102 Eisenbahnhaftpflicht. N° 17.

gain à l'eutretien de sa femme, la Cour de Justice civile parait
avoir meconnu les circonstances de la cause. _Un ouvrier qui travaiile
hahituellement en plein air, qui n'a pas d'enfants et dont l'épouse exerce
la profession de blanchisseuse et realise' ainsi des gains personnels, ne
depense pas pour lui meme, quelque sobre qu'il soit, la moitie seulement
de son salaire. Dans ces conditions, il est plus équitable d'admettre
que dame Henchoz pouvait bénéficier tout au plus du 40 % du salaire de
son mai-i. Le montant total du préjudice annuel s'e'léve done à 12 18 fr.

De cette scssmmu, il kaut déduire la rente de 816 fr. 30 sei-vie par
la caisse nationale, ce qui raméne à 431 fr. 70 la valeur du dommage
actuel. Eu eonsideration du fait que Henchoz ägé de 55 ans an moment de
l'accident, et non de 65 comme il est dit par erreur dans le jugement
attaqué aurait vu sa capacité de travail baisser avec l'àge, l'on ne
saurajt évaluer en moyenne à plus de 400 fr. par an le dommage a venir.

Sachant d'expérience a quels risques fächeux sont exposés les ayants
droit qui recoivent des indemnites en capital, le Tribunal de ceans estime
qu'il est dans Pinter-et bien entendu de dame Henchoz d'étre indemiisée
par l'alloeation d'une rente annuelle, comme le demande subsidiairement
la C. G. T. E. Les premiers juges ont adopte' le systeme de l'indemaité
en capital par le scul moiif que la situation materielle de la recourantc
somit précaire. Ce motif n'est point determinant, car l'on peut obvier
aux inconvénients qui résulteraient de l'inseivabilité future de la
debitrice en obligeant celle-ci à [ournir des süretés. En l'espèce,
la C. G. T. E. doit étre tenue, conformément à ses offres, de garantir
le versement de ia rente annuelle de 400 fr. par le dépòt d'un capital
de 4200 fr., soit en numéraires, seit en titres de valeur sure.

OFDAG 0flset-, Formularund Fotodruck AG 3000 Bern

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

18. Urteil der II. Zîvilabteilung vom 18. Februar 1926 i. S. Eynard
gegen Dyna-d.

Anfechtung einer Namensänderung: Art. 30
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB.

1. Anfechtungsberechtigt ist, wer den zugewiesenen Namen trägt. Der
Zivilrichter ist grundsätzlich nur befugt, die Gründe zu überprüfen,
die zur An n ahme des neuen Namens geführt haben ; er soll die sich
widersprechenden Interessen der Beteiligten abwägen, dabei auch die Gründe
mitberücksichtigen, die zur Aufgabe des bisherigen und zur Annahme des
neuen Namens geführt haben und. soll untersuchen, ob diese Gründe zur
Namensänderung wichtig genug sind (Erw. 1).

2. Der Name client nicht nur zur Bezeichnung des Einzelträgers, sondern
bringt auch dessen Familienangehörigkeit zum Ausdruck, die selbst ein
schutzwürdiges Rechtsgut ist, und zwar ein umso grösseres, je höhere
gesellschaftliche Bedeutung dem Familiennamen zukommt.

Der Name Eynard ist in Genf und in der Waadt derart angesehen, dass
sich seine Träger die Zuweisung ihres Namens an eine andere Person nur
dann gefallen lassen müssen, wenn ganz ausnahmsweise wichtige Gründe
für diese Namenszuweisung vorliegen.

A. Der am 10. Januar 1913 geborene Beklagte, der Sohn des ursprünglich
deutschen, aber seit 1919 in Bern eingebürgerten Karl Spiess und der seit
1922 geschiedenen Frau Rachel Eynard, verlangte vom Regierungsrate Bern
durch seine Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt die Änderung
seines angestammten Namens Spiess in Eynard. Das Gesuch wurde mit dem
Hinweis begründet, der Beklagte sei neben seinem volljährigen Stiefbruder
erster Ehe in der Schweiz der einzige männliche Nachkomme der alten
Familie Eynard von Genf

ASSI Il 1926 8

104 Personenrecht. N° 18.

und daher besonders geeignet, auch dem Namen nach das Geschlecht
fortzuführen, dem er entsprossen sei; die Mutter glaube durch dieses
Gesuch zum Vorteile des Beklagten und seiner Zukunft zu handeln und
damit auch das Andenken ihrer Vorfahren zu wahren. Der Regierungsrat
von Bern bewilligte am 6. März 1923 die verlangte Namensänderung und
veröffentlichte. die Bewilligung am 17. ds. gleichen Monats. Am 15. März
1924 erhob der Kläger, der aus dem Geschlechte der Eynard von Genf stammt,
aber seit Jahren im Auslande wohnt, Klage auf Aufhebung der bewilligten
Namensänderung, durch die. er in seinen Rechten verletzt sei.

B. Mit Urteil vom ]. Oktober 1925 hat der Appellationshof des Kantons
Bern die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gntheissung
seines Klagebegehrens.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Da der Kläger den Namen Eynard trägt, ist er zur Anfechtung der
Zuweisung dieses Namens an den Beklagten gemäss Art. 30 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB
befugt, gleichgültig, ob er sich früher von Eynard geschrieben hat,
und ob neben ihm auch noch andere Träger dieses Namens bestehen,
die dem Beklagten die Führung des gleichen Namens stillschweigend
erlauben. Jeder einzelne Namensträger hat ein Recht sowohl auf Abwehr
gegen die Füh-rung des gleichen Namens 'durch Unberechtigte, wie auch auf
Abwehr von Verletzungen durch von Behörden bewilligte Namensändernngen. Da
nach dem ZGB das Namensänderungsgesuch nicht schon vor der Bewilligung
veröffentlicht werden muss und daher andern nicht ermöglicht wird, ihr
entgegenstehendes Recht im verwaltungsrechtlichen Bewilligungsverfahren
geltend zu machen, verschafft auch die Bewilligung kein unanfechtbares
Recht auf den abgeänderten Namen. Es ist anfechtbar, soweit durch die
Namensänderung Rechte eines andern verletzt werden.Personenrecht. N°
ZS. 185

Bei der F'agc nach der Beeinträchtigung der Rechte anderer ist nun zu
unterscheiden zwischen der Preisgabe des alten und der Zuweisung des
neuen Namens. Eine Rechtsverletzung Dritter dürfte kaum je verursacht
werden durch die blosse Aufgabe des alten Namens; diese ist daher
wesentlich Verwaltungssache, und insoweit entziehen sich der Überprüfung
des Zivilrichters alle Einwendungen, die sich lediglich gegen die Aufgabe
des Namens wenden, im vorliegenden Falle also der Hinweis des Klägers, die
Mutter des Beklagten sei zum Namensänderungsgesuch für ihren nnmündigen
Sohn nicht berechtigt gewesen, weil dieses eine höchstpersönliche
Angelegenheit des Sohnes sei, in der es keine Vertretung gebe ; ferner
die Einwendung, der Vater des Beklagten und die Stadt Genf seien über
die Namensänderung nicht angefragt worden, und endlich grundsätzlich
auch die Einrede, es lägen zur Aufgabe des Namens Spiess keine wichtigen
Gründe vor. Durch die Zuweisung eines andern Namens jedoch betritt die
Bewilligungsbehörde wesentlich das Gebiet des Zivilrechts: jedermann,
der den zugewiesenen Namen bereits trägt, muss sich daher gegen dessen
Zuweisung an einen andern zur Webs setzen können, soweit er dadurch
in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Bei der Prüfung dieser Frage
aber kann der richterlichen Uberprüfungsbefugnis durch die Tatsache,
dass die angefochtene Namenszuweisung von einer Behörde ausgesprochen
worden ist, keinerlei Schranke gesetzt werden, und es darf dem Richter
namentlich nicht benommen sein, bei der Abwägung der sich widerstreitenden
Inte-reSSen der Beteiligten auch die Gründe mitzuberücksichtigen, die zur
Aufgabe des bisherigen und zur Annahme des neuen Namens geführt haben,
sowie zu untersuchen, ob diese. Gründe zur Namensänderung wichtig genug
gewesen seien. (Siehe auch, die. Beratung des Art. 30
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB, Art. 29 des
Entwurfes, in der Expertenkommission, wo die Auffassung unwidersprochen
ge--

106 Personen:-echt. N° 18.

blieben, dass trotz der Namensänderung durch den Regierungsrat der Schutz
des Namens wie gegenüber einer Namensanmassung gemäss Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB bezw.
Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
des Entwurfes gegeben sei und der Vorbehalt der gerichtlichen
Anfechtung einer bewilligten Namensänderung in Abs. 3 des Art. 30
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB
nur der Verdeutlichung wegen aufgenommen worden ist; siehe insbe-sondere
die Ausführungen Winkler und Isler, Protokoll S. 18/19).

2. Der Name dient nicht nur dazu, seinen Einzelträger näher zu bezeichnen
und ihn vor Verwechslungen mit andern möglichst zu bewahren ; er bringt
überdies die Familienangehörigkeit seines Trägers zum Ausdruck und lässt
ihn dadurch auch nach aussen an der gesellschaftlichen Stellung seiner
Familie teilnehmen. Auch die Familienangehörigkeit ist ein schutzwürdiges
Rechtsgut, insoweit mit ihr durch Veranlagung, Erziehung und Überlieferung
dem Familiengliede wirkliche oder auch nur vermeintliche Werte übermittelt
und ihm dadurch besonderes Ansehen in der bürgerlichen Gesellschaft und
damit die Möglichkeit bessern Fortkommens gewährleistet wird. Diese
Tatsache, die selbst in der modernen Gesellschaft-immer wieder in
die Erscheinung tritt und offenbar auf eine naturgemässe Anerkennung
der Vererbungsgesetze und der natürlichen Stellung der Familie in der
menschlichen Gesellschaf l zurückzuführen ist, darf vom Richter nicht
übersehen Werden, und est ist ihr in umso weitergehendem Masse Rechnung
zu tragen, je höhere gesellschaftliche. Bedeutung einem Namen zukommt. Das
widerspricht keineswegs dem Grundsatze der Bechtegleichheit, die nur eine
gleiche Behandlung der Bürger unter gleichen Voraussetzungen verlangt.

Es ist nuu unbestritten, dass der Name Ryu-ard in Genf (und auch
im Waadtland, wo die Familie des Beklagten Güter besitzt), ein ganz
besonderes Ansehen geniesst, auf Grund der Verdienste der Vorfahren
desPersonenrecht. N° is. 107

Klägers um ihre Vaterstadt Genf, namentlich in Erinnerung an Jean Gabriel
Eynard (1775-1863), der durch seine Vertretung Genfs am Wienerkongress,
seine Tätigkeit als Finanzmann in verschiedenen Staaten und vor allem
durch seine Unterstützung der griechischen Freiheitskämpfe zu den
bekanntesten und angesehensten Männern seiner Zeit gehörte und zur
Persönlichkeit von europäischer Bedeutung geworden war, deren Andenken
heute noch in Genf und der Waadt lebendig ist. Dieser besondere Ruf des
Namens Eynard wird nicht dadurch vermindert, dass zur Zeit in Genf auch
ein Graveur Eynard lebt, der nicht zur Familie Jean Gabriel Eynards
gehört, und dass auch in Frankreich der Name Eynard verbreitet sein
soll. Massgebend ist die Tatsache, dass in Genf und im Waadtland die
Öffentlichkeit jeden Eynard ohne weiteres mit der berühmten Familie Eynard
von Genf in Beziehung bringen wird. Die Träger eines solchen Namens haben
daher einen Anspruch darauf, dass, Wenn nicht ganz ausnahmsweise wichtige
Gründe dafür sprechen, nicht andere Personen sich diesen Namen aneignen
oder zuweisen lassen dürfen, und sie mit ihnen das Ansehen zu teilen
haben, das ihrem Namen wegen des Verdienstes seiner früheren Träger in der
bürgerlichen Gesellschaft zukommt. Die Mutter des Beklagten hat aber das
Namensändernngsgesuch im Wesentlichen gerade mit der Absicht begründet,
ihrem Sohne die Vorteile, die mit dem Namen Eynard in Genf und der VVaadt
verknüpft sind, zuzuwenden. Wohl spricht sie in ihrem Gesuch auch davon,
durch die verlangte Namensverleihung das Aussterben des Namens Eynard in
der Schweiz verhüten zu wollen, und es mag ihr zugegeben werden, dass,
wenn eine solche Gefahr bestünde, ihr Sohn als Nachkomme der Genfer
Eynard von seiner Mutterseite her zur Fortführung dieses Namens wohl
eher berufen wäre als irgend ein Fernstehender; aber diese Gefahr des
Aussterbens ist nicht vorhanden, da der Kläger einen Nachkommen

108 Personenrecht. N° 18.

hat., der, wenn er gegenwärtig auch im Auslande wohnt, doch jederzeit
in die Schweiz zurückkehren kann. Auch ist nicht richtig, dass durch
eine weite Ausdehnung des Kreises derjenigen Namen, die infolge ihres
allgemeinen Ansehens nicht leicht ohne Verletzung ihrer Träger andern
zugewiesen werden können, die Rechtseinrichtung der Namensänderung
wirkungslos wiirde: es ist nicht unmöglich, immer wieder neue Namen zu
erfinden oder durch Abänderung bestehender neue zu bilden, wenn nicht die
Verleihung eines allgemein üblichen, bedeutungslosern Namens vorgezogen
werden will. Allerdings sind die Fälle, wo es dem Bewerber um eine
Namensänderung nur darauf ankommt, seinen bisherigen Namen aufzugeben,
etwa weil er lächerlich oder schuldbeladen ist, es ihm aber gleichgültig
wäre, welchen neuen Namen er erhält, seltener als jene Fälle, wo ein
bestimmteranderer Name zugeteilt verlangt wird. Allein das ist doch
kein hinreichender Grund, sehr angesehene und seltene Namen ohne ganz
besonders wichtige Voraussetzungen andern zu verleihen.

Solche Wichtige Gründe aber vermag der Beklagte nicht geltend zu
machen. Was er verbringt, wie die Tatsache, dass seine französischen
Schulkameraden seinen Namen ins Lächerliche verunstalten, es überhaupt
wünschenswert sei, in der französischen Schweiz, wo er wohnt, einen
französischen Namen zu tragen und dass auch das Verhalten seines Vaters
zu seiner Mutter eine Namensänderung rechtfertige, vermag höchstens
die Preisgabe des Namens Spiess, nicht aber die Zuweisung des Namens
Eynard zu begründen. Der Umstand, dass seine Mutter nach der Scheidung
ihren Mädchennamen Eynard trägt, würde es allerdings nahe legen, auch
dem Sohne diesen Namen zu geben, wenn einmal wichtige Gründe zur Aufgabe
des Namens spiess anerkannt werden wollen; doch ist dieser Umstand nicht
wichtig genug, um gegenüber dem Anspruch des Klägers auf möglichste
Ausschliesslichkeit des Namens EynardFamilienrecht. N° 19. L 09

aufzukommen, zumal der Beklagte den Namen Spiess bereits über zehn Jahre
getragen hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und die Zuweisung des Namens Eynard an
den Beklagten aufgehoben.

Die Zivilstandsämter von Bern und Rolle werden angewiesen, die
eingetragene Namensänderung des Beklagten im Zivilstaudsregister zu
löschen.

I I . FAM IL I ENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

19. Auszug aus dem Urteil der II. Zîv' bteilung vom 21. April 1926
i. S. Linder gegen Wyss.

Nachweis der Beiwohnung: Art. 314
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
Abs. l ZGB; Art. 81
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
OG.

1. Nur wenn der Begriff der hohen ?Vahrscheinlichkeit der Beiwohnung
missachtet oder verletzt ist kann das Bundesgericht in die Beweiswürdigung
des Tatsachenrichters eingreifen. Wann liegt eine Verletzung vor ? '

2. Es ist nicht bundesrechtswidrig, Wenn eine aussereheliche Mutter nach
dem bernischen Prozessrecht zur Beweisaussage über die Beiwohnung nicht
zugelassen wird, weil ihr der Richter zum Vorneherein nicht glaubt.

l. Die Vorinstanz hat den Nachweis dafür, dass der Beklagte der
Klägerin zur Zeit der Empfängnis beigewohnt habe, auf Grund der
gegebenen Indizien nicht für geleistet erachtet. Diese Beweiswürdigung
ficht die Klägerin gemäss Art. 81
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
OG mit dem Hinweis an, sie beruhe
auf einer bundesgesetzliehe Bestimmungen verletzenden Würdigung des
Beweisergebnisses, da die Vorinstanz für den nach Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB
zur gesetzlichen Vermutung der Vaterschaft erforderlichen Nachweis der
Beiwohnung den v o l l e n Beweis ver-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 II 103
Datum : 18. Februar 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 II 103
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 102 Eisenbahnhaftpflicht. N° 17. gain à l'eutretien de sa femme, la Cour de Justice


Gesetzesregister
OG: 81
ZGB: 27 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
29 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
30 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
314
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • mutter • familie • personenrecht • bundesgericht • weiler • nachkomme • regierungsrat • vater • einwendung • vorteil • vorinstanz • waadt • vorfahre • geschlecht • rechtsverletzung • zahl • leumund • genf • richterliche behörde
... Alle anzeigen