56 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

' die Vermietung eines einzigen Hauses handelte. Unter diesen Umständen
kommt nichts darauf an, ob die nutzbringende Vermietung der Villa vom
Fremdenverkehr

abhängig sei. Auf JÆGERS Kommentar zur Verordnung

konnte sich die Vorinstanz nicht stützen; denn die dort aufgeführten
Beispiele sind alles Gewerbebetriebe.

Da somit der Rekurrent nicht zu den Personen gehört, denen nach Art. 1
der Hotelindustrieverordnung Stundung gewährt werden kann, so braucht
nicht mehr untersucht zu werden, ob im übrigen die Voraussetzungen für
die Stundung vorgelegen wären.

Demnach hat die Schnldbetreibungsu. Konkurskammer e r k an n t :

Der Reican wird abgewiesen.

15. Entscheid vom 3. März 1916 i. S. Stucki.

Legitimation des Nichteigentümers zur Geltendmachung der Kompetenzqualität
einer gepfändeten oder retinierten Sache.

A. Der Rekurrent hat am 8. November 1915 bei seinem Mieter Paul
schönfeldiür eine fällige Mietzinsforderung 20 Gegenstände inventarisieren
lassen. Von diesen Objekten beanspruchte die Schwiegermutter und
gewesene Mieterin des Schuldners die Nummern 1-19 als ihr Eigentum,
und ausserdem beschWerte sie sich über die Retention der Objekte 8-17,
weil diese für sie unentbehrlich seien; sie verfüge nämlich über keinen
andern Hausrat mehr; momentan sei sie von einer Verwandten aus Mitleid
bei sich aufgenommen worden, nachdem sie anfangs November von ihrem
Schudegersohne aus der Wohnung gewiesen worden sei. Der Rekurrent bestritt
die Darstellung der Rekursbeklagten in dem letzten Punkte nicht, sondern
suchte bloss darzutun, dass Frau Padruttund Konkurskammer. N° 15. 57

nicht E ig e n t üm e rin der von ihr beanspruchten Objekte sei, und
betonte, dass sie ihm auch .nie eine bezügliche Anzeige habe zukommen
lassen.

B. Durch Entscheid vom 29. Januar 1916 hat die Rekurskammer des
zürcherischen Obergerichts als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs und Konkurssachen erkannt :

Als Kompetenzstücke für die. Reknrrentin werden erklärt die Objekte
Nr. 8, 9, 13, 14, 15 und 18 der Re tentionsurkunde, in dem Sinne, dass
es nun der Rekurrentin überlassen bleibt, dieselben gemäss dem Ausge
führten im Ausweisverfahren vom Rekursgegner aushin zuverlangen.

Dieser Entscheid ist folgendermassen begründet: W e n n die streitigen
Objekte wirklich Eigentum der Besehwerdeführerin seien, so könne sie sie
als Kompetenzstücke beanspruchen, trotzdem sie nicht selbst die Betriebene
sei. Aber allerdings liege die Sache nicht so, dass in diesem Verfahren
über die Aushingabe der Sachen an die Beschwerdeführerin definitiv
entschieden werden könnte . Denn die Gutheissung der Beschwerde habe
nicht nur zur Voraussetzung, dass die Sachen für die Beschwerdeführerin
K o m p e t e n z s t ü c k e seien, sondern auch, dass sie ihr gehö
ren. Nur über die erste Frage könne die Aufsichtsbehörde entscheiden;
die zweite müsse dem Richter vorbehalten bleiben. Die Sache gestalte
sich dann eben so, dass die Beschwerdeführerin, soweit die Objekte als
Kompetenzstücke erklärt werden, mit einer Klage auf Aushingabe derselben
gegen den Retentionsgläubiger schon mit dem blossen Nachweis, dass sie ihr
gehören, durchdringen könne, während sie andernfalls weiter nachweisen
müsste, dass auch aus einem an dern Grunde der Beschwerdebek-lagte die
Sachen nicht retinieren dürfe . Materiell sei davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin andern Hausrat in der Tat nicht besitze. Von den
beanspruchten Sachen, seien als Kompetenzstücke anzuerkennen: Nr. 8, 9,
13, 14, 15 und 18

58 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

(1 Bett, lss Kasten, 1 Lavoir mit Krug, l Petrolofen, 2 Sessel, 1
Küchenwage), dagegen nicht auch die andem (Sopha, spanische Wand usw.).

C. Gegen diesen Entscheid hat der Retentionsglänbiger Stucki
rechtzeitig und in richtiger Form den Rekurs an die Schuldbetreibungs
und Konkurskammer des Bundesgerichts ergriffen, mit dem Antrage :

Es seien die in Frage stehenden Sachen als retiniert zu erklären mit
Vormerkung der darauf haftenden Vindikation und unter Aufhebung des
Entscheides des Zürcherischen Obergerichtes, und mit der Begründung, dass
nur die dem Schuldner und seiner Familie notwendigen Gebrauchsgegenstände
als unpfändbar auszuscheiden seien, nicht auch Gegenstände von D r i
t t an s p r e chern, die nicht zur_Familie gehören .

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r w ä g u n g :

1. streitig ist, ob die Rekursbeklagte als Ai te rmie t e rin, bezw. als
g e w e s e n e Aftermieterin, zur Geltendmachung der Unpfändbarkeit
der in Frage stehenden Retentionsobjekte, die sie zudem als ihr Eigentum
bezeichnet, legitimiert sei, _oder ob sie, wie der Rekurrent behauptet,
deren Freigabe nur auf dem Wege der Widerspruchsklage erwirken
könne. Dabei ist zu beachten, dass die Rekursbeklagte nicht etwa
behauptet, die streitigen Objekte seien für den S chul dner (Schönfeld)
und dessen mit ihm zusammenlebenden Angehörigen unentbehrlich, sondern
dass sie jene Objekte als für sie, die Rekursbeki agte unentbehrlich
bezeichnet. Genau genommen, handelt es sich also nicht sowohl um eine
Legitimationsirage, als vielmehr um die Frage, für wen ein Gegenstand
u n e n t he h r l i c h sein müsse, da-mit gestützt auf Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG
dessen Freigabe verlangt werden könne. '

2. Der Normalfall, in welchem die Kompetenz-

quaiität einer gepfändeten oder retinierten Sache geltendund
Konkunkammer. N° 15. 59

gemacht wird, ist der in Art. 92 unmittelbar vorgesehene, dass der S c h u
l d n e r ih m gehörende Sachen als für ih n, den S c h ul d n e r, oder
seine mit ihm zusammenlebenden Angehörigen unentbehrlich bezeichnet. Die
Praxis (vergl. Idee-Ein Note 1 c zu Art. 92) hat aber längst anerkannt,
dass der Schuldner auf dem Wege der Beschwerde auch die Freigabe s o lc
h e r Objekte verlangen kann, die er als einem Dritten oder gar als dem
Gläubiger selbst gehörend bezeichnet, oder an denen ein Dritter einen
Eigentumsanspruch im Sinne des Art. 106 geltend macht. Andrerseits ist,
wenigstens in einem Falle (BGE 28 I S. 263 f. Erw. 2 = Sep.-Ausg. 5 S. 159
f.) auch schon dem D r i t t a n s p r e c h e r das Recht zuerkannt
worden, die Freigabe von Betentionsohjekten, die er als für ih n, den D
r i tt a n s p r e c h e r unentbehrlich bezeichnet, zu verlangen. Damals
wurde allerdings in den Erwägungen des Entscheides Gewicht darauf gelegt,
dass der Betentionsgläubiger das Eigentum des Drittensprechers anerkannt
habe, und es wurde auf Grund hievon dem Drittensprecher das Recht zur
Geltendmachung der Unpiändbarkeit zuerkannt. Allein, wenn in denjenigen
Fällen, in denen der S ch uldne r die Freigabe eines gepfändeten oder
retinierten Objektes verlangt, weil es für ih n, den S c h u l d n e r,
oder seine mit ihm zusammenlebenden Familienangehörigen unentbehrlich sei,
nicht erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer zugleich anerkannter
E i g e ntü m er der Sache sei, und wenn in jenen Fällen sogar nicht
einmal verlangt wird, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der
Sache a u f t r e t e, so ist nicht einzusehen, warum dies in denjenigen
Fällen verlangt werden sollte, in denen ein D ri t t e r die Sache als
für ih n oder 3 ein e Familie unentbehrlich bezeichnet. Vielmehr ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass die Frage, ob eine Sache un'pfändhar
sei, mit den Eigentumsverhältnissen überhaupt nichts 2 u tu n h a t. Bei
der Unpfändbarkeit handelt es sich um eine R e c h t s w o h l t a t,
die ohne Nachweis oder

60 Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

Beanspruchung irgend eines zivilistischen Rechts demjenigen zugute kommen
muss, für welchen eine gepfän,dete oder retinierte Sache, die sich in
seinem Besitz und Gebrauchbefand, t atsä chlich unentbehrlich ist. Die
Unpfändbarkeit kann daher, ausser vom Schuldner und

vom Dritteigentümer oder Drittensprecher, z. B. auch.

vom Gaste des Schuldners, der mit geliehenem Hausrat bei diesem Aufnahme
gefunden hat, oder von einer bei ihm angestellten Person, die ein von
ihr unter Eigentumsvorhehalt gekauftes, aber noch nicht abbe-zahltes
Werkzeug mitgebracht hat und dessen bedarf, weil der Schuldner ihr ein
solches Werkzeug nicht zur Verfügung zu stellen vermag, oder endlich,
wie im vorliegenden Falle, von einem Aftermi eter, dessen Eigentumsrecht
bestritten ist, geltend gemacht werden. Was übrigens speziell den
Aftermieter betrifft, so ergibt sich dessen Recht zur Geltendmachung
der Kompetenzqualität der von ihm eingebrachten Sachen auch noch aus
der Erwägung, dass er ja mit diesen Sachen unter

Umständen für die Mietzinsschuld des Obermieters einste -

hen muss, also dem Vermieter gegenüber in die Stellung des Mieters
eintritt, was dafür spricht, dass er gegenüber

dem Vermieter auch entsprechende R e ch te haben muss, _

wie der Mieter. Ausschlaggebend ist indessen vor allem jene allgemeine
Erwägung, dass die Frage, ob eine Sache unpfändbar sei, mit den
Eigentumsverhältnissen überhaupt nichts zu tun hat, und dass daher das
Recht zur Geltendmachung der Kompetenzqnalität einer gepfändeten oder
retinierten Sache jedem zustehen muss, der diese Sache als für ihn, den
Beschwerdeführer, bezw. als für die mit ih 111, dem Beschwerdeführer,
zusammenlebenden, zu seiner Familie gehörigen Personen unentbehrlich
bezeichnet. Widerspruchsklage und Unpfändbarkeitsbeschwerde sind
zwei parallele Rechtsmittel, die zwar beide dasselbe Ziel (Freigabe
der gepfändeten oder retinierten Sache) verfolgen, in ihren V o r a
us s et z u n g e n aber von einander vollkommen unabhängig sind.und
Konkurskammer. N° 15. ' 61

3. Materiell fällt in Betracht, dass die heutige Rekursbeklagte, von
den im Streite liegenden Objekten abgesehen, über keinen Hausrat mehr
verfügt, die Betentionsobjekte Nr. 8, 9, 13, 14 und 15 aber ihrer Natur
nach Kompetenzstücke im eigentlichsten Sinne des Wortes sind. Dass
die Rekursbeklagte diese Sachen bei ihrem Wegzug aus der Wohnung des
Retentionsschuldners "nicht mitgenommen hat, spricht deshalb nicht
gegen deren Kompetenznatur, weil die Rekursbeklagte (nach ihrer vom
Rekurrenten nicht bestrittenen Darstellung) vom Retentionsschuldner
(ihrem Schwiegersohn) aus der Wohnung geWiesen worden war und darauf
bei einer Verwandten vorübergehend Aufnahme fand.

Der vorliegende Rekurs ist somit in der Hauptsache ahzuweisen. Bloss das
Retentionsobjekt Nr. 18 ist von der Vorinstanz zu Unrecht freigegeben
werden; denn dieses Objekt hat die Rekursbeklagte, zwar auch zu Eigentum,
jedoch nie als Kompetenzstück beansprucht, und es durfte daher dessen
Freigabe jedenfalls nicht im Beschwerdeverfahren verfügt werden.

Demnach hat die Schuldhetreibungsu. Konkurskammer erkannt :

1. Es wird festgestellt, dass das Retentionsobjekt Nr. 18

von der Rekursbeklagten, Frau A. Padrutt Isler, nicht

als Kompetenzstück beansprucht werden ist. 2. Im übrigen wird der Rekurs
abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 III 56
Datum : 03. März 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 III 56
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 56 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- ' die Vermietung eines einzigen Hauses


Gesetzesregister
SchKG: 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
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28-I-261
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • frage • eigentum • hausrat • weiler • familie • widerspruchsklage • vorinstanz • werkzeug • rechtsmittel • sucht • verwandtschaft • entscheid • bedürfnis • zahl • begründung des entscheids • zugang • beginn • gegenstand • spanisch
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