S. 93 / Nr. 20 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 69 I 93

20. Urteil vom 17. September 1943 i. S. K. P. gegen Solothurn, Regierungsrat.


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Regeste:
Der Wehrmann, bei dem als Folge einer dienstlichen Erkrankung eine
Rückfallsgefahr zurückgeblieben ist, die die Ausmusterung bedingt, hat
Anspruch auf Befreiung von der Militärsteuer.
Le militaire qu'une maladie due au service a laissé sujet à des rechutes, de
telle sorte que son aptitude se trouve compromise a droit à l'exonération de
la taxe d'exemption.
Il milite, che una malattia dovuta al servizio ha reso soggetto a ricadute,
cosicchè è stato scartato, ha diritto all'esonero dal pagamento della tassa
militare.

A. ­ Der Beschwerdeführer rückte am 7. März 1938 zur Rekrutenschule ein. Am
11. März suchte er den Schularzt auf wegen Schwellung des rechten Knies.
Später trat auch noch eine Schwellung des linken Fussgelenkes auf. Er wurde am
6. Diensttage (12. März) in das Krankenzimmer und am 31. März in den
Kantonsspital Zürich eingewiesen wegen Polyarthritis. Im Kantonsspital
erkrankte der Rekurrent am 9. April an Angina; anschliessend mehrten sich auch
die Kniebeschwerden. Im weitern Verlaufe der Behandlung wurde eine
Mandeloperation vorgenommen. Bei der Entlassung am 30. Mai 1938 war der
Rekurrent noch nicht arbeitsfähig; am

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7. Juni konnte er die Arbeit aufnehmen. Der behandelnde Arzt empfahl die
Ausmusterung vorsichtshalber, weil möglicherweise bei weitern Dienstleistungen
ein Herzklappenfehler entstehen könnte, und um Rückfälle der Polyarthritis zu
vermeiden.
Am 18. August 1938 wurde der Rekurrent vorsichtshalber hilfsdiensttauglich
erklärt unter Berufung auf Ziffer 250/28 JBW (akuter, fieberhafter Gelenk- und
Muskelrheumatismus). Anlässlich der sanitarischen Untersuchung 1939/40 wurde
der Befund am 18. Dezember 1939 bestätigt, wobei neben Ziffer 250/28 JBW auch
Ziffer 94 (Herzkrankheiten) angerufen wurde.
B. ­ Gegenüber der Veranlagung zum Militärpflichtersatz für 1942 erhob der
Rekurrent Anspruch auf Steuerbefreiung wegen dienstlicher Erkrankung. Er wurde
abgewiesen, zuletzt durch Rekursentscheid des Regierungsrates des Kantons
Solothurn vom 23. Februar 1943. Der Rekurrent sei wegen eines vordienstlichen
Unfalles in den Kantonsspital Zürich versetzt worden und habe dort
interkurrent eine Angina durchgemacht. Die Versetzung zum Hilfsdienst sei
vorsichtshalber vorgenommen worden, um den Rekurrenten den Anstrengungen des
Dienstes im Auszug nicht mehr auszusetzen. Anlass dazu habe aber eine
vordienstliche Affektion gegeben.
C. ­ Der Rekurrent erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt
Befreiung nach Art. 2
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dasjenige Gesetz anzuwenden, das für ihn das mildere ist.
, lit. b MStG. Er sei nicht wegen der Folgen eines
vordienstlichen Unfalles, sondern wegen Polyarthritis in den Kantonsspital
eingewiesen worden. Auch die Angina habe mit der Arthritis zusammengehangen.
Bei der Versetzung zum Hilfsdienst sei er nur über seine Gelenkerkrankung,
nicht wegen des Unfalles befragt worden.
D. ­ Im Verfahren vor Bundesgericht ist bei der Direktion des Kantonsspitals
Zürich eine gutachtliche Äusserang über den mutmasslichen Zusammenhang der
Dienstuntauglichkeit des Rekurrenten mit dem Militärdienst eingeholt worden.
Herr Prof. Dr. W. Löffler hat

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mitgeteilt, dass beim Spitaleintritt des Rekurrenten eine typische
Gelenkentzündung des linken Sprunggelenkes und gleichzeitig eine deutliche
Rötung des linken Gaumens und der Tonsillen im Sinne einer abklingenden Angina
festgestellt wurde, und erklärt, dass der Gelenkrheumatismus des Rekurrenten
mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit vollständig die Folge einer im
Militärdienst aufgetretenen Angina gewesen sei. Die Rückfallsgefahr, wegen der
die Ausmusterung erfolgte, wird vom Experten zum mindesten zu 50% als eine
Folge der im Dienst aufgetretenen Polyarthritis rheumatica, anderseits zu
weniger als 50% als Folge einer konstitutionellen Veranlagung zu rheumatischen
Erkrankungen bezeichnet (Gutachten vom 30. Juni und 31. August 1943).
Das Bundesgericht hat den angefochtenen Entscheid aufgehoben
In Erwägung:
1. ­ Die Ausmusterung des Rekurrenten beruht nicht, wie die kantonale
Rekurinstanz angenommen hat, auf den Folgen eines ausserdienstlichen Unfalles.
Als am fünften Tage der Rekrutenschule beim Rekurrenten eine Schwellung am
Knie auftrat, dachte der Truppenarzt zwar zunächst an die Möglichkeit einer
Unfallfolge. Aber bei der weiteren Behandlung wurde diese Annahme fallen
gelassen. Es ergab sich als Diagnose Gelenkrheumatismus und nur diese Diagnose
wurde in der Folge festgehalten.
2. ­ Der Gelenkrheumatismus wird von dem im bundesgerichtlichen Verfahren
befragten Sachverständigen bestimmt und mit einleuchtender Begründung als eine
dienstliche Erkrankung charakterisiert. Angesichts dieser Feststellung des
Experten kommt dem Umstande, dass die Krankheit schon kurz nach Antritt der
Rekrutenschule auftrat, keine weitere Bedeutung zu.
Die Rückfallsgefahr sodann, wegen der die Ausmusterung angeordnet wurde, ist
nach Erklärung des Experten jedenfalls in überwiegendem Masse eine Folge der

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dienstlichen Erkrankung (der Experte sagt: «zum mindesten zu 50%»): Der Arzt,
dem die Behandlung des Rekurrenten im Kantonsspital oblag, hat die
Ausmusterung empfohlen im Hinblick auf die Möglichkeit, dass beim Rekurrenten
infolge der akuten Gelenkentzündung die Hetzklappen angegriffen sein könnten,
womit eine Möglichkeit von Rückfällen bei weitern Dienstleistungen verbunden
sei. Es wird also schon hier die Rückfallsgefahr als eine Folge der
durchgemachten Erkrankungen charakterisiert. Dass eine erstmalige Erkrankung
an akutem Gelenkrheumatismus eine Disposition zu Wiedererkrankungen begründet,
ist dem Bundesgericht auch aus Äusserungen anderer Ärzte bekannt, so aus dem
publizierten Gutachten ROTH: Über die Verwendung der Diagnose «Rheumatismus»
in gerichtlichen Zeugnissen und Gutachten (Schweiz. Zschr. f. Unfallmedizin
und Berufskrankheiten, 1934, S. 226/7, und aus einem nicht veröffentlichten
Gutachten von Prof. L. Michaud in Lausanne vom 30. Juli 1940). Das
Bundesgericht hat wiederholt die Militärsteuerbefreiung angeordnet in Fällen,
in denen ein Wehrmann, der im Dienst eine erstmalige Erkrankung an akutem
Gelenkrheumatismus durchgemacht hatte, nachher wegen Rückfallsgefahr
ausgemustert wurde (Urteile vom 14. Juli 1937 i. S. Brockmann und 29. Februar
1940 i. S. Moser, nicht publiziert). In gleicher Weise erscheint es hier als
richtig, den Rekurrenten gemäss Art. 2
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dasjenige Gesetz anzuwenden, das für ihn das mildere ist.
, lit. b MStG von der Militärsteuer zu
befreien.
Dass die Ausmusterung des Rekurrenten eine vorsorgliche war (vgl. BGE 55 I S.
248
, 57 I 232), steht der Befreiung nicht entgegen, sofern die
Rückfallsgefahr, die zur Ausmusterung führt, als die Folge einer dienstlichen
Erkrankung angesehen werden muss, welche Voraussetzung erfüllt ist, wenn bei
einem vorher diensttauglichen Wehrmann als Folge der dienstlichen Erkrankung
eine Schwäche zurückgeblieben ist, die die Ausmusterung bedingt. So verhält es
sich aber nach den Äusserungen des ärztlichen Experten hier.