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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 61 |
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| Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. | ||||||
| Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er: | ||||||
| für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt; | ||||||
| revisionspflichtig ist; | ||||||
| hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind. [2] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister. [3] | ||||||
| Er kann Vereine nach Absatz 2 Ziffer 3 insbesondere dann von der Eintragungspflicht ausnehmen, wenn sie aufgrund von Höhe, Herkunft, Ziel oder Verwendungszweck der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte einem geringen Risiko des Missbrauchs für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). [3] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [4] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 1 |
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| Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. | ||||||
| Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht [1] nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. | ||||||
| Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||