S. 126 / Nr. 32 Strafgesetzbuch (d)

BGE 71 IV 126

32. Urteil des Kassationshofes vom 25. Mai 1945 i.S. Sch. gegen K.

Regeste:
Art. 173 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Wahrheitsbeweis bei übler Nachrede).
Verbüsste Vorstrafen sind dem Privatleben zuzuzahlen (Erw. 3).
Die vorwiegende Absicht, jemandem durch Erwähnung seiner Vorstrafe Übles
vorzuwerfen (Erw. 4).
Ein öffentliches Interesse am Beweis der Vorstrafe eines wegen Veruntreuung
bestraften Milchhändlers besteht nicht (Erw. 5).
Art. 173 ch. 2 al. 2 CP (preuve de la vérité en matière de diffamation).
Les peines qu'une personne a subies dans le passé concernent sa vie privée
(consid. 3).
Dessein prépondérant de dire du mal de quelqu'un en faisant allusion aux
condamnations qu'il a précédemment encourues (consid. 4).
La preuve qu'un laitier a naguère été condamné pour abus de confiance n'est
pas dans l'intérêt public (consid. 5).
Art. 173 cifra 2 cp. 2 CP (prova della verità del fatto diffamatorio).
Una pena scontata attiene alla vita privata ai sensi dell'art. 173 cifra 2 cp.
2 CP (consid. 3).
Intenzione prevalente di fare della maldicenza ai danni di taluno, rilevandone
le precedenti condanne (consid. 4).
La prova liberatoria della precedente condanna del diffamato (lattivendolo)
per appropriazione indebita non corrisponde al pubblico interesse (consid. 5).

A. ­ Als die Eheleute B. am 26. September 1942 ihre neue Wohnung bezogen,
sprach K. bei Frau B. vor, empfahl sich ihr als Milchlieferant und übergab ihr
ohne sofortige Bezahlung und Abgabe von Rationierungsausweisen 200 g

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Butter. Die Empfängerin erzählte das am gleichen Tage der im Hause wohnenden
Frau Sch. Diese regte sich ob dem zuvorkommenden Verhalten des K. gegenüber
ihrer neuen Hausgenossin derart auf, dass sie Frau B. ersuchte, die Milch
nicht bei K. zu beziehen. Zur Begründung führte sie aus, K. sei ein
Bankbetrüger und habe im Zuchthaus gesessen. Frau Sch. war über ihn erbost,
weil er einmal ihr Begehren nach zwei Eiern abgewiesen hatte, um solche seinen
alten Kunden liefern zu können.
B. ­ Auf Strafklage des K. erklärte das Obergericht des Kantons Zürich als
Appellationsinstanz Frau Sch. am 1. Februar 1945 der üblen Nachrede im Sinne
von Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB schuldig, büsste sie mit achtzig Franken und verurteilte
sie, K. hundert Franken als Genugtuung zu bezahlen. Die Zugabe des K., er sei
im Jahre 1928 vom Schwurgericht wegen Unterschlagung von Banknoten im Werte
von mehr als einer halben Million Franken verurteilt worden und habe die
Strafe verbüsst, betrachtete es als unerheblich, weil die Öffentlichkeit nicht
daran interessiert sei, an die Verurteilung erinnert zu werden, weil ferner
die Erwähnung dieser Vorstrafe ausschliesslich das Privatleben des Anklägers
betreffe und weil die Angeklagte dem Ankläger vorwiegend ein Übel habe zufügen
wollen.
C. ­ Frau Sch. greift dieses Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie
beantragt, es sei im Straf- und im Zivilpunkt aufzuheben und die Sache sei zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, es
könne keine Rede davon sein, dass die strafbaren Handlungen des K., die nicht
bloss in einem Vermögensdelikt, sondern auch in einem Amtsverbrechen bestanden
und die Öffentlichkeit ausserordentlich beschäftigt hätten, je Tatsachen des
Privatlebens des Täters sein werden. Zudem habe die Beschwerdeführerin den
Vorwurf nicht vorwiegend in der Absicht erhoben, K. Übles zuzufügen.
D. ­ K. beantragt, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge
für die Beschwerdeführerin abzuweisen

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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ Beweist der Beschuldigte, dass seine unter Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB
fallenden Äusserungen der Wahrheit entsprechen, so ist er nicht strafbar. Er
«wird jedoch zum Wahrheitsbeweis nicht zugelassen und ist strafbar, wenn seine
Äusserungen, ohne dass der Wahrheitsbeweis im öffentlichen Interesse liegt,
sich auf das Privat- oder Familienleben beziehen und vorwiegend in der Absicht
erfolgt sind, jemandem Übles vorzuwerfen» (Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB). Somit muss
die Beschwerdeführerin trotz der Zugabe des Beschwerdegegners, dass ihre
ehrenrührige Äusserung wahr sei, bestraft werden, wenn sich diese Äusserung
auf das Privat- oder Familienleben des Beschwerdegegners bezieht, wenn sie
ausserdem vorwiegend in der Absicht erfolgt ist, dem Beschwerdegegner Übles
vorzuwerfen, und wenn endlich nicht ein öffentliches Interesse an der
Feststellung der Wahrheit besteht.
2. ­ Art. 173 Ziff. 2 wurde auf Antrag der Kommission des Nationalrates in das
Strafgesetzbuch eingeführt. Der Antrag, der im Nationalrat angenommen wurde,
lautete: «Der Beschuldigte wird jedoch zum Wahrheitsbeweis nicht zugelassen
und ist in allen Fällen strafbar, wenn seine Äusserungen, ohne das öffentliche
Interesse zu berühren, sich auf das Privat- oder Familienleben beziehen und
bloss in der Absicht getan worden sind, jemandem Übles vorzuwerfen» (StenBull
NR, Sonderausgabe 362). Die Worte «ohne das öffentliche Interesse zu berühren»
wurden im Ständerat ersetzt durch «ohne dass der Wahrheitsbeweis im
öffentlichen Interesse liegt». Diese Änderung, welche ins Gesetz überging,
wurde damit begründet, dass eine Äusserung das öffentliche Interesse berühren
könne, ohne dass es deswegen im öffentlichen Interesse liege, ihre Wahrheit
festzustellen (StenBull StR, Sonderausgabe 177). Am Begriff des Privatlebens,
wie ihn der Nationalrat auffasste, hat der Ständerat nichts geändert. Demnach
darf dem Privatleben nicht bloss zugezählt werden, was öffentliche

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Interessen nicht berührt. Der Antrag, den die Kommission des Nationalrates
gestellt hat, beruht auf der Ansicht, dass es Tatsachen gebe, welche dem
Privatleben angehören und dennoch öffentliche Interessen berühren. Eine solche
Tatsache ist beispielsweise die Lebensführung des Wehrpflichtigen, welche
gemäss Art. 16
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
MO Anlass zum Ausschluss von der Erfüllung der Dienstpflicht
geben kann. Anderseits gehört nicht alles, was öffentliche Interessen nicht
berührt, notwendigerweise dem Privatleben an. Ob die behauptete Tatsache
diesem zuzuzählen ist, kann auch nicht darnach entschieden werden, ob die
Feststellung der Wahrheit oder Unwahrheit der Behauptung im öffentlichen
Interesse liegt; der Wortlaut des Gesetzes, welches im öffentlichen Interesse
an der Feststellung der Wahrheit einen besonderen Grund für die Zulassung des
Wahrheitsbeweises über eine dem Privatleben angehörende Tatsache sieht,
schliesst dies aus.
Im Nationalrat wurde erklärt, dass die Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises «in
einem sehr weiten Umfange ausgeschaltet» werde. Der Grundgedanke dieser
Neuerung liege in dem natürlichen Empfinden, dass man sich nicht in die
Privat- und Familienverhältnisse des andern einmischen, sie nicht zum
Gegenstand des Klatsches und der Heruntersetzung machen solle, und
insbesondere solle die Ehrverletzung bloss um des Plagens des andern willen
verpönt sein (StenBull NR, Sonderausgabe 364). Dieser Gedanke verbietet, den
Begriff des Privatlebens eng auszulegen. Ehrenrührige Tatsachen, von denen die
Allgemeinheit normalerweise nicht Kenntnis erhält und die sie nichts angehen,
sollen nicht in der vorwiegenden Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen,
berichtet werden. Die Gefahr, dass die weite Auslegung des Begriffs des
Privatlebens die Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises zu sehr einschränke,
besteht nicht, weil die Richtigkeit der dem Privatleben angehörenden Tatsache
nur dann nicht bewiesen werden darf, wenn der Täter sie vorwiegend in der
Absicht mitgeteilt hat, dem Betroffenen Übles vorzuwerfen,

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und wenn ausserdem nicht das öffentliche Interesse die Feststellung der
Wahrheit verlangt. Hat der einzelne ein schutzwürdiges Interesse, über eine
dem Privatleben eines anderen angehörende Tatsache unterrichtet zu werden,
z.B. der Verkäufer über die Zahlungsfähigkeit des Käufers, und wird die
Auskunft in der Absicht erteilt, diesem Interesse zu dienen, so ist der
Wahrheitsbeweis zulässig. Auch der bereits erwähnte Umstand, dass der
Gesetzgeber ihn nicht schon jedesmal dann zulassen wollte, wenn die Äusserung
«das öffentliche Interesse berührt», sondern nur, wenn er «im öffentlichen
Interesse liegt» verrät das Bestreben, seine Zulässigkeit einzuschränken. Soll
das Fehlen eines öffentlichen Interesses am Wahrheitsbeweis diesen sogar dann
ausschliessen, wenn die Äusserung das öffentliche Interesse berührt, so
besteht kein Grund, anderseits dem Wahrheitsbeweis durch einschränkende
Auslegung des Begriffs des Privatlebens ein grosses Anwendungsgebiet zu
sichern.
3. ­ Die Begehung eines Verbrechens von der Art, wie es den Beschwerdegegner
ins Zuchthaus gebracht hat, gehört nicht zum Privatleben. Die Allgemeinheit
nimmt von solchen Taten Kenntnis und interessiert sich berechtigterweise, wer
sie begangen hat. Das heisst aber nicht, dass sie unbeschränkte Zeit zum
Gegenstand des Gespräches gemacht werden dürfen in der vorwiegenden Absicht,
dem Täter Übles vorzuwerfen. Sonst gäbe die Tat die Ehre des Täters für immer
schutzlos preis. Das widerspräche dem Sühnezweck der Strafe. Hat der Täter
diese verbüsst, so soll er nicht auf Zeit seines Lebens geächtet bleiben. Das
wäre auch ein ernstes Hindernis für sein Fortkommen und damit für seine
Besserung, an der dem Strafgesetzbuch vor allem liegt. Das Bestreben, dem
Verurteilten das Fortkommen nicht zu erschweren, kommt beispielsweise in der
Bestimmung zum Ausdruck, dass Auszüge aus dem Strafregister nicht an private
Drittpersonen abgegeben werden dürfen (Art. 363 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 363
StGB). Den gleichen
Zweck verfolgt die Löschung des Urteils im Strafregister (Art. 41

Seite: 131
Ziff. 4, 80, -96 Abs. 4, 99), welche ausserdem den Verurteilten
rehabilitieren, ihn in den Augen der Mitmenschen einer Person, die nicht
bestraft oder gemassregelt worden ist, gleichstellen soll.
Verbüsste Vorstrafen sind daher dem Privatleben zuzuzählen. Sie gehen
Drittpersonen grundsätzlich nichts an. Will der Beschuldigte im einzelnen
Falle durch seine Äusserung ein schützenswertes Interesse des Dritten, die
Vorstrafe zu erfahren, befriedigen, so fehlt ihm die vorwiegende Absicht, dem
Vorbestraften Übles vorzuwerfen. Dann ist der Wahrheitsbeweis aus diesem
Grunde zulässig, nicht weil die Vorstrafe nicht dem Privatleben angehören
würde, wie der Kassationshof in einem Urteil vom 16. Juni 1944 i. S. Ribordy
angenommen hat.
4.- Die Absicht, welche die Beschwerdeführerin durch ihre Äusserung verfolgt
hat, gehört als seelischer Vorgang dem Gebiet des Tatsächlichen an (vgl. BGE
60 II 330, 66 II 32, 69 II 204). Die Feststellung der Vorinstanz, dass die
Beschwerdeführerin vorwiegend in der Absicht gehandelt habe, dem
Beschwerdegegner Übles vorzuwerfen, bindet daher den Kassationshof (Art. 277
bis BStrP); die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe Frau B. davor
warnen wollen, sich mit dem Beschwerdegegner in ein kriegswirtschaftliches
Vergehen einzulassen, ist nicht zu hören. Die Rechtsbegriffe des Üblen und des
Vorwiegens einer Absicht hat die Vorinstanz nicht missverstanden.
5.- Die Führung des Wahrheitsbeweises liegt nicht im öffentlichen Interesse,
und die Beschwerde behauptet dies auch nicht. Das frühere Interesse der
Öffentlichkeit, das Verbrechen des Beschwerdegegners bewiesen zu sehen, ist
mit der Durchführung des Strafverfahrens und mit der Bestrafung des
Beschwerdegegners erloschen. Ein neues solches Interesse könnte beispielsweise
entstehen, wenn der Beschwerdegegner zu einem Beruf überginge, für den ihn die
Vorstrafe als nicht vertrauenswürdig erscheinen liesse, so dass es für die mit
ihm in geschäftliche Beziehungen tretenden Personen von Bedeutung wäre, sie zu
kennen

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(BGE 69 IV 167). Einen solchen Beruf übt der Beschwerdegegner, der mit Milch-
und Milchprodukten handelt, nicht aus.
6.- Da die Beschwerde im Strafpunkt abgewiesen werden muss, ist sie im
Zivilpunkt, dessen Streitwert weniger als Fr. 4000.- beträgt, nicht zu
behandeln (Art. 277quater Abs. 2, Art. 271 Abs. 2 BStrP).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt wird abgewiesen. Auf die
Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt wird nicht eingetreten.