich auf
ein Schreiben einer schweizerischen Bank, in welchem bestätigt wird, dass eine
Bank anlässlich der

Seite: 243
Ausstellung eines an eine bestimmte Person zahlbar zu stellenden Checks
hinsichtlich der Existenz des Remittenten keine Abklärungen vorzunehmen habe
und an solchen auch nicht interessiert sei. Das mag im allgemeinen zutreffen,
gilt aber nicht für den Erwerb von Travellerchecks in einem Lande wie
Deutschland, wo der Erwerb und die Veräusserung solcher Checks
devisenrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Da hier solche auf Dollars laut
ende Checks nur an bestimmte, dazu berechtigte Personen abgegeben werden
dürfen, ist die Person des Remittenten von rechtlicher Bedeutung. Ob die
Umtauschanträge, mit denen solche Checks bestellt werden, schon deshalb als
Urkunden zu betrachten sind, weil der Erwerber, wie sich aus dem vom
Einsprecher eingereichten Formular ergibt, gewisse Verpflichtungen übernimmt
und die Urkunde bestimmt oder geeignet ist, deren Inhalt zu beweisen (vgl. BGE
75 IV 168), kann dahingestellt bleiben, da die Umtauschanträge überdies, wenn
nicht geradezu bestimmt, so jedenfalls geeignet sind zum Beweis dafür, dass
die Bank, die den Check ausgestellt hat, ihn an eine zum Erwerb berechtigte
Person abgegeben hat. Der Einsprecher hat denn auch, wie mangels
Anhaltspunkten für einen andern Beweggrund anzunehmen ist, die Umtauschanträge
und Checks nur deshalb mit falschen Namen unterzeichnet, weil er zum Erwerb
von Travellerchecks nicht berechtigt war, aber den Schein erwecken wollte,
dass der Umtausch von einer dazu berechtigten Person verlangt worden sei.
bb) Nach Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB gehört zum Tatbestand der Urkundenfälschung die
Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich
oder einen andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Diese Absicht
liegt hier nach dem im Haftbefehl wiedergegebenen Tatbestand vor. Zwar geht
aus diesem Tatbestand nicht hervor noch bestehen sonst Anhaltspunkte dafür,
dass der Einsprecher die Umtauschanträge und Checks mit falschen Namen
unterzeichnete, um jemanden zu schädigen, und es kann seiner Behauptung, der

Seite: 244
Gegenwert der Checks sei vor ihrem Bezug bezahlt worden, Glauben geschenkt
werden. Dagegen hatte er die Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen, worunter nicht bloss ein Vermögensvorteil, sondern jede
Besserstellung zu verstehen ist (BGE 74 IV 56, 75 IV 16976 IV 107). Dieser
Vorteil bestand für ihn offenbar darin, dass er in den ihm sonst
verschlossenen Besitz von Travellerchecks gelangte und überdies eine etwaige
Strafverfolgung wegen Devisen vergehen erschwerte. Der Einsprecher bezeichnet
letzteres zwar als blosse Vermutung, vermag aber keinen andern Grund für sein
Vorgehen anzugeben, noch ist ein solcher ersichtlich.
Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand, dieser von ihm angestrebte
Erfolg könne deshalb nicht unrechtmässig sein, weil die in Deutschland
geltenden Devisenvorschrift en dem Schweizerischen ordre public widersprächen.
Einmal beschränkt sich der Einsprecher darauf, die Devisengesetzgebung
allgemein als mit dem Schweizerischen ordre public unvereinbar zu bezeichnen,
und versucht nicht darzutun, dass und weshalb gerade diejenigen Vorschriften,
deren Übertretung ihm vorgeworfen wird, das Schweizerische Rechtsgefühl in
unerträglicher Weise verletzen. Sodann handelt es sich dabei um Vorschriften
der innern Gesetzgebung Deutschlands, die an sich den ordre public der Schweiz
nicht berühren, im Gegensatz etwa zu Devisenvorschrift en, die sich
ausschliesslich gegen ausländische Gläubiger richten (vgl. BGE 64 TI 97 ff.).
Endlich erscheint es überhaupt fraglich, ob ein solcher Vorbehalt des
schweizerischen ordre public, wie ihn der Einsprecher geltend machen will, im
Auslieferungsrecht zulässig ist, da er weder in Auslieferungsverträgen noch im
Auslieferungsgesetz vorgesehen ist und daher wohl einem andern Staate nicht
entgegengehalten werden könnte (vgl. BGE 76 I 137 Erw. 4).
b) Gemäss § 267 DStGB (in der seit 1943 geltenden Fassung) wird wegen
Urkundenfälschung bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte
Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte

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oder verfälschte Urkunde gebraucht. Danach kann es nicht zweifelhaft sein,
dass die dem Einsprecher im Haftbefehl vorgeworfenen Handlungen auch nach
deutschem Recht als Urkundenfälschung strafbar sind. Insbesondere erscheint
nach dem hiervor inbezug auf Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
eidg. StGB Gesagten auch die Absicht der
«Täuschung im Rechtsverkehr o als gegeben, zumal es nach deutschem Recht ohne
Belang ist, ob der mit der Urkundenfälschung angestrebte sachliche Erfolg
rechtswidrig oder rechtmässig war (Kommentar KOHLRAUSCH-LANGE 39.1/40. Aufl.
1950 S. 389, Leipziger Kommentar 6.1/7. Aufl. 1951 S. 516 und dort erwähnte
Rechtsprechung). Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Annahme, dass den
Checks und Umtauschanträgen auch nach deutschem Recht die Eigenschaft von
Urkunden zukomme und dass deren Unterzeichnung mit falschen Namen eine
Fälschung darstelle (vgl. hiezu KOHLRAUSCH-LANGE, a.a.O., S. 383, Leipziger
Kommentar S. 480 ff., 486, 492, Kommentar SCHWARZ 15. Aufl. 1952, S. 5521/53).
c) Nach Art. 1 Ziff. 17
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung
BevSV Art. 1 - 1 Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend:
1    Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend:
a  die behördenübergreifenden Fachgremien;
b  die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes;
c  die Nationale Alarmzentrale (NAZ);
d  die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten;
e  das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen;
f  die Ausbildung.
2    Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall.
AV setzt die Auslieferung wegen Fälschung von Urkunden
voraus, dass «die Absicht zu betrügen oder zu schaden obgewaltet hat». Das
besagt nicht, dass der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
eidg.
StGB oder § 263 DStGB ebenfalls erfüllt sein muss, ansonst es überflüssig
gewesen wäre, die Urkundenfälschung neben dem in Ziff. 13 genannten Betrug als
Auslieferungsdelikt vorzusehen. Die besonders geforderte «Absicht zu betrügen
oder zu schaden» ist schon gegeben, wenn die Urkundenfälschung erfolgt zur
Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils oder zur Täuschung im Rechtsverkehr,
d.h. immer dann, wenn sie den Tatbestand des Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB oder § 267 DStGB
erfüllt.
4.- Zu beurteilen bleibt damit nur noch der Einwand, dass die
Urkundenfälschung keine selbständige rechtliche Handlung darstelle, sondern
lediglich Bestandteil eines Devisenvergehens bilde, für das eine Auslieferung
nicht in Betracht komme.
a) Auf Grund der Vorschrift, welche die Auslieferung

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wegen politischer Delikte ausschliesst (Art. 10 AG), verweigert das
Bundesgericht die Auslieferung auch für gemeine Vergehen, wenn diese nicht um
ihrer selbst willen, sondern zum Zwecke der Vorbereitung oder der Sicherung
eines rein politischen Deliktes verübt oder wenn sie in Idealkonkurrenz mit
einem solchen begangen worden sind (BGE 78 I so und dort angeführte frühere
Urteile). Diese im Hinblick auf die besondere Natur der politischen Delikte
aufgestellten Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf das Verhältnis zwischen
Auslieferungs- und Nichtauslieferungsdelikten im allgemeinen übertragen. Wenn
ein Auslieferungsdelikt mit einem fiskalischen, militärischen oder sonstigen
Nichtauslieferungsdelikt konnex ist oder wenn es in Idealkonkurrenz mit einem
solchen begangen worden ist, wird die Auslieferung für das Auslieferungsdelikt
bewilligt unter der Bedingung, dass das Nichtauslieferungsdelikt weder
bestraft werden noch einen Strafschaffungsgrund bilden darf (Art. 11 Abs. 2 AG
BGE 39 I 115 ff., 41 I 140 ff., 50 I 260 Erw. 5, 60 I 215 ff.). Einen andern
Standpunkt hat die Praxis lediglich eingenommen bei unechter
Gesetzeskonkurrenz, d.h. in Fällen, wo der Tat bestand des
Nichtauslieferungsdeliktes denjenigen des Auslieferungsdeliktes nach allen
Seiten umfasste, sodass das Auslieferungsdelikt im Nichtauslieferungsdelikt
aufging (BGE 391 116, 501 261;2). Ferner hat das Bundesgericht die
Auslieferung verweigert für ein Vergehen, das zwar nach dem Rechte des
ersuchenden Staates den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes (Betrug)
erfüllte, nach dem Schweizerischen Rechte aber ein besonderes Fiskaldelikt war
(BGE 39 I 231 ff.) (vgl. zur ganzen Frage GUT, Die fiskalischen und
militärischen Vergehen im Schweiz. Auslieferungsrecht, Diss. Zürich 1943, S.
76 ff., 97 ff., 115 ff.).
b) Die den Gegenstand des vorliegenden Auslieferungsbegehrens bildenden
Handlungen erfüllen sowohl nach deutschem wie nach Schweizerischem Recht den
Tatbestand der Urkundenfälschung, also eines Auslieferungsdeliktes.

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Dass sie mit Nichtauslieferungsdelikten, nämlich mit Devisenvergehen,
zusammenhängen, steht nach dem Gesagten der Auslieferung nicht entgegen. Diese
wäre nur zu verweigern, wenn die Urkundenfälschungen durch die Devisenvergehen
konsumiert würden, d.h. wenn die Devisenvergehen stets und notwendig eine
Urkundenfälschung in sich schliessen würden, nicht ausgeführt werden könnten
ohne eine solche. Hier ist jedoch nicht dargetan, dass der Tatbestand der
Urkundenfälschung in demjenigen der dem Einsprecher vorgeworfenen
Devisenvergehen enthalten sei und von der Lex specialis des Devisenrechtes
unter Ausschluss des gemeinen Strafrechts beherrscht würde (vgl. BGE 76 IV 89
ff., wonach gewisse mit der Herstellung falscher Affidavits begangene
Urkundenfälschungen durch die Widerhandlung gegen die Sondervorschriften
konsumiert werden). Die in Frage stehenden Devisenvergehen (Erwerb, Besitz und
Verausgabung von Zahlungsgutscheinen der Besatzungsangehörigen; Geschäfte über
Devisenwerte) können zweifellos auch anders als durch gleichzeitige
Urkundenfälschung begangen werden. Der Einsprecher hat keine Vorschriften der
diese Devisenvergehen unter Strafe stellenden Erlasse namhaft gemacht, noch
sind solche ersichtlich, aus denen sich ergäbe, dass die im Zusammenhang mit
einem verbotenen Devisenvergehen verübten Urkundenfälschungen von der
Beurteilung nach gemeinem Strafrecht ausgeschlossen wären. Selbst wenn
übrigens die Frage, ob die Urkundenfälschung durch die Devisenvergehen
konsumiert wird, zweifelhaft wäre, So wäre die Auslieferung gleichwohl zu
bewilligen. Es kann, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat, nicht
Aufgabe des Auslieferungsrichters sein, schwierige und umstrittene Fragen der
Auslegung ausländischen Rechtes von sich aus frei und endgültig zu lösen;
kommt er auf Grund der ausländischen Literatur und Rechtsprechung nicht zu
einer sicheren Lösung, so hat er die Auslieferung zu gewähren und die
Beantwortung dieser Fragen dem erkennenden Richter des ersuchenden

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Staates zu überlassen (BGE 44 I 186 Erw. 2, 50 I 262, 60 I 219).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Einsprache des Gustav Wyrobnik gegen die Auslieferung an Deutschland wird
abgewiesen und die Auslieferung bewilligt unter dem Vorbehalt, dass allfällige
Widerhandlungen des Ausgelieferten gegen die Devisengesetzgebung bei dessen
Strafverfolgung nicht berücksichtigt werden dürfen.