654 Civilrechtspflege.

deutung der Unterschrift des Klägers Und der Durchstreichung des
Jndossaments an die Spar: und Leihkasse Laufen zukomme. Da feststeht,
dass der Kläger seine Unterschrift beigesetzt hat nachdem Ehrsam das
Jndossament an die Sparund Leihkasse Laufen ausgestellt und bevor er
es durchstrichen hat, kann die Unterschrift des Klägers nicht anders
denn als Mitunterzeichnnng desjenigen E. Ehrsams angesehen werden in
der Von der Vorinsianz angenommenen Alternative Zu einer Veränderung
des Jndossaments war daher auch die Einwilligung des Klägers als
Mitindossanten des Ehrsatn erforderlich und Ehrsam konnte, entgegen der
Ansicht der ersten Instanz, das Namensindossament nicht von sich aus in
ein Blankoindossament umwandeln; die Einwilligung des Klägers in die
Durchstreichung ist aber nicht erwiesen. Dem Kläger steht, da es sich
um ein verändertes Jndossament handelt, der Schutz des Art. 802 Abs. 2
O.-R zu, wonach dann, wenn nicht erweislich ist, ob die Zeichnung vor
oder nach der Veränderung stattgefunden hat, angenommen wird, dass sie
schon vor derselben erfolgt set; wenn also auch nicht als feststehend
angenommen werden wollte, dass die Abänderung des Jndossaments an die
Spar: und Leihkasse Laufen nach der Beisetzung der Unterschrift des
Klägers erfolgte, so besteht doch hiefür eine gesetzliche Vermutung,
und diese Vermutung ist in keiner Weise vom Beklagten zerstört worden.
Daraus folgt, dass der Klager, da das Jndossament eigenmächtig in einein
wesentlichen Teile verändert wurde, von seiner Regresspflicht befreit
ist (ng. G rt"; nhut, Wechselrecht [Handbuch], Bd. II, S. 101; Lehmann,
Lehrb. des Wechselrechts, S. 482, Anm. 3). Der Standpunkt des Beklagten:
es sei gleichgültig, ob die Unterschrift des Klagers vor oder nach der
Durchstreichnng erfolgt fei, der dritte Wechselnehmer könne das dem
Wechsel nicht ansehen, und daher hafte der Jndossant unbedingt, steht
mit der angeführten ausdrücklichen Gesetzesbestimmung in Widerspruch
Damit ist aber auch die Reihe der zusammenhängenden Jndossamente
unterbrochen worden: Denn da nach dem Gesagten das Jndossament, das der
Kläger mitunterzeichnet hatte, ohne dessen Einwilligung nicht verändert
werden durfte und für diese Einwjlliguug nichts vorliegt, so konnte der
Wechsel von Ehrsam nicht durch Blankoindossament weiterbegeben werden,
vielmehr war zur Be-III. Obligationenrechî. N° 79. 655

gebung ein Jndossament der Spar: und Leihkasse Laufen notwendig. Und da
dieses fehlt, liegt eine zusammenhängende Reihe von Jndossamenten nicht
vor, so dass der Beklagte keinen Anspruch ans dem Wechsel gegenüber dem
Kläger hat.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen Und somit das Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Baselstadt vom 6. Juli 1903 in allen Teilen bestätigt.

79. 31mm vom 30. Oktober 1903 in Sachen Aielli, Bekl. u. Ber.-Kl.,
gegen Hindecmmm & Cie. und Genossen Kl. u. Ver-Bett

Klage der Gläubiger einer aufgelösten Kommanditgesellssàaft
gegen den Kommanditdr auf Einwerfung der Kommandite, Art. 603
Abs. 2 {).-R. Angebliche Entlassung des Kommanditeîrs. Einrede, die
Kommanditgesellschaft sei durch Betrug zu Stande gekommen ; Unzulàlesigke
it bezw. Unwirksamkeit'eîieser Eine-ade gegenüber den Glàîubigern.

A. Durch Urteil vom 1. Mai 1903 hat [das Handelsgericht des Kantons
Zürich erkannt:

Der Beklagte ist verpflichtet, an die Kläger im ganzen 10,000 Fr. zu
bezahlen, und zwar: (folgt Aufzählung).

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und formgerecht die
Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen:

1. Die Klage sei gänzlich abzuweisen.

2. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abnahme
der anerbotenen Beweise über folgende Punkte:

a) Dass der Beklagte bei der Eingthng der Kommanditgesellschast von
Schädeli betrogen worden sei;

b) dass die Kläger Nr. 4, Frey & Cie., und Nr. 15, Bosshard & Bachntann
bei der Entgegennahme der von ihnen eingeklagten Wechsel gewusst haben,
dass Schädeli dieselben widerrecht-

xx1x, 2. 1903 43

658 Civilrechispflege.

lich und in einer seinem Kommanditär gegenüber beträgerischen Weise mit
dem Firmaaecept der Kommanditgesellschaft versehen hatte, während diese
Wechsel seine persönlichen Schulden oderv seine Schulden als Anteilhaber
der Firma Schenk, Schadeli & Cie. in Zofingen decken sollten; si _

c) eventuell darüber, dass sich die Forderung der Knlager auf 5590 Fr.-10
Cis. reduziert, wenn der Beklagte nicht sur die vor 22. September 1900
entstandenen Forderungen der Kläger haftet,

und hieran ein neues Urteil im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klage,
eventuell im Sinne der Abweisung soweit die Klage den Betrag von 5590
Fr. 40 Cis. übersteige, auszuallen.

f 3. Weiter eventuell sei die Klage abzuweisen, soweit sie 5590 Fr.
40 Cis. übersteige.

C. In der heutigen Verhandlung wiederholt und begründet der Vertreter
des Beklagten diese Berufungsanträge, deren Gutheissung er beantragt.

Die Vertreter der Kläger tragen auf Bestätigung des angefochtenen
Urteils an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: _

1. Eduard Schädeli, der unbeschränkt haftender Gesellschafterder seit 1897
bestehenden Kommanditgesellschaft Schenk, Schadeli & Cie. in Zofingen war,
übernahm am 1. November 1098'b1eFiliale dieser Gesellschaft in Zürich Am
gleichen Tage assoeierte er sich behufs Weiterbetreibung dieses Geschäftes
unter der Firma Schädeli & Thilo mit Fritz Thilo in Zurich. Am 2. Mai
1899 trat an seine Stelle seine Ehefrau Hermine Schädeli geb. Straub,
während Schädeli sich von ihr die Prokura geben liess. Am 22. Mai 1900
trat Thilo als unbeschränkt haftender Gesellschafter aus, blieb aber
im Geschäft mit einer Kommandiie. Am 22. September 1900 löste sich auch
diese Kommanditgesellschaft die die Firma Schädeli &: (Cie. trug auf. Mit
Vertrag vom gleichen Tage vereinigte sich Eduard Schädeli als unbeschrankt
haftender Gesellschafter mit dem heutigen Beklagten als Kommanditär unter
der Firma E. Schädeli & Cie. Die Kommanditeinlage des Bis-klagten betrug
10,000 Fr. Die Gesellschaft wurde am nämlichen Tage ins Handelsregister
eingetragen und dann imIll. Obligationenrecht. N° 79. 657

Handelsamtsblatt publiziert, mit der Anzeige, dass sie die Aktiven und
Passiven der aufgelöst-In Firma Schädeli & Cie. übernommen habe. Diese
Kommanditgesellschaft wurde durch Vertrag vom 30. März 1901 ausgelöst und
mit Vertrag vom 1, April 1901 verkaufte Eduard Schädeli dem Beklagten
das mit dem Justallationsgeschäst der Firma verbundene Eisenwarenlager,
wobei an den Kaufpreis von 21,310 Fr. 10 Cts. 10,000 Fr. mit der
Kommanditeinlage des Beklagten verrechnet wurden, während der Rest in
Accepten beglichen wurde. Der Rücktritt des Beklagten als Kommauditär
wurde im Handelsregister am 3. April 1901 als unterm 1. gleichen
Monats erfolgt eingetragen, und dabei vorgemerkt, dass an Stelle des
Beklagten als Kommanditär Engelhardt Gredig in Zürich III mit einer
Einlage von 500 Fr. eingetreten sei; die bezügliche Publikation im
Handelsamtsblatt erfolgte am 10. April 1901. Schon am 16. April 1901
wurde aber der Rücktritt des Gredig und das Erlöschen der Firma Eduard
Schädeli & Cie., sowie die Weiterführung des Geschäftes durch Eduard
Schädeli auf seinen persönlichen Namen unter Übernahme der Akttven und
Passiven der ausgelösten Gesellschaft registriert. Am 9. Mai 1901 reichte
Schädeli der mangels Eintrages und Publikation seines Austrittes aus der
Zofinger Firma Schenk, Schädeli & Cie. für die Schulden dieser Firma,
welcher am 25. November 1899 ein Nachlassvertrag bewilligt worden war,
der aber am 5. Juni 1901 wegen Richtbefriedigung eines Gläubigers für
diesen aufgehoben wurde, weiter haftete die Jnsolvenzerklärnng ein, und
am 20. Mai 1901 wurde über die Kommanditgesellschast (EUR. Schädeii &
Eie. ( mit Gredig als Kommanditär) infolge durchgeführter Betreibung
der Konkurs eröffnet.

2. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun eine Anzahl Gläubiger der
ausgelösten Kommanditgesellschaft Ed. Schädeli & Cie., deren in der
Hauptverhandlung noch festgehaltene Forderungen zusammen 29,405 Fr. 90
Cis. ausmachen, von dem Beklagten als gewesenem Kommanditär derselben,
die Zahlung von 10,000 Franken als Betrag seiner zurückgezogenen
Kommanditeinlage, gestützt aus am. 603 Abs. 2 O.-R., in der Meinung,
dass der Beklagte ihnen die genannte Summe an ihren Forderungen gegen-

653 Civilrechtspfiege.

über der Firma (Sid. Schädeli & Cie. verhältnismässig zu entrichten
habe. Der Beklagte der im Laufe des Prozesses sämtliche Forderungen mit
Ausnahme derjenigen der Kläger Nr. 4, Frey & Cie., und Nr. 15, Bosshard &
Bachmann, in dem von den Klägern noch festgehaltenem Betrage anerkannt
hat hat folgende grundsätzliche Einwendungen gegen die Klage erhoben:
Zunächst enthalte das von den Klägern Nr. 1 13 in der Hauptverhandlung
gestellte Begehren (der Beklagte sei zur Zahlung der 10,000 Fr. in
dem Sinne zu verpflichten, dass dieser Betrag den Klägern an ihre
Forderungen, die ihnen gegenüber der Firma Ed. Schädeli & Eie. zustehen,
zu entrichten sei) eine Klagänderung gegenüber der Weisung (wonach die
Kläger als Kreditoren der aufgelösten Kommanditgesellschaft Ed. Schädeli
&: (Sie. auftreten). Sodann sei es unstatthaft, dass die Kläger als
Streitgenossen auftreten, da sie nicht einen ihnen gemeinsam zustehenden
Gesamtanspruch einklageu. Materiell führt der Beklagte zunächst aus-,
der Beklagte sei von sämtlichen Gläubigern der aufgelösten Gesellschaft
Ed. Schädeli & (Sie. aus der Haftung entlassen worden; er folgert diese
Entlassung daraus, dass sämtliche Kläger ihre Forderungen vorbehaltlos im
Konkurse der Gesellschaft Ed. Schädeli & Cie. (mit Gredig als Kommanditär)
eingegeben haben, und dass sie vorbehaltlos weitere Warenlieferungen
an die neue Gesellschaft gemacht haben, und zwar unter Fortführung der
bisherigen Rechnung und bezüglich einzelner Kläger daraus, dass sie für
Forderungen an die alte Gesellschaft Wechsel auf die neue gezogen und
für Forderungen an die alte Gesellschaft den Rechtstrieb gegen die neue
Gesellschaft angehoben haben. Endlich erhebt er die Einwendung, er sei
zur Eingehnng des Gesellschaftsvertrages durch Betrug des Eduard Schädeli
veranlasst worden. Als Betrugstatsachen macht er geltend : Schädeli
habe ihm fälschlicherweise gejagt, bie Nachlassgläubiger der Firma
Schenk, Schädeli & Cie. seien alle für ihre Nachlassquoten befriedigt;
ferner habe er ihm eine falsche Bilanz vorgelegt, Und endlich habe er ihm
verschwiegen, dass der Vater seiner Ehefrau im Besitze Von Sichtwechseln
der Firma für den Betrag von 20,000 Fr. sei. Eventuell nimmt der Beklagte
den Standpunkt ein, er hafte nicht für die bei seinem Eintritt schon
bestehenden Schulden, sondern nur für.... Obligationem'eehi. N° 79. 559

die nachher entstandenen, die er auf 5590 Fr. 40 Cts. berechnet.
Die Kläger haben vor allem gegenüber der Einrede des Betruges geltend
gemacht, diese Einrede könne ihnen als gutgläubigen Dritten nicht
entgegengehalten werden. Das Handelsgericht hat diese Auffassung der
Kläger geteilt und auch alle Übrigen Einwendungen des Beklagten als
unbegründet zurückgewiefen, mit einer Begründung, die, soweit notwendig,
aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich ist

3. (Aussührung, dass die Einreden der Klagänderung und der unzulässigen
Klagenhäufung prozessualer Natur seien und das Bundesgericht auf sie
nicht einzutreten habe.)

4. In der Sache selbst ist vorab zu bemerken, dass sich die Klage
auf Art. 603 Abs. 2 O.-Ji. stützt: Die Kläger verlangen mit ihr
die Rückzahlung der vom Beklagten zurückgezogenen Kommanditsumme zu
ihrer verhältnissmässigen Befriedigung, also die Realisierung der
gesetzlichen Haftung des Kommanditärs gegenüber den Gläubigern. Dass
die Voraussetzungen der genannten Gesetzesbestimmung vorhanden sind,
ist von keiner Seite bestritten und ergibt sich ohne weiteres aus den
Akten: Die Kommanditgesellschaft Ed. Schädeli & Eie. mit dem Beklagten
als Komman: ditär ist in anderer Weise als durch Konkurs", nämlich durch
die Vereinbarung der Gesellschafter vom 30. März 1901, aufgehoben worden,
und dem Beklagten ist seine Kommanditeinlage zurückbezahlt worden in der
Weise, dass sie an den von ihm geschuldeten Kaufpreis für die Übernahme
des Warenlagers der Firma verrechnet worden ist. Bis auf die Höhe der
Kouimandite haftet der Kommanditär den Gesellschaftsgläubigern, aber
auch nicht weiter; durch die Zahlung oder Deposition der Kommandite wird
er sonach frei, und es ist alsdann Sache der einzelnen Gläubiger, die
Verteilung unter sich vorzunehmen (vgl. Hafuer, Komm Art. 603, Anm. 7)
oder die Verteilung vom Richter vornehmen zu lassen. Vom Standpunkte
des Obligationenrechtes aus steht also einem derartigen Vorgehen
der Gläubiger nichts entgegen, wie weit aber und in welcher Form das
kantonale Prozessrecht ein vereinigtes Auftreten der Gläubiger zulässt,
ist, wie in Erwägung 3 in fine bemerkt, vom kantonalen Richter endgültig
entschieden. Jst demnach zu prüfen, ob der Beklagte auf

660 Civflrechtspflege.

Grund der angerufenen Gesetzesbestimmung den klagenden Gläubigern der
Kommanditgesellschaft Ed. Schädeli & Cie. (SchädeliWelti) mit dem Betrage
seiner Kommandite hafte eine Frage, die zweckmässig vor der andern der
Sachlegitimation der zwei Klager, deren Forderungen an sich einzig
nicht anerkannt sindentschieden wird so ist in erster Linie die vom
Beklagten erhobene Einrede der Entlassung des Beklagten aus der Haftung
von Bedeutung Der Beklagte gibt nun selbst zu, dass eine ausdrückliche
Entlassung mit Ausnahme der Klägerin Nr. 14, Armaturenfabrit Nürnberg,
mit Bezug auf die er ausdrückliche Entlassung behauptet nie stattgefunden
hat; er macht jedoch eine Reihe von Umständen geltend, die nach seiner
Ansicht auf eine Entlassung schliessen lassen und ihn so gemäss Art. 589
in Verbindung mit Art. 611 O.-Jt. von seiner Haftbarkeit befreien
sollen. Mit der Vorinstanz ist nun zunächst zu sagen, dass die blosse
Tatsache, dass an Stelle des Beklagten ein anderer Kommanditär, Gredig,
der Kommanditgesellschaft Ed. Schädeli & Eie. beigetreten ist, von keiner
Bedeutung für die Annahme einer stillschweigenden Entlassung des Beklagten
sein kann; sieht doch gerade am. 589 O.-.Jt. vor, dass ein ausgeschiedener
Gesellschafter noch für die Dauer der Verjährung der Klagen gegen die
Gesellschafter, d. h. (ein. 585) noch während fünf Jahren seit der
Eintragung des Ausscheidens, für die Gesellschaftsschulden haftbar isi,
und zwar ganz ohne Rücksicht darauf, ob ein neuer Gesellschafter an
seine Stelle getreten sei oder nicht. Sodann genügt auch die Eingabe
der Forderungen der Gesellschaftsgläubiger (darunter der Kläger) im
Konkurse der Kommanditgesellschaft Ed. Schädeli & Cie., mit Gredig als
Kommanditär, nicht zu der Annahme einer Entlassung des Beklagten. Denn
mit dieser Eingabe machten die Gläubiger nur die Haftung des Schädeli
als unbeschränkt haftenden Gesellschafters geltend, wie die Vorinstanz
zutreffend ausführtz Schädeli haftete ja natürlich als Komplementär
weiter für die unter der Kommanditgesellschaft SchädeliWelti entstandenen
Verbindlichkeiten Aus dem gleichen Grunde ist auch der seitens einzelner
Gläubiger vor der Konkurseröffnung eingeleitete Rechtstrieb gegen
die Firma Ed. Schädeli & Cie. (Schädeli-Gredig) für die Annahme einer
Entlassung des Be-lll. Obligationenrechi. N° 79. 661

klagten nicht schlüssig Mit Recht erklärt sodann die Vorinstanz
den Umstand, dass einzelne Kläger an die neue Kommanditgesellschaft
(Schädeli-Gredig) noch Waren lieferten, als völlig bedeutungslos-. Und
was endlich die Fortführung der späteren Forderungen einzelner Kläger
in der bisherigen Rechnung anbetrifst, so führt die Vorinstanz aus:
eine Entlassung der alten Gesellschaft (Schädeli-Welti) könne darin
schon deswegen nicht erblickt werden, weil das Geschäft Ed. Schädeli &
(Sie. bis zum 16. April 1901, dem Tage der Publikation des Austrittes des
Gredig, das nämliche geblieben sei. Wenn aber die gleiche Rechnung von
da an noch weiter geführt worden sei, so könne dies schon im allgemeinen
nicht einen Verzicht bedeuten, im vorliegenden Falle aber um so weniger-,
als der Austritt des Gredig offenbar der Mehrzahl der Gläubiger nicht
zur Kenntnis gekommen sei. An einen Verzicht könnte nur etwa bei den
Gläubigern Nr. 4 Frey & Cie. unter der Voraussetzung gedacht werden,
dass ihre Rechnungsführung in der Art eines eigentlichen Kontokorrentes
mit konsumtiver Kraft des Rechnungsabschlusses für die Rechnungsposten
erfolgt wäre; letzteres sei indes keineswegs nachgewiesen, weiter
fehle es aber auch hier an der notwendigen Voraussetzung, dass das
Ausscheiden des Beklagten diesen Gläubigern bekannt gewesen sei. ("Folgt
Ausführung, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht
aktenwidrig und die rechtlichen Schlüsse zutreffend seien. Sodann die
auf Beweiswürdigung gestützte Ausführung, dass auch mit Bezug auf Kläger
Nr. 14 eine Entlassung nicht angenommen werden dürfe.)

5. Erweist sich so die auf Art. 589 DM (in Verbindung mit Art. 611
cod.) gestützte Einrede der Entlassung im vollen Uinfange als unbegründet,
so ist weiter die Einrede des Betruges, die darin besteht, der Beklagte
sei durch betrügerische Handlungen des Schädeli zur Eingebung des
Gesellschaftsvertrages bewogen worden, zu priifen. Der Beklagte macht
geltend, ein durch Betrug zustande gekommener Vertrag sei von Anfang an
niehtig; auch Dritte können daher aus ihm keine Rechte ableiten; so falle
im vorliegenden Falle mit der Richtigkeit des Gesellschaftsvertrages ab
initio auch die auf den Gesellschaftsvertrag gegründete Haftbarkeit des
Beklagten als Komtnanditärs dahin. Dem gegenüber

662 Civilrechtspflege.

vertreten die Kläger die Auffassung, die Einrede des Betruges könne ihnen
nicht entgegengehalten werden. Es ist daher zunächst, der Prüfung der
materiellen Begründetheit dieser Einrede vorgängig, über die Zulässigkeit
derselben im vorliegenden Falle zu entscheiden.

Richtig ist nun, dass ein durch Betrug des einen Vertragsteiles zu stande
gekommener Vertrag nach der Regelung im schweizerischen Obligationenrecht
zwar nicht mit absoluter-, von Jedermann geltend zu machender Richtigkeit
behaftet, sondern nur für den betrogenen Teil unverbindlich ist, dass
aber diese Unverbindlichkeit des Vertrages Richtigkeit ex tune, ab
inicio, bedeutet (vgl. namentlich Bundesger. Entsch Bd. XXIII, S. 713,
Erw. Z; v. Tuhr, in Zeitschrift für schweizerisches Recht, N. F., Bd. 17,
S. 45 f.; Prof. Hnber in dem vom Beklagten eingelegten Rechtsgutachten in
Sachen Bank in Baden gegen Maag-Wölffing, im wesentlichen abgedruckt in
Schweiz. Blätter für handelsrechtliche Entscheidungen, Bd. 18, S. 63 f.);
und daraus folgt allerdings, wie der Beklagie geltend macht, und wie auch
die Vorinstanz annimmt, dass die Unverbindlichkeit, Richtigkeit, für den
betrogenen Vertrag-steil auch gegenüber Dritten, d. h. mit dem andern
Vertragsteil nicht identischen, gelten muss, diese also aus dem Vertrag
an sich auch keine Rechte gegen den betrogenen Teil herleiten können. '

Das Bundesgericht hat in seinem Urteile in Sachen MangWölffing gegen
Jneichen, vom 19. Juli 1901 (abgedruckt Bl. für zürch. Rechtsspr., I,
Nr. 54, S. 71 ff.), entgegen der I. Appellationskanuner des Obergerichtes
des Kantons Zürich, die von dem von den Gesellschafts-gläubigem in
Anspruch genommenen Kollektivgesellschafter erhobene Einrede des Betruges
des Mitgesellschafters bei Eingehung der Gesellschaft als unerheblich
und unzulässig erklärt, mit der Begründung: Allerdings sei ein durch
Betrug eines Gesellschafter-Z zu stande gekommener Gesellschaftsvertrag
von Anfang an rechtlich ungüllig, tüchtig Daraus folge aber nicht ohne
weiteres, dass eine Haftung des betrogenen Kollektivgesellschafters
gegenüber Dritten für die Gesellschaftsschulden nicht bestehe. Denn die
Kollektivgesellschaft begründe nicht nur ein Rechtsverhältnis unter den
Gesellschaftern, sondern besitzeIII. Obligationenrecht. N° 39. 663

auch nach aussen, im Verhältnis Du Britten, rechtliche Existenz
und Wirksamkeit. Wer, sei es von Anfang an, sei es nachträglich,
einer Kollektivgesellschaft beitrete, der schliesse nicht nur
einen Gesellschaftsvertrag ab, sondern gebe auch eine nach aussen,
an diejenigen, welche mit der Gesellschaft in Verkehr treten,
gerichtete und für sie bestimmte Willenserklärung ab, wie sich
schon aus der Registrierungspflicht hinsichtlich der begründenden
Rechtsakte ergebe; er erkläre speziell, im Verhältnis nach aussen,
den Dritten gegenüber, die Vertretungsmacht der von der Vertretung
nicht ausgeschlossenen Gesellschafter anzuerkennen Das gelte schon
vom tatsächlichen Beginn des Geschäftes unter der gemeinsamen Firma
an, da hiemit die Kollektivgesellschaft mit ihren Rechtswirkungen
nach aussen begründet sei. Für die nach feinem Eintritt entstandenen
Verbindlichkeiien der Kollektivgesellschaft hafte daher der detrogene
Teil den Gesellschaftsgläubigern auf Grund der durch seinen Eintritt
diesen Dritten gegenüber abgegebenen Hafterklärung und der darin
liegenden Bevollmächtigung des andern Gesellschafters, und diese
Haftung könnte nur gestützt auf den vom Mitgesellschafter verübten
Betrug dann ausgeschlossen werden, wenn Art. 25 O.-R. dieser Betrug den
Gesellschaftsgläubigern bekannt gewesen wäre oder hätte sein müssen;
denn diese erscheinen in den hier in Betracht kommenden Verhältnissen,
hinsichtlich der nach aussen gegenüber ihnen erklärten Ermächtigung,
als Dritte, so dass die Ermächtigung auch dann nicht wegen Betruges
nichtig sei, wenn deren Erteilung durch betrügerische Vorspiegelungen
der Mitgesellschafter sollte herbeigeführt worden sein. Diese Lösung
entspreche auch durchaus dem Verkehrsbedürfnisse wie der Billigkeit.

Das Handelsgericht führt nun im angefochtenen Urteile, an diesen
Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Maag-Wölfsing anknüpfend, aus:
Bei der Kommanditgesellschaft verhalte es sich insofern anders wie bei
der Kollektivgesellschaft, als der Kommanditär nach richtiger Auffassung
und insbesondere auch derjenigen des Obligationenrechtes (Art. 603 Abf. 1)
auf Grund des Abschlusses des Komrnanditvertrages nicht Schuldner für die
Gesellschaftsschulden und Träger derselben nach aussen werde, so dass
im genannten Vertrag nicht eine dem Komplementär erteilte Ermächtigung
erblickt werden könne, für ihn zu kontrahieren. Gemäss

864 Givilrechtspflege.

Art. 599 D.M. sei der Kommanditär, wenn die Gesellschaft entstanden,
d. h. ins Leben getreten sei, freilich so lange als Kollek-
tivgesellschafter zu behandeln, als die Kommanditgesellschaft nicht ins
Handelsregister eingetragen worden fei; im vorliegenden Falle sei aber
die Eintragung sofort erfolgt. Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages
aber verpflichte sich der Kommanditär lediglich dem Komplementär die
Kommanditsumme zu leisten und für die Dauer der Gesellschaft zu belassen;
im übrigen trete er zu deren Gläubiger-n in keinerlei Beziehung· Dagegen
ergebe sich für ihn im Verhältnis zu den Gesellschaftsglänbigern und mit
Bezug auf ihre Forderungen an die Gesellschaft eine intercessionsweise
Obligation bis zum Betrag der Kommandite, eine Garantie von
bürgschaftsähnlichem Charakter. Und zwar entstehe dieses Rechtsver-
hältnis wohl schon dadurch, dass die Kommanditgesellschaft als solche in
den Verkehr trete, jedenfalls aber mit der Eintragung und Publikation;
denn hiemit erkläre der Kommanditär, in die mehrgenannte Rechtsstellung
gegenüber den Gläubigern eintreten zu wollen und seine Kommandite nicht
vor Befriedigung der Gläubiger zurückzuziehen; diese aber schliessen
ihre Rechtsgeschäfte mit dem zur Vertretung der Kommanditgesellschaft
befugten Gesellschafter im Sinne der sich hieraus ergebenden, in der
Summe beschränkten Mithaftung des Kommanditärs ab. Daraus folge, dass auch
der durch einen Betrug des Komplementärs zur Eingehung der Gesellschaft
bewogene Kommanditär, so wenig wie der betrogene Kollektivgesellschafter
sich den Gesellschaftsgläubigern gegenüber auf die Betrugseinrede des
Art. 24 O.-R. berufen, der Betrug vielmehr auch in diesem Falle derjenige
eines Dritten fei, der ihnen nach em. 25 O-R. nur entgegengehalten
werden könne, sofern sie denselben bei ihrem Vertragsabschlusse mit
der Konunanditgesellschaft gekannt haben oder hätten kennen sollen,
was alles hier nicht in Frage femme. Nur dieses Resultat entspreche auch
dem Gebot der Billigkeit

6. Mit dem in der vorstehenden Erwägung im entscheidenden Passus
wieder-gegebenen Urteile des Bundesgerichtes in Sachen Maag-Wölffing gegen
Jneichen ist davon auszugehen, dass der Beitritt zu einer neugegrundeten
oder schon bestehenden Kollektivgesellschaft nicht nur eine Rechtshandlung
nach innen,ur. Obligationenrecht. N° 79. ' 665

den Mitgesellschaftern gegenüber, sondern auch eine solche nach aussen,
Dritten, speziell den (gegenwärtigen und zukünftigen) Gläubigern gegenüber
bildet. Dieser auf die Kollektivgesellschaft angewandte Rechtssatz trifft
aber auch zu auf die Kommanditgesellschaft. Der von der Vorinstanz
hervorgehobene Unterschied zwischen der Kollektivgesellschaft und der
Kommanditgesellschaft führt nicht zu den von ihr angenommenen Konsequenzen
und geht schon an sich zu weit. Allerdings haben die Gläubiger der
Kommanditgesellschaft während der Dauer derselben gemäss Art. 603
Abs. 1 O.-R. keinerlei direktes Klagerecht gegen den Kommanditärz die
in der deutschen Wissenschaft und Praxis bestrittene Frage der direkten
Haftung des Kommanditärs gegenüber den Gläubigern ist damit im Sinne
des Ausschlusses derselben für die Zeit der Dauer der Gesellschaft
entschieden, im Gegensatze zum neuen deutschen Handelsgesetzbuch,
das in § 171 Abs. 1 den Gläubigern ein direktes Klagerecht gegen den
Kommanditär (Kommanditisten) bis zur Höhe seiner Einlage gibt (verbis:
Der Kommanditist hastet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe
seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die
Einlage geleistet ist). Allein daraus folgt nicht, dass der Kommanditär
überhaupt nicht als Schuldner für die Gesellschaftsschulden und Träger
derselben nach aussen zu betrachten sei. Auch die Kommanditgesellschaft
ist sowenig als die Kollektivgesellschaft eine juristische Person (ng.
hierüber namentlich das Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Oktober 1898
i. S. Cavin Grandjean gegen Kurz-Wanz, Umts. Samml., Bd. XXIV, 2. Teil,
S. 734 f., (Ecm. 2); sie ist vielmehr eine Personenvereinigung, bei
der Träger der Rechte und Pflichten der Gesellschaft die einzelnen
Gesellschafter find. Der einzige wesentliche Unterschied der
Kommanditgesellschaft von der Kollektivgesellschaft besteht darin,
dass bei jener ein Gesellschafter oder einzelne Gesellschafter -der
Kommanditär (bezw. die Kommanditäre) nicht mit ihrem ganzen Vermögen,
sondern nur bis zu einem bestimmten Vermögens-betrage, nämlich mit
ihrer Einlage, haften. Der Ausschluss des direkten Klage-rechtes der
Gesellschaftsgläubiger gegen den Kommanditär während der Dauer der
Gesellschaft bewirkt noch nicht, dass der Kommanditär über-

666 Ciyiirechtspflege.

haupt nicht als Schuldner der Gläubiger bezeichnet werden kann, er
statuiert vielmehr worauf auch die Verdeutlichung durch Beifügung des
Wortes direkt hinweist nur die Beschränkung des Klagerechtes für die
Zeit der Dauer der Gesellschaft, eine Suspension des Klage-rechtes so
dass der an und für sich vorhandene Anspruch gegen den Kommanditär, der
entstanden ist mit dessen Beitritt zur Kommanditgesellschaft, und sich auf
die Einwerfung der Kommandite in die Gesellschaft erstreckt, nur während
der Dauer der Gesellschaft von den Gesellschaftsgläubigern nicht auf dem
Wege der Klage verfolgt werden kann; dieser schon entstandene, aber in
seiner Klagbarkeit beschränkte Anspruch wirddann frei mit dem Zeitpunkte
der Auflösung der Kommanditgesellschaft, d. h. die Gesellschaftsgläubiger
können alsdann ihren Anspruch auf die Haftung des Kommanditärs bis zum
Betrage der Kommandite realisieren. Auch der unbeschränkt haftende
Gesellschafter kann ja, gleich dem Kollektivgesellschafter, nicht
prinzipaliter von den Gesellschafts-gläubigem in Anspruch genommen werden,
sondern erst nach Auflösung oder erfolgloser Betreibung der Gesellschaft
(Art. 601 und 564 Abs. 3 D.M.), und doch ist gewiss richtig, dass diese
Gesellschafter Träger der Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft
sind; trifft aber die Auffassung der Vorinstanz vom Ausschluffe
der persönlichen Haftung des Kommanditärs, wie sie selbst mit ihrem
Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil in Sachen Maag-Wölfsing gegen
Jneichen annehmen mug, auf diese Gesellschafter nicht zu, so muss auch
der von ihr hervorgehobene Unterschied zwischen der Kollektibund der
Kommanditgesellschaft nicht existieren. Jst dem aber so, so muss gesagt
werden, dass der Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft von Seite des
Kommanditärs ganz die gleiche Wirkung nach aussen, gegenüber Dritten,
hat, wie der Beitritt zu einer Kollektivgesellschaft, mit der einzigen,
aus dem Wesen der Haftung des Kommandiiärs sich ergebenden Einschränkung,
dass die vom Kommanditär abgegebene Erklärung, für die Gesellschaft
haften zu wollen, sich nur erstreckt auf den Betrag seiner Kommandite,
und diese auch den Gläubigern verhaftet wird. Und zwar findet diese
Beschränkung der Haft des Kommanditärs auf den Betrag seiner Einlage
sogar erst statt durch die EintragungHI. Obligationenrecht. N° 79. 66?

in das Handelsregister, während er vorher Dritten gegenüber gleich einem
unbeschränkt haftenden Gesellschafter haftet, es wäre denn von ihm der
Nachweis geleistet, dass den Dritten seine beschränkte Beteiligung bei
der Gesellschaft bekannt war (Art. 599 D.M.). Gerade diese Bestimmung
zeigt auf das deutlichste die Ähnlichkeit der Kommanditgesellschaft
mit der Kollektivgesellschaft in dem hier entscheidenden Punkte und
die Bedeutung der Eintragung. Wie bei der Kollektivgesellschaft der
eintretende Gesellschafter mit dem Beitritt nach aussen die Erklärung
abgibt, dass er die Vertretungsmacht der nicht von der Vertretung
ausgeschlossenen Gesellschafter anerkenne, also die geschäftsführenden Ge-
sellschafter ermächtige, durch Vertragsschlüsse für die Gesellschaft auch
mit Wirkung für ihn zu kontrahieren, genau so gibt er, der Kommanditär,
durch den Beitritt diese Erklärung ab, mit der einzigen Modifikation,
dass diese Erklärung durch den Eintrag ins Handelsregister dahin
eingeschränkt wird, dass die Wirkung sich für den Kommanditär nur auf
den Betrag der Kommandite erstrecken solle. Kommt aber dem Beitritt
des Kommanditärs die gedachte Bedeutung zu, so braucht nicht auf die
Konstruktion der Vorinftanz abgestellt zu werden, um die Fortdauer seiner
Haftbarkeit gegenüber den Gesellschaftsgläubigern trotz Richtigkeit des
Gesellschaftsvertrages wegen Betruges zu begründen Diese Fortdauer, und
damit die Unzulässigkeit und Unerheblichkeit der Einrede des Betruges
gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, folgt dann für den Kommanditär
aus ganz den gleichen Erwägungen wie für den Gesellschafter einer
Kollektivgesellschaft, da eben der einzig wesentliche Unterschied zwischen
den beiden Gesellschaftsarten nach der hier entwickelten Auffassung
für die zu entscheidende Frage keine Bedeutung hat. Danach darf denn
für die weitere Begründung der Unzuläsfigkeit und Unerheblichkeit der
Betrugseinrede, soweit es die nach dem Eintritte des Bektagten in die
Kommanditgesellschaft Ed. Schädeli & Cie. entstandenen Verbindlichkeiten
betrifft, lediglich auf das eitierte Urteil des Bundes- gerichtes in
Sachen Maag-Wölfsing gegen Jneichen verwiesen werden. Mit Bezug auf
die vorher entstandenen Verbindlichkeiten aber ergibt sich die Haftung
des Beklagten daraus, dass die Gesellschaft Schädeli-Welti erklärt hat,
die Schulden der aufge-

668 Civilrechtspflege.

lösten Firma Schädeli & Cie. zu übernehmen. Aus dieser Schuldübernahme
sind für die Gläubiger der alten Gesellschaft Rechte gegen die
neue entstanden unabhängig von der Gültigkeit oder Ungültigkeit des
Gesellschaftsvertrages an sich. Auch mit Bezug auf die vor der Gründung
der Kommanditgesellschaft SchädeliWelti entstandenen Forderungen gegen
die Gesellschaft kann daher der Beklagte die Einrede des Betrugs nicht
erheben. Auf die Frage, ob die Einrede des Betrags Überhaupt begründet
fei, braucht alsdann (mit der Vorinstaan nicht eingetreten zu werben.

7. Erweisen sich nach dem Gesagten die sämtlichen Einreden des Beklagten
als Unstichhaltig, so muss grundsätzlich seine Hastung anerkannt und
müssen damit die Klagen in ihrer Gesamtheit gutgeheissen werden Es
erübrigt lediglich noch die Erledigung der in Erwägung 4 zurückgestellten
Frage der Klagberechtigung der Kläger Nr. 4 und 15 (vgl. Erwägung 2). Zwar
möchte scheinen, dass diese Frage unentschieden bleiben könnte, mit dem
Hinweis darauf, dass die Forderungen der sämtlichen Kläger auch ohne
diese einzig bestrittenen den Betrag der Kommandite des Beklagten weit
übersteigen, der Beklagte also zur Zahlung dieser Kommundite von 10,000
Fr. unter allen Umständen verpflichtet ist, was immer das Schicksal
der Forderungen der beiden genannten Kläger sei, und darauf, dass unter
den einzelnen Klägern selber Streit über die Verteilung der Hastsumtne
nicht besteht. Indessen darf dieser Weg nicht eingeschlagen werden,
da jeder Kläger ein prozessualisches Recht darauf hat, dass über seinen
Anspruch entschieden werde, also auch über die Zulassung der bestrittenen
Forderungen zu entscheiden ist, obschon der Beklagte ein praktisches
Interesse an diesem Entscheide nicht hat und für die Verteilung unter
den Klägern Schwierigkeiten nicht entstehen können. Mit Bezug auf jene
beiden Kläger ergibt sich nun folgendes-: (Jst nicht von allgemeinem
Interesse und wird daher hier nicht abgedruckt.)

8. Die Gesamtsumme der zuzulassenden Forderungen beträgt danach
28,705 Fr. 90 Cis. Die Zulässigkeit der Verteilung des vom Beklagten
zurückzuzahlenden Betrages der Kommandite von 10,000 Fr. unter diese
Forderungen ist vom Beklagten mit Recht _ nicht bestritten und über die
Von der Vorinstanz vor-III. Obligationenrecht. N° 80. 669

genommene Verteilung herrscht kein Streit. In diesen Punkten hat es
somit ohne weiteres beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und
somit das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 1. Mai 1903
in allen Teilen bestätigt.

80. get-teil vom 28. Zier-einher 1903 in Sachen Flamme-malte cTangheri,
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Hiedtgemeinde Stein ct./giù., Kl. u. Ber.-Bek1.

Zulässigkeit der Beruf-ung: Streitwert, Art. 59 Org. Ges. Streitwert bei
einer Leistungsoder Erfülllungskiage. Pacht. Wirkung des Konkurses des
Pàchters. Art. 315, 319 {).-R. Umwandlung des Ampruckes des Verpdch-ters
aus Art. 319 ().-B. in eine Geldforderung gemäss Art. 21 '! Saab.u. K.-Ges
? Eint-sitt der Konkursverwaltu-ng in das Pachtverhälmis. Betentiansrecht
des Verpäcfeters.

A. Mit Urteil vom 17. Zali/5. August 1903 hat das Obergericht des Kantons
Schafshausen, in Abänderung eines vom Bezirksgericht Reyath, an welches
der vorliegende Rechtsstreit durch Delegation gelangt war, am 14. März
gefällten Urteils, über das laut Verhandlungsprotokoll der ersten Instanz
mündlich folgendermassen formulierte, vor beiden kantonalen Jnstanzen von
der Beklagten in vollem Umsange bestrittene klägerische Rechtsbegehren:

1. Es sei die Konkursmasse Langhart zu verurteilen, an die Stadtgemeinde
Stein zu Handen des gegenwärtigen Pächter-s alles vorhandene Heu, Entd
und Stroh abzutreten gegen eine Entschädigung von 4 Fr. per Kilozentner
Futter und von 2 Fr. per Kiiozentner Stroh;

2. Es sei der Stadtgemeinde Stein das Retentionsrecht am Wert dieses
Futters und Strohes einzuräumen, bezw. ihr das Recht einzuräumen, diese
X mal 4 Fr. resp. 2 Fr. an ihrer Forderung in Abzug zu bringen;
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 29 II 655
Datum : 06. Juli 1903
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 29 II 655
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 654 Civilrechtspflege. deutung der Unterschrift des Klägers Und der Durchstreichung


Stichwortregister
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