S. 402 / Nr. 61 Obligationenrecht (d)

BGE 72 II 402

61. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. September 1946 i. S.
Künzler gegen Kredit- und Verwaltungsbank A.-G.

Regeste:
Absichtliche Täuschung, Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
und 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR.
Die dem Vertragsgegner zugegangene Ablehnungserklärung kann vom Getäuschten
nicht widerrufen werden.
Dol, art. 28 et 31 CO.
Une fois parvenue au cocontractant, la déclaration de ne pas maintenir le
contrat ne peut plus être révoquée par la victime du dol.
Dolo, art. 28 e 31 CO.
La dichiarazione di non mantenere il contratto non può essere revocata da chi
è stato ingannato, una volta ch'essa è provenuta alla controparte.


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1. ­ Das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung des Beklagten durch den
Rechtsvorgänger der Klägerin ist nicht streitig. Gemäss Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR ist der
Vertrag (Kauf eines Schuldbriefes) daher für ihn unverbindlich, es sei denn,
er habe ihn ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten genehmigt oder habe
die in Art. 31 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR vorgesehene Frist von einem Jahr seit Entdeckung der
Täuschung verstreichen lassen, ohne dem Gegenkontrahenten zu erklären, dass er
den Vertrag nicht halte. Eine solche Erklärung hat der Beklagte jedoch
abgegeben, sobald er die Täuschung erkannt hatte. Infolgedessen fiel der
Vertrag dahin, und zwar mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses. Denn durch die Erklärung des Getäuschten, den Vertrag
nicht halten zu wollen, wird der vorher bestehende Schwebezustand der
einseitigen, nur zu Gunsten des Getäuschten wirkenden Unverbindlichkeit
beseitigt und an deren Stelle tritt die definitive, von Anfang wirkende
Nichtigkeit des Vertrages; es ist zu halten, wie wenn dieser gar nie bestanden
hätte (BGE 29 II 662, 39 II 244, 64 II 135).
2. ­ Nach der Meinung der Vorinstanz ist der Beklagte nachträglich auf seine
Ablehnungserklärung zurückgekommen und hat den mangelhaften Vertrag durch
konkludentes Verhalten, nämlich durch die in Kenntnis des Mangels vorgenommene
Verpfändung des Schuldbriefs, genehmigt. Die Vorinstanz erachtet ein solches
Zurückkommen des Getäuschten auf seine Ablehnungserklärung für zulässig mit
der Begründung, diese sei von der Gegenpartei nicht akzeptiert worden. Diese
Ansicht beruht auf einer offenbaren Vermengung der Begriffe der
annahmebedürftigen Erklärung einerseits und der empfangsbedürftigen Erklärung
anderseits.
Die Ablehnungserklärung des Getäuschten ist eine einseitige,
empfangsbedürftige Willensäusserung; sie muss, um wirksam zu werden, dem
Empfänger zugehen (OSER-SCHÖNENBERGER Nr. 15 zu Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR; v. TUHR-SIEGWART
S. 294). Der Getäuschte kann daher zweifellos seine

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Ablehnungserklärung zurücknehmen, solange sie beim Vertragsgegner noch nicht
eingetroffen ist. Dagegen ist sie nicht annahmebedürftig. Sie stellt vielmehr
die Ausübung eines dem Getäuschten zustehenden Gestaltungsrechtes dar und
braucht, um Wirksamkeit zu erlangen, vom Vertragsgegner nicht angenommen zu
werden, wie dies z. B. bei einer Offerte der Fall ist, die unter gewissen
Voraussetzungen vom Offerenten bis zur Annahme widerrufen werden kann. Ist die
Ablehnungserklärung dem Gegner zugegangen und zu dessen Kenntnis gelangt, so
ist damit der Vertrag definitiv unwirksam geworden. Ein Widerruf der
Ablehnungserklärung durch den Getäuschten ist durch das Wesen der nunmehr
eingetretenen absoluten Nichtigkeit begrifflich ausgeschlossen. Einigen sich
die Parteien nachträglich darauf, den Vertrag aufrecht zu erhalten, so liegt
darin der Abschluss eines neuen Vertrages gleichen Inhalts (v. TUHR-SIEGWART
S. 295). Bei dieser Rechtslage konnte deshalb die nachträgliche Verpfändung
des Schuldbriefs durch den Beklagten schon grundsätzlich nicht die Wirkung
einer Genehmigung des mangelhaften Vertrages haben.
Unerheblich ist entgegen der Meinung der Vorinstanz, dass der Beklagte die
Rückgabe des Schuldbriefes nicht angeboten hat. Ein solches Angebot war nicht
erforderlich. Nach dem Gesetz genügt die blosse Ablehnungserklärung als
solche. Das Dahinfallen des Vertrages zieht lediglich als Folge die Pflicht
des Getäuschten nach sich, bereits empfangene Leistungen des Vertragsgegners
zurückzuerstatten, und verschafft diesem einen Bereicherungsanspruch.
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ablehnung des Vertrags ist aber die
Rückerstattung nicht.