S. 1 / Nr. 1 Handels- und Gewerbefreiheit (d)

BGE 73 I 1

1. Urteil vom 30. Januar 1947 i. S. Dr. Nager gegen Obergericht des Kantons
Luzern.


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Regeste:
Befähigungsausweis für Anwälte. Mass der Allgemeinbildung, von der die Kantone
die Zulassung zur Anwaltsprüfung und damit die Erteilung des
Befähigungsausweises abhängig machen dürfen. Kantonaler Entscheid, wonach ein
Reifezeugnis mit einer Philosophienote erforderlich ist. Willkürliche
Auslegung kantonalen Rechts? (Erw. 3). Keine Verletzung der Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV und 5
Üb. Best. z. BV (Erw. 4), jedoch Verstoss gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV (Erw. 5).
Certificat de capacité des avocats. Degré de formation générale auquel les
cantons peuvent subordonner l'admission à l'examen d'avocat et, partant, la
délivrance du certificat de capacité. Décision cantonale exigeant un diplôme
de maturité avec une note de philosophie. Interprète-t-elle arbitrairement le
droit cantonal? (consid. 3). Elle n'est pas contraire aux art. 4 CF et 6 disp.
trans. CF (consid. 4), mais viole l'art. 31 CF (consid. 5).

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Certificato di capacità degli avvocati. Grado di formazione generale, dal
quale i Cantoni possono far dipendere l'ammissione all'esame d'avvocato e,
quindi, il rilascio del certificato di capacita. Decisione cantonale, secondo
cui è necessario un diploma di maturità con una nota in filosofia. Si è di
fronte ad un'arbitraria interpretazione del diritto cantonale? (consid. 3).
Gli art. 4 CF e 5 delle disp. trans. CF non ne sono violati (consid. 4), ma ne
è violato l'art. 31 CF (consid. 5).

A. ­ Nach dem luzernischen Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 1.
Dezember 1931 (Anwaltsgesetz) bedarf es zur berufsmässigen Parteivertretung
vor Gericht eines vom Obergericht auf Grund einer Prüfung ausgestellten
Anwaltspatentes (§§ 1, 2). Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer sich a durch
ein staatlich anerkanntes Maturitätszeugnis über eine humanistische Bildung
sowie über ein mindestens dreijähriges Universitätsstudium» ausweist (§ 3).
Die Prüfung zerfällt in einen theoretischen und einen praktischen Teil;
dazwischen ist ein Praktikum von mindestens einem Jahr zu bestehen (§§ 6, 7).
Die Doktoren und Lizentiaten der Rechte einer schweizerischen Universität sind
von der theoretischen Prüfung befreit (§ 6). Die nähere Regelung der Prüfung
ist einer vom Obergericht zu erlassenden Verordnung vorbehalten, die der
Genehmigung des Grossen Rates unterliegt (§ 9). Diese Verordnung vom 13. April
1932 schreibt vor, dass Gesuche um Zulassung zur Prüfung an das Obergericht zu
richten seien und dieses über die Zulassung entscheide (§§ 1, 2). Ferner
bestimmt § 10, dass die von der Ablegung der theoretischen Prüfung befreiten
Doktoren und Lizentiaten der Rechte schweizerischer Universitäten statt der
Anmeldung gemäss § 1 ein Gesuch um Zulassung zum juristischen Praktikum zu
stellen haben, worüber wiederum das Obergericht entscheide.
Nach dem luzernischen Erziehungsgesetz vom 13. Oktober 1910 zerfallt die
humanistische Abteilung der Kantonsschule in ein 6 1/2 Jahreskurse umfassendes
Gymnasium und in ein Lyzeum mit zwei Jahreskursen (§§ 61, 63). Zu den
Lehrgegenständen des Lyzeums gehört auch Philosophie (§ 64). Ferner bestimmt §
66:

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«Für diejenigen Schüler, welche zur Ausübung wissenschaftlicher Berufe im
Kanton eine Staats- oder Konkordatsprüfung bestehen wollen, findet eine
Maturitätsprüfung statt. Dieselbe ist in der Regel vor Beginn des
Berufsstudiums abzulegen, kann aber ausnahmsweise bis zur Staatsprüfung
verschoben werden.
Das Nähere über die Maturitätsprüfung wird auf dem Verordnungswege verfügt.
Über die Gültigkeit der Maturitätszeugnisse, welche an auswärtigen Anstalten
erworben werden, entscheidet der Erziehungsrat»
B. ­ Der in Luzern heimatberechtigte Beschwerdeführer Manfred Nager ist in
Basel geboren. Er hat dort die Schule besucht, im April 1941 am Humanistischen
Gymnasium die Maturitätsprüfung abgelegt und am 28. Juni 1946 an der
Universität Basel das juristische Doktorexamen magna cum laude bestanden. Am
11. Oktober 1946 stellte er beim Obergericht des Kantons Luzern das Gesuch um
Zulassung zum Rechtspraktikum im Kanton Luzern. Das Obergericht wies das
Gesuch durch Bescheid vom 24. Oktober 1946 ab, weil das vorgelegte
Maturitätszeugnis des humanistischen Gymnasiums Basel insofern dem in § 3 des
Anwaltsgesetzes verlangten «Maturitätszeugnis über eine humanistische
Bildung,, nicht entspreche, als es sich nicht auf das Fach der Philosophie
beziehe, das nach dem für die Auslegung des genannten Erfordernisses
massgeblichen Lehrplan des Luzerner Lyzeums Pflicht- und Prüfungsfach der
humanistischen Matur sei. Der Beschwerdeführer könne daher erst dann zum
Rechtspraktikum zugelassen werden, wenn er sein Maturitätszeugnis ergänze, d.
h. vor der kantonalen Prüfungskommission noch eine Philosophieprüfung
bestanden habe, die der Matura in Philosophie am Luzerner Lyzeum gleichwertig
sei.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. November 1946 ein Wiedererwägungsgesuch
ein. Darin machte er geltend, dass die von ihm abgelegte Maturitätsprüfung
eidgenössisch anerkannt sei und dass in den beiden obersten Klassen des
Humanistischen Gymnasiums Basel Philosophie weitgehend im Latein-, Griechisch-
und Deutschunterricht, und zwar anhand von Originaltexten, betrieben werde.
Das

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Obergericht wies das Wiedererwägungsgesuch durch Entscheid vom 18. November
1946 mit folgender Begründung ab: Es könne zwar nicht zweifelhaft sein, dass
es sich bei der vom Gesuchsteller bestandenen um eine humanistische,
eidgenössisch anerkannte Matur handle. Nach ständiger Praxis (Entscheid vom
26. Januar 1944 i. S. Tiegel; vgl. auch Maximen VIII Nr. 411) gelte aber die
humanistische Bildung im Sinne von § 3 des Anwaltsgesetzes nur dann als durch
ein ausserkantonales Zeugnis ausgewiesen, wenn über das Pflichtfach
Philosophie eine Prüfung abgelegt worden sei und dieses Fach im Lehrplan der
besuchten Schule ungefähr die gleiche Stellung einnehme wie am Luzerner Lyzeum
(vier Wochenstunden in der ersten und drei in der zweiten Klasse des Lyzeums).
Der Nachweis einer solchen «humanistischen Bildung» im kantonalrechtlichen
Sinne sei im vorliegenden Falle nicht erbracht.
C. ­ Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. November 1946 beantragt Dr.
Nager, die Verfügung des Luzerner Obergerichts vom 24. Oktober 1946, bestätigt
mit Entscheid vom 18. November 1946, sei aufzuheben bezw. an die Vorinstanz
zurückzuweisen zur Erteilung der Zulassungsbewilligung zum Rechtspraktikum mit
Rückwirkung auf den 1. Oktober 1946. Zur Begründung wird ausgeführt:
a) Das Obergericht berufe sich auf eine ständige Praxis. Die beiden
angeführten Präjudizien bezögen sich jedoch auf Bewerber mit einer blossen
Realmaturität. Dass eine solche Maturität, selbst wenn sie durch eine
zusätzliche Lateinprüfung ergänzt werde, einer eigentlichen humanistischen
Maturität nicht ohne weiteres gleichzustellen sei, werde nicht bestritten.
Dagegen sei es offensichtlich willkürlich, diese Praxis auch auf die
eidgenössisch anerkannte Maturität nach Typus A auszudehnen, die der
Beschwerdeführer bestanden habe.
b) Wenn der luzernische Gesetzgeber eine Maturität mit einer Philosophienote
als für die Zulassung zum Anwaltsberuf erforderlich erachtet hätte, so hätte
er dies

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ausdrücklich erwähnt oder doch durch einen Hinweis auf den Lehrplan des
Luzerner Lyzeums zum Ausdruck gebracht. Der Wortlaut des § 3 des
Anwaltsgesetzes biete keine Anhaltspunkte für die angefochtene Auslegung; er
lasse vielmehr keinen Zweifel darüber, dass lediglich eine eidgenössische
Maturität nach Typys A erforderlich sei. Für diese werde aber Philosophie
weder als Schul- noch als Prüfungsfach verlangt.
Wenn auch die Regelung der Voraussetzungen des Anwaltsberufes noch Sache der
Kantone sei, müsse doch im Hinblick auf die bundesrätliche
Maturitätsverordnung vom 20. Januar 1925 der Begriff der Maturität als
bundesrechtlicher Begriff betrachtet werden. Diese Auffassung allein
entspreche den heutigen Verhältnissen. Die Ansicht, dass der Maturitätsbegriff
nur eidgenössischen Rechtes sei, soweit Medizinalpersonen,
Lebensmittelchemiker und Techniker der ETH in Betracht kämen, gehe fehl, da
die Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV und 5 Üb.Best. z. BV auf alle wissenschaftlichen Berufsarten
anwendbar seien. Die Unterscheidung eines bundesrechtlichen und eines
kantonalrechtlichen Maturitätsbegriffs je nach dem zu ergreifenden Studium sei
offensichtlich ungerechtfertigt und willkürlich. Indem das Obergericht mehr
als eine eidgenössische Maturität nach Typus A verlange, stelle es eine Regel
auf, die über Wortlaut, Sinn und Zweck von § 3 des Anwaltsgesetzes klar
hinausgehe und Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verletze.
c) Die obergerichtliche Auslegung verstosse auch gegen die in Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
gewährleistete Handels- und Gewerbefreiheit, da dem Beschwerdeführer die
spätere Ausübung der Advokatur sowie des im Kanton Luzern damit verbundenen
Notariats erschwert werde.
d) Das Obergericht habe im Jahre 1940 Frl. Dr. Felber zum Rechtspraktikum
zugelassen und ihr in der Folge den Befähigungsausweis erteilt, obwohl sie,
wie der Beschwerdeführer, nur eine eidg. Maturität nach Typus A mit Latein und
Griechisch, aber ohne Philosophie bestanden habe. Die Nichtzulassung des
Beschwerdeführers zum

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Rechtspraktikum stelle daher auch eine rechtsungleiche Behandlung des
Beschwerdeführers dar.
D. ­ Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt die Abweisung der Beschwerde
und führt aus: Was unter «humanistischer Bildung» im Sinne von § 3 des
Anwaltsgesetzes zu verstehen sei, lasse sich weder dem Wortlaut noch der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung entnehmen. Eine wiederholte Fühlungnahme
des Obergerichts mit dem kantonalen Erziehungsrat habe ergeben, dass man im
Kanton Luzern unter humanistischer Bildung das Durchlaufen eines Gymnasiums
mit Latein und Philosophie verstehe. Die gleiche oder eine ähnliche Stellung
wie am Luzerner Lyzeum nehme das Philosophiestudium an sämtlichen
innerschweizerischen Kollegien sowie an verschiedenen andern Gymnasien, nicht
aber in Basel ein. Wenn dort auch in den altsprachlichen Fächern und im
Deutschunterricht Philosophie getrieben werde, so kämen jedenfalls einzelne
Disziplinen wie Psychologie oder Ontologie nicht systematisch zur Darstellung.
Sollte Frl. Dr. Felber mit einer Maturität ohne Philosophie zum
Rechtspraktikum und zur Anwaltsprüfung zugelassen worden sein, was sich heute
nicht mehr überprüfen lasse, so müsse es sich um ein Versehen gehandelt haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1./2. ­ .....
3. ­ Das luzernische Anwaltsgesetz von 1852 bezw. die gestützt darauf
erlassenen Prüfungsreglemente haben hinsichtlich der erforderlichen Maturität
auf die dem § 55 des heutigen entsprechende Bestimmung des früheren
Erziehungsgesetzes verwiesen. Das Anwaltsgesetz vom 1. Dezember 1931 enthält
keine solche Verweisung mehr, sondern bestimmt selbst in § 3, dass zur Prüfung
nur zugelassen werde, wer sich durch ein (staatlich anerkanntes)
Maturitätszeugnis über eine humanistische Bildung ausweise. Der
Beschwerdeführer glaubt offensichtlich zu Unrecht, der luzernische Gesetzgeber
habe dabei diejenigen

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Maturitätsausweise im Auge gehabt, die in der (unmittelbar nur für die
Zulassung zu den medizinischen Berufen und zur Eidg. Techn. Hochschule Recht
schaffenden) bundesrätlichen Verordnung vom 20. Januar 1925 (AS 41 S. 26 ff.)
vorgesehen sind. Wenn dies zuträfe, so würde § 3 des Anwaltsgesetzes
zweifellos die in Betracht kommenden Typen eidgenössisch anerkannter
Maturitätsausweise wenigstens erwähnen und nicht gerade den jener Verordnung
unbekannten Begriff der humanistischen Bildung verwenden. Es kann sich daher
aus dem Gesichtspunkt der Willkür nur fragen, ob das Obergericht diesen
Begriff des kantonalen Rechts offensichtlich unrichtig, zu eng, auslegt, wenn
es als hinreichend nur ein Maturitätszeugnis mit einer Philosophienote gelten
lässt.
Unter humanistischer Bildung versteht man in der Schweiz allgemein eine
Mittelschulbildung mit einer gründlichen Einführung in die Sprache und die
gesamte Kultur (mit Einschluss der philosophischen Anschauungen) vor allem des
römischen, aber auch des griechischen Altertums. Ein eigentlicher
systematischer Philosophieunterricht gehört dagegen nach verbreiteter
Auffassung nicht zur humanistischen Bildung. An ersten schweizerischen
Gymnasien, wie denjenigen der Universitätsstädte Zürich, Bern und Basel wird
denn auch kein Philosophieunterricht erteilt; dieser ist dort dem
Hochschulstudium vorbehalten. Andrerseits nimmt die Philosophie an den
humanistischen oder klassischen Gymnasien vor allem des katholischen
Landesteils, aber auch anderer Städte (z. B. Solothurn, St. Gallen, La
Chaux-de-Fonds) als obligatorisches Fach einen bedeutenden Platz im Lehrplan
insbesondere der beiden letzten Schuljahre ein, während an den sog.
Realgymnasien der gleichen Orte kein oder nur fakultativer
Philosophieunterricht erteilt wird (vgl. die Übersicht über die
schweizerischen Gymnasien mit Maturitätsabschluss, Archiv für das schweiz.
Unterrichtswesen 1936 S. 3 ff.). Bei der Beratung des Anwaltsgesetzes im
Luzerner Grossen Rat wurde beantragt, auch Inhaber von
Realmaturitätszeugnissen

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allgemein oder doch wenigstens ausnahmsweise zur Prüfung zuzulassen, doch
wurde dabei der Begriff der Realmaturität nicht näher bestimmt
(Verhandlungsprotokoll 1931 S. 96 u.- 97). Aus der Ablehnung dieser Anträge
lässt sich daher nichts für die Auslegung des Begriffs der humanistischen
Bildung entnehmen. Immerhin ist unbestritten und folgt schon aus der neben § 3
des Anwaltsgesetzes weiter geltenden Vorschrift von § 55 Abs. 3 des
Erziehungsgesetzes, dass der Nachweis solcher Bildung nicht nur durch die
Reifeprüfung am Luzerner Lyzeum, sondern auch durch ein ausserkantonales
Maturitätszeugnis erbracht werden kann. Unter diesen Umständen läge es
zweifellos nahe, alle eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweise nach Typus
A und B als hinreichend gelten zu lassen, da diese gemeinhin als Ausweise über
eine humanistische Bildung betrachtet werden. Jedenfalls aber entspricht es
kaum dem Sinn von § 55 Abs. 3 des Erziehungsgesetzes, wenn gerade die
Maturitätszeugnisse hervorragender humanistischer Gymnasien wie derjenigen von
Zürich, Bern und Basel nicht als genügend anerkannt werden und den Schülern
dieser Anstalten zugemutet wird, nach Abschluss des Hochschulstudiums ihre
Maturität nachträglich zu ergänzen in einem Fach, das dort aus guten Gründen
der Hochschule vorbehalten und deshalb nicht in den Lehrplan des Gymnasiums
aufgenommen worden ist. Ob die dahingehende Auffassung des Luzerner
Obergerichts geradezu willkürlich sei, ist immerhin zweifelhaft, da es sich
bei der Bestimmung des Begriffs der humanistischen Bildung im Sinne von § 3
des Anwaltsgesetzes um die Auslegung kantonalen Rechtes handelt und es
einigermassen verständlich ist, wenn dabei der Lehrplan der Schulen des
eigenen Kantons und des gleichen Landesteils als Massstab genommen wird. Die
Frage kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde jedenfalls aus einem andern
Grunde zu schützen ist.
4. ­ Von einer Verletzung der vom Beschwerdeführer weiterhin angerufenen Art.
33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV und 5 Üb.Best. z. BV

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kann zwar keine Rede sein. Art. 33 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV beschränkt die kantonale Hoheit
nicht, sondern bestätigt lediglich, was sich schon aus Art. 31 lit. e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
ergibt, dass nämlich die Kantone die Ausübung wissenschaftlicher Berufsarten
von einem Befähigungsausweis abhängig machen können (nicht veröffentlichtes
Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 1938 i. S. Thäler S. 12;
BURCKHARDT, Kommentar zur BV S. 277). Abs. 2 des Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV sodann beschränkt,
was die Zulassung zur Berufsausübung betrifft, die kantonale Hoheit nur in
Bezug auf diejenigen wissenschaftlichen Berufe, für welche die dort
vorgesehene Bundesgesetzgebung bereits erlassen und ein eidgenössischer
Fähigkeitsausweis geschaffen wurde; während für die übrigen Berufsarten, zu
denen auch die Advokatur gehört, Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Üb. Best. z. BV Recht schafft. Diese
Vorschrift verpflichtet aber die Kantone lediglich, Inhaber ausserkantonaler
Befähigungsausweise auf ihrem Gebiete zur Berufsausübung zuzulassen (BGE 63 I
279
, 53 I 28), berührt dagegen die Anforderungen nicht, welche die Kantone an
ihren eigenen Fähigkeitsausweis stellen dürfen. Fraglich kann nur sein,
inwieweit solche Anforderungen mit dem (vom Beschwerdeführer ebenfalls
angerufenen) Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV vereinbar sind.
6. ­ Nach feststehender Rechtsprechung geniessen grundsätzlich auch die
wissenschaftlichen Berufe den Schutz des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV. Das gilt insbesondere
auch für den Anwaltsberuf, solange dieser, wie es in der Schweiz bis heute
allgemein zutrifft, ein freier Beruf ist und nicht zu einem Amte gemacht wird
(BGE 60 I 15 mit Zitaten). Aus der besonderen Stellung, die dem Anwalt als
Diener des Rechts und Mitarbeiter der Rechtspflege zukommt (vgl. BGE 60 I 15,
68 I 14), folgt lediglich, dass die Anwaltschaft nicht nur den nach Art. 31
lit. e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV allgemein für die freie Berufsausübung geltenden Beschränkungen
unterliegt, sondern so organisiert werden darf, dass sie dem Zwecke der
Rechtspflege entspricht.
Zu den nach Art. 31 lit. e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV zulässigen Beschränkungen

Seite: 10
gehört nach der Praxis, dass die Zulassung zum Anwaltsberufe ausser vom
Befähigungsausweis (Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV) noch von bestimmten persönlichen Eigenschaften
wie insbesondere dem Besitz der bürgerlichen Rechte, einem guten Leumund,
Ehrenhaftigkeit abhängig gemacht werden darf (BGE 71 I 377 Erw. 2 mit
Zitaten). Sodann hat das Bundesgericht von jeher angenommen, dass als
Voraussetzung für die Erteilung des Befähigungsausweises nicht nur eine
gründliche fachwissenschaftliche sowie praktische Ausbildung, sondern auch
eine gute allgemeine Bildung verlangt werden dürfe (bereits angeführte Urteile
vom 8. April 1927 i. S. Abt und vom 18. November 1938 i. S. Thäler). Die
Bestimmung des Masses der erforderlichen Allgemeinbildung ist grundsätzlich
Sache der Kantone. Diese können strenge Anforderungen stellen, jedoch nicht
nach Belieben, sondern nur im Rahmen des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV. Die Anforderungen müssen
sich daher im Sinne von Art. 31 lit. e, d. h. durch das allgemeine Interesse
und das öffentliche Wohl rechtfertigen lassen; auch dürfen sie nicht über das
hinausgehen, was erforderlich ist zur Erreichung des Zweckes, durch den sie
gedeckt sind, d. h. zur Förderung der Rechtspflege und zum Schutz des
Publikums vor unfähigen Vertretern (vgl. BGE 66 I 74, wo entsprechendes
ausgeführt ist inbezug auf die Anforderungen, die gestellt werden dürfen bei
der Prüfung, von deren Bestehen ein Kanton die Zulassung zu einem nicht
wissenschaftlichen Berufe ­ Liegenschaftsvermittlung ­ abhängig macht).
Da der Anwaltsberuf ein wissenschaftlicher Beruf ist, kann für die Zulassung
dazu jedenfalls der Besitz eines zum Hochschulstudium berechtigenden
Maturitätszeugnisses gefordert werden (angeführtes Urteil i. S. Thäler). Auch
lässt es sich sachlich rechtfertigen, nur eine Maturität mit Latein, etwa im
Sinne der eidgenössischen Maturitätsausweises nach Typus A oder B, gelten zu
lassen (angeführtes Urteil i. S. Abt). Als Grund dafür lässt sich, neben der
mit dem Lateinunterricht regelmässig verbundenen allgemeinen sprachlichen
Schulung, die dem Anwalt

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besonders nottut, vor allem anführen, dass die Kenntnis der lateinischen
Sprache unerlässlich ist für das Studium des römischen Rechts, das als eine
der historischen Grundlagen des modernen Rechts noch immer einen bedeutenden
Platz im Lehrplan der schweizerischen Rechtsfakultäten einnimmt. Zu weit würde
es dagegen gehen, nur die an einer Schule des eigenen Kantons bestandene
Maturität als Ausweis für eine hinreichende Allgemeinbildung anzuerkennen,
denn es lässt sich nicht im Ernste behaupten, dass nur eine solche Maturität
Gewähr für einen fähigen Anwaltsstand biete. Aus dem gleichen Grunde kann es
auch nicht zulässig sein, dass eine ausserkantonale Maturität nur dann als
genügend erachtet wird, wenn sie den Anforderungen der eigenen kantonalen
Maturität genau entspricht.
Im vorliegenden Falle wird die Zulassung zur Anwaltsprüfung und damit die
Erteilung des Befähigungsausweises abhängig gemacht von einem
Maturitätszeugnis, das auch über philosophische Kenntnisse ausweist, und zwar
in dem Umfange, wie sie für die Maturität am Luzerner Lyzeum erforderlich
sind. Dass hiefür triftige, im Öffentlichen Interesse liegende Gründe
beständen, ist nicht ersichtlich. Diejenigen philosophischen Begriffe und
Anschauungen, deren Kenntnis für den praktischen Anwalt erforderlich oder
wenigstens nützlich ist, kann er sich an der Hochschule, in den Vorlesungen
über allgemeine Rechtslehre, Methodenlehre und Rechtsphilosophie aneignen. Ob
der Besuch dieser sowie allgemeiner philosophischer Vorlesungen vom
zukünftigen Anwalt verlangt werden kann, mag dahingestellt bleiben. Als
sachlich nicht gerechtfertigt und überspannt erscheint es jedenfalls, ein
Philosophiestudium in dem beschränkten Umfange, wie es an einer Mittelschule
möglich ist, als Voraussetzung für die Ausübung des Anwaltsberufes zu
verlangen. Dieses Erfordernis wird durch den damit allfällig verfolgten Zweck,
die Förderung der Rechtspflege und den Schutz des Publikums vor unfähigen
Vertretern, keinesfalls mehr gedeckt und verstösst daher gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV.

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6. ­ Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob auch die vom
Beschwerdeführer erhobene Rüge rechtsungleicher Behandlung begründet wäre.
7.- Die Beschwerde ist dahin gutzuheissen, dass die beiden angefochtenen
Verfügungen des Obergerichts aufgehoben werden. Das Obergericht wird über das
am 11. Oktober 1946 gestellte Begehren des Beschwerdeführers um Zulassung zum
Rechtspraktikum im Kanton Luzern, und zwar im Sinne vorstehender Erwägungen,
nochmals zu befinden haben; dabei wird auch zu entscheiden sein, von welchem
Zeitpunkt an die Zulassung wirksam sein soll. Über diese Frage hat sich das
Obergericht noch nicht ausgesprochen; sie kann daher auch nicht Gegenstand des
vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entscheide des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 24. Oktober und 18. November 1946 werden aufgehoben.
Vgl. Nr. 5. ­ Voir no 5.