S. 145 / Nr. 39 Strafgesetzbuch (d)

BGE 70 IV 145

39. Urteil des Kassationshofes vom 22. September 1944 i.S. Frey gegen
Pfändler.


Seite: 145
Regeste:
1. Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
, 27 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB. Die Frist zur Stellung des Strafantrages gegen
den Redaktor einer Zeitung oder Zeitschrift beginnt nicht zu laufen, bevor der
Antragsberechtigte weiss, dass der Verfasser nicht ermittelt oder in der
Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann oder dass die Veröffentlichung
ohne dessen Wissen oder gegen dessen Willen stattgefunden hat. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn der Antragsberechtigte binnen drei Monaten seit Kenntnis
des Artikels Schritte unternimmt, um den Verfasser zu ermitteln (Erw. 1).
2. Art. 173 Ziff. 2 Abs. 1 StGB Art. 269 Abs. 1, 275 Abs. 1 BStrP. Mit der
Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof kann nicht geltend gemacht werden,
zum Beweis der Wahrheit der ehrenrührigen Äusserung hätten andere Beweismittel
zugelassen werden müssen oder dieser Beweis sei unrichtig gewürdigt worden
(Erw. 2).
3. Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB, Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV. Die Leichtfertigkeit der Beschuldigung ist
selbst dann nicht Tatbestandsmerkmal der üblen Nachrede, wenn diese durch das
Mittel der Druckerpresse begangen wird (Erw. 3).
1. Art. 29, 27 ch. 3 CP. Le délai pour porter plainte contre le rédacteur d'un
journal ou d'un périodique ne commence pas à courir avant que le lésé sache
que l'auteur ne peut être découvert ou ne peut être traduit en Suisse devant
un tribunal ou que la publication a été faite à son insu ou contre sa volonté.
Il en est ainsi en tout cas lorsque, dans les trois mois dès qu'il a eu
connaissance de l'article, l'ayant droit fait des démarches pour découvrir
l'auteur (consid. 1).
2. Art. 173 ch. 2 al. 1 CP, art. 269 al. 1, 275 al. 1 PPF. On ne peut soutenir
dans un pourvoi en nullité à la Cour de cassation que, s'agissant d'établir la
vérité de propos diffamatoires, le tribunal cantonal aurait dû accueillir
d'autres preuves ou qu'il a mal apprécié les preuves administrées (consid. 2).
3. Art. 173 CP, 55 CF. Même dans le cas où la diffamation est commise par la
voie de la presse, elle ne suppose pas que les accusations aient été portées à
la légère (consid. 3).
l. Art. 29, 27 cifra 3 CP. Il termine per sporgere querela contro il redattore
d'un giornale o d'un periodico non comincia prima che il leso sappia che
l'autore non può essere scoperto o non può essere tradotto in Isvizzera
davanti ad un tribunale o che

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la pubblicazione é stata fatta ad insaputa o contro la volontà dell'autore.
Così è, ad ogni modo, quando, nei tre mesi dacchè ha avuto conoscenza
dell'articolo, l'avente diritto ha fatto dei passi per scoprire il suo autore
(consid. 1).
2. Art. 173, cifra 2, cp. 1 CP, art. 269 cp. 1, 275 cp. 1 PPF. Non .si può
sostenere in un ricorso alla Corte di cassazione che, trattandosi di accertare
la verità di propositi diffamatori, il tribunale cantonale avrebbe dovuto
accogliere altre prove o che ha erroneamente apprezzato le prove assunte
(consid. 2).
3. Art. 173 CP, 55 CF. Anche nel caso in cui la diffamazione è commessa per
mezzo della stampa, essa non presuppone che le accuse siano state lanciate
alla leggera (consid. 3).

A. - Otto Pfändler verfasste im Oktober 1940 einen Vorschlag für die
Reorganisation des Nationalrates. Das Titelbild der Broschüre enthält die
photographische Wiedergabe des Nationalratssaales und die Bemerkung: «So sieht
es aus im Nationalrat...» Vom Bild wird erklärt, es sei am 10. September 1940
vormittags während eines Vollmachtenberichtes des Bundesrates (bei 68
anwesenden Mitgliedern) aufgenommen worden. Im Dezember 1940 kam es im
Nationalrat wegen der Broschüre zu einer Interpellation. Pfändler gab die
Erklärung ab, in einem Teil der deutschen Ausgabe der Broschüre sei infolge
eines Druckfehlers als Sitzungstag der 10. statt der 17. September 1940
genannt worden, das Bild stamme aber aus der Vormittagssitzung vom 18. oder
19. September. Später kam ein Volksbegehren über die Reorganisation des
Nationalrates zustande. Auf die Volksabstimmung hin, welche am 3. Mai 1942
stattfand, verwendeten die Anhänger der Initiative ein Flugblatt, das wieder
das für die Broschüre verwendete Bild enthielt, darunter den Titel
«Nationalratspräsident Dr. Nietlisbach am 2. Dezember 1940 in seiner
Amtsantrittsansprache». Ferner schlugen sie ein Plakat an mit dem gleichen
Bilde und kündeten in der Presse aus, dass Fr. 10000.­ erhalte, wer nachweisen
könne, dass das Bild nicht während der Verhandlungen des Nationalrates vom 18.
September 1940 aufgenommen worden sei.
Im Abstimmungskampfe nahm das «Luzerner Tagblatt» welches von Siegfried Frey
redigiert wurde, gegen das

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Volksbegehren Stellung. Während in zwei in dieser Zeitung erschienenen
Artikeln vom 18. und 22. April 1942 lediglich behauptet wurde, das Bild auf
der Broschüre Pfändlers trage ein falsches Datum, wurde in einem Artikel vom
23. April 1942 beigefügt, dieses Bild sei «als ein aufgelegter Schwindel
erwiesen». Am 30. April 1942 führte die gleiche Zeitung aus: «In der
Dezember-Session 1940 ist der Verfasser der Broschüre, Otto Pfändler,
überführt worden, dass das Bild nicht aus einer Sitzung des Nationalrates
stammt. Die erklärende Legende mit dem Hinweis auf die Tagung vom 10.
September war eine Lüge. Denn an diesem Tag fand überhaupt keine Sitzung des
Nationalrates statt!» Am 1. Mai 1942 meldete das «Luzerner Tagblatt», der
Landesring habe in Weggis «die bekannten Flugblätter mit dem gefälschten Bild
verteilen lassen», und am 2. Mai 1942 bezeichnete es das gleiche Bild als eine
Fälschung und sprach von «Ungeheuerlichkeit dieser Propaganda mit
Falsch-Bildern und Verdrehungen».
Pfändler erhielt von den Artikeln bald nach ihrem Erscheinen Kenntnis, wusste
jedoch nicht, wer sie verfasst hatte. Insbesondere wusste er nicht, dass die
mit «S. F.» bezeichneten Artikeln vom 30. April und 2. Mai vom Redaktor der
Zeitung persönlich verfasst worden waren. Am 17. Juli 1942 ersuchte er das
Statthalteramt Luzern-Stadt gestützt auf § 5 des luzernischen Gesetzes über
das Strafverfahren in Ehr- und Kreditstreitsachen, die für die Artikel
verantwortliche Person zu ermitteln. Bevor es zu amtlichen Erhebungen kam,
schrieb er am 12. August 1942 der Redaktion der Zeitung, sie möge den
Verfasser der Artikel bekanntgeben oder, falls sie dies ablehne, den
verantwortlichen Redaktor nennen. Am 8. September 1942 liess ihm Frey
antworten, dass er für sämtliche Artikel die Verantwortung übernehme. Am 26.
September 1942 stellte Pfändler beim Statthalteramt Luzern-Stadt gegen Frey
Strafantrag wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede und

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Beschimpfung. und verlangte Genugtuung und Schadenersatz sowie
Veröffentlichung des Urteils.
B. - Das Amtsgericht Luzern-Stadt sprach den Beklagten frei mit der
Begründung, der .Strafantrag sei zu spät gestellt worden.
Auf Appellation des Klägers hin verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern
den Beklagten am 17. April 1944 wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB)
zu dreissig Franken Busse und verfügte, das Urteil sei auf Kosten des
Beklagten im «Luzerner Tagblatt» zu veröffentlichen. Das Gericht erblickte die
strafbare Tat darin, dass der Beklagte in mehreren Artikeln das vom Kläger auf
der Broschüre und dem Plakat verwendete Bild als eine Fälschung bezeichnet
hatte. Den Strafantrag betrachtete es als rechtzeitig gestellt, den
Wahrheitsbeweis als gescheitert. Die Überzeugung, dass die Behauptung der
Fälschung nicht als wahr bewiesen werden könne, stützte das Gericht auf das
Ergebnis eines Prozesses, den Pfändler gegen andere über das gleiche Thema vor
dem Obergericht des Kantons Zürich durchgeführt hatte; die Einvernahme
verschiedener Zeugen, durch welche der Beklagte den Wahrheitsbeweis erbringen
wollte, lehnte es ab.
C. - Der Verurteilte ficht das obergerichtliche Urteil mit der
Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache sei
zur Freisprechung des Beschwerdeführers oder zur Beweisergänzung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, der Kläger habe die dreimonatige
Frist zur Stellung des Strafantrages verpasst, das Obergericht habe den
Beschwerdeführer in Verletzung von Art. 173 Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB nicht zum
Beweis der Wahrheit zugelassen und die im «Luzerner Tagblatt» erschienenen
Artikel seien durch das Recht zur freien Meinungsäusserung in der Presse (Art.
55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV) gedeckt.
D. - Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde und den
Zuspruch einer Entschädigung zulasten des Beschwerdeführers.

Seite: 149
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Das Recht, Strafantrag zu stellen, erlischt nach Ablauf von drei Monaten,
gerechnet vom Tage, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird
(Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB). Wird die strafbare Handlung durch das Mittel der Druckerpresse
begangen, so ist der Verfasser dafür allein verantwortlich (Art. 27 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.

StGB). Der Redaktor einer Zeitung ist nur dann strafbar, wenn der Verfasser
des Artikels nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt
werden kann, oder wenn die Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen
Willen stattgefunden hat (Art. 27 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB). Verfasser und Redaktor haften
somit nicht solidarisch, so dass es dem Verletzten freistünde, nach Gutdünken
gegen den einen oder gegen den anderen Strafantrag zu stellen. Auch kann der
Redaktor nicht schon dann verfolgt werden, wenn der Antragsberechtigte den
Verfasser nicht kennt. Vielmehr muss feststehen, dass dieser nicht ermittelt
oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann oder dass die
Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen stattgefunden hat.
Vorher kann daher auch die Frist zur Stellung des Strafantrages nicht zu
laufen beginnen. Das Recht, gegen den Redaktor Strafantrag zu stellen, könnte
sonst verwirkt werden, noch ehe es dem Berechtigten möglich ist, davon
Gebrauch zu machen. Dieses Recht durch einen Eventualantrag auszuüben in einem
Zeitpunkt, in welchem die Bedingungen für die Verfolgung des Redaktors noch
nicht erfüllt sind, ist nicht möglich. Unter dem Strafantrag versteht das
Strafgesetzbuch das bedingungslose Begehren um Bestrafung des Täters. Zudem
kann dem Antragsberechtigten nicht zugemutet werden, die Bestrafung des
Redaktors zu verlangen, noch ehe er weiss, ob und aus welchem Grunde der
Verfasser nicht verfolgt werden kann. Er kann von einem Strafantrag gegen den
Redaktor absehen wollen, solange ungewiss ist, ob die Veröffentlichung des
Artikels mit oder ohne Wissen des Verfassers oder gegen dessen

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Willen erfolgt ist. Ein Redaktor, der ohne Wissen oder gegen den Willen des
Verfassers veröffentlicht hat. erscheint unter Umständen dem
Antragsberechtigten nicht der gleichen Nachsicht würdig wie einer, der es mit
Wissen und Willen des Verfassers getan hat. Ob das der Fall sei, kann der
Antragsberechtigte aber in der Regel überhaupt nur dadurch abklären, dass er
zunächst gegen den (bekannten oder unbekannten) Verfasser Strafantrag stellt.
Dieser Weg ist oft auch der einzig gangbare, um Sicherheit zu erlangen, dass
der Verfasser nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt
werden kann. Beantragt daher der Verletzte zunächst die Bestrafung des
Verfassers, und ergibt dann das Verfahren, dass dieser nicht ermittelt oder in
der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann oder dass der Artikel ohne
sein Wissen oder gegen seinen Willen veröffentlicht worden ist, so beginnt die
Frist zur Stellung des Strafantrages gegen den Redaktor erst mit dem
Augenblick zu laufen, in welchem dem Antragsberechtigten dieses Ergebnis der
Untersuchung bekannt wird. Desgleichen tut der Antragsberechtigte alles, was
ihm zugemutet werden kann, wenn er das ihm vom kantonalen Prozessrecht zur
Verfügung gestellte Verfahren zur Ermittlung des Verfassers, wie es
beispielsweise § 5 des luzernischen Gesetzes vom 9. März 1938 über das
Strafverfahren in Ehr- und Kreditstreitsachen vorsieht, in Gang setzt und
binnen drei Monaten nach dessen erfolglosem Ausgang gegen den Redaktor
Strafantrag stellt. Wohl erleidet so die Belangung des Redaktors eine
Verzögerung. Die kurzen Verjährungsfristen - ein Jahr für die ordentliche und
zwei Jahre für die absolute Verjährung (Art. 27 Ziff. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
, Art. 72 Ziff. 2 Abs.
2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB) - setzen ihr jedoch Grenzen, die sie erträglich machen. Solche
Verzögerungen sind übrigens nicht eine Besonderheit des Strafverfahrens in
Pressesachen, da Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB den Antragsberechtigten nicht verpflichtet, nach
dem Täter zu forschen oder Strafantrag zu stellen, ehe er ihn kennt.

Seite: 151
Die Frage kann offen bleiben, ob das Antragsrecht gegen den Redaktor verwirkt
wird, wenn der Antragsberechtigte, der den Artikel und den Redaktor kennt,
binnen drei Monaten nichts unternimmt, um den Verfasser zu ermitteln und
dadurch die Voraussetzungen zur allfälligen Verfolgung des Redaktors zu
schaffen. Der Beschwerdegegner hat vor Ablauf der dreimonatigen Frist die
Hilfe des Statthalteramtes zur Ermittlung des Verfassers nachgesucht. Noch ehe
ihm das Ergebnis dieses Verfahrens bekannt war, fragte er hierauf die
Redaktion nach dem Verfasser und erfuhr am 8. September 1942, dass dessen Name
nicht preisgegeben werde. Erst damit war die Voraussetzung zur Verfolgung des
Redaktors geschaffen. Der Strafantrag vom 26. September 1942 ist daher nicht
verspätet.
2.- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nicht versagt, den Beweis der
Wahrheit der ehrenrührigen Äusserungen zu erbringen. Sie hat lediglich die
Erheblichkeit der von ihm angerufenen Beweismittel verneint, weil das Ergebnis
des Zürcher Prozesses sie überzeugte, dass mit diesen Mitteln die behauptete
Tatsache nicht bewiesen werden könne. Ob sie auf die vor dem Zürcher
Obergericht stattgefundene Beweisführung abstellen durfte, ist eine Frage des
kantonalen Prozessrechtes, die das Bundesgericht nicht überprüfen darf (Art.
269 Abs. 1 BStrP). Dieses hat auch nicht zu entscheiden, ob das Ergebnis jener
Beweisführung die Ablehnung weiterer Beweismittel rechtfertigte, denn das ist
eine Frage der Beweiswürdigung, die dem Gebiete des Tatsächlichen angehört;
der Kassationshof ist an den von der kantonalen Instanz festgestellten
Tatbestand gebunden (Art. 272 bis Abs. 1 lit. b. Art. 276 Abs. 1 BStrP).
3.- Wie das Bundesgericht bereits in Sachen Pfändler gegen Weber und
Mitbeschuldigte (BGE 70 IV 20 ff.) ausgeführt hat, ist die Leichtfertigkeit
der Beschuldigung auch dann nicht Tatbestandsmerkmal der üblen Nachrede, wenn
diese durch das Mittel der Druckerpresse

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begangen wird; Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV schafft in dieser Beziehung für die Presse kein
Ausnahmerecht. Diese Verfassungsbestimmung deckt daher den Beschwerdeführer
nicht.
Demnach erkennt der Kassationshof .
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.