SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 125 - Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden: |
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1 | Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen; |
2 | Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind; |
3 | Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte. |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 3 Auskünfte; Gutachten von Sachverständigen; Einvernahme - 1 Die ESTV kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen, Sachverständige beiziehen und die abgabepflichtige Person zur Einvernahme laden. |
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1 | Die ESTV kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen, Sachverständige beiziehen und die abgabepflichtige Person zur Einvernahme laden. |
2 | Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart der einvernommenen Person zu protokollieren; das Protokoll ist von dieser und der einvernehmenden Person sowie allenfalls von der beigezogenen protokollführenden Person zu unterzeichnen. |
3 | Vor jeder Einvernahme ist die einzuvernehmende Person zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art. 46 Abs. 1 Bst. c StG) hinzuweisen. |