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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 125 |
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| Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden: | ||||||
| Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen; | ||||||
| Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind; | ||||||
| Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 125 |
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| Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden: | ||||||
| Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen; | ||||||
| Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind; | ||||||
| Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 92 Einsätze im Ausland [1] |
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| Das BAZG kann im Rahmen internationaler Massnahmen bei Einsätzen im Ausland mitwirken. | ||||||
| Für das Personal des BAZG sind solche Einsätze freiwillig. | ||||||
| Im Rahmen internationaler Massnahmen kann das BAZG ausländischen Staaten und der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union auch Material zur Überwachung von Grenzen zur Verfügung stellen. [2] | ||||||
| Es kann im Ausland Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen: | ||||||
| Sammeln strategischer, taktischer und operativer Informationen, die das BAZG für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt; | ||||||
| Austausch von Informationen zwischen den Partnerbehörden im Empfangsstaat und bei internationalen Organisationen sowie den schweizerischen Behörden; | ||||||
| Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit. [3] | ||||||
| Das BAZG kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) Aufgaben seiner Verbindungsleute an die Polizeiverbindungsleute von fedpol delegieren. Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Polizeiverbindungsleute im Rahmen der vom BAZG übertragenen Aufgaben den Verbindungsleuten des BAZG bezüglich des Zugriffs auf die Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt. [4] | ||||||
| Der Bundesrat wird ermächtigt: | ||||||
| völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz von Personal des BAZG in der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union abzuschliessen; | ||||||
| mit den zuständigen ausländischen Behörden den Einsatz von Verbindungsleuten des BAZG zu vereinbaren; | ||||||
| den Umfang der Aufgaben nach Absatz 4 zu regeln. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [2] Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583; BBl 2008 1455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [3] Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583; BBl 2008 1455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 92 Einsätze im Ausland [1] |
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| Das BAZG kann im Rahmen internationaler Massnahmen bei Einsätzen im Ausland mitwirken. | ||||||
| Für das Personal des BAZG sind solche Einsätze freiwillig. | ||||||
| Im Rahmen internationaler Massnahmen kann das BAZG ausländischen Staaten und der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union auch Material zur Überwachung von Grenzen zur Verfügung stellen. [2] | ||||||
| Es kann im Ausland Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen: | ||||||
| Sammeln strategischer, taktischer und operativer Informationen, die das BAZG für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt; | ||||||
| Austausch von Informationen zwischen den Partnerbehörden im Empfangsstaat und bei internationalen Organisationen sowie den schweizerischen Behörden; | ||||||
| Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit. [3] | ||||||
| Das BAZG kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) Aufgaben seiner Verbindungsleute an die Polizeiverbindungsleute von fedpol delegieren. Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Polizeiverbindungsleute im Rahmen der vom BAZG übertragenen Aufgaben den Verbindungsleuten des BAZG bezüglich des Zugriffs auf die Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt. [4] | ||||||
| Der Bundesrat wird ermächtigt: | ||||||
| völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz von Personal des BAZG in der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union abzuschliessen; | ||||||
| mit den zuständigen ausländischen Behörden den Einsatz von Verbindungsleuten des BAZG zu vereinbaren; | ||||||
| den Umfang der Aufgaben nach Absatz 4 zu regeln. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [2] Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583; BBl 2008 1455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [3] Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583; BBl 2008 1455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 92 Einsätze im Ausland [1] |
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| Das BAZG kann im Rahmen internationaler Massnahmen bei Einsätzen im Ausland mitwirken. | ||||||
| Für das Personal des BAZG sind solche Einsätze freiwillig. | ||||||
| Im Rahmen internationaler Massnahmen kann das BAZG ausländischen Staaten und der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union auch Material zur Überwachung von Grenzen zur Verfügung stellen. [2] | ||||||
| Es kann im Ausland Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen: | ||||||
| Sammeln strategischer, taktischer und operativer Informationen, die das BAZG für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt; | ||||||
| Austausch von Informationen zwischen den Partnerbehörden im Empfangsstaat und bei internationalen Organisationen sowie den schweizerischen Behörden; | ||||||
| Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit. [3] | ||||||
| Das BAZG kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) Aufgaben seiner Verbindungsleute an die Polizeiverbindungsleute von fedpol delegieren. Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Polizeiverbindungsleute im Rahmen der vom BAZG übertragenen Aufgaben den Verbindungsleuten des BAZG bezüglich des Zugriffs auf die Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt. [4] | ||||||
| Der Bundesrat wird ermächtigt: | ||||||
| völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz von Personal des BAZG in der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union abzuschliessen; | ||||||
| mit den zuständigen ausländischen Behörden den Einsatz von Verbindungsleuten des BAZG zu vereinbaren; | ||||||
| den Umfang der Aufgaben nach Absatz 4 zu regeln. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [2] Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583; BBl 2008 1455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [3] Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583; BBl 2008 1455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 92 Einsätze im Ausland [1] |
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| Das BAZG kann im Rahmen internationaler Massnahmen bei Einsätzen im Ausland mitwirken. | ||||||
| Für das Personal des BAZG sind solche Einsätze freiwillig. | ||||||
| Im Rahmen internationaler Massnahmen kann das BAZG ausländischen Staaten und der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union auch Material zur Überwachung von Grenzen zur Verfügung stellen. [2] | ||||||
| Es kann im Ausland Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen: | ||||||
| Sammeln strategischer, taktischer und operativer Informationen, die das BAZG für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt; | ||||||
| Austausch von Informationen zwischen den Partnerbehörden im Empfangsstaat und bei internationalen Organisationen sowie den schweizerischen Behörden; | ||||||
| Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit. [3] | ||||||
| Das BAZG kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) Aufgaben seiner Verbindungsleute an die Polizeiverbindungsleute von fedpol delegieren. Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Polizeiverbindungsleute im Rahmen der vom BAZG übertragenen Aufgaben den Verbindungsleuten des BAZG bezüglich des Zugriffs auf die Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt. [4] | ||||||
| Der Bundesrat wird ermächtigt: | ||||||
| völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz von Personal des BAZG in der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union abzuschliessen; | ||||||
| mit den zuständigen ausländischen Behörden den Einsatz von Verbindungsleuten des BAZG zu vereinbaren; | ||||||
| den Umfang der Aufgaben nach Absatz 4 zu regeln. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [2] Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583; BBl 2008 1455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [3] Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583; BBl 2008 1455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 92 Einsätze im Ausland [1] |
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| Das BAZG kann im Rahmen internationaler Massnahmen bei Einsätzen im Ausland mitwirken. | ||||||
| Für das Personal des BAZG sind solche Einsätze freiwillig. | ||||||
| Im Rahmen internationaler Massnahmen kann das BAZG ausländischen Staaten und der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union auch Material zur Überwachung von Grenzen zur Verfügung stellen. [2] | ||||||
| Es kann im Ausland Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen: | ||||||
| Sammeln strategischer, taktischer und operativer Informationen, die das BAZG für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt; | ||||||
| Austausch von Informationen zwischen den Partnerbehörden im Empfangsstaat und bei internationalen Organisationen sowie den schweizerischen Behörden; | ||||||
| Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit. [3] | ||||||
| Das BAZG kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) Aufgaben seiner Verbindungsleute an die Polizeiverbindungsleute von fedpol delegieren. Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Polizeiverbindungsleute im Rahmen der vom BAZG übertragenen Aufgaben den Verbindungsleuten des BAZG bezüglich des Zugriffs auf die Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt. [4] | ||||||
| Der Bundesrat wird ermächtigt: | ||||||
| völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz von Personal des BAZG in der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union abzuschliessen; | ||||||
| mit den zuständigen ausländischen Behörden den Einsatz von Verbindungsleuten des BAZG zu vereinbaren; | ||||||
| den Umfang der Aufgaben nach Absatz 4 zu regeln. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [2] Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583; BBl 2008 1455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [3] Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583; BBl 2008 1455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 92 Einsätze im Ausland [1] |
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| Das BAZG kann im Rahmen internationaler Massnahmen bei Einsätzen im Ausland mitwirken. | ||||||
| Für das Personal des BAZG sind solche Einsätze freiwillig. | ||||||
| Im Rahmen internationaler Massnahmen kann das BAZG ausländischen Staaten und der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union auch Material zur Überwachung von Grenzen zur Verfügung stellen. [2] | ||||||
| Es kann im Ausland Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen: | ||||||
| Sammeln strategischer, taktischer und operativer Informationen, die das BAZG für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt; | ||||||
| Austausch von Informationen zwischen den Partnerbehörden im Empfangsstaat und bei internationalen Organisationen sowie den schweizerischen Behörden; | ||||||
| Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit. [3] | ||||||
| Das BAZG kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) Aufgaben seiner Verbindungsleute an die Polizeiverbindungsleute von fedpol delegieren. Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Polizeiverbindungsleute im Rahmen der vom BAZG übertragenen Aufgaben den Verbindungsleuten des BAZG bezüglich des Zugriffs auf die Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt. [4] | ||||||
| Der Bundesrat wird ermächtigt: | ||||||
| völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz von Personal des BAZG in der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union abzuschliessen; | ||||||
| mit den zuständigen ausländischen Behörden den Einsatz von Verbindungsleuten des BAZG zu vereinbaren; | ||||||
| den Umfang der Aufgaben nach Absatz 4 zu regeln. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [2] Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583; BBl 2008 1455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [3] Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583; BBl 2008 1455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 92 Einsätze im Ausland [1] |
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| Das BAZG kann im Rahmen internationaler Massnahmen bei Einsätzen im Ausland mitwirken. | ||||||
| Für das Personal des BAZG sind solche Einsätze freiwillig. | ||||||
| Im Rahmen internationaler Massnahmen kann das BAZG ausländischen Staaten und der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union auch Material zur Überwachung von Grenzen zur Verfügung stellen. [2] | ||||||
| Es kann im Ausland Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen: | ||||||
| Sammeln strategischer, taktischer und operativer Informationen, die das BAZG für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt; | ||||||
| Austausch von Informationen zwischen den Partnerbehörden im Empfangsstaat und bei internationalen Organisationen sowie den schweizerischen Behörden; | ||||||
| Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit. [3] | ||||||
| Das BAZG kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) Aufgaben seiner Verbindungsleute an die Polizeiverbindungsleute von fedpol delegieren. Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Polizeiverbindungsleute im Rahmen der vom BAZG übertragenen Aufgaben den Verbindungsleuten des BAZG bezüglich des Zugriffs auf die Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt. [4] | ||||||
| Der Bundesrat wird ermächtigt: | ||||||
| völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz von Personal des BAZG in der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union abzuschliessen; | ||||||
| mit den zuständigen ausländischen Behörden den Einsatz von Verbindungsleuten des BAZG zu vereinbaren; | ||||||
| den Umfang der Aufgaben nach Absatz 4 zu regeln. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [2] Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583; BBl 2008 1455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [3] Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583; BBl 2008 1455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten |
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| Das BAZG kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: | ||||||
| um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; | ||||||
| namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 118 Zollhinterziehung |
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| Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: | ||||||
| die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder | ||||||
| sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft. | ||||||
| Artikel 14 VStrR [1] bleibt vorbehalten. | ||||||
| Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden. | ||||||
| Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt. | ||||||
| [1] SR 313.0 | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 119 Zollgefährdung |
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| Mit Busse bis zum Fünffachen des gefährdeten Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet. | ||||||
| Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden. | ||||||
| Lässt sich der gefährdete Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 43 [1] |
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| Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: | ||||||
| ... | ||||||
| ... | ||||||
| periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [5]; | ||||||
| Ansprüche auf Sicherheitsleistung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2757; BBl 2002 7107, 7116). Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [5] SR 211.231 | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 43 [1] |
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| Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: | ||||||
| ... | ||||||
| ... | ||||||
| periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [5]; | ||||||
| Ansprüche auf Sicherheitsleistung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2757; BBl 2002 7107, 7116). Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [5] SR 211.231 | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 44 [1] |
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| Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 [2] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [2] SR 196.1 | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 92 Einsätze im Ausland [1] |
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| Das BAZG kann im Rahmen internationaler Massnahmen bei Einsätzen im Ausland mitwirken. | ||||||
| Für das Personal des BAZG sind solche Einsätze freiwillig. | ||||||
| Im Rahmen internationaler Massnahmen kann das BAZG ausländischen Staaten und der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union auch Material zur Überwachung von Grenzen zur Verfügung stellen. [2] | ||||||
| Es kann im Ausland Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen: | ||||||
| Sammeln strategischer, taktischer und operativer Informationen, die das BAZG für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt; | ||||||
| Austausch von Informationen zwischen den Partnerbehörden im Empfangsstaat und bei internationalen Organisationen sowie den schweizerischen Behörden; | ||||||
| Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit. [3] | ||||||
| Das BAZG kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) Aufgaben seiner Verbindungsleute an die Polizeiverbindungsleute von fedpol delegieren. Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Polizeiverbindungsleute im Rahmen der vom BAZG übertragenen Aufgaben den Verbindungsleuten des BAZG bezüglich des Zugriffs auf die Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt. [4] | ||||||
| Der Bundesrat wird ermächtigt: | ||||||
| völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz von Personal des BAZG in der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union abzuschliessen; | ||||||
| mit den zuständigen ausländischen Behörden den Einsatz von Verbindungsleuten des BAZG zu vereinbaren; | ||||||
| den Umfang der Aufgaben nach Absatz 4 zu regeln. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [2] Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583; BBl 2008 1455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [3] Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583; BBl 2008 1455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 132 |
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| Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung auch für die Verjährung. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 132 |
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| Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung auch für die Verjährung. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 120 Bannbruch |
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| Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: | ||||||
| ein Verbot oder eine Beschränkung des Verbringens ins Zollgebiet oder der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise verletzt oder den Vollzug des Verbots oder der Beschränkung gefährdet; oder | ||||||
| für sich oder für eine andere Person zu Unrecht eine Bewilligung erwirkt. | ||||||
| Strafbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten. | ||||||
| Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden. | ||||||
| Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung des Bannbruchs geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. | ||||||
| Bei Bannbruch sind die Zollabgaben zu bezahlen, die bei erlaubter Ein- oder Ausfuhr erhoben würden. Sind die Waren zurückzuweisen oder zu vernichten, so wird keine Abgabe erhoben. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 120 Bannbruch |
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| Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: | ||||||
| ein Verbot oder eine Beschränkung des Verbringens ins Zollgebiet oder der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise verletzt oder den Vollzug des Verbots oder der Beschränkung gefährdet; oder | ||||||
| für sich oder für eine andere Person zu Unrecht eine Bewilligung erwirkt. | ||||||
| Strafbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten. | ||||||
| Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden. | ||||||
| Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung des Bannbruchs geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. | ||||||
| Bei Bannbruch sind die Zollabgaben zu bezahlen, die bei erlaubter Ein- oder Ausfuhr erhoben würden. Sind die Waren zurückzuweisen oder zu vernichten, so wird keine Abgabe erhoben. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 122 Zollpfandunterschlagung |
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| Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: | ||||||
| eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder | ||||||
| ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. | ||||||
| Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. | ||||||