S. 145 / Nr. 24 Personenrecht (d)

BGE 72 II 145

24. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Mai 1946 i.S. Gemeinde Surava gegen
Peter Surava.


Seite: 145
Regeste:
Namensschutz. Legitimation einer öffentlichrechtlichen Körperschaft (Gemeinde)
zur Anrufung des privatrechtlichen Namensschutzes nach Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
/30
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB (Erw.
1). ­ Unter welchen Voraussetzungen ist eine Gemeinde dadurch, dass jemand
sich im Wege der Namensänderung gemäss Art. 30
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB ihren Namen zulegt, in
ihren Interessen verletzt? (Erw. 2-4).
(Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
. 30: 52 Abs. 2. 53. 59 Abs. 1 ZGB).
Protection du nom. Qualité d'une corporation de droit public (commune) pour
invoquer la protection de son nom en vertu des art. 29 et 30 CC (consid. 1). ­
Particulier ayant selon l'art. 30 CC échangé son nom contre celui d'une
commune; cas dans lesquels ce changement de nom lèse les intérêts de la
commune (consid. 2-4).
Art. 29, 30, 52 al. 2, 53, 59 al. 1 CC.
Protezione del nome. Vesto d'una corporazione di diritto pubblico (comune) per
invocare la protezione del suo nome in virtù degli art. 29 e 30 CC (consid.
1).­ Privato che, giusta l'art. 30 CC, ha cambiato il suo nome con quello d'un
comune; casi in cui questo cambiamento di nome lede gli interessi del comune
(consid. 2-4).
Art. 29. 30. 52 cp. 2. 53. 59 cp. 1 CC.

A. - Der Beklagte wurde am 15. April 1912 in Zürich geboren und erhielt die
Vornamen Hans Werner zum Familiennamen Hirsch seines Vaters, der, deutscher
Reichsangehöriger und mit einer Schweizerin verheiratet, im Jahre 1915 durch
Naturalisation in Zürich mitsamt dem Sohne das Schweizerbürgerrecht erwarb. Im
August 1941 stellte Hans Werner Hirsch beim Regierungsrat des Kantons Zürich
das Gesuch um Änderung seines Namens in Peter Surava. Zur Begründung seines
Begehrens führte er aus, er habe seit 1937 unter dem Pseudonym Peter Surava
gelegentlich skisportliche Zeitungsartikel ­ er betätigte sich als Skilehrer
auf Lenzerheide ­ und im Jahre 1940

Seite: 146
ein kleines Buch betitelt «Tagebuch eines Skilehrers» veröffentlicht und sich
damit beim Publikum einen gewissen Namen gemacht. Im genannten Jahre habe er
dann in der Administration der Zeitung «Die Nation» eine Stelle erhalten und
in dieser gelegentlich auch politische Artikel für sein Blatt unter dem Namen
Peter Surava geschrieben. Er fügte bei, der Vorstand der «Nation» werde ihn
zum zeichnenden Redaktor befördern, was notwendigerweise die Preisgabe des
Pseudonyms für die von ihm verfassten und für die «Nation» bestimmten Artikel
nach sich ziehen würde. Es wäre dann damit zu rechnen, dass manche Leser ihn
verdächtigen würden, ein Pseudonym gewählt zu haben, um die jüdische Herkunft,
die aus dem Namen Hirsch abgeleitet würde, zu verheimlichen. Dabei sei er gar
nicht Jude. Könnte er mit der Beförderung zum zeichnenden Redaktor das
Pseudonym nicht weiterführen, so müsste die unter diesem erworbene Sympathie
und Verbundenheit mit der Leserschaft schwer leiden.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 1941 bewilligte der Regierungsrat des Kantons
Zürich dem Gesuchsteller die Abänderung seines Namens in «Peter Surava». Nach
der spätern Erklärung des Regierungsrates war ihm dabei nicht bekannt, dass
eine kleine bündnerische Gemeinde Surava besteht, ansonst er wahrscheinlich
dem Namensänderungsbegehren nicht stattgegeben hätte.
Im Jahre 1944 erhob die Gemeinde Surava Klage gegen Peter Surava mit dem
Rechtsbegehren, die Namensänderung sei, soweit sie den Familiennamen
anbetrifft, gerichtlich aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte kein
Recht auf den Namen Surava habe; demgemäss sei gerichtlich anzuordnen, dass
die entsprechenden Eintragungen in den Zivilstands- und Bürgerregistern von
Zürich sowie in den Ausweisschriften des Beklagten wieder auf den Namen Hirsch
abzuändern seien.
B. - In Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, das die Klage
guthiess, wies sie das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11.
Dezember 1945

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ab. Die Begründung geht davon aus, Art. 59 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
ZGB behalte für die
öffentlich-rechtlichen Körperschaften das öffentliche Recht nicht nur soweit
es vom Zivilrecht abweiche, sondern in seiner Gesamtheit vor. Es sei daher auf
sie das öffentliche Recht geschlossen anzuwenden. Der Name einer Gemeinde sei
im öffentlichen Recht begründet und betreffe überwiegend die Interessen der
Gesamtheit. Zwar besitze auch die öffentlich-rechtliche Körperschaft
privatrechtliche Persönlichkeit. Eine Gemeinde trete aber mit ihrem Namen
nicht als Privatrechtssubjekt auf; sie nehme damit nicht am
Privatrechtsverkehr teil und trete damit dem Einzelnen nicht als
gleichberechtigte Person gegenüber. Der Gemeinde müsse daher auch in einem
Falle wie dem vorliegenden die Berufung auf den privatrechtlichen Namensschutz
versagt bleiben...
a. - Mit der vorliegenden Berufung hält die Gemeinde Surava an ihren
Klagebegehren fest. Der Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet die - rein privatrechtliche -
Frage, ob die Namensänderung des Beklagten berechtigt war oder nicht. Diese
Frage aber kann nach Art. 30 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB von jedermann, der sich durch die
Namensänderung verletzt fühlt, vor den Richter gebracht werden. Die Formel
«wer durch die Namensänderung verletzt wird» (toute personne qui...) lautet
ganz allgemein, umfasst also alle Verletzten, seien es nun natürliche oder
juristische Personen, und bei den letztern besteht kein Grund, einen
Unterschied zu machen, je nachdem es sich um juristische Personen des
Privatrechts oder des öffentlichen Rechts handelt. Auch diese sind aller
(privatrechtlichen) Rechte fähig und teilhaftig, die nicht die natürlichen
Eigenschaften des Menschen zur notwendigen Voraussetzung haben (Art. 53
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 53 - Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben.
ZGB),
insbesondere des Rechtes auf den Namen. Wenn in bundesgerichtlichen
Entscheiden der Vorbehalt des Art. 59 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
ZGB dahin

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ausgelegt wurde, dass dieser Artikel die öffentlichrechtlichen Körperschaften
und Anstalten schlechthin und ausschliesslich dem öffentlichen Recht
unterstelle und auch beim Fehlen einer öffentlichrechtlichen Regelung eine
Anwendung des Bundesrechts als subsidiäres Recht unzulässig sei (BGE 48 II
418
, 63 II 30), so stand dabei immer nur die Haftbarkeit
öffentlich-rechtlicher Körperschaften gegenüber Privaten in Frage. Der
Vorbehalt des Art. 59 Abs. 1 ist kein totaler; die juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sollen wohl nach gewissen Seiten dem öffentlichen Recht
unterstehen (Gründung, Organisation, Verantwortlichkeit), keineswegs aber
grundsätzlich und in allen Beziehungen von der Anwendung des Privatrechts
ausgeschlossen sein. Nachdem in Art. 52 Abs. 2 die öffentlich-rechtlichen
Körperschaften ausdrücklich als eine Art der juristischen Personen genannt
sind, um mit andern vom Erfordernis der Eintragung ausgenommen zu werden, wäre
gar nicht verständlich, wieso sie im Gesamtbegriff der juristischen Personen
schlechthin in Art. 53 nicht auch eingeschlossen und in den Grenzen dieser
Bestimmung der privatrechtlichen Rechte teilhaftig sein sollten. Das Recht der
Persönlichkeit des öffentlichen Rechts schliesst die
Privatrechtspersönlichkeit in sich; sobald die Körperschaft nach dem für ihre
Konstituierung allein massgebenden öffentlichen Recht als juristische Person
des öffentlichen Rechts besteht, kommt ihr die privatrechtliche Persönlichkeit
ipso jure ebenfalls zu. Ob ein Kanton durch Einführung eines
öffentlichrechtlichen Namensschutzes für Gemeinden, der weniger weit ginge als
der privatrechtliche der Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
/30
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB, die Gemeinden von der Anrufung des
letztern ausschliessen könnte, kann dahingestellt bleiben; denn es steht fest
und ist auch von der Vorinstanz anerkannt, dass keinerlei Spezialbestimmungen
über den Schutz des Namens der öffentlichrechtlichen Körperschaften bestehen.
Die Anwendbarkeit des zivilrechtlichen Rechtsbehelfs auf solche könnte
allenfalls höchstens dann noch verneint werden, wenn in den fraglichen
Rechtsbeziehungen

Seite: 149
die Körperschaft sich auf ihr Hoheitsrecht stützte, d.h. hoheitlich und nicht
als einfaches Privatrechtssubjekt, als gleichberechtigte Person gegenüber dem
Privaten aufträte. Die klagende Gemeinde beruft sich jedoch auf keinerlei
Vorrecht, sondern handelt wie eine natürliche Person, die legitimerweise
Surava hiesse und dem Beklagten das Recht auf diesen Namen bestritte. Die
Argumentation der Vorinstanz vermag keine zureichende Begründung dafür zu
geben, dass die klagende Gemeinde schlechter behandelt werden sollte als ein
Privater, indem ihr der Rechtsschutz versagt würde, welchen Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
und 30
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB
dem zur Verfügung stellen, der einer Anmassung seines Namens entgegentreten
will. Dass der Name der Gemeinde seine Grundlage in einem Akt des öffentlichen
Rechts hat, ist ohne Bedeutung; streitig ist nicht die Rechtmässigkeit dieses
ihres Namens, sondern einzig das Recht des Beklagten, sich dessen als seines
eigenen zu bedienen.
Die Legitimation der Klägerin zur Namensschutzklage, insbesondere der Klage
auf Anfechtung einer Namensänderung nach Art. 30 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB, ist mithin
grundsätzlich zu bejahen (ebenso EGGER, Art. 30 N. 14 und Art. 59 N. 14). Dies
ist auch die Lösung des französischen Rechts (vgl. DALLOZ Rép. prat. unter
«Nom», Nr. 103), sowie des deutschen (vgl. STAUDINGER, N. 21 zu § 12 BGB: «Als
Persönlichkeitsrecht ist das Recht auf den erworbenen Namen Privatrecht,
gleichviel ob der Namenserwerb auf Grund von Bestimmungen des Privatrechts
oder des öffentlichen Rechts erfolgte»).
2.- Was die Anfechtungsfrist von einem Jahr seit Kenntniserhalt von der
Namensänderung anbelangt, hat sie die Vorinstanz mit Recht als gewahrt
anerkannt gestützt auf den Nachweis, dass der frühere Gemeindepräsident von
Surava erstmals im März oder April 1944 im «Bündner Tagblatt» auf den Namen
Peter Surava gestossen ist.
3.- Es ist mithin zu prüfen, ob der Beklagte durch die

Seite: 150
Annahme des Namens Surava die Interessen der Klägerin verletzt hat, was das
Bezirksgericht bejaht, die Vorinstanz dagegen eventualiter ebenfalls verneint.
Das Obergericht schränkt indessen damit die Rechte des legitimen Namensträgers
allzusehr ein.
In den drei vom Bundesgericht bisher beurteilten Fällen der Anfechtung von
Namensänderungen (BGE 52 II 103 ff. Eynard, 60 II 387 ff. Dedual, 67 II 191
ff. Segesser) hob jeweilen die klagende Partei in erster Linie die
Verwechslung hervor, die zwischen ihrer Familie und den zur Tragung ihres
Namens ermächtigten Dritten eintreten könnte. Diese Gefahr besteht im
vorliegenden Falle allerdings nicht. Die Gefahr einer Verwechslung bildet
jedoch keineswegs die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Namensschutzes
nach Art. 30 Abs. 3, wenn dies auch der häufigste Fall der
Interessenverletzung ist. Das Gesetz spricht lediglich von einer Verletzung,
einer Beeinträchtigung (Art. 29 Abs. 2), ohne zu präzisieren, worin diese
bestehen kann und muss. Es rechtfertigt sich, diesen Begriff eher weit zu
interpretieren und anzuerkennen, dass die Aneignung eines Namens seitens eines
Dritten auch ohne Verwechslungsgefahr eine Verletzung der Interessen des
bisherigen Trägers bedeuten kann, wenn sie geeignet ist, zufolge einer blossen
Gedankenassoziation in der Meinung des Publikums eine in Wirklichkeit nicht
bestehende Beziehung zwischen diesem und jenem herzustellen. Eine Gemeinde hat
daher ein Interesse daran, dass ihr Name nicht von einer ihr fremden Person
entlehnt werde, jedenfalls wenn es sich nicht um einen untypischen, bereits
Allgemeingut gewordenen oder als Geschlechtsname gebräuchlichen Gemeindenamen
handelt. Auf diesen Standpunkt stellt sich auch die zürcherische
Verwaltungsbehörde; der Regierungsrat äusserte sich dahin, er hätte die
Namensänderung nicht bewilligt, wenn ihm präsent gewesen wäre, dass es eine
Gemeinde Surava gibt. Die Vorinstanz scheint im Grunde prinzipiell gleicher
Ansicht zu sein, will aber den Schutz von Gemeindenamen auf solche

Seite: 151
beschränken, die ein besonders hohes Ansehen geniessen. Diese Unterscheidung
darf jedoch nicht massgebend sein. Allerdings handelte es sich in den
erwähnten drei vom Bundesgericht beurteilten Anfechtungsfällen um vorteilhaft
bekannte Familiennamen. Dieser Umstand wurde jedoch nie als eine notwendige
Voraussetzung des Namensschutzes bezeichnet. Es muss genügen, dass der Name
durch seine relative Seltenheit charakteristisch sei. Dies trifft bei einem
Gemeindenamen, der in der Schweiz nur einmal vorkommt, in besonderem Masse zu.
Der Namensschutzanspruch der Klägerin hängt auch nicht davon ab, ob die
literarische oder politische Betätigung des Beklagten dazu angetan war, die
erwähnte Vorstellungsassoziation, die den Autor Surava mit der Gemeinde
gleichen Namens in Beziehung bringt, den Gemeindeangehörigen besonders
unerwünscht zu machen. Selbst wenn er gänzlich unbekannt wäre, hätte die
Gemeinde ein Interesse gehabt, den Fremden nicht gegen ihren Willen sich
indirekt als einen der ihren zugezählt zu sehen. Denn die einmal bewilligte
Namensänderung besteht für alle Zeiten und zugunsten einer Nachkommenschaft,
von der man weder die Verbreitung voraussehen, noch zum voraus beurteilen
kann, was für ein Licht einmal von ihr auf die ursprüngliche Trägerin ihres
Namens zurückfallen wird.
4.- Es bleibt noch die Frage zu prüfen, ob trotzdem so wichtige Gründe für die
Namensänderung vorlagen, dass das Interesse des Beklagten an der Annahme des
Namens Surava das im Vorstehenden umschriebene Interesse der Klägerin, ihn für
sich allein zu behalten, überwog. In dieser Hinsicht führte der Beklagte
lediglich den Vorteil ins Feld, sein bisheriges Pseudonym, unter dem er durch
seine schriftstellerische und journalistische Tätigkeit bekannt geworden sei,
in der ihm winkenden Stellung eines zeichnenden Redaktors als bürgerlichen
Namen beibehalten zu können. Über den Grad der Popularität des Autornamens
Surava im Zeitpunkt der Namensänderung im Oktober 1941 machen die Vorinstanzen
keine näheren

Seite: 152
Feststellungen. Aus den Akten geht immerhin hervor, dass der Beklagte bis zu
jenem Zeitpunkt das «Tagebuch eines Skilehrers», das zwei Auflagen erlebte,
publiziert hatte, dass aber alle bei den Akten befindlichen, mit dem Pseudonym
gezeichneten Zeitungsartikel aus den Jahren nach 1941 stammen; hinsichtlich
der vorausgegangenen Zeit, die für die Berechtigung zur Namensänderung allein
massgebend sein könnte, ist nichts nachgewiesen. Aber selbst wenn feststände,
dass das Pseudonym im Jahre 1941 bereits in weiten Kreisen bekannt war und der
Beklagte durch die Rückkehr zum angestammten Namen eine gewisse Einbusse an
Prestige bei der Leserschaft zu befürchten hatte, könnte er darauf sein
Interesse nicht begründen. Denn dieser nachteilige Bruch in der Kontinuität
hatte seinen Ursprung ja ausschliesslich darin, dass der Beklagte sich vorher
eigenmächtig den Namen der Gemeinde in Verletzung ihres Namensrechtes als
Pseudonym angemasst hatte. Eine Usurpation kann natürlich nicht nachträglich
zur Rechtfertigung ihrer Legalisation, hier der amtlichen Namensänderung,
angerufen werden. Zum Ausschluss des guten Glaubens bei der Wahl des Namens
genügt, dass der Beklagte sich der Existenz einer Gemeinde dieses Namens
bewusst war, was nicht bestritten ist; er wählte den Namen eines seinem
sportlichen Tätigkeitsgebiet benachbarten Dorfes. Es spielt daher keine Rolle
und kann dahingestellt bleiben, ob bei seiner Wahl nur der - an sich nicht
rechtswidrige - Wunsch wegleitend war, seine wirkliche Identität
geheimzuhalten, um allfälligen Mutmassungen bezüglich Herkunft und Rasse
vorzubeugen, oder ob er damit positiv die Nebenabsicht verband, wegen des
charakteristischen Klangs des Namens gerade als ein Sohn Rhätiens angesehen zu
werden; jedenfalls zeigen die Reklame zum «Tagebuch» sowie einzelne
Rezensionen, die in seiner Schreibweise gewisse geistige Merkmale des
Vollblutbündners entdecken und herausstreichen, dass dieser Irrtum tatsächlich
vorkam, ins Publikum getragen und vom Beklagten jedenfalls nicht verhindert

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wurde. Für den allein legitimen Zweck, seine Identität zu verhüllen, stehen
einem Autor genügend Namen zur Verfügung, die entweder der reinen Phantasie
angehören oder bereits so verbreitet sind, dass sie nicht mehr das besondere
Rechtsgut einer bestimmten - natürlichen oder juristischen - Person bilden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Berufung und Aufhebung des angefochtenen Urteils wird
a) die vom Regierungsrate des Kantons Zürich am 30. Oktober 1941 bewilligte
Änderung des Namens «Hans Werner Hirsch» in «Peter Surava» mit Bezug auf den
Familiennamen aufgehoben,
b) festgestellt, dass der Beklagte kein Recht auf den Namen «Surava» hat,
c) die Abänderung der den Beklagten betreffenden Eintragungen in den
Zivilstands- und Bürgerregistern von Zürich sowie in den Ausweisschriften des
Beklagten auf den Namen «Peter Hirsch» angeordnet.