S. 106 / Nr. 24 Strafgesetzbuch (d)

BGE 75 IV 106

24. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Oktober 1949 i. S.
Lötscher gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste:
Art. 167
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 167 - Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB, Bevorzugung eines Gläubigers.
1. a) Der Verlustschein muss jenem Gläubiger ausgestellt worden sein, den der
Schuldner hat benachteiligen wollen (Erw. 1 Abs. 1).
b) Ein provisorischer Verlustschein genügt (Erw. 1 Abs. 2).
c) Der Verlust braucht mit der Tat des Schuldners nicht kausal
zusammenzuhangen (Erw. 2 Abs. 1 und 2).
2. Gehülfenschaft des bevorzugten Gläubigers (Erw. 2 Abs. 3).
Art. 167 CP, avantages accordés à certaine créanciers.
1. a) L'acte de défaut de biens doit avoir été remis au créancier que le
débiteur voulait léser (consid. 1 al. 1).
b) Un acte de défaut de biens provisoire suffit (consid. 1 al. 2).
c) Un rapport de causalité entre l'acte du débiteur et la perte du créancier
n'est pas nécessaire (consid. 2 al. 1 et 2).
2. Complicité du créancier favorisé (consid. 2 al. 3).
Art. 167 CP, favori concessi ad un creditore.
1. a) L'attestato di carenza di beni dev'essere stato rilasciato al creditore
che il debitore voleva danneggiare (consid. 1, cp. 1).
b) É sufficiente un attestato di carenza di beni provvisorio (consid. 1, cp.
2).
c) Non è necessaria una relazione di causalità tra l'atto del debitore e la
perdita subita dal creditore (consid. 2 cp. 1 e 2).
2. Complicità del creditore favorito (consid. 2 cp. 3).

A. - In den Betreibungen Nr. 100 des P. Geisseler für Fr. 1200.­ nebst Zins
und Kosten und Nr. 49 der Landwirtschaftlichen Genossenschaft Sempach für Fr.
191.­ nebst Zins und Kosten kündete das Betreibungsamt

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Rothenburg dem Schuldner Peter Lötscher am 24. Mai 1948 auf den folgenden Tag
die Pfändung an. Ehe es sie vollziehen konnte, erhielt es folgendes
Schriftstück: « Quittung. Peter Lötscher sen. Tannenfels verkaufte sämtliches
Heu an Tochter Hermine für Fr. 100.­. Diese 100 Fr. gebraucht er für den
vierteljährlichen Zins. ­ Rothenburg, den 21. Mai 1948. Peter Lötscher.»,
Dieses Heu war Fr. 250.­ wert. Der Betreibungsbeamte pfändete es am 25. Mai
1948 mit dem Hinweis auf den Eigentumsanspruch der Hermine Lötscher. Weiter
pfändete er verschiedene andere Sachen im Schätzungswerte von zusammen Fr.
2700.­, die alle von Dritten zu Eigentum angesprochen wurden, sowie von dem
während eines Jahres fällig werdenden Lohne des Schuldners Fr. 50.­ pro
vierzehn Tage. Der Betreibungsbeamte stellte fest, dass der Schuldner nichts
andres Pfändbares besitze. Der Pfändung schlossen sich gestützt auf Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235

SchKG fünf weitere Gläubiger mit Forderungen von zusammen Fr. 19200.­ an,
darunter auch Hermine Lötscher mit Fr. 2740.­.
B. - Im Strafverfahren, das auf Anzeige des Betreibungsbeamten durchgeführt
wurde, erklärte das Amtsgericht Hochdorf am 7. Juli 1949 Peter Lötscher der
Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 167 - Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und Hermine Lötscher der
Gehülfenschaft dazu schuldig. Es verurteilte Lötscher zu einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Tagen, seine Tochter zu einer Busse von
Fr. 20.­.
Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dadurch, dass der zahlungsunfähige
Peter Lötscher seiner Tochter vor der Pfändung das Heu um Fr. 100.­ statt Fr.
250.­ verkauft habe, habe er sie zum Nachteil der Betreibungsgläubiger
bevorzugt, die das Heu, zum mindesten teilweise, als Pfändungsobjekt hätten in
Anspruch nehmen können. Die Gläubiger fünfter Klasse seien so um den Betrag
der Differenz geschädigt worden, weil die gesamte Forderung der
Vorrechtsgläubiger nur um Fr. 100.­ herabgesetzt worden sei statt um Fr.
250.­. Nach Art. 167
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 167 - Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB sei jede auf Gläubigerbegünstigung abzielende

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Handlung strafbar, wenn die subjektiven Voraussetzungen erfüllt seien. Bei
Lötscher sei das der Fall. Zudem bestünden gegen ihn Verlustscheine. Wie die
Straf- und Betreibungsakten zeigten, gehe er auf jede Weise darauf aus, eine
Zwangsvollstreckung zu vereiteln und die Gläubiger um ihre Rechte zu bringen.
C. - Die Verurteilten führen Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf
Freisprechung.
Sie machen unter anderem geltend, in den Betreibungen Nr. 49 und 100 habe kein
Verlustschein bestanden, als das Statthalteramt den Strafantrag gestellt habe.
Auf diesen Zeitpunkt komme es an. Dass der Betreibungsbeamte als Privatkläger
vor dem Amtsgericht dann einen Verlustschein aufgelegt habe, sei unerheblich,
weil er nach § 254 Abs. 1 luz. StRV nicht mehr habe berücksichtigt werden
dürfen. Zudem sei dieser Verlustschein nichtig, weil der Betreibungsbeamte
gemäss Art. 10
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 10 - 1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1    Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1  in eigener Sache;
2  in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis  in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3  in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4  in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2    Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
SchKG nicht in eigener Sache handeln dürfe. Die Auffassung,
dass Art. 167
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 167 - Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB irgend einen Verlustschein genügen lasse, einen
Kausalzusammenhang zwischen der Ausstellung eines Verlustscheins und der
eingeklagten Handlung nicht verlange, verletze Bundesrecht. Auch sei Hermine
Lötscher nicht bevorzugt worden. Da sie an Stelle ihres Vaters im Jahre 1947
Fr. 1050.­ an Pachtzinsen für die Liegenschaft bezahlt gehabt, habe das Heu,
wirtschaftlich betrachtet, ihr gehört. Die Gläubiger der Betreibungen Nr. 49
und 100 seien durch die den Beschwerdeführern zur Last gelegte Handlung auch
nicht benachteiligt worden, da sie angesichts der privilegierten Forderungen
der andern Gläubiger nichts zu erwarten gehabt hätten. Die privilegierten
Gläubiger aber hätten sich mit der Überlassung des Heues an Hermine Lötscher
einverstanden erklärt. Die Annahme des Amtsgerichts, die Gläubiger fünfter
Klasse seien teilweise geschädigt worden, beruhe auf einem offenbaren
Versehen, ebenso die Annahme, Peter Lötscher gehe auf jede Weise darauf aus,
eine Zwangsvollstreckung zu vereiteln.

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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Der Schuldner, der einen Gläubiger in der in Art. 167
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 167 - Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB umschriebenen
Weise bevorzugt, wird nur bestraft, « wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder
gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist ». Entgegen der Auffassung
der Kriminal- und Anklagekommission, die den Überweisungsbeschluss gefasst hat
und der sich das Amtsgericht offenbar anschliesst, ist diese Voraussetzung
nicht schon dann erfüllt, wenn gegen den Schuldner irgendwelche Verlustscheine
bestehen. Von der Ausstellung eines Verlustscheines macht das Gesetz die
Bestrafung abhängig, weil es Strafe nicht für angezeigt erachtet, wenn der
Gläubiger, auf dessen Benachteiligung der Schuldner es abgesehen hatte, trotz
der Tat des Schuldners in der Betreibung befriedigt wird. Art. 100 des
Vorentwurfes von 1908 erklärte denn auch nur strafbar, « wer einen Gläubiger
in einem Konkurs- oder Betreibungsverfahren wissentlich zum Schaden anderer
Gläubiger begünstigt », und noch Art. 100 der Vorlage der Redaktionskommission
vom März 1913 drohte dem Schuldner Strafe nur an, « wenn über sein Vermögen
der Konkurs eröffnet worden ist, oder wenn in der Betreibung auf Pfändung
Gläubiger zu Verlust gekommen sind ». Die heutige Fassung « wenn über ihn der
Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist »,
wurde beschlossen, um die Vorschrift der entsprechenden Wendung im Artikel
über Pfändungsbetrug (Art. 98ter Ziff. 1 Abs. 4 der Vorlage der
Redaktionskommission vom März 1913) anzupassen (Protokoll der 2. Exp. K. 4
119). Dort war diese Wendung aufgenommen worden, damit der Kausalzusammenhang
zwischen dem Verlust des Gläubigers und der Tat des Schuldners nicht
nachgewiesen zu werden brauche (Protokoll der 2. Exp. K. 4 115). Dagegen fehlt
jeder Anhaltspunkt, dass man damit überhaupt das Erfordernis eines Verlustes
des Gläubigers, auf dessen Benachteiligung der Schuldner es abgesehen hatte,
habe fallen lassen wollen und für

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genügend angesehen habe, dass irgend ein Gläubiger einmal in einer Betreibung
gegen den Schuldner zu Verlust gekommen sei.
Die Beschwerde ist dennoch nicht begründet. Nach der Rechtsprechung des
Kassationshofes zu der Bestimmung über Pfändungsbetrug (Art. 164
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) ist
unter einem « Verlustschein » auch schon ein provisorischer Verlustschein im
Sinne von Art. 115 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.238
SchKG zu verstehen (BGE 74 IV 96). Das gilt auch im
Falle der Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 167 - Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), da hier wie dort das
Erfordernis des Verlustscheins auf den gleichen gesetzgeberischen Gedanken
zurückgeht. Nach Art. 115 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.238
SchKG verleiht der provisorische
Verlustschein dem Gläubiger unter anderem das Recht, die Anfechtungsklage
(Art. 285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
SchKG) anzuheben. Es wäre daher nicht zu verstehen, wenn der
Gläubiger, um die anfechtbare Handlung auch strafrechtlich verfolgen zu
können, die Ausstellung eines endgültigen Verlustscheins abwarten müsste.
Einen provisorischen Verlustschein aber haben gerade jene Gläubiger erhalten,
von denen Peter Lötscher im Zeitpunkt der Tat betrieben war und die er durch
den Verkauf des Heues hat benachteiligen wollen. Dieser Verlustschein liegt in
der Pfändungsurkunde vom 25. Mai 1948, denn die darin aufgezeichneten
Vermögenswerte reichten nach der Schätzung des Betreibungsbeamten nicht aus,
um die Gläubiger der Betreibungen Nr. 100 und 49 zu befriedigen, und weiteres
Vermögen war, was sich aus der Urkunde ebenfalls ergibt, im Zeitpunkt der
Pfändung nicht vorhanden (Art. 115 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.238
SchKG). Dass der Betreibungsbeamte
selber die Pfändungsurkunde nicht ausdrücklich als provisorischen
Verlustschein bezeichnet hat, ändert daran nichts. Art. 115 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.238
SchKG macht
diese Eigenschaft nicht von einer solchen Bescheinigung abhängig. Ebensowenig
schadet es, dass der Betreibungsbeamte, der die Pfändungsurkunde ausgestellt
hat, im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer im Namen des
Betreibungsamtes als Privatkläger aufgetreten ist. Er hat nicht « in eigener
Sache » im Sinne

Seite: 111
von Art. 10 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 10 - 1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1    Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1  in eigener Sache;
2  in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis  in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3  in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4  in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2    Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
SchKG gehandelt, da er an der Pfändung keinerlei
persönliches Interesse gehabt hat.
2.- Die Beschwerdeführer machen geltend, Hermine Lötscher sei nicht bevorzugt
und die Gläubiger fünfter Klasse seien nicht benachteiligt worden.
Dass ein Gläubiger aus der Handlung des Schuldners tatsächlich einen Vorteil
ziehe und der Verlust des anderen Gläubigers mit der Tat kausal zusammenhange,
wird indessen von Art. 167
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 167 - Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB nicht verlangt. Es genügt, dass der Schuldner
Handlungen vornimmt, die auf die Bevorzugung des einen und die Benachteiligung
des andern Gläubigers abzielen. Das aber hat Peter Lötscher getan. Der
Einwand, das Heu habe wirtschaftlich der Tochter gehört, weil sie den
Pachtzins bezahlt habe, hilft nicht. Auf die Eigentums- und
Forderungsverhältnisse kommt es an. Dass das Heu im Eigentum des Peter
Lötscher stand und seine Tochter gegen ihn Forderungen hatte, insbesondere
weil sie im Jahre 1947 die Mittel zur Bezahlung des Pachtzinses vorgestreckt
hatte, ist nicht bestritten. Indem er ihr das Heu unter seinem Werte
verkaufte, um ihr mit Rücksicht auf ihre Forderungen die Differenz zwischen
diesem Werte und dem Kaufpreis zuzuhalten und das Heu der Pfändung zu
entziehen, also die übrigen Gläubiger zu benachteiligen - eine tatsächliche
Feststellung, die gewollt, nicht aus Versehen getroffen worden ist und daher
mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden kann -, nahm er eine
Handlung vor, die objektiv und subjektiv darauf abzielte, im Sinne des Art.
167
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 167 - Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB einen Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen. Dass er sich
seiner Zahlungsunfähigkeit bewusst war, bestreitet er nicht, und dass er den
Wert des Heues auf bloss Fr. 100.­ geschätzt habe, ist eine Behauptung, die
der gegenteiligen tatsächlichen Feststellung des Amtsgerichts, das die
subjektiven Merkmale des Art. 167
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 167 - Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
als erfüllt ansieht, widerspricht und daher
im Beschwerdeverfahren nicht zu hören ist (Art. 277bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 167 - Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
, Art. 273 Abs. 1
lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 167 - Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP). Da er im übrigen, wie nicht bestritten, das Heu bewusst und
gewollt

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verkauft hat, verletzt das Urteil ihm gegenüber weder Art. 18
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
noch Art. 19
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.

StGB.
Das gleiche gilt für Hermine Lötscher. Freilich spricht sich das angefochtene
Urteil über ihre subjektive Einstellung zur Tat nur in den Erwägungen über das
Strafmass aus, indem es ausführt, ihre Sorge um die in finanzieller Bedrängnis
sich befindenden Eltern lasse ihr Verhalten und ihre Handlungsweise in etwas
milderem Lichte erscheinen. Darin liegt jedoch die Feststellung, dass auch sie
es darauf abgesehen hatte, sich mit Rücksicht auf ihre den Eltern geleistete
finanzielle Hilfe zum Nachteil der andern Gläubiger Deckung zu verschaffen.
Dass dem so war, ergibt sich denn auch aus den Aussagen, die sie in der
Untersuchung gemacht hat. Sie hat damals gestanden, das Heu für sich verlangt
zu haben, damit sie für ihre Pachtzinszahlungen «etwas in den Händen habe »
und das Heu nicht gepfändet und weggenommen werde; ihr Verteidiger habe ihr
deswegen nachher einen Rüffel erteilt. Da diese Aussagen im übrigen zeigen,
dass sie den Anstoss zu der Tat gegeben hat, befindet sie sich auch in anderer
Stellung als ein Gläubiger, der am Vergehen nur durch Annahme des vom
Schuldner angebotenen Vorteils teilnimmt und deshalb nach dem Willen des Art.
167, der nur den Schuldner strafbar erklärt, nicht bestraft werden soll. Sie
hat durch ihre Haltung das von ihrem Vater begangene Vergehen psychisch
gefördert und ist daher zu Recht als Gehülfin im Sinne des Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB
verurteilt worden (s. schon BGE 74 IV 48).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.