S. 170 / Nr. 34 Versicherungsvertrag (d)

BGE 77 II 170

34. Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. April 1951 i. S.
Lebensversicherungsgesellschaft PAX gegen Bieri.

Regeste:
Begünstigung der eigenen Kinder mit namentlicher Bezeichnung. Wem kommt die
Versicherungssumme zu, wenn eines der begünstigten Kinder vorverstorben ist
und Nachkommen hinterlassen hat? Grundsätze der Auslegung solcher Klauseln.
Art. 83
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 83 - 1 Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
1    Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
2    Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen.
2bis    Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner zu verstehen.125
3    Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.126
und 84
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 84 - 1 Fällt der Versicherungsanspruch den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner als Begünstigten zu, so erhalten der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner die Hälfte der Versicherungssumme und die Nachkommen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung die andere Hälfte.127
1    Fällt der Versicherungsanspruch den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner als Begünstigten zu, so erhalten der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner die Hälfte der Versicherungssumme und die Nachkommen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung die andere Hälfte.127
2    Sind andere Erben als Begünstigte bezeichnet, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch nach Massgabe ihrer Erbberechtigung zu.
3    Sind mehrere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Bestimmung ihrer Teile als Begünstige bezeichnet, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu gleichen Teilen zu.
4    Fällt ein Begünstigter weg, so wächst sein Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen an.
VVG.
Clause bénéficiaire en faveur des enfants du preneur d'assurance, ceux-ci
étant désignés par leurs noms. A qui revient la somme assurée en cas de
précédés de l'un des bénéficiaires qui a laissé des descendants? Principes
applicables à l'interprétation de clauses de ce genre. Art. 83 al. 1 et 84 al.
4 LCA.
Clausola a favore dei figli dell'assicurato, designati coi loro nomi. A chi
spetta la somma assicurata in caso di premorienza d'uno dei beneficiari che ha
lasciato dei discendenti? Principi applicabili all'interpretazione di siffatte
clausole. Art. 83, cp. I, e 84 cp. 4 LCA.

A. - Am 2. Dezember 1932 schloss Jakob Bieri mit der Beklagten,
Lebensversicherungsgesellschaft PAX in Basel, einen Lebensversicherungsvertrag
auf seinen Todesfall hin ab. Die Versicherungssumme sollte Fr. 5000.-
betragen, sich aber bei Tod infolge Unfalles auf Fr. 10000.- erhöhen. Die
Police enthält folgende Begünstigungsklausel:
Die Versicherung besteht im Todesfalle zu Gunsten der Frati C. Bieri-Buchert,
bei deren Fehlen zu Gunsten der Kinder Armand und Alfred Bieri.
B. - Der Versicherungsnehmer Jakob Bieri starb am 23. Oktober 1949 an den
Folgen eines gleichen Tages erlittenen Autounfalles (Zusammenstoss mit der
Eisenbahn). Sein Sohn Armand, geboren 1920, war mit ihm

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verunfallt und eine halbe Stunde vor ihm verschieden. Frau Bieri-Buchert war
schon im Januar 1949 gestorben. So hinterliess Jakob Bieri als Erben seinen
jüngern Sohn Alfred, geboren 1928, und die einzige Tochter des mit ihm
verunfallten ältern Sohnes, Brigitte Ruth Bieri, geboren 1948.
C. - Die Versicherungsgesellschaft bezahlte den ganzen Betrag von Fr. 10000.-
an den jüngern Sohn Alfred als den einzig noch Begünstigten.
D. - Mit der vorliegenden Klage gegen die Versicherungsgesellschaft verlangt
das Kind des ursprünglich mitbegünstigten Armand Bieri, Brigitte Ruth Bieri,
die Hälfte des Versicherungsbetrages, weil sie als Nachkomme des Armand Bieri
in dessen Begünstigtenstellung eingetreten sei. Wohl seien in der Police nach
Frau Bieri-Buchert die Söhne Armand und Alfred Bieri mit Namen als Begünstigte
genannt. Die Beiden seien aber die einzigen Kinder im Zeitpunkte des
Versicherungsabschlusses gewesen. Ihre Bezeichnung sei daher der Begünstigung
der «Kinder,» schlechthin gleichzustellen, und es sei infolgedessen Art. 83
Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 83 - 1 Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
1    Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
2    Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen.
2bis    Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner zu verstehen.125
3    Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.126
VVG anwendbar, der bestimmt:
«Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden
darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.»
Die Beklagte dagegen erklärte, diese Bestimmung könne nicht zur Anwendung
kommen, weil der Versicherungsnehmer nicht seine Kinder, sondern zwei
namentlich genannte Personen bezeichnet habe, die zufälligerweise allerdings
auch seine einzigen Kinder gewesen seien. Bei dieser Sachlage greift nach
ihrer Ansicht die Regel des Art. 84 Abs. 4
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 84 - 1 Fällt der Versicherungsanspruch den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner als Begünstigten zu, so erhalten der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner die Hälfte der Versicherungssumme und die Nachkommen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung die andere Hälfte.127
1    Fällt der Versicherungsanspruch den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner als Begünstigten zu, so erhalten der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner die Hälfte der Versicherungssumme und die Nachkommen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung die andere Hälfte.127
2    Sind andere Erben als Begünstigte bezeichnet, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch nach Massgabe ihrer Erbberechtigung zu.
3    Sind mehrere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Bestimmung ihrer Teile als Begünstige bezeichnet, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu gleichen Teilen zu.
4    Fällt ein Begünstigter weg, so wächst sein Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen an.
VVG Platz:
«Fällt ein Begünstigter weg, so wächst sein Anteil den übrigen Begünstigten zu
gleichen Teilen an.»
E. - Der Appellationshof des Kantons Bern hat mit Urteil vom 17. November 1950
den Standpunkt der Klägerin für begründet befunden und die Beklagte zur
Zahlung

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von Fr. 5000.- nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 1949 verurteilt.
F. - Mit vorliegender Berufung verlangt die beklagte Versicherungsgesellschaft
die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Abweisung der Klage.
Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Art. 83
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 83 - 1 Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
1    Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
2    Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen.
2bis    Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner zu verstehen.125
3    Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.126
VVG enthält Regeln über die Auslegung von Begünstigungsklauseln
mit allgemeiner, nicht namentlicher Bezeichnung des oder der Begünstigten:
wenn nämlich einfach «die Kinder» (einer bestimmten Person, sei es des
Versicherungsnehmers selbst oder eines Dritten), «der Ehegatte» oder «die
Hinterlassenen», «die Erben» oder «die Rechtsnachfolger» als Begünstigte
bezeichnet sind. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerin hält aber
dafür, wenn, wie bei der Begünstigungserklärung des Jakob Bieri, zwar zwei
Begünstigte (nach der Ehefrau) namentlich bezeichnet sind, es sich aber dabei
gerade um die einzigen Kinder des Versicherungsnehmers handelt, sei jene
Auslegungsregel gleichfalls anwendbar, d.h. es sei die namentliche Bezeichnung
aller eigenen Kinder (im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der -
allenfalls spätern - Begünstigungserklärung) der Bezeichnung «meine Kinder»
gleichzustellen. Dies trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Wären der Ehe
des Jakob Bieri nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages noch weitere
Kinder entsprossen, ohne dass er hierauf die Begünstigungsklausel geändert
hätte, so wären deren Wortlaut gemäss nicht alle, sondern eben nur die beiden
genannten Kinder begünstigt gewesen.
2.- Der Appellationshof legt nun aber der vorliegenden Begünstigungsklausel
einen weitem Sinn bei, indem er die Begleitumstände des Vertragsabschlusses
berücksichtigt. Er glaubt dabei freilich auch wieder Art. 83 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 83 - 1 Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
1    Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
2    Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen.
2bis    Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner zu verstehen.125
3    Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.126
VVG
heranziehen zu sollen, jedoch mit Unrecht; denn diese Vorschrift enthält keine
Auslegungsregel für den Fall, dass

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andere als die darin erwähnten Ausdrücke verwendet wurden (BGE 41 II 562).
Weder lässt sich aus jener Vorschrift etwas zu Gunsten der Klägerin herleiten,
noch folgt daraus e contrario, es sei die vom Versicherungsnehmer so gewählte
Bezeichnung eng auszulegen. Vielmehr ist die Auslegung ganz unabhängig von
Art. 83
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 83 - 1 Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
1    Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
2    Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen.
2bis    Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner zu verstehen.125
3    Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.126
VVG vorzunehmen.
3.- Das vorinstanzliche Urteil geht von der Überlegung aus, Jakob Bieri habe
«offensichtlich» vorausgesetzt, dass aus der Ehe keine weitem Kinder
hervorgehen werden; denn er sei damals im 43., die Ehefrau im 41. Lebensjahre
gestanden, und die beiden Knaben seien der eine 12, der andere 4 Jahre alt
gewesen. Bei dieser Sachlage falle das Hauptgewicht der Klausel auf den
Ausdruck «Kinder», nicht auf deren Namen; dessen Nennung habe nur den Sinn
einer nebensächlichen Verdeutlichung. Wer aber die Kinder bezeichne, meine
damit nicht die Kinder allein, sondern auch die Kindeskinder, die Nachkommen
überhaupt. Kein rechtdenkender Familienvater möchte eine andere Ordnung; denn
diese allein sei geeignet, beim Vorversterben eines Kindes zu verhindern, dass
dessen Nachkommen, die ja unter Umständen noch mehr der Fürsorge bedürftig
seien als das Kind selbst, ausgeschlossen werden.
All dies ist nicht etwa rein tatsächliche Willensfeststellung, die für das
Bundesgericht verbindlich wäre (Art. 63 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 83 - 1 Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
1    Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
2    Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen.
2bis    Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner zu verstehen.125
3    Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.126
OG); es handelt sich dabei
zugleich um die rechtliche Beurteilung von Tatsachen, was als Rechtsfrage zu
betrachten ist (Art. 43 Abs. 4
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 83 - 1 Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
1    Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
2    Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen.
2bis    Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner zu verstehen.125
3    Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.126
OG). Die vorinstanzlichen Erwägungen versuchen
den Text der Begünstigungsklausel zu erläutern nicht auf Grund bestimmter
Äusserungen des Versicherungsnehmers (zum Agenten der Beklagten oder zu dieser
selbst, oder auch nur zu seinen Angehörigen oder zu irgendwem sonst), sondern
nach Lebenserfahrung und praktischer Vernunft. Solche Überlegungen sind der
Nachprüfung des Bundesgerichtes nicht entzogen (BGE 69 II 204 und 322, 75 II
286
).
Nun kann jedenfalls von einer «offensichtlich» auf

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Begünstigung der Nachkommen schlechthin (nach der Ehefrau) gerichteten
Willensmeinung nicht gesprochen werden. Ob der Versicherungsnehmer beim
Vertragsabschluss die Möglichkeit weitem Nachwuchses überdacht, ob er mit dem
Fall des Vorversterbens eines der beiden. Söhne unter Hinterlassung von
Nachkommen irgendwie gerechnet, und ob er bei Abgabe der
Begünstigungserklärung von der Vorstellung beherrscht gewesen sei, er
begünstige einfach seine Kinder insgesamt - dies alles steht völlig dahin. Ein
wirklicher Wille im Sinne des vorinstanzlichen Urteils ist nicht dargetan.
Dagegen ist allerdings ein hypothetischer Wille nach jener Richtung hin
einigermassen naheliegend, d.h. es spricht einige Wahrscheinlichkeit dafür,
dass Jakob Bieri, wenn er mit einer solchen Entwicklung der Verhältnisse
gerechnet hätte, die Nachkommen eines vorversterbenden Sohnes hätte in dessen
Anspruch aus der Begünstigung eintreten lassen wollen. Sicher ist aber auch
das nicht. Der Versicherungsnehmer könnte eine dahingehende Frage auch dahin
beantwortet haben, er wolle sich darüber nicht von vornherein schlüssig
machen, wie er sich zur künftigen Familie des einen oder des andern Sohnes
einzustellen habe.
4.- Wie dem indessen auch sei, muss für den Versicherer die
Begünstigungserklärung massgebend sein, wie sie ihm gegenüber abgegeben worden
ist. Erst durch Kenntnisgabe an den Versicherer wird die Begünstigung voll
wirksam. Man hat es mit einer empfangsbedürftigen Erklärung unter Lebenden zu
tun, die der Versicherer so zu beachten hat, wie sie nach seiner Kenntnis der
Verhältnisse auszulegen ist. Nicht darauf kommt es an, was sich der
Versicherungsnehmer unter dem gewählten Ausdrucke vorgestellt hat, sondern
darauf, was der Versicherer darunter verstehen durfte und musste (BGE 41 II
558
, 62 II 173; JAEGER, zu Art. 76
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 76 - 1 Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.119
1    Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.119
2    Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungsanspruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen.
VVG N. 17). Hier waren nach dem Wortlaut
der Erklärung nur die Ehefrau und nach ihr die Söhne Armand und Alfred
begünstigt. Nach Wegfall sowohl der Ehefrau wie des Sohnes Armand blieb

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nur der zweite Sohn Alfred begünstigt. Diese Sachlage durfte von der Beklagten
als eindeutig betrachtet werden, mangels irgendwelcher ihr zur Kenntnis
gelangter gegenteiliger Äusserung des Versicherungsnehmers. Dass die Beklagte
etwa von der Klägerin oder deren gesetzlichen Vertretern darauf aufmerksam
gemacht worden sei, es bestehe die Möglichkeit einer andern Auslegung und die
Absicht, sie geltend zu machen, wird gar nicht behauptet. Vielmehr erfolgte
die Auszahlung nach den Klagevorbringen im Einverständnis mit dem
Erbschaftsliquidator, und aus den Antwortbeilagen geht hervor, dass die
Generalagentur Bern die Direktion der Beklagten anfragte, ob Alfred Bieri nun
als Alleinberechtigter angesehen werden dürfe, was die Direktion auf Grund des
Wortlautes der Klausel bejahte. An ihrer Gutgläubigkeit ist nicht zu zweifeln.
Es konnte ihr ja gleichgültig sein, wer die Versicherungssumme bekam.
5.- Demgegenüber ist die Berufung der Klägerin auf Lehre und Rechtsprechung
unbehelflich. Aus dem Urteil des zürcherischen Obergerichtes vom 3. November
1923 (Entscheidungen schweizerischer Gerichte in Versicherungsstreitigkeiten V
Nr. 307), wonach die namentlich genannte Ehefrau durch die Scheidung den
Anspruch aus der Begünstigung verliert, folgt nichts für den vorliegenden
Fall. Nicht eindeutig ist die Bemerkung OSTERTAGS (2. Auflage S. 213), auch
bei namentlicher Bezeichnung eines Kindes gelte im Zweifel das Eintrittsrecht
seiner Nachkommen nach Erbrecht. Sie lässt sich auf den Fall eines einzigen
Kindes beziehen, bei dessen Wegfall niemand begünstigt wäre, wenn nicht seine
Nachkommen an seine Stelle träten. Aber auch bei anderer Auffassung liesse
sich nicht von einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatze sprechen, den die
Beklagte hätte kennen und beachten sollen. Nach JAEGER (zu Art. 83 N. II,
ähnlich N. 20) liegt in der Namensnennung der Ausschluss anderer, im Zeitpunkt
der Begünstigungserklärung schon geborener wie auch erst später geborener
Kinder des Begünstigers. Davon abzugehen,

Seite: 176
besteht um so weniger Veranlassung, als es dem Versicherungsnehmer ja
jederzeit freisteht, die Begünstigung zu ändern, also veränderten
Verhältnissen anzupassen.
6.- Die Klägerin weist endlich darauf hin, dass die Begünstigungsklausel vom
Agenten geschrieben worden sei. Die Klausel ist dennoch eine Erklärung des
Versicherungsnehmers. Dass der Agent gewusst habe oder doch habe wissen
müssen, dass Jakob Bieri nicht nur die beiden Söhne, sondern auch deren
Nachkommen (und zwar auch die Nachkommen des einen in Konkurrenz mit dem
andern Sohne) begünstigen wolle, wird anscheinend nicht geltend gemacht;
jedenfalls läge dafür nichts vor. Ebensowenig ist eine der Ansicht der
Klägerin entsprechende Versicherungspraxis oder eine dahingehende Belehrung
des Versicherungsnehmers durch den Agenten dargetan. Das Wissen des Agenten
wäre im übrigen dem Versicherer nicht ohne weiteres zuzurechnen (vgl. BGE 60
11 452 Erw. 3).
Nicht zu entscheiden ist, ob sich eine Verbindlichkeit des Alfred Bieri
begründen lasse, die Versicherungssumme mit der Klägerin zu teilen (was ihm
gegenüber geltend zu machen der Klägerin unbenommen bleibt).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationshofes des Kantons
Bern vom 17. November 1950 aufgehoben und die Klage abgewiesen.