S. 104 / Nr. 27 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 77 III 104

27. Entscheid vom 26. September 1951 i. S. Niederöst.

Regeste:
Pfändungsankündigung (Art. 90
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 90 - Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt.
SchKG). Folgen der Unterlassung.
Unpfändbarkeit (Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG). Beschwerde des Schuldners vor Zustellung der
Pfändigngsurkunde. Die für die Beurteilung der Frage der Unpfändbarkeit
massgebenden Verhältnisse sind von Amtes wegen abzuklären. Voraussetzungen der
Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 auf eine Forderung. Unpfändbarkeitsbeschwerde
und Drittansprache.
Avis de saisie (art. 90 LP). Conséquences de son omission.
Insaisissabilité (art. 92 LP). Plainte du débiteur avant la notification du
procès-verbal de saisie. Les circonstances importantes pour la solution de la
question de l'insaisissabilité doivent être élucidées d'office. Conditions de
l'application de l'art. 92 ch. 5 à une créance. Plainte pour cause
d'insaisissabilité et tierce revendication.
Avviso di pignoramento (art. 90 LEF). Conseguenze dell'omissione.
Impignorabilità (art. 92 LEF). Reclamo del debitore prima della notifica del
verbale di pignoramento. Le circostanze determinanti per risolvere la
questione dell'impignorabilità debbono essere chiarite d'ufficio. Condizioni
per l'applicazione dell'art. 92 cifra 5 ad un credito. Reclamo concernente
l'impignorabilità e la rivendicazione di terzi.

Der in Näfels wohnende Josef Niederöst-Müller, der in mehreren Betreibungen
Lohnpfändungen unterworfen ist, die nicht den erwarteten Ertrag abwerfen,
betrieb seinerseits den frühern Zimmermieter Eicher für Fr. 286.30 nebst Zins.
Das Betreibungsamt Wallisellen liess in dieser Betreibung (Nr. 1402) durch das
Betreibungsamt Näfels ein dem Eicher gehörendes Velo pfänden und vollzog
ausserdem eine Lohnpfändung. Am 25. Mai 1951 zeigte das Betreibungsamt Näfels
dem Betreibungsamte Wallisellen mit Formular Nr. 9 an, dass es in den
Betreibungen gegen Niederöst

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dessen Forderung gegen Eicher bis zum Betrage von Fr. 266.15 gepfändet habe.
In der Pfändungsurkunde, die das Betreibungsamt Wallisellen Niederöst als
Gläubiger der Betreibung Nr. 1402 am 10. Juli 1951 zustellte, findet sich die
Anmerkung, der Erlös aus dieser Betreibung sei laut Pfändungsanzeige des
Betreibungsamtes Näfels vom 25. Mai 1951 bis zum Betrage von Fr. 266.15
gesperrt.
Hierauf führten die Eheleute Niederöst am 15. Juli 1951 Beschwerde mit dem
Begehren, diese Sperre sei aufzuheben. Sie machten geltend, das Betreibungsamt
Näfels habe das Guthaben gegen Eicher, das «Frauenguthaben» sei, «ohne unser
Wissen oder Anzeige gesperrt. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
ab mit der Begründung, das Betreibungsamt Näfels habe zwar Niederöst von der
Pfändung seiner Forderung nicht Kenntnis gegeben; nachdem dies aber durch das
Betreibungsamt Wallisellen geschehen sei und Niederöst die Möglichkeit
erhalten und auch benutzt habe, Beschwerde zu führen, komme eine Mitteilung
des Betreibungsamtes Näfels an ihn nicht mehr in Betracht; ob Eicher Schuldner
des Ehemanns oder der Ehefrau sei, interessiere das Betreibungsamt nicht; da
der Ehemann betrieben habe, sei anzunehmen, es handle sich um sein Guthaben.
In ihrem Rekurs an die obere Aufsichtsbehörde vom 15. August 1951 brachten die
Eheleute Niederöst vor, sie seien verdienstlos und unbedingt darauf
angewiesen, mit dem Erlös aus der Betreibung Eicher ihre Existenz zu
bestreiten; Niederöst sei in den Nerven zerrüttet und könne keine Arbeit
annehmen. Sie stellten ausserdem das Gesuch, es sei ihnen Gelegenheit zu
geben, ihr Anliegen mündlich vorzutragen. Die obere Aufsichtsbehörde
antwortete am 18. August, eine mündliche Verhandlung könne nicht stattfinden,
und empfahl Niederöst, «noch eine einlässlichere schriftliche Begründung mit
genauer Antragstellung einzureichen». Hierauf ergänzte Niederöst den Rekurs
noch vor Ablauf der Rekursfrist mit Ausführungen darüber, dass er schon mehr
als ein halbes Jahr zum Teil

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arbeitslos und zugleich nervenkrank sei, und dass seine Frau auch schon seit
12 Wochen krank und arbeitsunfähig sei. In ihrem Entscheide vom 30. August
1951 pflichtete die obere Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Einwands, dass die
gepfändete Forderung Frauengut sei, dem erstinstanzlichen Entscheide bei. Die
im Rekurs vorgebrachte Behauptung, dass diese Forderung für den
Lebensunterhalt benötigt werde und daher unpfändbar sei, erklärte sie für
unbeachtlich, weil die Beschwerdeführer in der Lage gewesen wären, sich schon
in der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde auf die Unpfändbarkeit zu
berufen. Demgemäss hat sie erkannt, der Rekurs werde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden könne.
Diesen Entscheid haben die Eheleute Niederöst an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs - und Konkurskomme zieht in Erwägung:
1.- Ob und allenfalls wieweit Frau Niederöst zur Beschwerdeführung legitimiert
sei, kann dahingestellt bleiben, weil der angefochtene Entscheid auf jeden
Fall in Gutheissung des Rekurses des als Schuldner ohne Zweifel
beschwerdeberechtigten Ehemannes aufgehoben werden muss.
2.- Indem Niederöst in der Beschwerde vorbrachte, dass die Sperre, d. h. die
Pfändung der Forderung gegen Eicher ohne sein Wissen und ohne Anzeige erfolgt
sei, wollte er unzweifelhaft nicht bloss geltend machen, dass das
Betreibungsamt Näfels ihm als Schuldner keine Abschrift der Pfändungsurkunde
zugestellt habe (welche Unterlassung vom Betreibungsamt ausdrücklich zugegeben
wird), sondern sich vor allem auch darauf berufen, dass das Betreibungsamt ihm
die Pfändung nicht angekündigt und ihn so daran gehindert habe, dem Vollzuge
beizuwohnen. Mit dieser Rüge hätten sich die kantonalen Aufsichtsbehörden
auseinandersetzen sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
nämlich eine Pfändung, der keine gehörige Ankündigung (Art. 90
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 90 - Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt.
SchKG)
vorausging, auf

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Beschwerde des Schuldners aufzuheben, wenn der Schuldner infolge dieser
Unregelmässigkeit nicht in der Lage war, ihr beizuwohnen oder sich dabei
gültig vertreten zu lassen, um seine Rechte geltend zu machen (BGE 43 III 268
und dort zit. Entscheide). Im vorliegenden Falle wurde Niederöst, wenn er der
Pfändung mangels Ankündigung nicht beiwohnen konnte, um das Recht gebracht,
schon beim Pfändungsvollzuge, und zwar in formloser Weise, die Einwendung zu
erheben, dass die in Frage stehende Forderung unpfändbar sei. Die Vorinstanz
hat daher noch abzuklären, ob die Pfändungsankündigung unterblieben und
Niederöst deswegen beim Vollzuge nicht anwesend gewesen sei. Ist diese Frage
zu bejahen, wie es nach den vorliegenden Akten den Anschein hat, so hat die
Vorinstanz die Pfändung aufzuheben oder doch mindestens Niederöst Gelegenheit
zu geben, seine Einwendungen gegen die Pfändung der streitigen Forderung in
der gleichen Weise vorzubringen, wie er es bei richtigem Vorgehen des
Betreibungsamtes beim Pfändungsvollzug hätte tun können, d. h. es ist ihm zu
gestatten, sich mündlich zu äussern. Will die Vorinstanz ihn nicht selber
vernehmen, so kann sie das Betreibungsamt beauftragen, dies zu tun und seine
Vorbringen zu protokollieren. Diese Vorbringen werden der Vorinstanz
zweifellos Anlass geben, die Frage zu prüfen, ob die streitige Forderung nach
Art. 92 Ziff. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 28. September
1949) unpfändbar sei.
3.- Hinlänglichen Anlass zur Prüfung dieser Frage boten der Vorinstanz im
übrigen auch schon die Vorbringen Niederösts im Rekurse vom 15./19. August
1951, sodass sie zu dieser Frage noch Stellung nehmen müsste, selbst wenn sich
wider Erwarten ergäbe, dass das Betreibungsamt dem Schuldner die Pfändung
gehörig angekündigt hatte. Die Vorinstanz durfte die erwähnten Vorbringen
schon deswegen nicht unbeachtet lassen, weil mangels Zustellung einer
Abschrift der Pfändungsurkunde an Niederöst als Schuldner die Frist für die
Unpfändbarkeitsbeschwerde noch gar nicht zu laufen begonnen hat, und weil es
das

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Verfahren unnötig komplizieren würde, wenn man Niederöst (der mit der
Beschwerdeführung nicht bis nach der Zustellung der Pfändungsurkunde
zuzuwarten brauchte) zu einer neuen Beschwerde bei der untern Aufsichtsbehörde
veranlassen würde. In ihrem Schreiben an Niederöst vom 18. August hatte sich
denn auch die obere Aufsichtsbehörde selber noch bereit erklärt, weitere
Ausführungen zur Frage der Unpfändbarkeit entgegenzunehmen.
Aus dein eben genannten Schreiben und auch aus dein Entscheide vom 30. August
1951 (wo beiläufig gesagt wurde, dass die Unpfändbarkeit der streitigen
Forderung in keiner Weise bewiesen wären) spricht die Auffassung, dass der
Schuldner für die Tatsachen beweispflichtig sei, aus denen die Unpfändbarkeit
sich ergeben soll. Demgegenüber ist festzustellen, dass die Verhältnisse, die
für die Beurteilung der Frage der Unpfändbarkeit massgebend sind, von Amtes
wegen abgeklärt werden müssen (BGE 62 III 138). Art. 92 Ziff. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG ist auf
das streitige Guthaben ohne weiteres anzuwenden, wenn die noch
durchzuführenden Erhebungen nicht ergeben, dass der Schuldner die für zwei
Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel besitzt oder über Barmittel
oder neben dein streitigen tritt haben noch über andere Forderungen (eventuell
über sichern Erwerb) verfügt, die ihm deren Anschaffung gestatten. Die
Vorinstanz kann die nötigen Erhebungen selber durchführen oder durch das
Betreibungsamt durchführen lassen.
4.- Dass das gepfändete Guthaben nicht dem Schuldner, sondern dessen Ehefrau
zustehe, hätte nicht durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend
gemacht, sondern zunächst einfach dem Betreibungsamte mitgeteilt werden
sollen. Wollen die Rekurrenten an dieser Behauptung festhalten, so steht es
ihnen frei, die Anmeldung des Eigentums-Anspruchs der Ehefrau beim
Betreibungsamte nachzuholen. Ein Widerspruchsverfahren wäre aber auf eine
solche Anmeldung hin nur in dein Falle einzuleiten, dass die Unpfändbarkeit
des streitigen Guthabens

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(die unabhängig von der Drittansprache geltend gemacht werden kann, BGE 42 III
59
) verneint werden sollte.
Demnach erkennt die Schuldbetr. - u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.