SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 408 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
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1 | Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
2 | Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin: |
1 | mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen; |
2 | soweit angezeigt Schulden bezahlen; |
3 | die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten. |
3 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 408 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
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1 | Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
2 | Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin: |
1 | mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen; |
2 | soweit angezeigt Schulden bezahlen; |
3 | die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten. |
3 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 408 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
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1 | Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
2 | Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin: |
1 | mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen; |
2 | soweit angezeigt Schulden bezahlen; |
3 | die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten. |
3 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 408 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
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1 | Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
2 | Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin: |
1 | mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen; |
2 | soweit angezeigt Schulden bezahlen; |
3 | die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten. |
3 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 408 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
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1 | Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
2 | Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin: |
1 | mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen; |
2 | soweit angezeigt Schulden bezahlen; |
3 | die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten. |
3 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 408 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
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1 | Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
2 | Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin: |
1 | mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen; |
2 | soweit angezeigt Schulden bezahlen; |
3 | die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten. |
3 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 408 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
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1 | Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
2 | Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin: |
1 | mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen; |
2 | soweit angezeigt Schulden bezahlen; |
3 | die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten. |
3 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 408 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
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1 | Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
2 | Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin: |
1 | mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen; |
2 | soweit angezeigt Schulden bezahlen; |
3 | die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten. |
3 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden. |
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1 | Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden. |
2 | Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 408 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
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1 | Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
2 | Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin: |
1 | mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen; |
2 | soweit angezeigt Schulden bezahlen; |
3 | die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten. |
3 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.347 |
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1 | Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.347 |
2 | Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. |
3 | Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 279 - 1 Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung. |
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1 | Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: |
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1 | von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; |
2 | einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder |
3 | eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: |
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1 | von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; |
2 | einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder |
3 | eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: |
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1 | von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; |
2 | einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder |
3 | eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14 |
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1 | Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14 |
2 | Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15 |
3 | Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14 |
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1 | Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14 |
2 | Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15 |
3 | Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 408 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
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1 | Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
2 | Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin: |
1 | mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen; |
2 | soweit angezeigt Schulden bezahlen; |
3 | die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten. |
3 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 408 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
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1 | Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
2 | Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin: |
1 | mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen; |
2 | soweit angezeigt Schulden bezahlen; |
3 | die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten. |
3 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 240 - 1 Wer handlungsfähig ist, kann über sein Vermögen schenkungsweise verfügen, soweit nicht das eheliche Güterrecht oder das Erbrecht ihm Schranken auferlegen. |
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1 | Wer handlungsfähig ist, kann über sein Vermögen schenkungsweise verfügen, soweit nicht das eheliche Güterrecht oder das Erbrecht ihm Schranken auferlegen. |
2 | Aus dem Vermögen eines Handlungsunfähigen dürfen nur übliche Gelegenheitsgeschenke ausgerichtet werden. Die Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters bleibt vorbehalten.94 |
3 | ...95 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 408 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
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1 | Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
2 | Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin: |
1 | mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen; |
2 | soweit angezeigt Schulden bezahlen; |
3 | die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten. |
3 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 408 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
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1 | Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. |
2 | Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin: |
1 | mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen; |
2 | soweit angezeigt Schulden bezahlen; |
3 | die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten. |
3 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens. |