444 A. Oberste Zivilgerîchtsinstanz. l. Materîeflrechfliche
Entscheidungen,

69. gv,-teu der II. Zionabteilung vom 20. Aar-einher 1912 in Sachen
zärhitmersgtthli gegen Wales-Yin.

Bestellung einer Beistandschaft bei Konflikten zwischen den Interessen des
Inkabers der elterlichen Gewalt und denjenigen des Kindes, insbesondere
wenn der erstere das Eigentum am Nachlass des vermerstoröenen Ellernieils
beansprucht.

A. Am 21. Juni 1912 starb in Basel der daselbst niedergelassene,
in St. Gatten heimatberechtigte Ehemann der Beschwerdeführerin unter
Hinterlassung eines minderjährigen Sohnes. Da der erste eheliche Wohnsitz
Madrid gewesen war, eine Erklärung im Sinne des Art. 9 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Scth
ZGB aber von den Ehegatten, wie es scheint, nicht abgegeben worden war,
gingen die Basler Behörden von der Annahme auf, dass nach Art. 9 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.

SchlT ZGB, Art. 31 des BG betr. die zivilrl. Vet-h. und am. 238 des
st. gallischen Einfühmngsgesetzes vom 16. Mai 1911 für die güterrechtliche
Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohne das
st. gallische Recht massgebend sei, wonach die Witwe berechtigt sei,
ihr Frauengut zurückznnehmen. Dieser Anspruch ist denn auch von der
Beschwerdesührerin erhoben worden und zwar mit der Behauptung, das
eingebrachte Frauengut Tibersteige den vorhandenen Gesamtiiachlasz.

B. Am 31. August 1912 teilte die Vormundschaftsbehörde von Basel-Stadt
der Beschwerdeführerin folgendes mit:

Gemäss Weisung der Justizkommission vom 27. April 1912 sei in
allen Fällen, in denen nach .dem Tode eines Elternteiles eine
Giitergemeinschaftsauseinandersetznng oder eine Erbteilung zwischen dem
überlebenden Inhaber der elterlichen Gewalt und den ihm unterworfenen
Kindern Platz greife-, den Kindern ein Beistand zu ernennen. Dem
Sinne dieser Weisung entsprechend müsse den Kindern ein Beistand
auch dann ernannt werden, wenn zunächst zwischen dem überlebenden
Elternteil und den Kindern zu erörtern und festzustellen sei, welcher
rechtlichen Natur das vorhandene Vermögen sei (Gemeinschaftsvermögen,
Vermögen des verstorbenen oder des über-lebenden Elteinteils ?'). Die
Vormundschaftsbehörde gewärtige daher Vorschläge der Rekurrentin bezüglich
der Person des zu2... Familienrecht. N° 69. 445

ernennenden Beistandes. Immerhin bemerke sie schon jetzt, dass das von
der Rekurrentin für die Einbringung des Franenguts eingereichte Beleg
ihr nicht genügend erscheine.

Nachdem die Rekurrentin, wie es scheint, hierauf keinen Vorschlag
bezüglich der Person des Beistandes eingereicht hatte, liess ihr die
Vormundschaftsbehörde am 2. September 1912 mitteilen, dass zum Beistande
ihres minderjährigen Sohnes bei Feststellung und eventueller Teilung des
väterlichen Nachlasses Dr. jur. Emil Müller in Basel ernannt worden sei.

C. Ein von Frau Schirmer gegen die Anordnung derVeis standschast
ergriffener Rekurs ist am 11. September 1912 von der Justizkomniission und
am 5. Oktober 1912 vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt abgewiesen
worden.

Aus dem Entscheide der Justizkommission ist ersichtlich, dasz diese
Behörde seit dem 4. April 1912 (Entscheid i. S. Georg-Haccius) den
grundsätzlichen Standpunkt einnimmt, es sei in allen Fällen der erboder
güterrechtlichen Anseinandersetzung zwischen minderjährigen Kindern und
deren Vater oder Mutter jenen Kindern ein Beistand zu ernennen.

D. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Frau Schirmer rechtzeitig
und forinrichtig eine zivilrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht
eingelegt, mit dein Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft·

Die Reknrrentin erklärte, ihre Beschwerde richte sich nicht nur gegen die
Bestellung einer Beistandsehaft im vorliegenden Fall, sondern auch gegen
die von der Vormundschaftsbehörde eingeführte Praxis in: allgemeinen. Sie
möchte Bei Anlass des gegenwärtigen Falles einen Entscheid prinzipieller
Natur provozieren.

E. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat Abweisung der Beschwerde
beantragt und erklärt, er halte die von der Vormundschaftsbehörde befolgte
Praxis für richtig.

Das Bundesgericht zieht in (Erwägung:

1. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausfällung eines
grundsätzlichen Entscheides darüber, ob die Vormundschastsbehörde von
Basel-Stadt mit Recht in allen Fällen der erboder giiterrechtlichen
Anseinandersetzung zwischen minder-jährigen Kindern und deren Vater oder
Mutter jenen Kindern einen Beistand er-

448 A. Oberste Zivilgericbtsinstanz. l. Kateriellrechfliche
Entscheidungen.

nenne, kann nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht hat vielmehr
lediglich zu entscheiden, ob die im konkreten Fall erfolgte Ernennung
eines Beistandes den Bestimmungen des ZGB entsprecht

2. Nun ist zunächst unbestreitbar, dass im vorliegenden Falle zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem minderjährigen Sohne ein Jnteressenkonslikt
besteht. Denn nach der Auffassung der Beschwerdeführerin wird die
gesamte Hinterlassenschaft ihres Ehemans nes durch den ihr, der
Beschwerdeführerin, zustehenden Frauengutsanfpruch absorbiert, und es
wäre die Erbschaft infolge der Existenz dieses Frauengutsanspruches
sogar äberschuldet Das Interesse der Beschwerdeflchrerin geht nun dahin,
dass der Abwicklung der Erbschaftsangelegenheit diese Auffassung zu
Grunde gelegt, und dass also der ganze vorhandene Nachlass ihr, der
Beschwerdeführerin, zugeteilt merde. Das Interesse des Kindes dagegen
besteht darin, dass der Frauengutsanspruch der Beschwerdeführerin, der
ja schon wegen der Frage der örtlichen Rechtsanwendung und übrigens auch
sonst (vgl. das sub Fakt. B erwähnte Schreiben der Vormundschastsbehörde
vom 31. August 1912) keineswegs liquid ist, auf seinen Bestand geprüft und
eventuell bestritten werde. Es existiert somit in der Tat ein Konflikt,
und zwar ein ziemlich scharfer Konflikt zwischen den Interessen der
Beschwerdeführerin und denjenigen des Kindes, dessen ausschliessliche
Vertretung sie beansprucht. -

3. Aus diesem Interessenkonflikt ergibt sich, wie die Justizkonnnission
in ihrem Entscheide zutreffend ausgeführt hat die An- wendbarkeit des
Art. 392
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB auf den vorliegenden Fall. Denn

es kann in der Tat keinem Zweifel unterliegen, dass der in der

zitterten Gesetzesbeftimmung verwendete Ausdruck g es etzliche Vertreter
sich hier, ebenso wie in den Artikeln 90 Abs. 2, 180 Abs. 2, 181 Abs. 1
(ng. auch Randtitel zu Art. 98 und 99) u. a. gerade aus den Inhaber der
elterlichen Gewalt bezieht.

Mit Unrecht behauptet die Beschwerdeführerin, es gelte für die möglichen
Interessenkonslikte zwischen Eltern und Kindern ausschliesslich die
Bestimmung des Art. 282, der eine Beistandschaft nur dann vorsehe, wenn
das Kind durch ein Rechtsgeschäftwit den Eltern verpflichtet werden solle;
anderseits aber seien für den

-s-k-

2. Familienrecht. N° 69. 447

Fall der Auflösung der Ehe die Kontrollbefugnisse der
Vormundschaftsbehörde gegenüber dem Inhaber der elterlichen Gewalt in
am. 291 erschöpfend geregelt, wie denn auch überhaupt der Umfang der
elterlichen Bermögensrechte ausschliesslich durch die Artikel 290 bis
301 bestimmt werde. Die elterlichen Verm ögensrechte sind allerdings
als solche im 6. Abschnitt des 7. Titels (am. 291 bis 301) erschöpfend
geregelt; allein für den Schutz der Kindesinteressen, die unter Umständen
mit ihnen in Konflikt geraten können, gelten selbstverständlich
die Bestimmungen des, von der Vormundschast und der Beistandschaft
handelnden 10. Titels. Wenn also in Art. 291 der Ehegatte, dem die
elterliche Gewalt zusteht, zur Einreichung eines Inventars pflichtig
erklärt wird, ohne dass dabei von der Mitwirkung eines Beistandes oder
eines Vertreters der Vormundschastsbehörde (vgl. Art. 398 Abs. 1)
die Rede ist, so wird dadurch die Frage nicht entschieden, ob für
die der Anfertigung des Inventars vorausgehende n, namens des Kindes
vorzunehmenden Handlungen (Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft,
Ergreifung des bene.ficium inventarii, Mitwirkung bei einer allfälligen
Erbieilung, Verhandlungen über die Existenz einer Frauengutsforderung
oder über die Ausgleichungspflicht eines Erben, über die Konstituierung
einer Gemeinderschaft u. s. w.) dem Kinde ein Beistand zu bestellen
sei oder nicht. Vielmehr sind hier die Bestimmungen des Art. 392 und,
soweit es sich um den Abschluss eines Rechtsges chäftes zwischen dem
Kinde und dem Inhaber der elterlichen Gewalt handelt, auch die Vorschrift
des Art. 282 massgebend Durch Art. 291 wird also die Anwendbarkeit des
am. 392 keineswegs ausgeschlossen Desgleichen kann aber auch keine Rede
davon sein, dass aus allfällige Interessenkonflikte zwischen Eltern und
Kindern einzig ein. 282 anweudbar sei, und dass somit beim Vorhandensein
von Vater oder Mutter ein Beistand nur dann zu ernennen sei, wenn der
Abschluss eines eigentlichen Rechtsgeschäftes zwischem dem Mündel und
dem Inhaber der elterlichen Gewalt in Frage siehe; vielmehr stellt
Art. 282 von der darin geforderten Genehmigung des Geschäftes durch
die Vormundschastsbehörde abgesehen lediglich einen Anwendungsfall des
Art. 392 Ziff. 2 dar, und es ist also dem Kinde

448 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materieurechtliche Entscheidungen.

ausser dem Fall des Art. 282 ein Beistand u. a. gerade auch dann zu
ernennen, wenn es fich, wie im vorliegenden Falle, darum handelt, die
aus einer gegebenen Situation resultierenden Rechte des Kindes zu wahren
und unter Umständen vielleicht sogar gegen den Inhaber der elterlichen
Gewalt geltend zu machen.

Ubrigens qualifiziert sich die Erbteilung zweifellos als ein
Rechtsgeschäft und zwar, u. a. wegen der daraus eutstehenden
Gewährleistungöpflicht (vgl. Art. 637 ZGBJ als ein oneroses
Rechtsgeschäft, aus das somit im vorliegenden Falle, sofern überhaupt
eine Erbteilung stattfinden nicht nur die Regel des Art. 392, sondern
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch die Spezialbestimmung
des Art. 282 anwendbar ist.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

79. genen der II. zioilabteilnng vom 21. Bot-einher 1912 m Sachen Svetonio
ausser-äussern gegen Basel-Hierdu-

yormzendsghaft: ,zum Br'gffkz'm um Enlmdndiîng eos-gne
Gees-tex-fkra-nlokez't ..;-em! its-F ,Verwandten its-r m .Ent
i-eetiejeeesien reicht legitimim't.

_ A. siMit Eingabe vom ò. Januar 1912 stellten die BeIchwerdesitshrer beim
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das Begehren, es sei ihre Mutter
bean Schwieg-ermatten Frau Witwe {elemente Burckhardt-Eckenstein, unter
Vormundschaft zu stellenWeil sie geisteskrank sei und Gefahr bestehe,
dass das Vermögen von 400,000 Fr in dessen Besitz sie nach dem Tode
ihres Ehemann-es gelangte, verloren gehe-

B. Mit Urteil vom 2. Mai 1912 hat das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt
und mit Urteil vom 3. September 1912 das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt die Beschwerdesührer mit ihren Anträgen mangels eines
gesetzlichen Grundes zur Bevormundung ihrer Mutter und Schwiegermutter
abgewiesen

G. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes des KantonsW_d si s-

2. Familienrecht. N° 70. 449

Basel-Stadt, zugestellt den 9. September 1912, haben die Beschwerdesührer
am 25. September 1912 die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriffen, mit den Anträgen: Es sei in Gutheissung der Beschwerde das
vorinsianzljche Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Vormundschast
zu stellen, eventuell sei eine Beistandschaft zu verfügen- .

Das Bundesgericht zieht in (Erwägung:

1. Zn erster Linie ist die Legitimation der Beschwerdeführer zur Erhebung
der Beschwerde zu priifeu. Es fragt fié}, ob fte berechtigt sind, mit
der zivilrechtlichen Beschwerde den Entscheid anzufechten, durch den ihr
Antrag aus Bevormundung ihrer Mutter bezw. Schwiegermutter abgelehnt
worden isf. Wenn auch die in Art. 86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
OG geregelte zivilrechtliche
Beschwerde im Gegensatz zu der Berufung und zu den in Art. 87
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
OG genannten
Fällen der zivilrechtlicheu Beschwerde nicht eine durch Haupturteil
erledigte zivilrechtliche Rechtsstreitigkeit voraussetzt, so steht sie
doch nur dem zu, der behauptet, dass durch den angefochteuen Eutscheid
ein ihm nach Bande-Brecht zustehender Aus prnch verletzt worden sei. Die
Kläger sind daher nur dann befugt, den vorinstanzlichen Entscheid,
durch den die Entmüudigung der Beklagten verworfen wurde, mit der
zivilrechtlicheu Beschwerde anzufechten, wenn sie einen Anspruch
darauf haben, dass diese Bevormundung ausgesprochen werde. Ob diese
Voraussetzung zutrifft, ist eine Frage des materiellen, ausschliesslich
durch das eidgeuössische Recht geregelten Vormundschaftsrechte-S,
nicht des den Kautoneu überlassenen Verfahrens Es ist daher ohne
rechtliche Bedeutung, dass nach Art. 83 des Ernährungsgesetzes von
Basel-Stadt die Beichwerdesührer berechtigt waren, im Wege der Klage die
Entiuündignng ihrer Mutter zu verlangen Ob ein kantonaler Entscheid,
der die Bevormundung einer Person ablehnt, der Weiterziehung an das
Bundesgericht unterliegt, kann nicht davon abhängen-, ob ein Kanton
einen näheren oder weiteren Kreis von Verwandten berechtigt erklärt,
die Entmündigung einer Person zu verlangen, oder diese Befugnis den
Verwandten versagt. Die für die Weiterziehung solcher Entscheidungen an
das Bunde-Isgericht präjudizielle Frage, ob und unter welchen Umständen
jemandem ein Anspruch zusteht, die Entmündiguug einer Person tu vetlangen,
muss aus Grund der Art. ZEISS-ZWEITER gelöst werden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 II 444
Datum : 20. Januar 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 II 444
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 444 A. Oberste Zivilgerîchtsinstanz. l. Materîeflrechfliche Entscheidungen, 69.


Gesetzesregister
OG: 86  87
ZGB: 9 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
392
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB SchlT: 9
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
basel-stadt • elterliche gewalt • mutter • bundesgericht • frage • weisung • regierungsrat • besteller • vater • ehegatte • witwe • tod • zivilgericht • interessenkonflikt • beklagter • inventar • entscheid • kantonales rechtsmittel • eingebrachtes gut • erbschaft
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