S. 51 / Nr. 10 Strafgesetzbuch (d)

BGE 69 IV 51

10. Urteil des Kassationshofes vom 16. April 1943 i. S. Rubi gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Land.

Regeste:
1. Wegen Verletzung der Gerichtsstandsbestimmungen des Art. 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB ist die
Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof nicht gegeben.
2. Art. 42 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB. Die Verwahrung eines Gewohnheitsverbrechers ist auch
zulässig, wenn die ausgesprochene Freiheitsstrafe durch Anrechnung von
Untersuchungshaft getilgt ist.
3. Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
Abs. l StGB. Wann ist der Richter verpflichtet, den Geisteszustand
des Beschuldigten untersuchen zu lassen?
1. Les litiges portant sur l'application des règles de for que contient l'art.
350 CP ne peuvent être portés devant le Tribunal fédéral par la voie du
pourvoi en nullité.
2. Art. 42 ch. l CP. L'internement peut être ordonné alors même que la peine
privative de liberté qui le justifie est compensée par l'emprisonnement
préventif.
3. Art. 13 al. l CP. Quand le juge est-il tenu de faire examiner l'état mental
de l'inculpé?
1. Le contestazioni vertenti sull'applicazione delle norme di foro contenute
nell'art. 350 CP non possono essere sottoposte al giudizio del Tribunale
federale mediante il ricorso per cassazione.
2. Art. 42, cifra l, CP. L'internamento di un delinquente abituale può essere
ordinato anche se la pena privativa di libertà che gli è stata inflitta è
compensata col carcere preventivo.
3. Art. 13, cp. 1, CP. Quando è tenuto il giudice a far esaminare lo stato
mentale dell'imputato?

A. ­ Am 5. Februar 1943 verurteilte das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft Hans Rubi wegen Betrugs, Veruntreuung, Entzugs von
Pfandsachen und Verweisungsbruchs zu acht Monaten Gefängnis, rechnete die seit
25. Juni 1942 ausgestandene Untersuchungshaft auf die

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Strafe an und verfügte, dass der Verurteilte im Sinne des Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB auf
unbestimmte Zeit zu verwahren sei; die Verwahrung trete an Stelle der Strafe.
B. ­ Rubi ficht dieses Urteilt mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Persönlich
macht er geltend, nicht die Behörden des Kantons Basel-Land, sondern jene des
Kantons Basel-Stadt seien zuständig, da die Untersuchung in diesem Kanton, und
zwar wegen der «ersten und grösseren Sache», zuerst angehoben worden sei. Sein
Verteidiger beantragt die Aufhebung der Verwahrung, denn die Strafe sei wegen
der Anrechnung der Untersuchungshaft zum grössten Teil getilgt. Was das
Obergericht angeordnet habe, sei unzulässige Kumulation von Verwahrung und
Strafe. Subsidiär beantragt der Verteidiger, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, den Beschwerdeführer psychiatrisch
begutachten zu lassen.
C. ­ Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft hat auf
Gegenbemerkungen verzichtet.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ Die örtliche Zuständigkeit kann vom Beschuldigten, der für mehrere in
verschiedenen Kantonen begangene Handlungen verfolgt wird, im Verlaufe des
Verfahrens gestützt auf Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB und Art. 264 BStrP bei der Anklagekammer
angefochten werden (BGE 68 IV 4, 60). Die Nichtigkeitsbeschwerde an den
Kassationshof steht ihm wegen Verletzung der Gerichtsstandsbestimmungen des
Art. 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB nicht zu (BGE 68 IV 122).
2. ­ Nach dem deutschen und dem italienischen Text des Art. 42 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB
tritt die Verwahrung eines Gewohnheitsverbrechers an die Stelle der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe, nach dem französischen Text an die Stelle des
Vollzugs der ausgesprochenen Strafe. Der deutsche und der italienische
Wortlaut tragen der Natur der Verwahrung besser Rechnung. Diese sichernde
Massnahme ersetzt die ausgesprochene Strafe, unbekümmert darum, ob

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sie durch Untersuchungshaft ganz oder teilweise getilgt ist. Aber auch der
französische Text steht dieser Auffassung nicht im Wege. Art. 42 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB
will sagen, wenn der Richter die Verwahrung verfüge, dürfe bloss diese, nicht
­ wie andere Gesetzbücher es vorgesehen haben ­ auch die Strafe vollzogen
werden. In diesem Sinne ersetzt sie den Vollzug der Strafe. Das heisst nicht,
die Zulässigkeit der Verwahrung hange davon ab, ob und in welchem Umfange
andernfalls der Verurteilte die Strafe noch zu verbüssen hätte. Der
Gewohnheitsverbrecher wird nicht verwahrt, damit ihm der Vollzug der Strafe
erspart bleibe, sondern weil bei ihm die Strafe nichts nützt. Die Verwahrung
ist Zustandsbehandlung. Sie soll nicht vergelten, sie soll sichern und kann
deshalb nicht davon abhangen, ob der Schuldige durch Anrechnung von
Untersuchungshaft auf die Strafe eine Vergeltung erhalten habe.
Der Auffassung des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Fall umso weniger
gefolgt werden, als die Untersuchungshaft die Dauer der Strafe nicht erreicht,
vielmehr ein unverbüsster Strafrest bleibt, für den er die Verwahrung als
Ersatz empfinden mag. Seine Auffassung hätte die unhaltbare Folge, dass die
Verwahrung eines Gewohnheitsverbrechers immer unzulässig wäre, wenn er in
Untersuchungshaft gewesen und diese nicht durch sein Verhalten nach der Tat
herbeigeführt oder verlängert hätte (Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB).
3. ­ Nach Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB soll der Richter den Geisteszustand des
Beschuldigten durch Sachverständige untersuchen lassen, wenn er an dessen
Zurechnungsfähigkeit zweifelt. Die Einholung des Gutachtens ist also der
Einsicht des Richters überlassen. Er darf aber die Zweifel nicht unterdrücken,
wenn Umstände vorliegen, welche sie normalweise aufdrängen. Das tut das
Schreiben der Journalistin Emma Moor, auf welches sich der Beschwerdeführer
beruft, nicht ohne weiteres. Es war Sache des Gerichtes, es zu würdigen und
seine Überzeugungskraft anhand weiterer Gegebenheiten zu kontrollieren. Dies

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hat die Vorinstanz getan. Das Urteil erklärt, aus den zahlreichen beigezogenen
Akten ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, welche Zweifel an der
Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten rechtfertigen würden. Dieser erscheine
vielmehr als arbeitsscheuer Mensch, der durch sein sicheres Auftreten und
seine guten Umgangsformen Vertrauen zu erwecken verstehe und es dann in oft
deliktischer und immer selbstsüchtiger Weise missbrauche. Das Schreiben von
Frau Moor ändere an diesem Eindruck nichts.
Das Obergericht konnte daher von einer psychiatrischen Begutachtung des
Beschwerdeführers absehen, ohne Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB zu verletzen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.