SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung FV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, ihre Berufsausübung sowie ihre Weiterbildung. |
SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung FV Art. 4 Bewilligungskategorien - Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerbewilligungen erteilt: |
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a | Kategorie A Motorfahrzeuge der Kategorie A und der Unterkategorie A1; |
b | Kategorie B Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Kategorien B und BE, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorie F; Ausbildung für die Bewilligung zum berufsmässigen Perso nentransport nach Artikel 25 VZV4 mit diesen Fahrzeugen; |
c | Kategorie C Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E; Ausbildung für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV mit Fahrzeugen der Kategorie C oder Unterkategorie C1. |
SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung FV Art. 6 Erteilung der Fahrlehrerbewilligung - 1 Die Fahrlehrerbewilligung wird vom Wohnsitzkanton erteilt. |
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1 | Die Fahrlehrerbewilligung wird vom Wohnsitzkanton erteilt. |
2 | Personen mit Wohnsitz im Ausland wird die Fahrlehrerbewilligung von demjenigen Kanton erteilt, in dem sie vorwiegend tätig sind. |
3 | Die Fahrlehrerbewilligung ist unbefristet und gilt für die ganze Schweiz. |
4 | Die Fahrlehrerbewilligung wird im Führerausweis eingetragen. |
SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung FV Art. 6 Erteilung der Fahrlehrerbewilligung - 1 Die Fahrlehrerbewilligung wird vom Wohnsitzkanton erteilt. |
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1 | Die Fahrlehrerbewilligung wird vom Wohnsitzkanton erteilt. |
2 | Personen mit Wohnsitz im Ausland wird die Fahrlehrerbewilligung von demjenigen Kanton erteilt, in dem sie vorwiegend tätig sind. |
3 | Die Fahrlehrerbewilligung ist unbefristet und gilt für die ganze Schweiz. |
4 | Die Fahrlehrerbewilligung wird im Führerausweis eingetragen. |
SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung FV Art. 4 Bewilligungskategorien - Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerbewilligungen erteilt: |
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a | Kategorie A Motorfahrzeuge der Kategorie A und der Unterkategorie A1; |
b | Kategorie B Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Kategorien B und BE, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorie F; Ausbildung für die Bewilligung zum berufsmässigen Perso nentransport nach Artikel 25 VZV4 mit diesen Fahrzeugen; |
c | Kategorie C Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E; Ausbildung für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV mit Fahrzeugen der Kategorie C oder Unterkategorie C1. |
SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung FV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, ihre Berufsausübung sowie ihre Weiterbildung. |