S. 42 / Nr. 8 Staatsverträge (d)

BGE 77 I 42

8. Urteil vom 25. April 1951 i. S. Firma Kunsagi Szoevoegyar gegen Nagimihaly,
Obergericht und Kassationsgericht des Kantons Zürich.

Regeste:
Staatsrechtliche Beschwerde: Zulässigkeit der Beschwerde gegen
Kostensicherungsauflagen.
Haager Übereinkunft betr. Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905: Art. 17 befreit
nicht nur die Angehörigen der Vertragsstaaten, sondern auch die
Vertragsstaaten selber von der Kautionspflicht.
Recours de droit public: Le recours est recevable contre la décision imposant
à une partie le versement de sûretés en garantie des frais de procès.
Convention de la Haye du 17 juillet 1905 sur la procédure civile. L'art. 17
dispense de la cautio judicatum solvi non seulement les ressortissante des
Etats signataires, mais aussi ces Etats eux -mêmes.

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Ricorso di diritto pubblico. Il ricorso è ricevibile contro la decisione che
impone ad una parte un deposito a garanzia del pagamento delle spese
giudiziarie.
Convenzione conclusa all'Aia il 17 luglio 1905 relativa alla procedura civile.
L'art. 17 dispensa dall'obbligo di fornire una cauzione non soltanto i sudditi
degli Stati firmatari della convenzione, ma anche gli Stati medesimi.

A. - Gaspar Nagymihaly betrieb in Kiskundorozsma (Ungarn) unter der
Einzelfirma «Kunsagi Szoevoegyar Nagy Mihaly Gaspar» eine Textilfabrik. Im
Jahre 1944 bestellte er bei der Firma Grob & Co. A.-G. in Horgen Maschinen zum
Preis von Fr. 10535.- und zahlte hieran Fr. 9300.- an. In der Folge wurde sein
Unternehmen auf Grund ungarischer Gesetze aus dem Jahre 1948 verstaatlicht; es
wird heute durch das staatliche Zentralinstitut der Finanzgesellschaften in
Budapest liquidiert. Nagymihaly verliess Ungarn am 24. September 1948 und hält
sich seither in einem Flüchtlingslager in Österreich auf. Eine Entschädigung
für die Enteignung wurde ihm bisher nicht ausgerichtet.
Da sowohl Nagymihaly wie auch die verstaatlichte Firma Kunsagi die Lieferung
der Maschinen gegen Bezahlung des Restkaufpreises verlangten, wurde der
Verkäuferin Grob & Co. A.-G. die gerichtliche Hinterlegung bewilligt und der
Firma Kunsagi Frist zur Klage auf Herausgabe gesetzt. Durch Urteil vom 18.
April 1950 wies das Bezirksgericht Horgen diese Klage ab und hiess die
Widerklage des Beklagten auf Herausgabe der Maschinen gut.
Nachdem die Firma Kunsagi gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte,
verpflichtete sie das Obergericht des Kantons Zürich durch Beschluss vom 13.
Juni 1950 «in analoger Anwendung von § 59 Ziff. 5 ZPO» unter der Androhung,
dass sonst auf die Berufung nicht eingetreten werde, zur Leistung einer
Prozesskaution von Fr. 1200., da «sich die der staatlichen Verwaltung
unterstellte Klägerin in Liquidation befindet und sie nach ihren eigenen
Angaben überschuldet ist».
Die Firma Kunsagi reichte hiegegen eine Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 344
Ziff. 6 (und 9) zürch. ZPO ein,

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mit der sie Verletzung von § 59 Ziff. 5 ZPO und von Art. 17 der Haager
Übereinkunft betr. Zivilprozessrecht geltend machte.
Durch Urteil vom 1. November 1950 wies das Kassationsgericht des Kantons
Zürich diese Beschwerde ab mit der Begründung:
Die angefochtene Kautionsauflage lasse sich entgegen der Auffassung des
Obergerichts nicht auf § 59 Ziff. 5 ZPO stützen (wird näher ausgeführt). Doch
sei aus andern Gründen daran festzuhalten. Das Unternehmen der
Beschwerdeführerin sei verstaatlicht worden. Damit habe der Staat nach den von
der Beschwerdeführerin vorgelegten ungarischen Vorschriften sofort und
unmittelbar das Eigentum am Unternehmen erworben und sei in dessen Rechte und
Pflichten eingetreten. Als Prozesspartei sei daher der Staat und nicht die als
Unternehmen des Privatrechts nicht mehr bestehende Firma Kunsagi zu
betrachten. Der als Kläger auftretende Staat könne sich jedoch nicht auf die
Haager Übereinkunft berufen, die in Art. 17 lediglich die «Angehörigen» von
Vertragsstaaten, nicht diese selbst von der Kautionspflicht befreie. Für die
nähere Begründung dieses Standpunktes werde auf das in BIZR Bd. 49 Nr. 13
veröffentlichte Urteil des Obergerichts verwiesen. Entfalle aber die in Art.
17 der Haager Übereinkunft vorgesehene Befreiung von der Kautionspflicht, so
greife § 59 Ziff. 1 ZPO Platz, d. h. der ungarische Staat sei mangels eines
Wohnsitzes in der Schweiz verpflichtet, Sicherheit zu leisten.
B. - Die Firma Kunsagi hat sowohl gegen den Beschluss des Obergerichts vom 13.
Juni 1950 wie auch gegen den Entscheid des Kassationsgerichts vom 1. November
1950 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragt Aufhebung beider
Entscheide und macht zur Begründung geltend:
a) Indem das Kassationsgericht die Kautionsauflage aus andern Gründen als das
Obergericht schützte, habe es seine Kognitionsbefugnis willkürlich
überschritten; es habe

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nur zu prüfen gehabt, ob die Kautionsauflage aus den im angefochtenen
Entscheid geltend gemachten Gründen zulässig sei oder nicht.
b) Die Gleichstellung der Beschwerdeführerin mit dem ungarischen Staat sei
offensichtlich unrichtig, da die nationalisierten Unternehmungen nach
ungarischem Recht selbständige juristische Personen seien.
c) Selbst wenn man die Beschwerdeführerin dem ungarischen Staat gleichstellte,
würde die Kautionsauflage gegen die Haager Übereinkunft verstossen. Wohl
spreche deren Art. 17 nur von «Angehörigen» der Vertragsstaaten. Theorie und
Praxis verständen darunter auch juristische Personen des privaten und
öffentlichen Rechts. Es sei nicht einzusehen, warum der Staat, soweit er als
Fiskus auftrete, nicht gleich wie eine juristische Persone dieses Staates
behandelt werden sollte.
C. - Das Obergericht und das Kassationsgericht des Kantons Zürich haben auf
Gegenbemerkungen verzichtet.
Der Beschwerdebeklagte Gaspar Nagymihaly beantragt, auf die Beschwerden nicht
einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Er führt u.a. aus:
a) Bei der streitigen Kautionsauflage handle es sich nicht um einen End-,
sondern um einen Zwischenentscheid, der nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde
angefochten werden könne.
b) Die Annahme, die Beschwerdeführerin sei ein Unternehmen mit eigener
Rechtspersönlichkeit, sei unhaltbar. Sie sei entweder eine Einzelfirma (oder
ein Sondervermögen) in Liquidation oder dann sei an ihre Stelle der ungarische
Staat getreten. In beiden Fällen sei die Kautionspflicht gegeben. Im ersten
Falle sei § 59 Ziff. 5 ZPO anwendbar. Im zweiten könne sich die
Beschwerdeführerin nicht auf die Haager Übereinkunft berufen, da diese die
Staaten selber nicht von der Kautionspflicht befreie (BIZR Bd 49 Nr. 13 und
das bei SCHNITZER, Handbuch des IPR Bd. Il S. 371 N. 20 angeführte
französische Urteil). Die Kautionsauflage erscheine übrigens auch deshalb als

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geboten, weil die Eintreibung der Kosten und der Prozessentschädigung in
Ungarn angesichts der Devisenbeschränkungen und der dort herrschenden Zustände
in der Rechtspflege ausgeschlossen sein dürfte.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts als
gegenstandslos abgeschrieben, diejenige gegen den Entscheid des
Kassationsgerichts dagegen gutgeheissen und diesen Entscheid aufgehoben.
Erwägungen:
1.- (Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts.)
2.- Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts ist dagegen
einzutreten. Kostensicherungsauflagen, deren Nichtbeachtung den Verlust des
Klagerechts oder eines Rechtsmittels nach sich ziehen, haben für den
Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG
zur Folge und können daher, obwohl es sich um Zwischenentscheide handelt, mit
der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden, wie das Bundesgericht in
ständiger Rechtsprechung angenommen hat (nicht veröffentlichte Urteile vom 24.
Oktober 1946 i. S. Spörri und vom 3. April 1950 i. S. Huber; BIRCHMEIER
Handbuch des OG, S. 355). Art. 87 OG, der die staatsrechtliche Beschwerde
gegenüber Zwischenentscheiden grundsätzlich als unzulässig erklärt, gilt
übrigens nur für Beschwerden aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, nicht für solche wegen Verletzung
anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 76 I 393 Erw. 3) oder wegen Verletzung
von Staatsverträgen.
3.- Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, das
Kassationsgericht habe seine Kognitionsbefugnis dadurch willkürlich
überschritten, dass es die streitige Kostenauflage aus einem andern Grunde als
das Obergericht schützte. Die Rüge ist unbegründet. Das Kassationsgericht hat
bei der Beurteilung von Nichtigkeitsbeschwerden nach § 344 ff. zürch. ZPO
nicht bloss die Stellung einer Kassationsinstanz, sondern kann bei Aufhebung

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des angefochtenen Entscheids auf Grund von § 344 Ziff. 6-9, also insbesondere
auch wegen Verletzung klaren Rechts (Ziff. 9), einen neuen Entscheid in der
Sache selbst fällen (§ 349 ZPO). Umsoweniger kann ihm die Befugnis
abgesprochen werden, eine Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, wenn zwar
Nichtigkeitsgründe vorliegen, der angefochtene Entscheid aber aus andern
Gründen zu bestätigen ist. Zum mindesten kann dieser Standpunkt, welcher der
ständigen Praxis des Kassationsgerichts entspricht und auch in der Literatur
vertreten wird (STRÄULI, zu § 349 ZPO N. 1; GULDENER, Nichtigkeitsbeschwerde,
S. 175), nicht als unhaltbar, willkürlich bezeichnet werden, weist doch auch
das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung klaren
Rechts (Willkür) ab, wenn der angefochtene Entscheid sich so, wie er begründet
ist, als willkürlich erweist, aber mit einer andern, ihm zu substituierenden
Begründung halten lässt (BIRCHMEIER, a.a.O. S. 352/3).
4.- Das Kassationsgericht hat die streitige Kostenauflage geschützt, weil die
Beschwerdeführerin als verstaatlichtes Unternehmen mit dem ungarischen Staate
identisch sei und der von ihr angerufene Art. 17 der Haager Übereinkunft nur
die Angehörigen der Vertragsstaaten, nicht diese selbst von der
Kautionspflicht befreie. Das Bundesgericht hat diese Anwendung einer
Staatsvertragsbestimmung sowohl in tatsächlicher als in rechtlicher Hinsicht
frei zu überprüfen (vgl. BGE 57 I 22, 61 I 259).
a) Nachdem das Kassationsgericht im angefochtenen Entscheid vom 1. November
1950 die Identität der Beschwerdeführerin mit dem ungarischen Staate bejaht
hatte, nahm das Obergericht in einem Entscheid vom 29. Dezember 1950 in einer
andern Streitsache zwischen den gleichen Parteien den gegenteiligen Standpunkt
ein und begründete diesen eingehend. Ob die Beschwerdeführerin dem ungarischen
Staate gleichgestellt werden darf, erscheint in der Tat als zweifelhaft,
braucht aber im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, da, wie sich
aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, die Beschwerde schon deshalb
gutzuheissen ist, weil die Annahme des Kassationsgerichts,

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die Vertragsstaaten selber seien von der Kautionspflicht nicht befreit, sich
als unzutreffend erweist.
b) Art. 17 der Haager Übereinkunft verbietet, den «Angehörigen» («nationaux»)
eines der Vertragsstaaten, die in einem andern dieser Staaten als Kläger oder
Intervenienten auftreten, eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen wegen ihrer
Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder
Aufenthalt im Inland haben. Es ist allgemein anerkannt und unbestritten, dass
der Begriff der «Angehörigen» nicht nur die in den Vertragsstaaten
heimatberechtigten natürlichen Personen umfasst, sondern auch die juristischen
Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in einem der
Vertragsstaaten haben (MEILI und MAMELOK, Internat. Privat- und
Zivilprozessrecht, S. 344). Das Bundesgericht hat denn auch die Berufung
juristischer Personen auf Art. 17 der Haager Übereinkunft als
selbstverständlich von jeher ohne weiteres zugelassen (vgl. BGE 58 I 307 ff.,
61 I 358 ff.). Dagegen ist die Frage, ob auch die Vertragsstaaten selber von
der Kautionspflicht befreit seien, vom Bundesgericht und, wie es scheint, auch
von ausländischen Gerichten bisher nicht entschieden worden. Der angefochtene
Entscheid verneint die Frage unter Hinweis auf die Begründung eines Urteils
des zürcherischen Obergerichts (BlZR 49 Nr. 13). Dort wurde auf den Wortlaut
der Bestimmung abgestellt und auf BGE 44 I 78 verwiesen, wo gerade in Bezug
auf Art. 17 der Haager Übereinkunft der Grundsatz aufgestellt worden ist, dass
eine ausdehnende, über den an sich klaren Wortlaut hinausgehende Auslegung
einer Staatsvertragsbestimmung nur dann in Frage komme, wenn aus deren
Zusammenhang oder Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine von ihrer
Fassung abweichende, darin versehentlich ungenau zum Ausdruck gebrachte
Willensmeinung der Vertragsstaaten zu schliessen wäre. Ob und inwieweit an
diesem Grundsatz festzuhalten ist, kann offen bleiben, da sich die im
angefochtenen Entscheid vertretene Auffassung auch dann als unzutreffend
erweist, wenn die

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in BGE 44 I 78 geforderte Zurückhaltung bei der Auslegung von
Staatsvertragsrecht beachtet wird.
Art. 17 der Haager Übereinkunft verwendet den an sich klaren Begriff der
Staatsangehörigen nicht im Gegensatz zum Staate als dem ihnen übergeordneten
Gemeinwesen, sondern versteht darunter offensichtlich die mit ihm durch das
Bürgerrecht (bei natürlichen Personen) und durch den Sitz (bei juristischen
Personen) verbundenen Rechtssubjekte im Gegensatz zu solchen, die mit dem
Vertragsstaat durch kein solches Band verbunden, ihm fremd sind. In diesem
Sinne gehört aber auch der Staat selber, soweit er Träger von Privatrechten
ist und andern Rechtssubjekten als gleichgeordnete Partei gegenübertritt, zu
den Staatsangehörigen. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die
Vertragsstaaten der Haager Übereinkunft hätten veranlassen können, die sonst
für ihnen angehörige natürliche und juristische Personen ausnahmslos geltende
Befreiung von der Kautionspflicht gerade für die Staaten selber
auszuschliessen. Wenn der Staat im Ausland einen Zivilprozess einleitet und
sich damit gleich einer Privatperson der ausländischen Gerichtsbarkeit
unterwirft, ist es durchaus gerechtfertigt, ihn auch der Vorteile teilhaftig
werden zu lassen, die eine Privatperson in der gleichen Lage geniesst. Soweit
die Rechtslehre sich mit der Frage befasst, wird denn auch angenommen, dass
sich die Vertragsstaaten selber ebenfalls auf Art. 17 der Haager Übereinkunft
berufen können (RIEZLER, Internat. Zivilprozessrecht, S. 440; SCHNITZER,
Handbuch des IPR, Bd. II S. 731). Die Berufung des Beschwerdebeklagten auf das
von SCHNITZER erwähnte französische Urteil geht fehl. Das Urteil des Tribunal
civil de la Seine vom 27. Dezember 1933 (Revue critique de droit international
1934 S. 901) bezieht sich, wie schon dasjenige des Tribunal de commerce de
Marseille vom 11. Januar 1921 (Revue de droit international privé 1922/23 S.
305) nicht auf Art. 17 der Haager Übereinkunft, sondern auf Art. 166 CPC (und
16 CC) und stellt fest, dass der ausländische Staat, der in Frankreich eine
Zivilklage

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erhebt, damit für dieses Verfahren auf die ihm kraft seiner Souveränität
zustehenden Vorrechte verzichtet und wie eine ausländische Privatperson nach
Art. 166 CPC (und 16 CC) kautionspflichtig wird. Wenn hieraus für den
vorliegenden Fall überhaupt ein Schluss gezogen werden kann, so jedenfalls nur
der, dass der Staat, der im Ausland einen Zivilprozess führt, allgemein wie
eine Privatperson zu behandeln ist, also auch die einer solchen in
Staatsverträgen eingeräumten Vergünstigungen für sich beanspruchen kann.
Dass der Richter Art. 17 der Haager Übereinkunft nicht unangewendet lassen
darf, weil Zweifel darüber bestehen, ob der andere Staat in der Folge der ihm
nach Art. 18 obliegenden Pflicht zur Vollstreckung des Kostenentscheids
nachkommen werde, hat das Bundesgericht schon wiederholt mit eingehender
Begründung entschieden (BGE 61 I 360 I und dort angeführte frühere Urteile).
Es besteht kein Grund, im vorliegenden Falle von dieser Rechtsprechung
abzuweichen.